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Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Dem gegenüber gehören dazu<br />

nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Mo<strong>der</strong>nisierungsarbeiten. Insofern kann es nicht<br />

Aufgabe <strong>der</strong> Transferleistungen nach dem SGB II o<strong>der</strong> SGB XII sein, die aus öffentlichen<br />

Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren.<br />

Daher kann z. B. eine umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden nicht<br />

zum regelmäßig anfallenden Instandhaltungsaufwand gerechnet werden. 39<br />

Nach § 22 Abs. 2 SGB II können Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von<br />

selbst bewohntem Wohneigentum berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten sein, wenn sie<br />

tatsächlich anfallen. Voraussetzung ist, dass sie nicht zu einer Verbesserung des Standards<br />

des selbst genutzten Wohneigentums führen und angemessen sind. Unabweisbar sind dabei<br />

nur zeitlich beson<strong>der</strong>s dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Eigentümer und Mieter bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen<br />

Grundsätzen behandelt werden. Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme<br />

von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem<br />

Wohneigentum, begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber an<strong>der</strong>erseits auf<br />

die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten,<br />

die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten. Liegen die tatsächlichen<br />

Aufwendungen bereits oberhalb <strong>der</strong> für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen,<br />

werden keine Zuschüsse erbracht. Für darüber hinaus gehende unabweisbare Aufwendungen<br />

für Instandhaltung und Reparatur kann nach Satz 2 <strong>zur</strong> Sicherung <strong>der</strong> Unterkunft ein<br />

Darlehen erbracht werden. 40<br />

Das Darlehen soll dinglich gesichert werden.<br />

D. Tilgungsleistungen<br />

Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von Tilgungsraten<br />

nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Eigentumswohnungen<br />

die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht.<br />

Jedenfalls dann, wenn <strong>der</strong> Hilfebedürftige ohne (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von<br />

Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, kommt eine Übernahme <strong>der</strong><br />

gesamten Finanzierungskosten bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>der</strong> abstrakt angemessenen Kosten einer<br />

Mietwohnung in Betracht.<br />

Erfor<strong>der</strong>lich ist daher zum einen, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen <strong>zur</strong> Erhaltung<br />

des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer<br />

Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung<br />

während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum<br />

an<strong>der</strong>en können Finanzierungskosten einschließlich <strong>der</strong> Tilgungsleistungen insgesamt vom<br />

Grundsicherungsträger nur bis zu <strong>der</strong> Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen<br />

Mietwohnung als Kosten <strong>der</strong> Unterkunft zu tragen hätte. Da es sich insoweit<br />

um tatsächliche Kosten <strong>der</strong> Unterkunft handelt, ist in diesem Rahmen für eine darlehensweise<br />

Gewährung nach dem SGB II kein Raum. Wenn die unvermeidliche Tilgungsleistung die<br />

angemessenen Kosten einer Mietwohnung übersteigt, könnte darüber hinaus ein Darlehen in<br />

Betracht kommen. 41<br />

39 LSG NRW, Beschluss v. 30.08.2007, L9 B 136/07 AS ER<br />

40 Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/3404<br />

41 BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R<br />

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