Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />
und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />
An<strong>zur</strong>echnen 180,00 € ./. 30,00€ = 150,00 €<br />
Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II findet auch dann Anwendung, wenn <strong>der</strong> Rückzahlbetrag<br />
dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich <strong>zur</strong> Verfügung steht.<br />
Die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrages unmittelbar an den Leistungsberechtigten<br />
ist we<strong>der</strong> nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II noch nach seiner Entstehungsgeschichte<br />
o<strong>der</strong> dem Sinn und Zweck bzw. dem gesetzlichen Kontext erfor<strong>der</strong>lich, um<br />
eine Min<strong>der</strong>ung des Leistungsanspruchs im Folgemonat auszulösen.<br />
Bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II min<strong>der</strong>n nicht nur faktische Rückzahlungen,<br />
son<strong>der</strong>n bereits auch Guthaben die nach dem Monat <strong>der</strong> Rückzahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gutschrift<br />
entstehenden Aufwendungen des Leistungsberechtigten. 35<br />
Betriebs.und Heizkostenguthaben die aus <strong>der</strong> Regelbedarf finanziert wurden sind nicht an<strong>zur</strong>echnen.<br />
36<br />
Eine Regelung wie § 22 Abs. 3 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten<br />
für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat <strong>der</strong> Rückzahlung o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Gutschrift entstehenden Aufwendungen min<strong>der</strong>n, fehlt im SGB XII.<br />
Deshalb sind Rückzahlungen im Monat des Zuflusses als Einkommen nach § 82 SGB XII<br />
an<strong>zur</strong>echnen, sofern noch Hilfe gewährt wird.<br />
VI. Son<strong>der</strong>fall: Eigentumswohnung / Eigenheim<br />
VI.A Wohnwagen/Wohnmobile<br />
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe<br />
<strong>der</strong> tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter einer Unterkunft<br />
im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung o<strong>der</strong> Anlage zu verstehen, die geeignet ist,<br />
vor den Unbilden des Wetters bzw. <strong>der</strong> Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre<br />
(einschließlich <strong>der</strong> Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet. Unter<br />
diesen Begriff <strong>der</strong> Unterkunft im Sinne des SGB II fallen auch Wohnwagen und Wohnmobile.<br />
Kosten <strong>der</strong> Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich die tatsächlich<br />
für den Wohnbedarf anfallenden Kosten, soweit diese angemessen sind.<br />
Es sind die Kosten anzuerkennen, die im Falle eines selbst genutzten Wohneigentums geltend<br />
gemacht werden können. 37<br />
Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen<br />
Ausgaben, die bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen<br />
sind.<br />
Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentum die angemessenen Heizkosten<br />
zu übernehmen.<br />
35 LSG NRW v. 22.09.2009 - L 6 AS 11/09<br />
36 Deutscher Bundestag, Drucksache 17/3404 zu § 82 Abs. 1 SGB XII<br />
37 BSG v. 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R<br />
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