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Gesetzesentwurf - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg

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33<br />

h) Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m²<br />

Nutzfläche,<br />

i) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,<br />

12. nicht aufgeführte Anlagen<br />

a) sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen,<br />

b) Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten<br />

Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.“<br />

Artikel 2<br />

Neubekanntmachung<br />

Das Wirtschaftsministerium kann den Wortlaut der durch Artikel 1 geänderten<br />

Landesbauordnung bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.<br />

Dieses Gesetz tritt am ……………in Kraft.<br />

Artikel 3<br />

Inkrafttreten<br />

Stuttgart, den<br />

Die Regierung des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>

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