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Gesetzesentwurf - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg

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17<br />

18.Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,<br />

19.bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,<br />

20.Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des Geschosses mit der<br />

größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude.“<br />

27. § 39 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nr. 2 werden die Worte „Banken und Sparkassen“ durch das Wort<br />

„Kreditinstitute“ ersetzt.<br />

bb) In Nummer 20 wird die Angabe „Nummern 1 bis 12 und 14 bis 19“ durch<br />

die Angabe „Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1 bis 19“.<br />

b) Absatz 4 wird aufgehoben.<br />

28. § 40 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

„(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von<br />

Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt<br />

sind, obliegen den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der Grundstücke, für<br />

die diese Anlagen bestimmt sind, sowie den Bauherrn.“<br />

b) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />

29. § 43 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „Sachverständige“ und in Satz 2 das Wort<br />

„Sachverständigen“ jeweils durch das Wort „Fachplaner“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „die mit dieser Berufsaufgabe<br />

verbundenen Vorhaben“ durch die Worte „die Gestaltung von Innenräumen<br />

und die damit verbunden baulichen Änderungen von Gebäuden“ ersetzt.<br />

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Vollgeschoss“ durch das Wort<br />

„Geschoss“ ersetzt.<br />

bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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