Gesetzesentwurf - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg
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a) von der erteilten Baugenehmigung oder Zustimmung,<br />
b) im Kenntnisgabeverfahren von den eingereichten Bauvorlagen<br />
abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,<br />
4. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 kein CE-<br />
Zeichen oder Ü-Zeichen tragen oder unberechtigt damit gekennzeichnet<br />
sind.<br />
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Einstellung der<br />
Arbeiten haben keine aufschiebende Wirkung.“<br />
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bauarbeiten“ durch das Wort „Arbeiten“ ersetzt.<br />
47. § 68 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Schall- und Wärmeschutzes“ durch das<br />
Wort „Schallschutzes“ ersetzt.<br />
b) Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:<br />
„Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine Frist von bis zu fünf<br />
Jahren erteilt oder verlängert werden.“<br />
c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 3 gestrichen.<br />
48. § 69 wird wie folgt geändert:<br />
a) Am Ende von Absatz 2 Satz 2 werden folgende Worte angefügt: „, sowie für<br />
Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen“.<br />
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />
aa)Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„ § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“<br />
bb)<br />
Satz 4 wird gestrichen.<br />
c) In Absatz 9 wird die Angabe „§§ 52, 53 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1,<br />
2 und 4“ ersetzt.<br />
49. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert: