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Bericht der Heimaufsicht für die Jahre 2004 und 2005 - Kreis ...

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Allgemeiner Teil<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für das Handeln <strong>der</strong> <strong>Heimaufsicht</strong> ist das Heimgesetz mit den dazu<br />

ergangenen Rechtsverordnungen. Hierzu gehören <strong>die</strong> Heimmindestbauverordnung<br />

(HeimMindBauV), <strong>die</strong> Heimpersonalverordnung (HeimPersV), <strong>die</strong> Heimmitwirkungsverordnung<br />

(HeimmwV) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Heimsicherungsverordnung (HeimsicherungsV).<br />

Zweck des Heimgesetzes ist u. a. <strong>die</strong> Würde sowie <strong>die</strong> Interessen <strong>und</strong> Bedürfnisse <strong>der</strong><br />

Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen <strong>und</strong> eine<br />

dem allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong> fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität<br />

des Wohnens <strong>und</strong> <strong>der</strong> Betreuung zu sichern. Aufgr<strong>und</strong> <strong>die</strong>ser umfassenden Zuständigkeit<br />

ist es erfor<strong>der</strong>lich, bei den Kontrollen auch Spezialvorschriften z. B. des Brandschutzes,<br />

<strong>der</strong> Hygiene <strong>und</strong> des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen <strong>und</strong> ggf. <strong>die</strong><br />

entsprechenden Fach<strong>die</strong>nste <strong>und</strong> Ämter einzuschalten.<br />

Der Aufsicht <strong>der</strong> <strong>Heimaufsicht</strong> des <strong>Kreis</strong>es Rendsburg-Eckernförde unterliegen Alten<strong>und</strong><br />

Pflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen <strong>und</strong> Einrichtungen für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen.<br />

§ 4 HeimG betont den Beratungsauftrag <strong>der</strong> <strong>Heimaufsicht</strong>. Es gilt <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz Beratung<br />

vor Überwachung. Die <strong>Heimaufsicht</strong>sbehörde ist nach dem Willen des Gesetzgebers<br />

nicht nur Kontroll- <strong>und</strong> Überwachungsbehörde, son<strong>der</strong>n vorrangig Ratgeber. Das<br />

Beratungsangebot wird von den Heimträgern zunehmend wahrgenommen, wie <strong>die</strong> Vielzahl<br />

<strong>der</strong> in Teil II Nr. 2 aufgeführten Beratungen zeigt.<br />

Beschwerden von Angehörigen, Betreuern <strong>und</strong> Mitarbeitern <strong>der</strong> Heime haben zugenommen.<br />

Viele Beschwerden erfolgen anonym, da <strong>die</strong> Beschwerdeführer Angst vor negativen<br />

Folgen haben. Nach den Erfahrungen <strong>der</strong> <strong>Heimaufsicht</strong> sind <strong>die</strong>se Ängste von<br />

Betreuern <strong>und</strong> Angehörigen unbegründet. Auch anonymen Hinweisen geht <strong>die</strong> <strong>Heimaufsicht</strong>sbehörde<br />

nach. Nicht jede Beschwerde muss vor Ort im Rahmen einer Heimbegehung<br />

überprüft werden. Bei kleineren Problemen z. B. Beschwerden zur Heimmitwirkung<br />

o<strong>der</strong> Vertragsabwicklung bzw. bei sehr pauschalen Beschwerden wird zunächst versucht,<br />

durch Telefonate o<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen von schriftlichen Stellungnahmen den<br />

Sachverhalt zu klären.<br />

Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, berät <strong>die</strong> <strong>Heimaufsicht</strong>sbehörde gemäß<br />

§ 16 HeimG zunächst den Träger über <strong>die</strong> Möglichkeiten zur Abstellung <strong>der</strong> Mängel, bevor<br />

Maßnahmen wie Anordnungen nach § 17, ein Beschäftigungsverbot nach § 18 o<strong>der</strong><br />

eine Betriebsuntersagung nach § 19 erfolgen. Je nach Art <strong>und</strong> Umfang wurden mündliche<br />

Beratungen vor Ort vorgenommen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> umfassende schriftliche Mängelberatungen<br />

verfasst. In einigen Fällen waren zusätzlich unangemeldete Nachkontrollen bzw.<br />

weitere Kontrollen aufgr<strong>und</strong> erneuter Beschwerden erfor<strong>der</strong>lich.

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