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Protokoll zu 34a

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<strong>Protokoll</strong> <strong>zu</strong>m Thema: Die Thesaurierungsbegünstigung nach § <strong>34a</strong> EStG vom 25.11.08<br />

Referenten:<br />

Doreen Klautzsch<br />

Viktor Kruschinski<br />

Lehrveranstaltung : Seminar <strong>zu</strong> aktuellen Themen<br />

WS 08/09<br />

<strong>Protokoll</strong>anten:<br />

Martin Grasselt<br />

Franziska Schmidt<br />

Inhaltlicher Verlauf des Vortrages:<br />

1. Zweck und Regelungsinhalt<br />

2. Der Sondertarif<br />

3. Antrag und persönlicher Anwendungsbereich<br />

4. Sachlicher Anwendungsbereich<br />

5. Der nicht entnommene Gewinn und der Begünstigungsbetrag<br />

6. Problemfelder<br />

7. Beispiel <strong>zu</strong>m nicht entnommenen Gewinn<br />

8. Die Nachversteuerung und der nachversteuerungspflichtige Betrag<br />

9. Unentgeltliche Übertragung eines Betriebes<br />

10. Einbringung nach § 24 UmwStG<br />

11. Feststellungsverfahren<br />

12. Schlussbetrachtung<br />

1. Zweck und Regelungsinhalt<br />

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die neue Begünstigung der thesaurierten<br />

Gewinne bei den Personengesellschaften eingeführt. Die Anwendung dieser Vorschrift ist in dem<br />

neu eingeführten § <strong>34a</strong> EStG geregelt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Einführung dieser<br />

Regelung die Ziele der Rechtsformneutralität, der Stärkung der Eigenkapitalbasis und die<br />

Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.<br />

2. Der Sondertarif<br />

Um die Ziele <strong>zu</strong> erreichen, wurde der Sondertarif von 28,25% zzgl. SoliZ und GewSt für nicht<br />

entnommene Gewinne bei Personengesellschaften eingeführt. Ob die Ziele dadurch erreicht<br />

werden können ist aber fraglich.<br />

3. Antrag und persönlicher Anwendungsbereich<br />

Einzelunternehmer und Mitunternehmer haben das Wahlrecht, die Begünstigung auf Antrag bei<br />

der <strong>zu</strong>ständigen Finanzbehörde in Anspruch <strong>zu</strong> nehmen. Die Anspruchsberechtigung ist laut §<br />

<strong>34a</strong> Abs. 1 Satz 2 EStG für Mitunternehmer an zwei Bedingungen geknüpft und für<br />

Einzelunternehmer uneingeschränkt.<br />

4. Sachlicher Anwendungsbereich<br />

§ <strong>34a</strong> EStG kann nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden, in deren <strong>zu</strong><br />

versteuerndem Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13<br />

EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) enthalten sind. Der


nicht entnommene Gewinn muss durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, oder § 5 EStG<br />

ermittelt werden.<br />

5. Der nicht entnommene Gewinn und der Begünstigungsbetrag<br />

Für die Berechnung der nicht entnommenen Gewinne müssen auch die Ergebnisse aus der<br />

Ergän<strong>zu</strong>ngs- und Sonderbilanz berücksichtig werden. Zum Gewinn gehört auch der<br />

Veräußerungsgewinn, falls dafür keine Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG und kein Freibetrag<br />

nach § 16 EStG beansprucht wurde. Der Entnahmeüberschuss beinhaltet nicht nur Barentnahmen<br />

oder Bareinlagen, sondern auch Sachentnahmen und Sacheinlage n. Der Begünstigungsbetrag<br />

kann maximal dem nicht entnommenen Gewinn entsprechen, wird aber von dem<br />

Steuerpflichtigen bestimmt.<br />

6. Problemfelder<br />

• Nicht abziehbare Betriebsausgabe (z.B. GewSt): Durch die Notwendigkeit der<br />

Besteuerung der nicht ab<strong>zu</strong>gsfähigen Betriebsausgaben mit dem normalen Steuersatz<br />

steigt die tatsächliche Steuerlast, dies entspricht nicht der Theorie des Gesetzgebers.<br />

• Steuerfreie Gewinnanteile (z.B. steuerfreie Teile aus dem Halb- bzw.<br />

Teileinkünfteverfahren oder steuerfreie Gewinne aufgrund eines DBA): Diese Einkünfte<br />

gehören auch <strong>zu</strong>m Gewinn nach §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG und sind dadurch auch in dem<br />

nicht entnommenen Gewinn enthalten, sie sind aber nicht Gegenstand der<br />

Tarifbegünstigung, da sie als vorrangig entnommen gelten.<br />

Problem: wenn steuerfreie Gewinne die Entnahmen übersteigen oder gar keine<br />

Entnahmen getätigt wurden und die steuerfreien Gewinne dann <strong>zu</strong>sammen mit begünstigt<br />

besteuerten Gewinne thesauriert werden. Bei späterer Entnahme werden diese <strong>zu</strong>erst<br />

steuerfreien Gewinne mit dem Nachbesteuerungstarif besteuert.<br />

Ergebnis: Postulat der Entnahme in Höhe der steuerfreien Gewinne im Entstehungsjahr<br />

7. Beispiel <strong>zu</strong>m nicht entnommenen Gewinn<br />

Aufgabe:<br />

• Der Steuerpflichtige hat in 08 einen Gewinn nach § 4 Abs. 1 i.H.v. 100.000 €.<br />

• Nichtab<strong>zu</strong>gsfähige Betriebsausgaben (GewSt.) sind i.H.v. 14.000 € angefallen.<br />

• Der Steuerpflichtige hat 60.000 € entnommen und Einlagen von 20.000 € getätigt.<br />

Lösung:<br />

• Gewinn nach § 4 Abs. 1 100.000 €<br />

abzgl. Saldo Entnahmen und Einlagen 40.000 €<br />

= nicht entnomme ner Gewinn 60.000 €<br />

(steht dem Sondertarif 28,25 % <strong>zu</strong>r Verfügung)<br />

• Gewinn nach § 4 Abs. 1 100.000 €<br />

zzgl. Nicht ab<strong>zu</strong>gsfähige BA 14.000 €<br />

= steuerpflichtiger Gewinn 114.000 €<br />

(n. a. BA unterliegen dem normalen Tarif)<br />

8. Die Nachversteuerung und der nachversteuerungspflichtige Betrag<br />

Klärung des Begriffs und Höhe der Nachversteuerung und Berechnung des<br />

nachversteuerungspflichtigen Betrages.<br />

• Nachversteuerung bei Überentnahmen: Die Erläuterung fand an einem Falles statt.<br />

Liegt im Folgejahr der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen über dem Gewinn


nach § 4 Abs. 1 EStG und ist ein nachversteuerungspflichtiger Betrag aus dem<br />

vorangegangen VZ vorhanden, ist insoweit eine Nachversteuerung durch<strong>zu</strong>führen.<br />

Ausnahme: Nachversteuerung ist nicht durch<strong>zu</strong>führen, sobald sie durch Entnahmen für<br />

Erbschaft-/Schenkungsteuer anlässlich der Übertragung des Betriebs oder<br />

Mitunternehmeranteils ausgelöst wird.<br />

• Die Verwendungsreihenfolge: Darstellung der Verwendungsreihenfolge bei einem<br />

Entnahmeüberhang und Erläuterung aufbauend auf dem vorherigen Fall. Die<br />

Verwendungsreihenfolge besagt, dass die Nachversteuerung auf den<br />

nachversteuerungspflichtigen Betrag beschränkt ist, darüber hinaus gehende Entnahmen<br />

haben stl. keine Auswirkung. Durch diese festgelegte Reihenfolge entsteht ein<br />

Einsperrungseffekt für Altgewinne, da steuerfreie und nicht entnommene mit dem pers.<br />

Steuersatz versteuerte Gewinne der Vorjahre erst entnommen werden können, wenn kein<br />

nachversteuerungspflichtiger Betrag mehr vorhanden ist. Um diesen Effekt <strong>zu</strong> umgehen<br />

wird dem Unternehmer geraten, die Altrücklagen <strong>zu</strong> entnehmen.<br />

• Nachversteuerung bei Übertragung von WG: Eine Übertragung zwischen<br />

Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei<br />

derselben Mitunternehmerschaft löst mangels Entnahme aus dem Mitunternehmeranteil<br />

keine Nachversteuerung aus. Die Nachversteuerung kann auch umgangen werden, da eine<br />

Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrages in Höhe des BW des WG auf<br />

Antrag möglich ist. Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird nur insoweit übertragen,<br />

wie eine gewinnübersteigende Entnahme vorliegt, die eine Nachversteuerung auslöst.<br />

• Zwingende Nachversteuerung: Bei einer Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe kommt<br />

es <strong>zu</strong>r Nachversteuerung aber bei der Veräußerung eines Teilunternehmeranteils oder von<br />

Betriebsteilen wird keine Nachversteuerung ausgelöst weil das Begünstigungsobjekt<br />

fortbestehen bleibt. Des Weiteren kommt es bei einem Formwechsel von PersGes <strong>zu</strong>r<br />

KapGes <strong>zu</strong> einer Nachversteuerung. Dies wird von den Vortragenden kritisch gesehen, da<br />

dadurch Umwandlungen verhindert werden. Der Wechsel <strong>zu</strong>r Einnahmen-<br />

Überschussrechnung oder <strong>zu</strong>r pauschalierten Gewinnermittlung nach §§ 5a oder 13a<br />

EStG löst ebenfalls eine Nachversteuerung aus weil danach eine korrekte Ermittlung des<br />

Nachversteuerungsbetrages nicht mehr möglich ist. Außerdem kann es auch <strong>zu</strong>r<br />

Nachversteuerung kommen wenn der Steuerpflichtige einen Antrag stellt. Der Antrag<br />

kann im Erbfall auch vom Rechtsnachfolger für den Rechtsvorgänger gestellt werden, um<br />

<strong>zu</strong> erreichen, dass die Nachsteuer als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.<br />

• Stundung: Ist eine Ermessensentscheidung des FA.<br />

9. Unentgeltliche Übertragung eines Betriebes<br />

Das Übergehen der Steuerlast könnte durch einen Antrag auf Nachversteuerung beim Vorgänger<br />

verhindert werden. Diesen Antrag kann nur der Übertragende stellen. Bei der teilweisen<br />

Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils verbleibt der nachversteuerungspflichtige<br />

Betrag beim bisherigen (Mit-)Unternehmer.<br />

10. Einbringung nach § 24 UmwStG<br />

Wird ein ganzer Betrieb oder MU <strong>zu</strong> BW in eine PersGes nach UmwStG eingebracht, führt der<br />

neue MU den nachversteuerungspflichtigen Betrag weiter. Bei teilweiser Einbringung bleibt der<br />

nachversteuerungspflichtige Betrag beim Einbringenden. Wird <strong>zu</strong>m gemeinen Wert eingebracht<br />

liegt eine Veräußerung im Sinne des § <strong>34a</strong> Abs. 6 EStG vor und es kommt <strong>zu</strong>r Nachversteuerung.


11. Feststellungsverfahren<br />

Zuständigkeit: Wohnsitzfinanzamt<br />

12. Schlussbetrachtung<br />

Die Probleme der nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der Altrücklagen durch die<br />

Verwendungsreihenfolge sind noch mal aufgegriffen wurden. Außerdem wurde der Zinseffekt an<br />

nachfolgender Modelberechnung (ohne SolZ. Und GewSt.) bei Unternehmen mit<br />

unterschiedlichen persönlichen Steuersätzen betrachtet.<br />

Thesaurierter Gewinn 100.000 € 100.000 €<br />

1. St. Belastung bei Thesaurierung 28.250 € 28.250 €<br />

2. St. Belastung bei Thesaurierung und Entnahme 46.187,5 € 46.187,5 €<br />

3. St. Belastung beim Steuersatz von (45 bzw. 35%) 45.000 € 35.000 €<br />

4. Differenz (2. u. 3.) 1.187,5 € 10.187,5 €<br />

5. Verwendbares Kapital bei Thesaurierung 71.750 € 71.750 €<br />

6. Verwendbares Kapital bei Normalbesteuerung 55.000 € 65.000 €<br />

7. Differenz (5. u. 6.) 16.750 € 6.750 €<br />

à d.h. es gibt 16.750 € <strong>zu</strong>m „Preis“ von 1.187,5 € bzw. 6.750 € <strong>zu</strong>m „Preis“ von 10.187,5 € (im<br />

Falle einer Entnahme, bezogen auf eine Periode)<br />

à Ein Bankkredit <strong>zu</strong> 6% würde 1.005 € bzw. 405€/Jahr kosten<br />

Diskussion:<br />

à In der anschließenden Diskussion wurde noch mal auf den Zinseffekt eingegangen. Und es hat<br />

sich die Frage gestellt, ob sich die höhere Steuerzahlung von 1.187, 5 € rechnet, wenn ich dafür<br />

16.750 € mehr Geld <strong>zu</strong>r Verfügung habe. Im Ergebnis ist <strong>zu</strong> sagen, dass die neue Regelung, wenn<br />

überhaupt, nur für Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von kurzfristigem Interesse sein<br />

kann.<br />

à Es wurde insbesondere noch mal auf die Verwendungsreihenfolge bei Überentnahmen<br />

eingegangen und auf das Problem, dass bei einer Entnahme die Altrücklagen erst nach den<br />

thesaurierungsbegünstigten Gewinnen entnommen werden dürfen. Durch die Lösung, dass die<br />

steuerfreien Gewinne sofort aus dem Unternehmen entnommen werden, geht die Anreizwirkung<br />

<strong>zu</strong>r EK-Bildung verloren. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Eigenkapitalgliederung<br />

notwendig wäre, um eine andere Verwendungsreihenfolge fest<strong>zu</strong>legen.<br />

à Das BMF Anwendungsschreiben vom 11. August 2008 wurde herumgegeben. Herr Wilke<br />

weist darauf hin, dass die Regelung 2009 in bestimmten Bereichen verschärft werden soll.<br />

à Des Weiteren wurde die Ungleichbehandlung zwischen KapGes und PersG angesprochen.<br />

Zum einen in Be<strong>zu</strong>g auf die Nachversteuerung. KapGes haben das Wahlrecht bei der<br />

Nachbesteuerung zwischen dem persönlichen Steuersatz und der Besteuerung mit 25% <strong>zu</strong> wählen.<br />

PersGes haben dieses Wahlrecht nicht, hier erfolgt die Nachversteuerung immer mit 25%. Zum<br />

anderen gibt es eine Ungleichbehandlung in Be<strong>zu</strong>g auf nicht ab<strong>zu</strong>gsfähige Betriebsausgaben. Bei<br />

KapGes werden diese mit der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer besteuert. PersGes müssen<br />

den vollen und nicht begünstigten Steuersatz zahlen.


Abschließend wurde noch mal festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der bisherigen Regelung<br />

seine Ziele nicht erreichen kann!<br />

Vortragsweise:<br />

Der Vortrag wurde gut und verständlich dargestellt. Die beiden Referenten haben frei, laut und<br />

deutlich gesprochen. Die Folien waren strukturiert und übersichtlich gegliedert. Auf Fragen aus<br />

der Seminargruppe konnte verständlich geantwortet werden.

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