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Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

An<strong>zur</strong>echnen 180,00 € ./. 30,00€ = 150,00 €<br />

Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II findet auch dann Anwendung, wenn <strong>der</strong> Rückzahlbetrag<br />

dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich <strong>zur</strong> Verfügung steht.<br />

Die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrages unmittelbar an den Leistungsberechtigten<br />

ist we<strong>der</strong> nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II noch nach seiner Entstehungsgeschichte<br />

o<strong>der</strong> dem Sinn und Zweck bzw. dem gesetzlichen Kontext erfor<strong>der</strong>lich, um<br />

eine Min<strong>der</strong>ung des Leistungsanspruchs im Folgemonat auszulösen.<br />

Bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II min<strong>der</strong>n nicht nur faktische Rückzahlungen,<br />

son<strong>der</strong>n bereits auch Guthaben die nach dem Monat <strong>der</strong> Rückzahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gutschrift<br />

entstehenden Aufwendungen des Leistungsberechtigten. 35<br />

Betriebs.und Heizkostenguthaben die aus <strong>der</strong> Regelbedarf finanziert wurden sind nicht an<strong>zur</strong>echnen.<br />

36<br />

Eine Regelung wie § 22 Abs. 3 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten<br />

für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat <strong>der</strong> Rückzahlung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Gutschrift entstehenden Aufwendungen min<strong>der</strong>n, fehlt im SGB XII.<br />

Deshalb sind Rückzahlungen im Monat des Zuflusses als Einkommen nach § 82 SGB XII<br />

an<strong>zur</strong>echnen, sofern noch Hilfe gewährt wird.<br />

VI. Son<strong>der</strong>fall: Eigentumswohnung / Eigenheim<br />

VI.A Wohnwagen/Wohnmobile<br />

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter einer Unterkunft<br />

im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung o<strong>der</strong> Anlage zu verstehen, die geeignet ist,<br />

vor den Unbilden des Wetters bzw. <strong>der</strong> Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre<br />

(einschließlich <strong>der</strong> Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet. Unter<br />

diesen Begriff <strong>der</strong> Unterkunft im Sinne des SGB II fallen auch Wohnwagen und Wohnmobile.<br />

Kosten <strong>der</strong> Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich die tatsächlich<br />

für den Wohnbedarf anfallenden Kosten, soweit diese angemessen sind.<br />

Es sind die Kosten anzuerkennen, die im Falle eines selbst genutzten Wohneigentums geltend<br />

gemacht werden können. 37<br />

Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen<br />

Ausgaben, die bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen<br />

sind.<br />

Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentum die angemessenen Heizkosten<br />

zu übernehmen.<br />

35 LSG NRW v. 22.09.2009 - L 6 AS 11/09<br />

36 Deutscher Bundestag, Drucksache 17/3404 zu § 82 Abs. 1 SGB XII<br />

37 BSG v. 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R<br />

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