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Einwendungen - Weiterstadt

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zug (S. 33 des Gutachtens G 1 – Umweltverträglichkeitsstudie [UVS] und<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan [LBP] – Teil II. Vorhaben und Projektwirkungen).<br />

Das Gutachten G 14 wiederum, das sich mit den humantoxikologischen<br />

Folgen der Immissionssituation befasst, verweist auf andere Untersuchungen,<br />

die nicht in den Antragsunterlagen, sondern lediglich im Literatur-<br />

und Quellenverzeichnis genannt sind.<br />

Eine nachvollziehbare Überprüfung der Unterlagen ist also – auch nach<br />

Durchsicht mehrerer aufeinander verweisender Gutachten - wesentlich erschwert,<br />

wenn nicht gar ausgeschlossen. Bereits dies belegt - zum einen -<br />

hinlänglich, dass auf Seiten der Vorhabensträgerin offenbar nur geringer<br />

Wert auf Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der zur Auslegung – und<br />

damit zur Einsichtnahme durch betroffene Dritte (!) – bestimmten Unterlagen<br />

gelegt worden ist. Damit wird aber der Zweck der Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

verfehlt bzw. bewusst unterlaufen.<br />

Hinzu kommt, dass das Gutachten G 14 – Humantoxikologie – im Hinblick<br />

auf zu untersuchende Schadstoffe ausdrücklich auch organische Stoffe wie<br />

PCB und halogenierte Dioxine und Furane nennt (vgl. S. 33 des Gutachtens<br />

G 14 – Humantoxikologisches Gutachten). Insoweit wird zwar dargelegt,<br />

dass aus Flugzeugtriebwerken mit Emissionen der vorgenannten Schadstoffe<br />

"kaum" zu rechnen sei. Was jedoch unter der Formulierung "kaum" im<br />

Hinblick auf die konkreten Emissionsmengen der kanzerogenen Schadstoffe<br />

zu verstehen ist, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Entscheidend<br />

ist, dass PCB und halogenierte Dioxine und Furane zu den kanzerogenen<br />

und höchst gesundheitsgefährdenden Stoffen zählen und aufgrund ihrer<br />

Kanzerogenität dem immissionsschutzrechtlichen Minimierungsgebot unterliegen.<br />

Das heißt also: Selbst vergleichsweise geringe Emissionsmengen<br />

können immissionsseitig relevant sein. Dennoch unterbleibt jede nähere Betrachtung.<br />

Dies ist unzureichend.<br />

Eine umfassende Einschätzung der Schadstoffbelastungssituation auch und<br />

gerade im Hinblick auf kanzerogene Stoffe ist angesichts der in den Antragsunterlagen<br />

vorgelegten unvollständigen Angaben nicht möglich.<br />

Es wird daher b e a n t r a g t<br />

zu prüfen, welche Emissionsmengen die jeweiligen Flugzeugtriebwerke<br />

im Hinblick auf organische Stoffe, wie PCB und halogenierte<br />

Dioxine und Furane aufweisen und wie sich die Immissionssituation<br />

im Ausbaufall insbesondere im Hinblick auf die<br />

vorgenannten kanzerogenen Stoffe darstellen wird.<br />

2. Unzulässige Eingrenzung des Untersuchungsraums<br />

Der für die Bewertung der Immissionssituation zugrunde gelegte Untersuchungsraum<br />

ist zu eng gefasst. Nach den Angaben in den Antragsunterlagen<br />

wurde die Emissionssituation bis zu einer Flughöhe von 600 m betrachtet.<br />

Diese Begrenzung soll maßgeblich darin begründet liegen, dass die E-<br />

missionen in größerer Höhe immissionsseitig zu immer geringer werdenden<br />

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