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Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

scheinen lassen. 47 Eine zeitliche Befristung <strong>der</strong> „eingefrorenen“ Bedarfe für Unterkunft und<br />

Heizung ist somit nicht zu berücksichtigen.<br />

VIII.2 Wohnungsbeschaffungskosten § 22 Abs. 3 SGB II<br />

Können bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen <strong>der</strong> Kündigungsfristen<br />

o<strong>der</strong> notwendigen Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt<br />

werden, können zumutbar nicht abwendbare doppelte Mietaufwendungen („Überschneidungskosten“)<br />

bei <strong>der</strong> gebotenen weiten Auslegung <strong>der</strong> Normen nach vorheriger Zustimmung<br />

als Wohnungsbeschaffungskosten im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II übernommen<br />

werden. Der Arbeitsuchende hat jedoch insbeson<strong>der</strong>e Bemühungen <strong>zur</strong> Benennung eines<br />

Nachmieters nachzuweisen.<br />

Im Einzelfall kann sich jedoch auch anbieten, die unangemessenen Unterkunftskosten i.S.<br />

des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II über 6 Monate hinaus zu übernehmen, um doppelte Mietaufwendungen<br />

zu vermeiden und den notwendigen Wohnungswechsel nahtlos aufeinan<strong>der</strong><br />

abzustimmen.<br />

A. Maklercourtage<br />

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> nicht maklergebundene Wohnungen<br />

in ausreichen<strong>der</strong> Anzahl vorhanden sind. Der Verweis auf nicht maklergebundene<br />

Wohnungen führt daher im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung auf<br />

ein zu kleines örtliches Vergleichsgebiet. Ein Anspruch auf Einschaltung eines Maklers besteht<br />

auch dann nicht, wenn damit wesentliche Teile des Wohnungsbestandes aus dem<br />

Suchbereich des Leistungsbeziehers ausscheiden.<br />

Maklergebühren sind daher für Wohnungen im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> zumeist vermeidbar und daher<br />

nicht zu übernehmen.<br />

B. Mietkaution<br />

Mietkautionen können als Darlehen im Rahmen einer Ermessensentscheidung. unter den<br />

Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II übernommen werden. Hierbei sind die <strong>Regelungen</strong><br />

des § 551 BGB zu beachten.<br />

Ein Anspruch auf Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 3 SGB II setzt die vorherige<br />

Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers voraus 48 und scheidet grundsätzlich aus,<br />

wenn die neue Wohnung nicht angemessen ist. 49<br />

Die Übernahme einer Mietkaution ist im Einzelfall im Rahmen einer Ermessensentscheidung<br />

zu prüfen und aktenkundig zu dokumentieren.<br />

47 BSG v. 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R<br />

48 BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, LSG NRW v. 3.7.2009 - L 19 B 138/09 AS ER<br />

49 SG Bremen v. 5.11.2009 - S. 26 AS 1958/09 ER<br />

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