Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />
und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />
Übersteigen die Unterbringungskosten einen angemessenen Umfang, etwa bei Vereinbarungen<br />
unter den persönlichen Beteiligten selbst, so kann die Hilfe auf einen angemessenen<br />
Umfang beschränkt werden.<br />
II.2.3 Ausgeschlossene Kosten<br />
Sind die Kosten <strong>der</strong> Garage / des Einstellplatzes nicht differenziert ausgewiesen, so sind für<br />
eine Garage pauschal 30 € und für einen Einstellplatz 15 € anzusetzen.<br />
Aufwendungen für möblierte Zimmer können nur insoweit als angemessene Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />
angesehen werden, als es sich um die Abgeltung des reinen Raumbedarfs handelt<br />
und das vereinbarte Entgelt ortsüblich ist. An<strong>der</strong>e Kostenanteile, die z.T. in die Untermiete<br />
einbezogen sind, gelten nicht als Unterkunftskosten, z.B. Bedienung, Wäsche u.ä.<br />
Das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung gehört zu den Leistungen für Unterkunft und<br />
Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen Aufwendungen erbracht<br />
werden, soweit sie angemessen sind. Das Nutzungsentgelt ist dann zu übernehmen,<br />
wenn die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und <strong>der</strong> Mietpreis sich<br />
auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des Rahmens <strong>der</strong> Angemessenheit für<br />
den maßgeblichen Wohnort hält. 2<br />
Sollten in dem Entgelt Verpflegungskosten enthalten sein (z.B. Frühstück) so sind diese Kosten<br />
heraus<strong>zur</strong>echnen. Die Beträge sind gemäß §2 Abs. 5 ALG II-V zu berechnen.<br />
II.3 Angemessenheit <strong>der</strong> Unterkunftskosten<br />
II.3.1 Ermittlung des Richtwertes (Abstrakte Angemessenheit)<br />
II.3.1.1 Definition Richtwert<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Produkttheorie bei den Leistungen für Heizung wird nach<br />
Auswertung <strong>der</strong> Entscheidung eine an<strong>der</strong>e Auffassung vertreten. Siehe <strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong><br />
zu III.3 B.<br />
II.3.1.2 Ermittlung <strong>der</strong> angemessenen Quadratmeterzahl (1. Faktor)<br />
Bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte<br />
im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen<br />
des LSG NRW Nr. 8.2 <strong>der</strong> Wohnraumnutzungsbestimmungen die zum 1.1.2010<br />
die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben. Als angemessene<br />
Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt ist somit eine Wohnfläche von 50 qm<br />
zu berücksichtigen. Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche<br />
um einen Raum o<strong>der</strong> 15 qm Wohnfläche. 3<br />
Wohnraumför<strong>der</strong>rechtliche Son<strong>der</strong>regelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug<br />
nehmen, sind bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Wohnungsgröße für die abstrakte Angemessen-<br />
2 BSG Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R<br />
3 BSG Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R<br />
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