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Gesetzesentwurf - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg

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a) von der erteilten Baugenehmigung oder Zustimmung,<br />

b) im Kenntnisgabeverfahren von den eingereichten Bauvorlagen<br />

abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,<br />

4. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 kein CE-<br />

Zeichen oder Ü-Zeichen tragen oder unberechtigt damit gekennzeichnet<br />

sind.<br />

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Einstellung der<br />

Arbeiten haben keine aufschiebende Wirkung.“<br />

b) In Absatz 2 wird das Wort „Bauarbeiten“ durch das Wort „Arbeiten“ ersetzt.<br />

47. § 68 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Schall- und Wärmeschutzes“ durch das<br />

Wort „Schallschutzes“ ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:<br />

„Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine Frist von bis zu fünf<br />

Jahren erteilt oder verlängert werden.“<br />

c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 3 gestrichen.<br />

48. § 69 wird wie folgt geändert:<br />

a) Am Ende von Absatz 2 Satz 2 werden folgende Worte angefügt: „, sowie für<br />

Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen“.<br />

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa)Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />

„ § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“<br />

bb)<br />

Satz 4 wird gestrichen.<br />

c) In Absatz 9 wird die Angabe „§§ 52, 53 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1,<br />

2 und 4“ ersetzt.<br />

49. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

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