Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />
und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />
Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Dem gegenüber gehören dazu<br />
nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Mo<strong>der</strong>nisierungsarbeiten. Insofern kann es nicht<br />
Aufgabe <strong>der</strong> Transferleistungen nach dem SGB II o<strong>der</strong> SGB XII sein, die aus öffentlichen<br />
Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren.<br />
Daher kann z. B. eine umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden nicht<br />
zum regelmäßig anfallenden Instandhaltungsaufwand gerechnet werden. 39<br />
Nach § 22 Abs. 2 SGB II können Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von<br />
selbst bewohntem Wohneigentum berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten sein, wenn sie<br />
tatsächlich anfallen. Voraussetzung ist, dass sie nicht zu einer Verbesserung des Standards<br />
des selbst genutzten Wohneigentums führen und angemessen sind. Unabweisbar sind dabei<br />
nur zeitlich beson<strong>der</strong>s dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind. Nach ständiger<br />
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Eigentümer und Mieter bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />
<strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen<br />
Grundsätzen behandelt werden. Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme<br />
von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem<br />
Wohneigentum, begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber an<strong>der</strong>erseits auf<br />
die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten,<br />
die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten. Liegen die tatsächlichen<br />
Aufwendungen bereits oberhalb <strong>der</strong> für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen,<br />
werden keine Zuschüsse erbracht. Für darüber hinaus gehende unabweisbare Aufwendungen<br />
für Instandhaltung und Reparatur kann nach Satz 2 <strong>zur</strong> Sicherung <strong>der</strong> Unterkunft ein<br />
Darlehen erbracht werden. 40<br />
Das Darlehen soll dinglich gesichert werden.<br />
D. Tilgungsleistungen<br />
Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von Tilgungsraten<br />
nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Eigentumswohnungen<br />
die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht.<br />
Jedenfalls dann, wenn <strong>der</strong> Hilfebedürftige ohne (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von<br />
Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, kommt eine Übernahme <strong>der</strong><br />
gesamten Finanzierungskosten bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>der</strong> abstrakt angemessenen Kosten einer<br />
Mietwohnung in Betracht.<br />
Erfor<strong>der</strong>lich ist daher zum einen, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen <strong>zur</strong> Erhaltung<br />
des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer<br />
Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung<br />
während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum<br />
an<strong>der</strong>en können Finanzierungskosten einschließlich <strong>der</strong> Tilgungsleistungen insgesamt vom<br />
Grundsicherungsträger nur bis zu <strong>der</strong> Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen<br />
Mietwohnung als Kosten <strong>der</strong> Unterkunft zu tragen hätte. Da es sich insoweit<br />
um tatsächliche Kosten <strong>der</strong> Unterkunft handelt, ist in diesem Rahmen für eine darlehensweise<br />
Gewährung nach dem SGB II kein Raum. Wenn die unvermeidliche Tilgungsleistung die<br />
angemessenen Kosten einer Mietwohnung übersteigt, könnte darüber hinaus ein Darlehen in<br />
Betracht kommen. 41<br />
39 LSG NRW, Beschluss v. 30.08.2007, L9 B 136/07 AS ER<br />
40 Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/3404<br />
41 BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R<br />
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