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Protokoll zu 34a

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11. Feststellungsverfahren<br />

Zuständigkeit: Wohnsitzfinanzamt<br />

12. Schlussbetrachtung<br />

Die Probleme der nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der Altrücklagen durch die<br />

Verwendungsreihenfolge sind noch mal aufgegriffen wurden. Außerdem wurde der Zinseffekt an<br />

nachfolgender Modelberechnung (ohne SolZ. Und GewSt.) bei Unternehmen mit<br />

unterschiedlichen persönlichen Steuersätzen betrachtet.<br />

Thesaurierter Gewinn 100.000 € 100.000 €<br />

1. St. Belastung bei Thesaurierung 28.250 € 28.250 €<br />

2. St. Belastung bei Thesaurierung und Entnahme 46.187,5 € 46.187,5 €<br />

3. St. Belastung beim Steuersatz von (45 bzw. 35%) 45.000 € 35.000 €<br />

4. Differenz (2. u. 3.) 1.187,5 € 10.187,5 €<br />

5. Verwendbares Kapital bei Thesaurierung 71.750 € 71.750 €<br />

6. Verwendbares Kapital bei Normalbesteuerung 55.000 € 65.000 €<br />

7. Differenz (5. u. 6.) 16.750 € 6.750 €<br />

à d.h. es gibt 16.750 € <strong>zu</strong>m „Preis“ von 1.187,5 € bzw. 6.750 € <strong>zu</strong>m „Preis“ von 10.187,5 € (im<br />

Falle einer Entnahme, bezogen auf eine Periode)<br />

à Ein Bankkredit <strong>zu</strong> 6% würde 1.005 € bzw. 405€/Jahr kosten<br />

Diskussion:<br />

à In der anschließenden Diskussion wurde noch mal auf den Zinseffekt eingegangen. Und es hat<br />

sich die Frage gestellt, ob sich die höhere Steuerzahlung von 1.187, 5 € rechnet, wenn ich dafür<br />

16.750 € mehr Geld <strong>zu</strong>r Verfügung habe. Im Ergebnis ist <strong>zu</strong> sagen, dass die neue Regelung, wenn<br />

überhaupt, nur für Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von kurzfristigem Interesse sein<br />

kann.<br />

à Es wurde insbesondere noch mal auf die Verwendungsreihenfolge bei Überentnahmen<br />

eingegangen und auf das Problem, dass bei einer Entnahme die Altrücklagen erst nach den<br />

thesaurierungsbegünstigten Gewinnen entnommen werden dürfen. Durch die Lösung, dass die<br />

steuerfreien Gewinne sofort aus dem Unternehmen entnommen werden, geht die Anreizwirkung<br />

<strong>zu</strong>r EK-Bildung verloren. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Eigenkapitalgliederung<br />

notwendig wäre, um eine andere Verwendungsreihenfolge fest<strong>zu</strong>legen.<br />

à Das BMF Anwendungsschreiben vom 11. August 2008 wurde herumgegeben. Herr Wilke<br />

weist darauf hin, dass die Regelung 2009 in bestimmten Bereichen verschärft werden soll.<br />

à Des Weiteren wurde die Ungleichbehandlung zwischen KapGes und PersG angesprochen.<br />

Zum einen in Be<strong>zu</strong>g auf die Nachversteuerung. KapGes haben das Wahlrecht bei der<br />

Nachbesteuerung zwischen dem persönlichen Steuersatz und der Besteuerung mit 25% <strong>zu</strong> wählen.<br />

PersGes haben dieses Wahlrecht nicht, hier erfolgt die Nachversteuerung immer mit 25%. Zum<br />

anderen gibt es eine Ungleichbehandlung in Be<strong>zu</strong>g auf nicht ab<strong>zu</strong>gsfähige Betriebsausgaben. Bei<br />

KapGes werden diese mit der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer besteuert. PersGes müssen<br />

den vollen und nicht begünstigten Steuersatz zahlen.

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