Umweltzeichen für biozidfreie Antifouling-Produkte? - Biozid-Portal
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6.2.1 Anforderungen<br />
<strong>Antifouling</strong> <strong>Produkte</strong> sollen ausgezeichnet werden, wenn sie so ausgelegt sind, dass<br />
eine gute Bewuchsverhinderung erreicht wird, ohne Mensch und Umwelt während<br />
• der Applikation<br />
• des Einsatzes<br />
• der Entsorgung<br />
Substanzen mit Eigenschaften auszusetzen, die in den Qualitätsanforderungen<br />
ausgeschlossen werden.<br />
• Kein Einsatz von <strong>Biozid</strong>en, mit der Ausnahme von Topfkonservierung<br />
• Produktgestaltung unter der Maßgabe möglichst geringer Emissionen in die<br />
Umwelt<br />
• Vermeidung von Substanzen mit bedenklichen, inhärenten Eigenschaften:<br />
Substanzen, die persistent und bioakkumulierbar sind und/oder<br />
Substanzen, die ernsthafte und verzögerte Schäden bei Mensch und Umwelt<br />
in sehr niedrigen Dosen verursachen können (einschließlich solcher<br />
Substanzen, bei denen die Wirkungsschwelle unsicher ist)<br />
• Berücksichtigung der Befähigung der Anwender: Jugendliche, ungeschulte<br />
Privatpersonen, ungeschultes Personal, geschultes Personal<br />
• Beibringung der vollen Information über die Konservierungsstoffe, die in dem<br />
<strong>Antifouling</strong>produkt enthalten sind (Chemische Bezeichnung, Konzentration,<br />
akute aquatische Toxizität)<br />
<strong>Produkte</strong>, die ausgezeichnet werden, dürfen keine Substanzen mit den folgenden<br />
Eigenschaften enthalten:<br />
• CMR Kategorie 1 oder 2 [EU Definition] (R45, R46, R49, R60, R61, R64)<br />
• CMR Kategorie 3 (R40, R62, R63 and R68)<br />
• Hohe chronische Toxizität (R48)<br />
• Sensibilisierend durch Einatmen und/oder Sensibilisierung durch Hautkontakt<br />
möglich (R42 and R43)<br />
• Persistente und/oder bioakkumulierbare Substanzen, die sehr giftig oder giftig<br />
für Wasserorganismen sind ; Substanzen, die sehr giftig für<br />
Wasserorganismen sind; persistente und bioakkumulierbare Substanzen<br />
(R50/53 oder R51/53, R50, R53).<br />
6.2.2 Einstufungsgrundlagen<br />
Die Einstufung der Inhaltsstoffe hat zu erfolgen nach:<br />
• Harmonisierte Einstufung in Annex 1 der EU-Richtlinie 67/548 oder die<br />
deutsche Einstufung entsprechend der TRGS 905 “Verzeichnis<br />
krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender<br />
Stoffe”,<br />
• Einstufung basierend auf dem verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisstand,<br />
basierend auf den Vorschriften des Annex 6 der EU-Richtlinie 67/548<br />
(Verpflichtung des Herstellers die Einstufung vorzunehmen)<br />
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