Protokoll zu 34a
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nicht entnommene Gewinn muss durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, oder § 5 EStG<br />
ermittelt werden.<br />
5. Der nicht entnommene Gewinn und der Begünstigungsbetrag<br />
Für die Berechnung der nicht entnommenen Gewinne müssen auch die Ergebnisse aus der<br />
Ergän<strong>zu</strong>ngs- und Sonderbilanz berücksichtig werden. Zum Gewinn gehört auch der<br />
Veräußerungsgewinn, falls dafür keine Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG und kein Freibetrag<br />
nach § 16 EStG beansprucht wurde. Der Entnahmeüberschuss beinhaltet nicht nur Barentnahmen<br />
oder Bareinlagen, sondern auch Sachentnahmen und Sacheinlage n. Der Begünstigungsbetrag<br />
kann maximal dem nicht entnommenen Gewinn entsprechen, wird aber von dem<br />
Steuerpflichtigen bestimmt.<br />
6. Problemfelder<br />
• Nicht abziehbare Betriebsausgabe (z.B. GewSt): Durch die Notwendigkeit der<br />
Besteuerung der nicht ab<strong>zu</strong>gsfähigen Betriebsausgaben mit dem normalen Steuersatz<br />
steigt die tatsächliche Steuerlast, dies entspricht nicht der Theorie des Gesetzgebers.<br />
• Steuerfreie Gewinnanteile (z.B. steuerfreie Teile aus dem Halb- bzw.<br />
Teileinkünfteverfahren oder steuerfreie Gewinne aufgrund eines DBA): Diese Einkünfte<br />
gehören auch <strong>zu</strong>m Gewinn nach §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG und sind dadurch auch in dem<br />
nicht entnommenen Gewinn enthalten, sie sind aber nicht Gegenstand der<br />
Tarifbegünstigung, da sie als vorrangig entnommen gelten.<br />
Problem: wenn steuerfreie Gewinne die Entnahmen übersteigen oder gar keine<br />
Entnahmen getätigt wurden und die steuerfreien Gewinne dann <strong>zu</strong>sammen mit begünstigt<br />
besteuerten Gewinne thesauriert werden. Bei späterer Entnahme werden diese <strong>zu</strong>erst<br />
steuerfreien Gewinne mit dem Nachbesteuerungstarif besteuert.<br />
Ergebnis: Postulat der Entnahme in Höhe der steuerfreien Gewinne im Entstehungsjahr<br />
7. Beispiel <strong>zu</strong>m nicht entnommenen Gewinn<br />
Aufgabe:<br />
• Der Steuerpflichtige hat in 08 einen Gewinn nach § 4 Abs. 1 i.H.v. 100.000 €.<br />
• Nichtab<strong>zu</strong>gsfähige Betriebsausgaben (GewSt.) sind i.H.v. 14.000 € angefallen.<br />
• Der Steuerpflichtige hat 60.000 € entnommen und Einlagen von 20.000 € getätigt.<br />
Lösung:<br />
• Gewinn nach § 4 Abs. 1 100.000 €<br />
abzgl. Saldo Entnahmen und Einlagen 40.000 €<br />
= nicht entnomme ner Gewinn 60.000 €<br />
(steht dem Sondertarif 28,25 % <strong>zu</strong>r Verfügung)<br />
• Gewinn nach § 4 Abs. 1 100.000 €<br />
zzgl. Nicht ab<strong>zu</strong>gsfähige BA 14.000 €<br />
= steuerpflichtiger Gewinn 114.000 €<br />
(n. a. BA unterliegen dem normalen Tarif)<br />
8. Die Nachversteuerung und der nachversteuerungspflichtige Betrag<br />
Klärung des Begriffs und Höhe der Nachversteuerung und Berechnung des<br />
nachversteuerungspflichtigen Betrages.<br />
• Nachversteuerung bei Überentnahmen: Die Erläuterung fand an einem Falles statt.<br />
Liegt im Folgejahr der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen über dem Gewinn