Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />
und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />
gebenen Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen (ohne Heizung und ohne Warmwasser).<br />
Die abstrakt angemessenen Kosten für Unterkunft berechnen sich zum Beispiel für eine Familie<br />
mit 2 Kin<strong>der</strong>n in <strong>Kleve</strong> wie folgt:<br />
Angemessene Wohnungsgröße für 4 Personen 95 m²<br />
angemessen Wohnfläche x angemessener Mietpreis 95 m² x 5,55 € = 527,25 €<br />
zuzüglich abstrakte kalte Betriebskosten 95 m² x 1,91 € = 181,45 €<br />
= angemessene abstrakte Bruttokaltmiete = 708,70 €<br />
Neben <strong>der</strong> Bruttokaltmiete sind angemessene Heizkosten nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel<br />
zu übernehmen. Liegt die Wohnung in einem zentral mit Gas beheiztem Gebäude<br />
mit einer Gesamtwohnfläche von z.B. 250 m² sind nach dem Heizkostenspiegel 2011 Heizkosten<br />
von bis zu 108,46 € angemessen.<br />
Die Übernahme dieser Kosten ist unabhängig von <strong>der</strong> tatsächlichen Wohnungsgröße. Die<br />
Kosten werden übernommen auch wenn die Wohnung z.B. 80 m² o<strong>der</strong> 120 m² groß ist.<br />
Kosten für eine Garage o<strong>der</strong> einen Einstellplatz gehören nicht zu den Unterkunftskosten.<br />
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Einzelfalles angemessenen<br />
Umfang übersteigen, sind sie so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden<br />
Hilfebedürftigen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zuzumuten<br />
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise die Aufwendungen<br />
zu senken, in <strong>der</strong> Regel jedoch längstens für 6 Monate.<br />
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die Zusicherung Ihrer zuständigen<br />
Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt<br />
werden. Diese Zusicherung wird erteilt, soweit <strong>der</strong> Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist und die Aufwendungen<br />
für die neue Unterkunft angemessen sind.<br />
Leben im Haushalt Personen, die nicht in die Bedarfsberechnung aufgenommen sind, so<br />
haben diese in jedem Fall den auf sie entfallenden Anteil an den tatsächlichen Kosten <strong>der</strong><br />
Unterkunft zu tragen. Die Anteile sind in <strong>der</strong> Regel nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Haushaltsangehörigen<br />
zu berechnen.<br />
Nicht zu den Unterkunftskosten gehören Aufwendungen für Kochfeuerung, Bedienung, Wäsche,<br />
u.ä..<br />
Zu den Kosten <strong>der</strong> Unterkunft gehören auch Aufwendungen im Rahmen eines Untermietverhältnisses<br />
sowie Aufwendungen für ein angemessenes Eigenheim o<strong>der</strong> den selbstbewohnten<br />
Teil eines Mehrfamilienhauses. Einzelheiten <strong>zur</strong> Höhe bitte ich bei Ihrer örtlichen Stadtbzw.<br />
Gemeindeverwaltung zu erfragen.<br />
64