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Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

E. Heizkostenabrechnung<br />

Die Leistungsbezieher sind <strong>zur</strong> Vorlage <strong>der</strong> Heizkostenabrechnung schriftlich aufzufor<strong>der</strong>n.<br />

Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,<br />

min<strong>der</strong>n die nach dem Monat <strong>der</strong> Rückzahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gutschrift entstehenden Aufwendungen.<br />

Siehe V. Rückzahlungen und Guthaben.<br />

F. Heizkostenabschläge<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Berechnung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten <strong>der</strong> vom Deutschen Mieterbund<br />

bundesweit ermittelte Heizkostenspiegel zu Grunde zu legen. Grenzwert für die Angemessenheit<br />

von Heizkosten ist das Produkt aus dem Wert, <strong>der</strong> auf "extrem hohe" Heizkosten<br />

bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe <strong>der</strong> Wohnanlage hindeutet (rechte<br />

Spalte), und dem Wert, <strong>der</strong> sich für den Haushalt des Sozialleistungsempfängers als abstrakt<br />

angemessene Wohnfläche ergibt.<br />

Heizkostenspiegel werden für die Energiearten Gas und Öl erstellt. Für alle an<strong>der</strong>en Heizenergiearten<br />

und für Wohnungen in Gebäuden mit einer Gesamtwohnfläche von weniger<br />

als 100 m² ist die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit auf Basis <strong>der</strong> Empfehlungen des Deutschen<br />

Vereins vorzunehmen. Dafür ist es erfor<strong>der</strong>lich regelmäßig die aktuellen Tarife <strong>der</strong> Heizenergieanbieter<br />

zu ermitteln und die Daten <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Berechnungstabelle vor<br />

Ort zu pflegen. (Forum SGB \ Vordrucke und Formulare \ KDU \ Berechnungstabellen).<br />

Soweit die Abschläge den ermittelten Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme,<br />

dass diese Kosten unangemessen hoch i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.<br />

G. Schuldenübernahme<br />

Bei Einstellung <strong>der</strong> Lieferungen ist zu prüfen, ob durch ein Verfahren im ordentlichen<br />

Rechtswege auf die §§ 935, 940 i.V.m. § 937 Abs. 2 ZPO <strong>zur</strong>ückgegriffen werden kann.<br />

Leistungsbeziehende nach dem SGB II haben analog den Bestimmungen des § 23 Abs.1<br />

SGB II, <strong>zur</strong> Begleichung <strong>der</strong> Schulden vorrangig auch das nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 (Freibetrag)<br />

geschützte Vermögen einzusetzen.<br />

Die Übernahme von Schulden für Heizung ist gem. § 22 Abs. 5 SGB II nur möglich, wenn die<br />

dadurch entstandene Notlage in ihrer Schwere dem Verlust <strong>der</strong> Unterkunft gleichkommt.<br />

Eine <strong>der</strong>artige Leistung kann insbeson<strong>der</strong>e in Frage kommen bei <strong>der</strong> Übernahme von Schulden<br />

für Heizkosten, Strom- und Gasrückständen, wenn ohne eine Schuldentilgung die Energiequelle<br />

abgeschaltet o<strong>der</strong> – bei einem Umzug – ein Neuanschluss abgelehnt würde und<br />

dadurch eine gesundheitliche Gefährdung von im Haushalt lebenden Personen, vor allem<br />

Kleinkin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> kranken bzw. behin<strong>der</strong>ten Personen zu erwarten ist.<br />

Der Leistungsträger darf, selbst wenn die nachfragende Person durch eine Energiesperre an<br />

die unterste Grenze einer menschenwürdigen Lebensführung gedrängt wird, vorübergehend<br />

die Übernahme <strong>der</strong> Energiekosten verweigern, sofern die physische Existenz <strong>der</strong> Person<br />

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