BGE 1A 195/2006 - Lärm.ch
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te ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten. Als so genannte "seltene Ereignisse" könnten insgesamt an<br />
18 Kalendertagen sportli<strong>ch</strong>e oder ni<strong>ch</strong>t sportli<strong>ch</strong>e Grossanlässe (z.B. au<strong>ch</strong> weitere<br />
Ligaspiele mit Zus<strong>ch</strong>auerrampe) unter Einhaltung der speziell dafür vorgesehenen<br />
Immissionsgrenzwerte stattfinden.<br />
Die Bere<strong>ch</strong>nungen des BAFU lassen demzufolge einerseits eine grosszügigere Nutzung<br />
der Anlage zu als die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t erre<strong>ch</strong>nete. Andererseits lässt<br />
das BAFU unter der Wo<strong>ch</strong>e und samstags von 20.00-22.00 Uhr bei Ligaspielen keine<br />
Zus<strong>ch</strong>auerrampe zu. Na<strong>ch</strong> Auffassung des BAFU kommt Art. 11 Abs. 3 USG (die<br />
vers<strong>ch</strong>ärfte Emissionsbegrenzung) als Grundlage für die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
verfügten Eins<strong>ch</strong>ränkungen ni<strong>ch</strong>t in Frage. Indessen seien strengere Betriebszeiten<br />
im Rahmen des Vorsorgeprinzips gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 1<br />
LSV allenfalls zu re<strong>ch</strong>tfertigen. Da eine Prüfung unter diesem Aspekt bis anhin ni<strong>ch</strong>t<br />
stattgefunden hat, lässt das BAFU diese Frage offen.<br />
3.6 Die Gemeinde wendet si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> gegen die Anwendung der 18.<br />
BImS<strong>ch</strong>V. Es sei ni<strong>ch</strong>t angängig, die Systematik der deuts<strong>ch</strong>en Verordnung derjenigen<br />
des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts anzuglei<strong>ch</strong>en. Insbesondere kenne das USG weder<br />
spezielle Ruhezeiten no<strong>ch</strong> Spezialwerte für Sonn- und Feiertage. Sodann stellt sie<br />
Detailfragen zu der vom BAFU vorges<strong>ch</strong>lagenen Nutzungsregelung.<br />
3.7 Die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer qualifizieren das Vorhaben als Neuanlage. Zudem<br />
era<strong>ch</strong>ten sie die Auslegung der 18. BImS<strong>ch</strong>V dur<strong>ch</strong> das BAFU in vers<strong>ch</strong>iedener<br />
Hinsi<strong>ch</strong>t als fehlerhaft.<br />
3.8 Na<strong>ch</strong>folgend ist zu prüfen, ob das vom BAFU vorges<strong>ch</strong>lagene Vorgehen zur Klärung<br />
der Lärmsituation sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t und re<strong>ch</strong>tmässig ist und wel<strong>ch</strong>e Konsequenzen<br />
si<strong>ch</strong> gegebenenfalls daraus ergeben.<br />
4.<br />
4.1 Die 18. BImS<strong>ch</strong>V stellt zum S<strong>ch</strong>utz der Allgemeinheit und der Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft vor<br />
s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Erri<strong>ch</strong>tung und den Betrieb<br />
(immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>) ni<strong>ch</strong>t genehmigungsbedürftiger Sportanlagen. Zu diesem<br />
Zweck konkretisieren die Ri<strong>ch</strong>twerte verbindli<strong>ch</strong> die Zumutbarkeit (so das deuts<strong>ch</strong>e<br />
Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t [BVwGer] in der Neuen Zeits<strong>ch</strong>rift für Verwaltungsre<strong>ch</strong>t<br />
[NVwZ] 2000, S. 1050, 1051; BVerwG, NVwZ 1995, 993; NVwZ 2000, 550). Umstritten<br />
ist, ob die Ri<strong>ch</strong>twerte zuglei<strong>ch</strong> eine absolute Zumutbarkeitss<strong>ch</strong>welle markieren,<br />
die unter keinen Umständen unters<strong>ch</strong>ritten werden darf (Gerd Ketteler, Die Sportanlagenlärms<strong>ch</strong>utzverordnung<br />
in Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und behördli<strong>ch</strong>er Praxis, NVwZ 2002,<br />
S. 1072 mit Hinweisen). Die von den privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführern gerügte Feststellung<br />
des Bundesamtes, wona<strong>ch</strong> der deuts<strong>ch</strong>e Gesetzgeber den Vollzugsbehörden<br />
bei der Anwendung der Ri<strong>ch</strong>twerte einen Ermessensspielraum zugestehe, ist ni<strong>ch</strong>t<br />
ents<strong>ch</strong>eidrelevant; das BAFU hat die vorgegebenen Ri<strong>ch</strong>twerte bei seiner Beurteilung<br />
des Sportlärms herangezogen, was grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden ist.<br />
4.2 Weiter ers<strong>ch</strong>eint die Interpretation von § 5 Abs. 4 der 18. BImS<strong>ch</strong>V, wie sie das<br />
BAFU vorgenommen hat, missverständli<strong>ch</strong>. Gemäss der zitierten Norm soll die zuständige<br />
Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong> war - erri<strong>ch</strong>tet<br />
waren, von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsri<strong>ch</strong>twerte<br />
an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger<br />
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