26.04.2014 Aufrufe

BGE 1A 195/2006 - Lärm.ch

BGE 1A 195/2006 - Lärm.ch

BGE 1A 195/2006 - Lärm.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

te ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten. Als so genannte "seltene Ereignisse" könnten insgesamt an<br />

18 Kalendertagen sportli<strong>ch</strong>e oder ni<strong>ch</strong>t sportli<strong>ch</strong>e Grossanlässe (z.B. au<strong>ch</strong> weitere<br />

Ligaspiele mit Zus<strong>ch</strong>auerrampe) unter Einhaltung der speziell dafür vorgesehenen<br />

Immissionsgrenzwerte stattfinden.<br />

Die Bere<strong>ch</strong>nungen des BAFU lassen demzufolge einerseits eine grosszügigere Nutzung<br />

der Anlage zu als die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t erre<strong>ch</strong>nete. Andererseits lässt<br />

das BAFU unter der Wo<strong>ch</strong>e und samstags von 20.00-22.00 Uhr bei Ligaspielen keine<br />

Zus<strong>ch</strong>auerrampe zu. Na<strong>ch</strong> Auffassung des BAFU kommt Art. 11 Abs. 3 USG (die<br />

vers<strong>ch</strong>ärfte Emissionsbegrenzung) als Grundlage für die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

verfügten Eins<strong>ch</strong>ränkungen ni<strong>ch</strong>t in Frage. Indessen seien strengere Betriebszeiten<br />

im Rahmen des Vorsorgeprinzips gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 1<br />

LSV allenfalls zu re<strong>ch</strong>tfertigen. Da eine Prüfung unter diesem Aspekt bis anhin ni<strong>ch</strong>t<br />

stattgefunden hat, lässt das BAFU diese Frage offen.<br />

3.6 Die Gemeinde wendet si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> gegen die Anwendung der 18.<br />

BImS<strong>ch</strong>V. Es sei ni<strong>ch</strong>t angängig, die Systematik der deuts<strong>ch</strong>en Verordnung derjenigen<br />

des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts anzuglei<strong>ch</strong>en. Insbesondere kenne das USG weder<br />

spezielle Ruhezeiten no<strong>ch</strong> Spezialwerte für Sonn- und Feiertage. Sodann stellt sie<br />

Detailfragen zu der vom BAFU vorges<strong>ch</strong>lagenen Nutzungsregelung.<br />

3.7 Die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer qualifizieren das Vorhaben als Neuanlage. Zudem<br />

era<strong>ch</strong>ten sie die Auslegung der 18. BImS<strong>ch</strong>V dur<strong>ch</strong> das BAFU in vers<strong>ch</strong>iedener<br />

Hinsi<strong>ch</strong>t als fehlerhaft.<br />

3.8 Na<strong>ch</strong>folgend ist zu prüfen, ob das vom BAFU vorges<strong>ch</strong>lagene Vorgehen zur Klärung<br />

der Lärmsituation sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t und re<strong>ch</strong>tmässig ist und wel<strong>ch</strong>e Konsequenzen<br />

si<strong>ch</strong> gegebenenfalls daraus ergeben.<br />

4.<br />

4.1 Die 18. BImS<strong>ch</strong>V stellt zum S<strong>ch</strong>utz der Allgemeinheit und der Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft vor<br />

s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Erri<strong>ch</strong>tung und den Betrieb<br />

(immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>) ni<strong>ch</strong>t genehmigungsbedürftiger Sportanlagen. Zu diesem<br />

Zweck konkretisieren die Ri<strong>ch</strong>twerte verbindli<strong>ch</strong> die Zumutbarkeit (so das deuts<strong>ch</strong>e<br />

Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t [BVwGer] in der Neuen Zeits<strong>ch</strong>rift für Verwaltungsre<strong>ch</strong>t<br />

[NVwZ] 2000, S. 1050, 1051; BVerwG, NVwZ 1995, 993; NVwZ 2000, 550). Umstritten<br />

ist, ob die Ri<strong>ch</strong>twerte zuglei<strong>ch</strong> eine absolute Zumutbarkeitss<strong>ch</strong>welle markieren,<br />

die unter keinen Umständen unters<strong>ch</strong>ritten werden darf (Gerd Ketteler, Die Sportanlagenlärms<strong>ch</strong>utzverordnung<br />

in Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und behördli<strong>ch</strong>er Praxis, NVwZ 2002,<br />

S. 1072 mit Hinweisen). Die von den privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführern gerügte Feststellung<br />

des Bundesamtes, wona<strong>ch</strong> der deuts<strong>ch</strong>e Gesetzgeber den Vollzugsbehörden<br />

bei der Anwendung der Ri<strong>ch</strong>twerte einen Ermessensspielraum zugestehe, ist ni<strong>ch</strong>t<br />

ents<strong>ch</strong>eidrelevant; das BAFU hat die vorgegebenen Ri<strong>ch</strong>twerte bei seiner Beurteilung<br />

des Sportlärms herangezogen, was grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden ist.<br />

4.2 Weiter ers<strong>ch</strong>eint die Interpretation von § 5 Abs. 4 der 18. BImS<strong>ch</strong>V, wie sie das<br />

BAFU vorgenommen hat, missverständli<strong>ch</strong>. Gemäss der zitierten Norm soll die zuständige<br />

Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong> war - erri<strong>ch</strong>tet<br />

waren, von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsri<strong>ch</strong>twerte<br />

an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!