Gesetzesentwurf - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg
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40. § 55 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:<br />
„§ 55<br />
Nachbarbeteiligung<br />
(1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke<br />
(Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der Bauvorlagen<br />
von dem Bauvorhaben. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei<br />
Angrenzern, die<br />
1. eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die<br />
Bauvorlagen unterschrieben haben oder<br />
2. durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden.<br />
Die Gemeinde kann auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke<br />
(sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche<br />
Belange berührt sein können, innerhalb der Frist des Satzes 1<br />
benachrichtigen. Bei Eigentümergemeinschaften nach dem<br />
Wohnungseigentumsgesetz genügt die Benachrichtigung des Verwalters.“<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.<br />
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Angrenzer“ die Worte „und sonstigen<br />
Nachbarn“ eingefügt.<br />
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Satz 2 wird gestrichen.<br />
bb) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem Wort „Angrenzer“ die Worte „und<br />
sonstigen Nachbarn“ eingefügt.<br />
41. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe „ §§ 52, 53 Abs. 1 und 2, §§ 54, 55 Abs. 1 und 2“<br />
durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 bis 4, §§ 54, 55 Abs. 1 und 2“ ersetzt.<br />
42. § 58 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa)<br />
Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:<br />
„Soweit nicht § 52 Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen