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Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

gebenen Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen (ohne Heizung und ohne Warmwasser).<br />

Die abstrakt angemessenen Kosten für Unterkunft berechnen sich zum Beispiel für eine Familie<br />

mit 2 Kin<strong>der</strong>n in <strong>Kleve</strong> wie folgt:<br />

Angemessene Wohnungsgröße für 4 Personen 95 m²<br />

angemessen Wohnfläche x angemessener Mietpreis 95 m² x 5,55 € = 527,25 €<br />

zuzüglich abstrakte kalte Betriebskosten 95 m² x 1,91 € = 181,45 €<br />

= angemessene abstrakte Bruttokaltmiete = 708,70 €<br />

Neben <strong>der</strong> Bruttokaltmiete sind angemessene Heizkosten nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel<br />

zu übernehmen. Liegt die Wohnung in einem zentral mit Gas beheiztem Gebäude<br />

mit einer Gesamtwohnfläche von z.B. 250 m² sind nach dem Heizkostenspiegel 2011 Heizkosten<br />

von bis zu 108,46 € angemessen.<br />

Die Übernahme dieser Kosten ist unabhängig von <strong>der</strong> tatsächlichen Wohnungsgröße. Die<br />

Kosten werden übernommen auch wenn die Wohnung z.B. 80 m² o<strong>der</strong> 120 m² groß ist.<br />

Kosten für eine Garage o<strong>der</strong> einen Einstellplatz gehören nicht zu den Unterkunftskosten.<br />

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Einzelfalles angemessenen<br />

Umfang übersteigen, sind sie so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden<br />

Hilfebedürftigen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zuzumuten<br />

ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise die Aufwendungen<br />

zu senken, in <strong>der</strong> Regel jedoch längstens für 6 Monate.<br />

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die Zusicherung Ihrer zuständigen<br />

Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt<br />

werden. Diese Zusicherung wird erteilt, soweit <strong>der</strong> Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist und die Aufwendungen<br />

für die neue Unterkunft angemessen sind.<br />

Leben im Haushalt Personen, die nicht in die Bedarfsberechnung aufgenommen sind, so<br />

haben diese in jedem Fall den auf sie entfallenden Anteil an den tatsächlichen Kosten <strong>der</strong><br />

Unterkunft zu tragen. Die Anteile sind in <strong>der</strong> Regel nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Haushaltsangehörigen<br />

zu berechnen.<br />

Nicht zu den Unterkunftskosten gehören Aufwendungen für Kochfeuerung, Bedienung, Wäsche,<br />

u.ä..<br />

Zu den Kosten <strong>der</strong> Unterkunft gehören auch Aufwendungen im Rahmen eines Untermietverhältnisses<br />

sowie Aufwendungen für ein angemessenes Eigenheim o<strong>der</strong> den selbstbewohnten<br />

Teil eines Mehrfamilienhauses. Einzelheiten <strong>zur</strong> Höhe bitte ich bei Ihrer örtlichen Stadtbzw.<br />

Gemeindeverwaltung zu erfragen.<br />

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