26.04.2014 Aufrufe

Gesetzesentwurf - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg

Gesetzesentwurf - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg

Gesetzesentwurf - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

23<br />

40. § 55 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:<br />

㤠55<br />

Nachbarbeteiligung<br />

(1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke<br />

(Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der Bauvorlagen<br />

von dem Bauvorhaben. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei<br />

Angrenzern, die<br />

1. eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die<br />

Bauvorlagen unterschrieben haben oder<br />

2. durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden.<br />

Die Gemeinde kann auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke<br />

(sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche<br />

Belange berührt sein können, innerhalb der Frist des Satzes 1<br />

benachrichtigen. Bei Eigentümergemeinschaften nach dem<br />

Wohnungseigentumsgesetz genügt die Benachrichtigung des Verwalters.“<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Angrenzer“ die Worte „und sonstigen<br />

Nachbarn“ eingefügt.<br />

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 2 wird gestrichen.<br />

bb) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem Wort „Angrenzer“ die Worte „und<br />

sonstigen Nachbarn“ eingefügt.<br />

41. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe „ §§ 52, 53 Abs. 1 und 2, §§ 54, 55 Abs. 1 und 2“<br />

durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 bis 4, §§ 54, 55 Abs. 1 und 2“ ersetzt.<br />

42. § 58 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa)<br />

Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:<br />

„Soweit nicht § 52 Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!