Zwischen Dreeke und Düste - Samtgemeinde Barnstorf
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4. EntscheidungüberdiePotentialflächen<br />
indiesemBereichbestehendaherseitensderWehrbereichsverwaltungerheblicheBedenken,<br />
währendderöstlicheTeilderPotentialflächeunbedenklichsei.<br />
ImBereichwestlichvonSchierholzistimrechtskräftigenRegionalenRaumordnungsprogramm<br />
2004einVorrangstandortfürWindenergiegewinnungfestgelegtworden.<br />
DortistimFlächennutzungsplander<strong>Samtgemeinde</strong><strong>Barnstorf</strong>einSondergebietfürWindenergieanlagenrechtswirksamdargestelltworden.<br />
DortsindvierWindenergieanlagenrechtskräftiggenehmigtworden.<br />
DievierWindenergieanlagensinderrichtetworden<strong>und</strong>werdenseitvielenJahrenbetrieben.<br />
DieBedenkenderWehrbereichsverwaltungwerdenschonvondahernichtgeteilt.<br />
4.2.9 Erdölgewinnung<br />
ImBereichdersüdlichausgewiesenenEinzelflächebefindetsichderSondenplatz"<strong>Düste</strong>-Jura<br />
18/30/33"derWintershallHoldingGmbH.ObwohldieBohrungenaufdemSondenplatz"<strong>Düste</strong>-Jura18/30/33"seitgeraumerZeitverfülltsind,sollderPlatzausSichtderWintershallwegenevtl.Neuplanungenvorerstnichtrekultiviertwerden<strong>und</strong>stehtauchweiterhinunterBergaufsicht.DeshalbseidiePlanungeinerWEAhierinnaherZukunftnichtmöglich.<br />
DerSondenplatzistverfüllt.ErpräsentiertsichteilweisealsHochstaudenflur,teilweiseals<br />
landwirtschaftlicheLagerfläche,aufderMistgelagertwird.<br />
DiefürWindenergieanlageninFragekommendeFlächeliegtsüdwestlichmitrd.30mAbstand<br />
zumRanddesehemaligenSondenplatzes.ProblememitdenverfülltenBohrungensinddaher<br />
nichtersichtlich.<br />
EineWindenergieanlagekanneinenAbstandvonrd.90mzurverfülltenBohrungeinhalten.<br />
DamitbestehtdieMöglichkeit,sogarbeieinererneutenNutzungdesSondenplatzesdieBelangederWindenergie<strong>und</strong>derÖlförderungmiteinanderzuvereinbaren.DieskannaufdennachfolgendenEbenengeklärtwerden.DeshalbwirddasSondergebietimPlandargestellt.<br />
4.3 Negativplanung<br />
MitderDarstellungvonSondergebietenlöstdie<strong>Samtgemeinde</strong>(erneut)dieregelmäßigeAusschlußwirkungdes§35Abs.3Satz3BauGBaus.Deshalbistzuhinterfragen,obdievonderRechtsprechungentwickeltenVoraussetzungenfürdieseWirkungerfülltsindoderobdiePlanungder<strong>Samtgemeinde</strong>eine„Alibi-oderNegativplanung“ist.<br />
WindenergieanlagenbewirkenunweigerlichdieVeränderung<strong>und</strong>technischeÜberformungdes<br />
Landschaftsbildes.DieseAuswirkungenkönnenineinerRegionmitebeneroderschwachbewegterTopographie<strong>und</strong>geringemWaldanteilnurdurcheinenvölligenVerzichtaufdieErrichtungvonWindenergieanlagenvermiedenwerden.Dieskannallerdings–sofernesineiner<br />
<strong>Samtgemeinde</strong>überhauptangestrebtwird–nichtdurchkommunaleBauleitplanungerreicht<br />
werden,alsoindemeine<strong>Samtgemeinde</strong>aufdieDarstellungvonFlächenfürWindenergieanlagenverzichtet.BeieinemVerzichtaufdieDarstellungeinerFlächefürWindenergieanlagen<br />
kann§35Abs.3Satz3BauGBnichtgreifen,dasvomGesetzgeberbereitgestellteInstrument<br />
wirddannnichtgenutzt,esgiltdanndiePrivilegierungohnedenPlanvorbehalt.<br />
SG.<strong>Barnstorf</strong>,48.Fnp-Ä.„Windenergieanlagen“ -110