Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />
und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />
lei<strong>der</strong> eine Antwort des MAIS NRW immer noch aus. Bis zu einer endgültigen Regelung in<br />
<strong>der</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung“ des MAIS NRW, ist zunächst wie folgt<br />
zu verfahren:<br />
Übersteigen die Unterkunftskosten durch eine Betriebskostennachfor<strong>der</strong>ung die abstrakt<br />
angemessene Bruttokaltmiete und galten die Kosten bisher als angemessen, so sind die<br />
Kosten zu übernehmen und ein Kostensenkungsverfahren ist durchzuführen.<br />
Ein Guthaben aus <strong>der</strong> Nebenkostenabrechnung wird i.d.R. vom Vermieter auf die nächste<br />
Abschlagsfor<strong>der</strong>ung angerechnet. In diesem Fall sind die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft ebenfalls<br />
entsprechend anzupassen. Sollte ein Guthaben <strong>zur</strong> Auszahlung kommen, ist dies als Einnahme<br />
zu werten und von den Kosten <strong>der</strong> Unterkunft abzusetzen (UKS 13, Merkmal 2), da<br />
ansonsten das Guthaben die Leistungen des Bundes verringert und nicht die tatsächlichen<br />
Unterkunftskosten (Vgl. V. Rückzahlung und Guthaben).<br />
Zur Problematik von Antragstellern die sich nicht im laufenden Leistungsbezug nach dem<br />
SGB II befinden siehe analog die <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> Übernahme von Einmalleistungen bei<br />
Heizkosten in gleichgelagerten Fällen (III.2.3)<br />
II.4.3 Bruttokaltmiete<br />
Das BSG hat entschieden, die Produkttheorie <strong>zur</strong> Ermittlung des abstrakt angemessenen<br />
Bedarfs für Unterkunft um einen Punkt zu erweitern. 18<br />
Der Bedarf ist nach dieser Entscheidung wie folgt zu ermitteln:<br />
1. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen.<br />
2. Alsdann ist <strong>der</strong> maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen.<br />
3. Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards<br />
festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche<br />
für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen<br />
Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach <strong>der</strong> Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete<br />
zu ermitteln.<br />
4. Zu <strong>der</strong> Nettokaltmiete sind noch die abstrakten kalten Betriebskosten hinzu<strong>zur</strong>echnen.<br />
Die abstrakt angemessenen Betriebskosten berechnen sich aus <strong>der</strong> angemessenen Wohnungsgröße<br />
und aus dem jeweils aktuellen vom Deutschen Mieterbund herausgegebenen<br />
Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen (ohne Heizung und ohne Warmwasser).<br />
Die abstrakte Bruttokaltmiete ist das Produkt aus zwei für sich zu betrachtenden Komponenten.<br />
Solange die konkrete Bruttokaltmiete angemessen ist, ist eine weitere Prüfung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Wird die Bruttokaltmiete durch eine Betriebskostennachfor<strong>der</strong>ung unangemessen,<br />
ist das Kostensenkungsverfahren einzuleiten.<br />
II.5 Kostensenkungsverfahren und Übernahme unangemessener Unterkunftskosten §<br />
22 Abs. 1 S. 2 SGB II<br />
Der zumutbare räumliche Umzugsbereich ist nur bei Gemeinden über 75.000 Einwohner auf<br />
das Gemeindegebiet beschränkt. Aufgrund <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Kommunen im <strong>Kreis</strong>gebet ist ein<br />
18 BSG Urteile v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, Rz. 33 und v. 13.04.2011- B 14 AS 106/10 R, Rz. 27<br />
17