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Gaststätten und Versammlungsstätten im Baurecht - Kreis Stormarn

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<strong>Gaststätten</strong> <strong>und</strong> <strong>Versammlungsstätten</strong><br />

- Anhang 4 –<br />

Nr. Gericht U/B 59 Datum Az. Kurzinhalt (F<strong>und</strong>stelle)<br />

- Für <strong>Gaststätten</strong> ist die Baugenehmigung<br />

zugleich die faktische Voraussetzung<br />

für die Ausnutzung der <strong>Gaststätten</strong>erlaubnis,<br />

so dass die Baubehörde<br />

auch die (baurechtlichen) Voraussetzungen<br />

der §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 2,<br />

3 GastG in ihre Prüfung einzubeziehen<br />

hat. Die <strong>Gaststätten</strong>behörde ist insoweit<br />

an die - vorrangige - Entscheidung<br />

der Baugenehmigungsbehörde<br />

geb<strong>und</strong>en.<br />

- (Ls in NordÖR 2002, 44)<br />

27. OVG Schleswig B 05.10.2009 1 MB 16/09 - Nachbarn können beanspruchen, dass<br />

ein Bauvorhaben oder eine Nutzung,<br />

die mit dem planungsrechtlichen Charakter<br />

des Baugebietes nicht vereinbar<br />

ist, in dem ihr Gr<strong>und</strong>stück liegt, nicht<br />

zugelassen wird (sog. Gebietserhaltungsanspruch)<br />

- Die <strong>im</strong> Bebauungsplan erfolgte Gebietsfestsetzung<br />

hat kraft B<strong>und</strong>esrechts<br />

nachbarschützende Wirkung.<br />

Nachbarn können sich gegen eine<br />

(auch) schleichende Umwandlung des<br />

Baugebiets durch die Zulassung einer<br />

damit nicht vereinbaren Nutzung zur<br />

Wehr setzen.<br />

- Eine Schankwirtschaft dient der Verabreichung<br />

von Getränken; dort sind allenfalls<br />

gelegentliche Tanzveranstaltungen<br />

zulässig. Wird der <strong>Gaststätten</strong>betrieb<br />

durch die Möglichkeit zum<br />

Tanz (mit-) geprägt, ist er als Vergnügungsstätte<br />

einzuordnen.<br />

- Eine Vergnügungsstätte ist kerngebietstypisch,<br />

wenn sie einen größeren<br />

Einzugsbereich hat, für ein größeres<br />

<strong>und</strong> allgemeines Publikum erreichbar<br />

sein soll <strong>und</strong> nicht nur der Entspannung<br />

<strong>und</strong> Freizeitbetätigung in einem<br />

begrenzten Stadtteil dient, wie etwa<br />

das Vorstadtkino oder das kleine<br />

Tanzcafé.<br />

- Für die Einordnung als kerngebietstypisch<br />

kommt es weder darauf an, inwieweit<br />

die (max<strong>im</strong>alen) Öffnungszeiten<br />

gegenwärtig ausgenutzt werden,<br />

noch darauf, welche Störwirkungen<br />

durch den Einzugsbereich bzw. das<br />

Kommen <strong>und</strong> Gehen von Besuchern<br />

der Gaststätte konkret entstehen. Die<br />

planungsrechtliche Beurteilung erfolgt<br />

typisierend; entscheidend ist, ob die<br />

Nutzung ihrer Art nach geeignet ist,<br />

das Wohnen wesentlich zu stören, o-<br />

der ob dies regelmäßig (typischerweise)<br />

nicht der Fall ist. Die Erheblich-<br />

- 27 -

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