Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />
und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />
Nach den für den <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung geltenden Richtlinien werden<br />
folgende Aufwendungen als angemessen gewertet:<br />
Nettokaltmiete: (Eurobetrag) je m²<br />
Betriebskosten: (Eurobetrag) je m²<br />
Heizkosten: (Eurobetrag) je m²<br />
Dies führt in Ihrem Fall zu einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete (= Nettokaltmiete +<br />
Betriebskosten) von (Eurobetrag einfügen) zzgl. des Bedarfs für Heizung in Höhe von (Eurobetrag<br />
einfügen).<br />
Die von Ihnen <strong>der</strong>zeit bewohnte Unterkunft ist damit nach den mir vorliegenden Unterlagen<br />
hinsichtlich <strong>der</strong><br />
o<br />
o<br />
o<br />
Bruttokaltmiete von (Eurobetrag)<br />
Heizkosten von (Eurobetrag)<br />
Betriebskostenabrechnung von (Eurobetrag)<br />
unangemessen.<br />
Auf dem heranzuziehenden Wohnungsmarkt sind hinreichend Angebote angemessenen<br />
Wohnraums verfügbar.<br />
Beson<strong>der</strong>heiten, nach denen Ihnen o<strong>der</strong> Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine Senkung <strong>der</strong> vorgenannten<br />
Kosten nicht zugemutet werden kann, sind mir nicht bekannt. Sofern dennoch<br />
entsprechende Gründe vorliegen, bitte ich um umgehende Benachrichtigung unter gleichzeitiger<br />
Vorlage entsprechen<strong>der</strong> Nachweise.<br />
alternativ<br />
Auf meine Bitte um Stellungnahme vom (Datum) haben Sie sich nicht geäußert.<br />
alternativ<br />
Die von Ihnen vorgetragenen Umstände rechtfertigen es nicht, von einer Auffor<strong>der</strong>ung <strong>zur</strong><br />
Kostensenkung abzusehen. Begründung:<br />
Die Berücksichtigung <strong>der</strong> unangemessenen Unterkunftskosten kommt nur so lange in Betracht,<br />
wie es Ihnen o<strong>der</strong> Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,<br />
durch Vermieten, durch Vermin<strong>der</strong>ung z.B. des Wasserverbrauches, o<strong>der</strong> auf<br />
an<strong>der</strong>e Weise die Aufwendungen zu senken. In <strong>der</strong> Regel kommt eine Übernahme <strong>der</strong> unangemessenen<br />
Unterkunftskosten längstens für sechs Monate, d.h. bis zum<br />
(Datum)<br />
in Betracht. Dies gilt auch für den Fall, dass nach diesem Datum eine Betriebskostenabrechnung<br />
vorgelegt wird, die die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete übersteigt.<br />
<strong>Ergänzende</strong>r Hinweis für Leistungssachbearbeiter:<br />
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