Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />
und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />
G. Auszugsrenovierung<br />
Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen <strong>der</strong> Grundsicherung jedenfalls dann<br />
zu erstatten, wenn <strong>der</strong> Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und <strong>der</strong> Wechsel<br />
in eine an<strong>der</strong>e Wohnung unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Kosten notwendig<br />
war. 55<br />
Die Klausel im Mietvertrag, „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert <strong>zur</strong>ückzugeben“,<br />
ist unwirksam. 56<br />
H. Verfahren<br />
Nach Antragstellung und sofern die Voraussetzungen vorliegen ist die Notwendigkeit durch<br />
einen Hausbesuch festzustellen. Der Bedarfsumfang ist durch ein schriftliches Aufmaß festzustellen.<br />
Der Antragsteller ist aufzufor<strong>der</strong>n drei Vergleichsangebote für Materialkosten vorzulegen<br />
Der Bedarf orientiert sich am "Ausstattungsstandard" im unteren Wohnungssegment. Es ist<br />
mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungsgrad" auszugehen. 57<br />
Grundsätzlich sind nur die angemessenen Materialkosten zu übernehmen. Sofern es im Einzelfall<br />
nicht zumutbar ist, dass die notwendigen Renovierungsarbeiten in Eigenleistung durch<br />
den Hilfesuchenden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft erbracht werden können,<br />
sind die Beson<strong>der</strong>heiten aktenkundig zu machen.<br />
Können die notwendigen Arbeiten nicht durch den Leistungsbezieher o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen<br />
<strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft erbracht werden, können nachgewiesene Aufwendungen (Erfrischungsgeld,<br />
Aufwendungsersatz) für Helfer bis zu 5,50 € je Stunde im angemessenen Umfang<br />
erstattet werden.<br />
XIV. Son<strong>der</strong>problem: Warmwasserbereitung und Kochfeuerung<br />
A. Warmwasserbereitung<br />
Die Kosten für die Warmwasserbereitung sind rückwirkend zum 01.01.2011 nicht mehr in<br />
den Regelleistungen enthalten. Ein Abzug von Kosten für die Warmwasserbereitung aus<br />
dem Bedarf für Heizung ist deshalb nicht mehr vorzunehmen.<br />
Wird das Warmwasser separat von <strong>der</strong> Heizungsanlage in <strong>der</strong> Wohnung des Leistungsberechtigten<br />
erzeugt, hat <strong>der</strong> Leistungsempfänger einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach<br />
§ 21 Abs. 7 SGB II.<br />
Erfolgt die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage, sind die angemessenen Warmwasserkosten<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Bedarfe für Heizung zu übernehmen.<br />
55 LSG Baden-Württemberg - Urteil v.om 23.11.06 -(L 7 SO 4415/05)<br />
56 BGH VIII ZR 316/06<br />
57 vgl. BSG Urteil vomv. 7.11.2006 - ,B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2<br />
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