Einwendungen - Weiterstadt
Einwendungen - Weiterstadt
Einwendungen - Weiterstadt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
82<br />
zug (S. 33 des Gutachtens G 1 – Umweltverträglichkeitsstudie [UVS] und<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan [LBP] – Teil II. Vorhaben und Projektwirkungen).<br />
Das Gutachten G 14 wiederum, das sich mit den humantoxikologischen<br />
Folgen der Immissionssituation befasst, verweist auf andere Untersuchungen,<br />
die nicht in den Antragsunterlagen, sondern lediglich im Literatur-<br />
und Quellenverzeichnis genannt sind.<br />
Eine nachvollziehbare Überprüfung der Unterlagen ist also – auch nach<br />
Durchsicht mehrerer aufeinander verweisender Gutachten - wesentlich erschwert,<br />
wenn nicht gar ausgeschlossen. Bereits dies belegt - zum einen -<br />
hinlänglich, dass auf Seiten der Vorhabensträgerin offenbar nur geringer<br />
Wert auf Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der zur Auslegung – und<br />
damit zur Einsichtnahme durch betroffene Dritte (!) – bestimmten Unterlagen<br />
gelegt worden ist. Damit wird aber der Zweck der Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
verfehlt bzw. bewusst unterlaufen.<br />
Hinzu kommt, dass das Gutachten G 14 – Humantoxikologie – im Hinblick<br />
auf zu untersuchende Schadstoffe ausdrücklich auch organische Stoffe wie<br />
PCB und halogenierte Dioxine und Furane nennt (vgl. S. 33 des Gutachtens<br />
G 14 – Humantoxikologisches Gutachten). Insoweit wird zwar dargelegt,<br />
dass aus Flugzeugtriebwerken mit Emissionen der vorgenannten Schadstoffe<br />
"kaum" zu rechnen sei. Was jedoch unter der Formulierung "kaum" im<br />
Hinblick auf die konkreten Emissionsmengen der kanzerogenen Schadstoffe<br />
zu verstehen ist, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Entscheidend<br />
ist, dass PCB und halogenierte Dioxine und Furane zu den kanzerogenen<br />
und höchst gesundheitsgefährdenden Stoffen zählen und aufgrund ihrer<br />
Kanzerogenität dem immissionsschutzrechtlichen Minimierungsgebot unterliegen.<br />
Das heißt also: Selbst vergleichsweise geringe Emissionsmengen<br />
können immissionsseitig relevant sein. Dennoch unterbleibt jede nähere Betrachtung.<br />
Dies ist unzureichend.<br />
Eine umfassende Einschätzung der Schadstoffbelastungssituation auch und<br />
gerade im Hinblick auf kanzerogene Stoffe ist angesichts der in den Antragsunterlagen<br />
vorgelegten unvollständigen Angaben nicht möglich.<br />
Es wird daher b e a n t r a g t<br />
zu prüfen, welche Emissionsmengen die jeweiligen Flugzeugtriebwerke<br />
im Hinblick auf organische Stoffe, wie PCB und halogenierte<br />
Dioxine und Furane aufweisen und wie sich die Immissionssituation<br />
im Ausbaufall insbesondere im Hinblick auf die<br />
vorgenannten kanzerogenen Stoffe darstellen wird.<br />
2. Unzulässige Eingrenzung des Untersuchungsraums<br />
Der für die Bewertung der Immissionssituation zugrunde gelegte Untersuchungsraum<br />
ist zu eng gefasst. Nach den Angaben in den Antragsunterlagen<br />
wurde die Emissionssituation bis zu einer Flughöhe von 600 m betrachtet.<br />
Diese Begrenzung soll maßgeblich darin begründet liegen, dass die E-<br />
missionen in größerer Höhe immissionsseitig zu immer geringer werdenden<br />
User-C:\Dokumente und Einstellungen\User\Eigene Dateien\Baumann\Flughafen\2802einwendungenweiterstadtaktuell.doc