Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />
und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />
Menschen handelt, und die <strong>der</strong>zeitige Wohnung seit ca. 20 Jahren <strong>der</strong> Lebensmittelpunkt<br />
war.<br />
II.3.2.1 Vergleich des Richtwertes mit den tatsächlichen Kosten<br />
II.3.2.2 Notwendigkeit eines Abweichens vom Richtwert auf Grund von Beson<strong>der</strong>heiten<br />
des Einzelfalles (Zuschlag zum Richtwert)<br />
Empfänger von Transferleistungen haben Anspruch auf Wohnungen im unteren Segment<br />
des Wohnungsmarktes. Bei <strong>der</strong> Bildung des schlüssigen Konzepts des <strong>Kreis</strong>es <strong>Kleve</strong> <strong>zur</strong><br />
Berechnung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden Baualtersklassen bis einschließlich<br />
2009 berücksichtigt. Bei Anwendung <strong>der</strong> Produkttheorie ist daher im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong><br />
eine individuelle Wohnraumplanung möglich, so dass weitere Abweichungen/Zuschläge vom<br />
Richtwert nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtsprechung nicht begründbar erscheinen und deshalb<br />
ausscheiden. 15<br />
II.3.2.3 Tatsächliche Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung<br />
Nach den Erfahrungen <strong>der</strong> vergangenen Jahre hat sich als Hauptproblem herauskristallisiert,<br />
dass spätestens vor Gericht nachzuweisen ist, dass entsprechen<strong>der</strong> Wohnraum im relevanten<br />
Zeitraum auch tatsächlich <strong>zur</strong> Verfügung stand. Es ist deshalb absolut unabdingbar, dass<br />
jede Kommune den jeweiligen Wohnungsmarkt vor Ort zeitnah bzw. zum einzelfallmäßig<br />
richtigen Zeitpunkt nachhält und gerichtsfest dokumentiert.<br />
II.4 Angemessenheit <strong>der</strong> Nebenkosten (Kalte Betriebskosten)<br />
II.4.1 Grundsatz<br />
Folgende Betriebskosten sind auf den Mieter umlegbar:<br />
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die<br />
Grundsteuer;<br />
2. die Kosten <strong>der</strong> Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,<br />
die Grundgebühren, die Kosten <strong>der</strong> Anmietung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Arten <strong>der</strong> Gebrauchsüberlassung<br />
von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich<br />
<strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Eichung sowie <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Berechnung und Aufteilung,<br />
die Kosten <strong>der</strong> Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer<br />
hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich<br />
<strong>der</strong> Aufbereitungsstoffe;<br />
3. die Kosten <strong>der</strong> Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und<br />
Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen<br />
Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;<br />
4. die Kosten<br />
15 Vgl. SG Duisburg v. 10.06.2010 – S 39 (32.33) AS 121/08 und SG Duisburg v. 21.12.2010 – S 39 (32.33) AS<br />
174/08<br />
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