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BGE 1A 195/2006 - Lärm.ch

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s<strong>ch</strong>lagenen Lärms<strong>ch</strong>utzmassnahmen ni<strong>ch</strong>t abs<strong>ch</strong>liessend beurteilen. Es ist ni<strong>ch</strong>t<br />

Aufgabe des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts, dies als erste und einzige Instanz zu tun, weshalb dem<br />

detaillierten Antrag der Gemeinde in dieser Form ni<strong>ch</strong>t Folge gegeben werden kann.<br />

Die Bere<strong>ch</strong>nungen des BAFU legen indes nahe, dass die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

festgelegten Benutzungszeiten zu restriktiv sind, weshalb die Gemeinde mit ihrem<br />

Hauptanliegen sinngemäss obsiegt. In Gutheissung ihrer Bes<strong>ch</strong>werde und in Aufhebung<br />

des angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eids hat das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t das Projekt im Sinne<br />

der Erwägungen no<strong>ch</strong>mals zu beurteilen. Es wird aufgrund der Ausführungen des<br />

BAFU zu prüfen haben, ob es das zweite Guta<strong>ch</strong>ten des Lärmkontors zu Rate ziehen<br />

oder ein zusätzli<strong>ch</strong>es Guta<strong>ch</strong>ten einholen will; desglei<strong>ch</strong>en hat es darzulegen, ob und<br />

inwiefern es bei seiner Beurteilung auf die 18. BImS<strong>ch</strong>V abstellt. Legt es seinen Betriebsvors<strong>ch</strong>riften<br />

und den von ihm verhängten bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen die eigene<br />

Erfahrung zugrunde, hat es darzulegen, von wel<strong>ch</strong>en Überlegungen es si<strong>ch</strong> leiten<br />

liess und inwiefern es allenfalls zusätzli<strong>ch</strong> dem Vorsorgegedanken Re<strong>ch</strong>nung getragen<br />

hat.<br />

Die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer dringen demgegenüber mit ihren Anliegen ni<strong>ch</strong>t<br />

dur<strong>ch</strong>, au<strong>ch</strong> wenn sie in ihrem Subeventualantrag um Rückweisung an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

ersu<strong>ch</strong>en. Sie bezwecken damit strengere Vorgaben, wel<strong>ch</strong>e aufgrund<br />

der Bere<strong>ch</strong>nungen des BAFU und der gesamten Interessenabwägung ni<strong>ch</strong>t zu erwarten<br />

sind.<br />

5.<br />

Soweit die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> seiner<br />

Beurteilung der Bes<strong>ch</strong>allungsanlage und der Beleu<strong>ch</strong>tung einen Verstoss gegen Art.<br />

8 USG vorwerfen, ist ihre Bes<strong>ch</strong>werde ebenfalls abzuweisen. Na<strong>ch</strong> Art. 8 USG werden<br />

Einwirkungen sowohl einzeln als au<strong>ch</strong> gesamthaft und na<strong>ch</strong> ihrem Zusammenwirken<br />

beurteilt. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat si<strong>ch</strong> eingehend mit der Bes<strong>ch</strong>allungsanlage<br />

auseinandergesetzt und die Parameter für den Ents<strong>ch</strong>eid des Gemeinderates in<br />

E. 4.4 S. 32 des angefo<strong>ch</strong>tenen Urteils klar festgelegt. Au<strong>ch</strong> ist bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

zu beanstanden, wenn es die Beleu<strong>ch</strong>tungsanlage von der Baubewilligung ausgenommen<br />

hat, na<strong>ch</strong>dem es zum S<strong>ch</strong>luss gelangt ist, der Na<strong>ch</strong>weis für die grösstmögli<strong>ch</strong>e<br />

S<strong>ch</strong>onung der Anwohner sei ni<strong>ch</strong>t erbra<strong>ch</strong>t. Au<strong>ch</strong> diesbezügli<strong>ch</strong> hat es der Gemeinde<br />

deutli<strong>ch</strong>e Vorgaben gema<strong>ch</strong>t, wel<strong>ch</strong>e bei der etwaigen Bewilligung zu erfüllen<br />

wären (E. 4.6.4 i.V.m. E. 3.2 des angefo<strong>ch</strong>tenen Urteils). Damit kommt das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

den Anliegen der privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer entgegen, weshalb<br />

fragli<strong>ch</strong> ist, worin diesbezügli<strong>ch</strong> deren s<strong>ch</strong>ützenswertes Interesse und insoweit ihre<br />

Befugnis zur Bes<strong>ch</strong>werdeführung liegt.<br />

6.<br />

Demzufolge ist die Bes<strong>ch</strong>werde der Gemeinde gutzuheissen, das angefo<strong>ch</strong>tene Urteil<br />

aufzuheben und die Angelegenheit an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zu neuem Ents<strong>ch</strong>eid<br />

im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Bes<strong>ch</strong>werde der privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer<br />

(<strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong>) ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden<br />

kann. Bei diesem Verfahrensausgang haben die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer des Verfahrens<br />

<strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong> und die privaten Bes<strong>ch</strong>werdegegner des Verfahrens<br />

<strong>1A</strong>.<strong>195</strong>/<strong>2006</strong> die Geri<strong>ch</strong>tskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gemeinde Würenlos<br />

hat keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Parteients<strong>ch</strong>ädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).<br />

Demna<strong>ch</strong> erkennt das Bundesgeri<strong>ch</strong>t:<br />

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