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Zwischen Dreeke und Düste - Samtgemeinde Barnstorf

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4. EntscheidungüberdiePotentialflächen<br />

indiesemBereichbestehendaherseitensderWehrbereichsverwaltungerheblicheBedenken,<br />

währendderöstlicheTeilderPotentialflächeunbedenklichsei.<br />

ImBereichwestlichvonSchierholzistimrechtskräftigenRegionalenRaumordnungsprogramm<br />

2004einVorrangstandortfürWindenergiegewinnungfestgelegtworden.<br />

DortistimFlächennutzungsplander<strong>Samtgemeinde</strong><strong>Barnstorf</strong>einSondergebietfürWindenergieanlagenrechtswirksamdargestelltworden.<br />

DortsindvierWindenergieanlagenrechtskräftiggenehmigtworden.<br />

DievierWindenergieanlagensinderrichtetworden<strong>und</strong>werdenseitvielenJahrenbetrieben.<br />

DieBedenkenderWehrbereichsverwaltungwerdenschonvondahernichtgeteilt.<br />

4.2.9 Erdölgewinnung<br />

ImBereichdersüdlichausgewiesenenEinzelflächebefindetsichderSondenplatz"<strong>Düste</strong>-Jura<br />

18/30/33"derWintershallHoldingGmbH.ObwohldieBohrungenaufdemSondenplatz"<strong>Düste</strong>-Jura18/30/33"seitgeraumerZeitverfülltsind,sollderPlatzausSichtderWintershallwegenevtl.Neuplanungenvorerstnichtrekultiviertwerden<strong>und</strong>stehtauchweiterhinunterBergaufsicht.DeshalbseidiePlanungeinerWEAhierinnaherZukunftnichtmöglich.<br />

DerSondenplatzistverfüllt.ErpräsentiertsichteilweisealsHochstaudenflur,teilweiseals<br />

landwirtschaftlicheLagerfläche,aufderMistgelagertwird.<br />

DiefürWindenergieanlageninFragekommendeFlächeliegtsüdwestlichmitrd.30mAbstand<br />

zumRanddesehemaligenSondenplatzes.ProblememitdenverfülltenBohrungensinddaher<br />

nichtersichtlich.<br />

EineWindenergieanlagekanneinenAbstandvonrd.90mzurverfülltenBohrungeinhalten.<br />

DamitbestehtdieMöglichkeit,sogarbeieinererneutenNutzungdesSondenplatzesdieBelangederWindenergie<strong>und</strong>derÖlförderungmiteinanderzuvereinbaren.DieskannaufdennachfolgendenEbenengeklärtwerden.DeshalbwirddasSondergebietimPlandargestellt.<br />

4.3 Negativplanung<br />

MitderDarstellungvonSondergebietenlöstdie<strong>Samtgemeinde</strong>(erneut)dieregelmäßigeAusschlußwirkungdes§35Abs.3Satz3BauGBaus.Deshalbistzuhinterfragen,obdievonderRechtsprechungentwickeltenVoraussetzungenfürdieseWirkungerfülltsindoderobdiePlanungder<strong>Samtgemeinde</strong>eine„Alibi-oderNegativplanung“ist.<br />

WindenergieanlagenbewirkenunweigerlichdieVeränderung<strong>und</strong>technischeÜberformungdes<br />

Landschaftsbildes.DieseAuswirkungenkönnenineinerRegionmitebeneroderschwachbewegterTopographie<strong>und</strong>geringemWaldanteilnurdurcheinenvölligenVerzichtaufdieErrichtungvonWindenergieanlagenvermiedenwerden.Dieskannallerdings–sofernesineiner<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>überhauptangestrebtwird–nichtdurchkommunaleBauleitplanungerreicht<br />

werden,alsoindemeine<strong>Samtgemeinde</strong>aufdieDarstellungvonFlächenfürWindenergieanlagenverzichtet.BeieinemVerzichtaufdieDarstellungeinerFlächefürWindenergieanlagen<br />

kann§35Abs.3Satz3BauGBnichtgreifen,dasvomGesetzgeberbereitgestellteInstrument<br />

wirddannnichtgenutzt,esgiltdanndiePrivilegierungohnedenPlanvorbehalt.<br />

SG.<strong>Barnstorf</strong>,48.Fnp-Ä.„Windenergieanlagen“ -110

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