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Zwischen Dreeke und Düste - Samtgemeinde Barnstorf

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7. Bodenf<strong>und</strong>e<br />

7. Bodenf<strong>und</strong>e<br />

Bodenf<strong>und</strong>esindSachenoderSpuren,dieinderErdeoderimWassergef<strong>und</strong>enwerden<strong>und</strong>bei<br />

denenAnlasszuderAnnahmegegebenist,daßsieKulturdenkmalesind.Eskannsichz.B.um<br />

Tongefäßscherben,Urnen,Steingeräte,Metallgegenstände,Knochen,GegenständeausLeder<br />

oderHolzoderz.B.umBohlenwege,Steinkonzentrationen,Holzkohleansammlungen,Aschen,<br />

Schlacken,auffälligeBodenverfärbungenetc.,auchgeringeSpurensolcherF<strong>und</strong>e,handeln.<br />

SolltenbeidengeplantenBau-<strong>und</strong>Erdarbeitenur-oderfrühgeschichtlicheBodenf<strong>und</strong>egemachtwerden,wirddaraufhingewiesen,daßdieseF<strong>und</strong>emeldepflichtigsind(Nieders.Denkmalschutzgesetzvom30.05.1978).DieF<strong>und</strong>esindunverzüglichderzuständigenUnterenDenkmalschutzbehördebeiderKreisverwaltung<strong>und</strong>derGemeindeverwaltungodereinemBeauftragtenfürdiearchäologischeDenkmalpflegezumelden.MeldepflichtigsindderFinder,derLeiterderArbeiten<strong>und</strong>derUnternehmerderausführendenArbeiten.DerBeginnderErdarbeitenistrechtzeitigvorherdemLandkreisanzuzeigen.<br />

DiezutagetretendenarchäologischenF<strong>und</strong>e<strong>und</strong>dieF<strong>und</strong>stellensindbiszumAblaufvonvier<br />

WerktagennachderAnzeigeunverändertzulassen<strong>und</strong>vorGefahrenfürdieErhaltungdes<br />

Bodenf<strong>und</strong>eszuschützen(§14Abs.2Nieders.Denkmalschutzgesetz),wennnichtdieDenkmalschutzbehördevorherdieFortsetzungderArbeitengestattet.<br />

DiezuständigenStellenaufdennachfolgendenPlanungs-<strong>und</strong>Entscheidungsebenenwerden<br />

darumgebeten,dievorstehendenHinweiseindieBaugenehmigungaufzunehmen.<br />

SG.<strong>Barnstorf</strong>,48.Fnp-Ä.„Windenergieanlagen“ -135-

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