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Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

lei<strong>der</strong> eine Antwort des MAIS NRW immer noch aus. Bis zu einer endgültigen Regelung in<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung“ des MAIS NRW, ist zunächst wie folgt<br />

zu verfahren:<br />

Übersteigen die Unterkunftskosten durch eine Betriebskostennachfor<strong>der</strong>ung die abstrakt<br />

angemessene Bruttokaltmiete und galten die Kosten bisher als angemessen, so sind die<br />

Kosten zu übernehmen und ein Kostensenkungsverfahren ist durchzuführen.<br />

Ein Guthaben aus <strong>der</strong> Nebenkostenabrechnung wird i.d.R. vom Vermieter auf die nächste<br />

Abschlagsfor<strong>der</strong>ung angerechnet. In diesem Fall sind die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft ebenfalls<br />

entsprechend anzupassen. Sollte ein Guthaben <strong>zur</strong> Auszahlung kommen, ist dies als Einnahme<br />

zu werten und von den Kosten <strong>der</strong> Unterkunft abzusetzen (UKS 13, Merkmal 2), da<br />

ansonsten das Guthaben die Leistungen des Bundes verringert und nicht die tatsächlichen<br />

Unterkunftskosten (Vgl. V. Rückzahlung und Guthaben).<br />

Zur Problematik von Antragstellern die sich nicht im laufenden Leistungsbezug nach dem<br />

SGB II befinden siehe analog die <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> Übernahme von Einmalleistungen bei<br />

Heizkosten in gleichgelagerten Fällen (III.2.3)<br />

II.4.3 Bruttokaltmiete<br />

Das BSG hat entschieden, die Produkttheorie <strong>zur</strong> Ermittlung des abstrakt angemessenen<br />

Bedarfs für Unterkunft um einen Punkt zu erweitern. 18<br />

Der Bedarf ist nach dieser Entscheidung wie folgt zu ermitteln:<br />

1. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen.<br />

2. Alsdann ist <strong>der</strong> maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen.<br />

3. Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards<br />

festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche<br />

für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen<br />

Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach <strong>der</strong> Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete<br />

zu ermitteln.<br />

4. Zu <strong>der</strong> Nettokaltmiete sind noch die abstrakten kalten Betriebskosten hinzu<strong>zur</strong>echnen.<br />

Die abstrakt angemessenen Betriebskosten berechnen sich aus <strong>der</strong> angemessenen Wohnungsgröße<br />

und aus dem jeweils aktuellen vom Deutschen Mieterbund herausgegebenen<br />

Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen (ohne Heizung und ohne Warmwasser).<br />

Die abstrakte Bruttokaltmiete ist das Produkt aus zwei für sich zu betrachtenden Komponenten.<br />

Solange die konkrete Bruttokaltmiete angemessen ist, ist eine weitere Prüfung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Wird die Bruttokaltmiete durch eine Betriebskostennachfor<strong>der</strong>ung unangemessen,<br />

ist das Kostensenkungsverfahren einzuleiten.<br />

II.5 Kostensenkungsverfahren und Übernahme unangemessener Unterkunftskosten §<br />

22 Abs. 1 S. 2 SGB II<br />

Der zumutbare räumliche Umzugsbereich ist nur bei Gemeinden über 75.000 Einwohner auf<br />

das Gemeindegebiet beschränkt. Aufgrund <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Kommunen im <strong>Kreis</strong>gebet ist ein<br />

18 BSG Urteile v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, Rz. 33 und v. 13.04.2011- B 14 AS 106/10 R, Rz. 27<br />

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