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Offenlegungsbericht - Kreissparkasse Kaiserslautern

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<strong>Offenlegungsbericht</strong> gemäß § 26a KWG in Verbindung mit der SolvV<br />

Per 31.12.2009<br />

1. Grundlagen der aufsichtsrechtlichen Risikoberichterstattung<br />

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat mit der Rahmenvereinbarung „Basel II“ internationale<br />

Standards zur angemessenen Eigenkapitalausstattung von Banken definiert. Das Grundkonzept von<br />

Basel II besteht aus drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen mit dem Ziel, die Stabilität des<br />

nationalen und internationalen Bankensystems besser abzusichern.<br />

Mit der erweiterten Offenlegung (dritten Säule) verfolgt die Bankenaufsicht das Ziel, die Marktdisziplin<br />

zu stärken, indem Marktteilnehmern Informationen über das Kapital, das Risiko, den Risikoanalyseprozess<br />

und somit die Kapitaladäquanz einer Bank zugänglich gemacht werden. Die dritte Säule<br />

ergänzt die Mindesteigenkapitalanforderungen (erste Säule) und den bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess<br />

(zweite Säule).<br />

In Deutschland wurden die erweiterten Offenlegungsanforderungen der dritten Säule zum 1. Januar<br />

2007 mit dem neuen § 26a KWG und der Einführung der Solvabilitätsverordnung (SolvV) in nationales<br />

Recht umgesetzt. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 KWG haben Institute regelmäßig Informationen über<br />

ihre Eigenkapitalsituation, eingegangene Risiken, Risikomessverfahren und ihr Risikomanagement<br />

zu veröffentlichen. Übergangsweise hatten die Institute bis Ende 2007 die Möglichkeit, ihre Eigenkapitalanforderungen<br />

weiterhin vollumfänglich auf Basis der bisherigen Regelungen (Grundsatz I) zu<br />

berechnen.<br />

2. Anwendungsbereich 1<br />

Mit dem vorliegenden <strong>Offenlegungsbericht</strong> setzt die <strong>Kreissparkasse</strong> <strong>Kaiserslautern</strong> die Anforderungen<br />

gemäß §§ 319 – 337 der Solvabilitätsverordnung (SolvV) um.<br />

Seit dem Geschäftsjahr 2008 wendet die <strong>Kreissparkasse</strong> <strong>Kaiserslautern</strong> zur Berechnung der aufsichtsrechtlichen<br />

Eigenkapitalanforderungen den Kreditrisikostandardansatz (KSA) für das Kreditrisiko<br />

und den Basisindikatoransatz (BIA) für das operationelle Risiko an.<br />

Die <strong>Kreissparkasse</strong> <strong>Kaiserslautern</strong> hat zwei Tochterunternehmen, die jedoch von untergeordneter<br />

Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind. Es wird kein Konzernabschluss<br />

gemäß § 340i Abs. 1 HGB erstellt. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich somit auf die<br />

<strong>Kreissparkasse</strong> <strong>Kaiserslautern</strong> als Einzelunternehmen.<br />

Der Jahresabschluss wird nach den Vorgaben des HGB erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />

Sämtliche nachfolgend gemachten Angaben beziehen sich auf den Berichtsstichtag 31.12.2009.<br />

In den nachfolgenden Tabellen kann es durch Rundung der Zahlen zu geringen Abweichungen bei<br />

der Summe der angezeigten Einzelwerte kommen.<br />

1<br />

Gemäß § 323 SolvV<br />

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