Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme
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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />
werbstätig“ <strong>von</strong> 52 Personen. Diese 248 Personen dürften überwiegend<br />
Rechtsreferendare darstellen, die nach erfolgreichem Abschluss des 2. Staatsexamens<br />
keinen Arbeitsplatz gefunden haben.<br />
Im September 2002 wurde der Bestand <strong>von</strong> arbeitslosen Juristen mit 61 Personen<br />
ermittelt, die sich zuvor in betrieblicher oder sonstiger Ausbildung befunden<br />
haben. Die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit betrug<br />
219 Tage. Die Dauer bezieht sich dabei auf den registrierten Arbeitslosenbestand<br />
und gibt nur die zurückgelegte Dauer der Arbeitslosigkeit, nicht aber<br />
die abgeschlossene Dauer der Arbeitslosigkeit wider. Diese kann länger sein.<br />
Außerdem waren 26 Personen arbeitslos, die zuvor keine Erwerbstätigkeit<br />
oder schulische Ausbildung absolvierten. Die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit<br />
betrug dabei 344 Tage.<br />
Das Arbeitslosenentgelt für Juristen bemisst sich nach der Sonderberechnung<br />
des § 134 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Danach ist für Zeiten einer Beschäftigung zur<br />
Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlussprüfung bestanden hat,<br />
die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgeltes derjenigen Beschäftigung, auf die<br />
das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster<br />
Linie zu erstrecken hat, mindestes das Arbeitsentgelt zur Berufsausbildung<br />
als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen.<br />
Die Ausbildungsvergütung betrug im Jahr 2002 867,07 Euro zuzüglich eines<br />
Familienzuschlages für Ehegatten und Kinder.<br />
Bei der Vergleichsberechnung ist <strong>von</strong> einer 27-jährigen, unverheirateten Person<br />
ohne Kinder auszugehen. Bei einer Eingruppierung nach BAT II b ergibt<br />
dies ein monatliches Bruttogehalt <strong>von</strong> ca. 2.750 Euro. Das heranzuziehende<br />
Bruttoentgelt beträgt daher 1.375 Euro, woraus sich ein wöchentliches Arbeitslosengeld<br />
<strong>von</strong> 133,77 Euro ergibt. Daraus lässt sich ein durchschnittlicher<br />
monatlicher Anspruch eines arbeitslosen Juristen auf Arbeitslosengeld<br />
<strong>von</strong> ca. 580 Euro ermitteln.<br />
In welchem Umfang möglicherweise Sozialhilfeleistungen dadurch eingespart<br />
werden können, dass mit Einführung der Sozialversicherungspflicht der<br />
Rechtsreferendare im Bedarfsfall nunmehr vorrangige Leistungsansprüche<br />
der Arbeitsverwaltung bestehen, lässt sich nicht quantifizieren. Die Leistungsaufgaben<br />
und Leistungsfälle der Sozialhilfeträger werden nicht nach<br />
Berufsgruppen der Hilfeempfänger erfasst. Es ist daher nicht feststellbar, in<br />
welchem Umfang vor Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses<br />
Rechtsreferendare im Anschluss an ihre Ausbildung Sozialhilfe bezogen<br />
haben.<br />
3. ob das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport an seiner Rechtsauffassung<br />
festhält, wonach der im Rahmen des Lehramtsreferendariates erteilte<br />
Unterricht gesondert zu vergüten sei, insbesondere inwiefern sich diese<br />
Form <strong>von</strong> selbstständiger Tätigkeit <strong>von</strong> der ebenfalls selbstständigen Tätigkeit<br />
des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes der Rechtsreferendare<br />
unterscheidet;<br />
Zu 3.:<br />
Das Kultusministerium geht nicht weiter da<strong>von</strong> aus, dass der <strong>von</strong> den Referendaren<br />
im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes zu erteilende Unterricht<br />
(mindestens acht Wochenstunden) gesondert zu vergüten wäre. Da<strong>von</strong> unabhängig<br />
stelle sich jedoch die Frage, wie hoch die Unterhaltsbeihilfe im Falle<br />
eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, insbesondere im zweiten<br />
Jahr des Vorbereitungsdienstes, sein müsse. Denn im zweiten Jahr handle<br />
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