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Merkblatt zur Weiterleitung von Fördermitteln und Vergabe von ...

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<strong>Merkblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Weiterleitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Fördermitteln</strong> <strong>und</strong> <strong>Vergabe</strong> <strong>von</strong> Aufträgen<br />

Stand: 11.03.2013<br />

Nicht alle Aufgaben in einem Projekt können durch den Zuwendungsempfänger immer selbst<br />

durchgeführt werden. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:<br />

- Eine <strong>Weiterleitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Fördermitteln</strong> an Dritte<br />

- Die <strong>Vergabe</strong> eines Auftrages an einen externen Dienstleister<br />

1. Was bedeutet <strong>Weiterleitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Fördermitteln</strong> an Dritte?<br />

Die <strong>Weiterleitung</strong> ist nicht mit der <strong>Vergabe</strong> <strong>von</strong> Leistungen im Leistungsaustausch zu verwechseln.<br />

Die <strong>Weiterleitung</strong> richtet sich nach Ziff. 12 der VV zu § 44 LHO.<br />

Eine <strong>Weiterleitung</strong> <strong>von</strong> Mitteln kommt nur dann in Betracht, wenn der Träger des so entstehenden<br />

Teilprojekts selbst die Voraussetzungen eines Zuwendungsempfängers erfüllt. Er darf also kein<br />

wirtschaftliches Interesse, er muss vielmehr ein unmittelbar inhaltliches Eigeninteresse an der<br />

Wahrnehmung der geförderten Aufgaben haben. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der<br />

Teilprojekt-Träger in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben handelt <strong>und</strong> maßgeblich an der<br />

Gesamtprojektkonzeption <strong>und</strong> / oder -durchführung beteiligt ist.<br />

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt nur die Beschaffung einer Dienstleistung nach<br />

Maßgabe des <strong>Vergabe</strong>rechts in Betracht.<br />

Im Falle der <strong>Weiterleitung</strong> wird ein Dritter <strong>zur</strong> (Teil-) Erfüllung des Zuwendungszwecks eingeb<strong>und</strong>en.<br />

Die <strong>Weiterleitung</strong> muss explizit <strong>von</strong> der Bewilligungsstelle zugelassen <strong>und</strong> entsprechende Regelungen<br />

müssen im Zuwendungsbescheid des Erstempfängers aufgenommen werden. Jede im<br />

Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich genehmigte <strong>Weiterleitung</strong> stellt eine zweckwidrige<br />

Fördermittelverwendung dar, die zum Widerruf des Zuwendungsbescheides führt.<br />

Durch die <strong>Weiterleitung</strong> wird der Zuwendungsempfänger selbst zum Zuwendungsgeber. Der<br />

Zuwendungsempfänger gibt als Erstempfänger die Mittel im Rahmen eines<br />

Zuwendungsrechtsverhältnisses weiter an den sogenannten Letztempfänger. Der Dritte, also der<br />

Letztempfänger, muss ebenfalls sämtliche zuwendungsrechtlichen Bestimmungen einhalten,<br />

insbesondere hat er entsprechende Nachweispflichten. Die allgemeinen Nebenbestimmungen der<br />

ANBest-P/G sowie die besonderen Nebenbestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid gelten<br />

ebenfalls für den Dritten (Bestandteil des privatrechtlichen <strong>Weiterleitung</strong>svertrages). Des Weiteren ist<br />

die Prüfung der Erfüllung des Zuwendungszweckes für die weitergeleiteten Fördermittel an den<br />

Letztempfänger durch den Zuwendungsempfänger zu dokumentieren.<br />

Zur Durchführung der <strong>Weiterleitung</strong> beachten Sie bitte folgende Hinweise:<br />

- Der Erstempfänger darf die Mittel nur <strong>zur</strong> Projektförderung weitergeben.<br />

- Gr<strong>und</strong>sätzlich können die Mittel vom Erstempfänger nur in privatrechtlicher Form<br />

weitergegeben werden. Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger jedoch um eine<br />

juristische Person des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsakte erlassen darf, kann die<br />

<strong>Weiterleitung</strong> der Zuwendung auch in öffentlich-rechtlicher Form (Verwaltungsakt) erfolgen.<br />

- Die <strong>Weiterleitung</strong> erfolgt direkt zwischen Erstempfänger <strong>und</strong> dem Letztempfänger ohne<br />

Einschaltung <strong>von</strong> weiteren Personen.<br />

- Vor <strong>Weiterleitung</strong> der Zuwendung ist zu prüfen, dass bei dem Letztempfänger eine<br />

ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint <strong>und</strong> er in der Lage ist, die<br />

Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der Letztempfänger hat hierfür<br />

auch eine projektbezogene Kostenstellenrechnung innerhalb seiner Buchhaltung ein<strong>zur</strong>ichten.<br />

- Das Projekt des Letztempfängers darf noch nicht begonnen worden sein; ausgenommen, der<br />

Maßnahme wurde die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vom Erstempfänger<br />

zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem der Erstempfänger bereits einen Zuwendungsbescheid für


diese Maßnahme erhalten hatte. Soweit dem Erstempfänger noch keine Bewilligung aber die<br />

Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vorliegt, kann der Erstempfänger dem<br />

Letztempfänger eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, soweit die<br />

<strong>Weiterleitung</strong> Gegenstand des Antrages des Erstempfängers ist.<br />

- Der privatrechtliche Vertrag zwischen Zuwendungsempfänger <strong>und</strong> Letztempfänger ist in<br />

schriftlicher Form abzuschließen <strong>und</strong> muss folgenden Inhalt haben:<br />

• die genaue Bezeichnung des Letztempfängers<br />

• die Zuwendung muss als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe des<br />

im Zuwendungsbescheid ermächtigten Betrages weitergereicht werden<br />

• die Zuwendung ist zweckgeb<strong>und</strong>en, d.h. nur für die Realisierung der thematischen Zielstellung<br />

der jeweiligen ESF-Förderrichtlinie beim Letztempfänger einzusetzen<br />

• das Maßnahmeende des Teilprojektes darf den Bewilligungszeitraum der Gesamtmaßnahme<br />

nicht überschreiten<br />

• die Modalitäten <strong>zur</strong> Abwicklung des Teilprojektes, <strong>zur</strong> Zahlung der Zuwendungen, <strong>zur</strong><br />

beleghaften Prüfung der Mittelabrufe <strong>und</strong> des Verwendungsnachweises müssen<br />

beschrieben werden<br />

• Prüfungsrechte für den Erstempfänger, die Bewilligungsbehörde, den Landesrechnungshof,<br />

das MASF, die ESF-Prüfbehörde <strong>und</strong> ESF-Bescheinigungsbehörde, die Kommission<br />

der Europäischen Union sowie den Europäischen Rechnungshof bzw. <strong>von</strong> ihnen<br />

benannte Vertreter müssen eingeräumt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Vor-Ort-<br />

Kontrollen jederzeit, auch unangemeldet, erfolgen können<br />

• bei allen Veranstaltungen sind Teilnehmerlisten zu führen<br />

• die Beihilferegelungen der EU müssen beachtet <strong>und</strong> während des Projektzeitraumes<br />

laufend überprüft werden<br />

• die ESF-Fördergr<strong>und</strong>sätze müssen Gegenstand des <strong>Weiterleitung</strong>svertrages sein<br />

• die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) sind bei der<br />

<strong>Vergabe</strong> <strong>von</strong> Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungssaufträgen zu beachten<br />

• die Informations- <strong>und</strong> Publizitätspflichten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1083/2006<br />

<strong>und</strong> 1828/2006 sind zu beachten<br />

• die Aufbewahrungsfristen für alle Projektunterlagen sind festzuschreiben<br />

- Es sind Gründe für den Rücktritt vom Vertrag zu vereinbaren. Wichtige Gründe für den<br />

Rücktritt liegen vor, wenn die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich<br />

entfallen sind, der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande<br />

gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig <strong>und</strong> unvollständig waren, oder der<br />

Letztempfänger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />

- Es ist die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, für Rückzahlungsverpflichtungen<br />

<strong>und</strong> Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger zu vereinbaren.<br />

- Es sind Regelungen für die Verzinsung <strong>von</strong> Rückzahlungsansprüchen zu treffen. Die<br />

Bestimmungen der ANBest-P/G sind für den Letztempfänger bindend.<br />

2. Was bedeutet <strong>Vergabe</strong> <strong>von</strong> Aufträgen?<br />

Der Zuwendungsempfänger kann <strong>zur</strong> Durchführung <strong>von</strong> Projektaufgaben externe Dienstleister<br />

beauftragen. Auch ein Empfänger weitergeleiteter Mittel nach Punkt 1 (Letztempfänger) kann externe<br />

Dienstleister beauftragen, sofern dies in seinem Zuwendungsbescheid nicht ausgeschlossen ist.<br />

Bei der <strong>Vergabe</strong> <strong>von</strong> Aufträgen an Dritte <strong>zur</strong> Erfüllung des Zuwendungszwecks wird ein<br />

Leistungsaustauschverhältnis begründet, in dem der leistungserbringende Dritte für seine Tätigkeit<br />

vom Zuwendungsempfänger ein Entgelt erhält. Der Zuwendungsempfänger kann Aufträge vergeben,<br />

wenn er bestimmte Aktivitäten <strong>zur</strong> Zielerreichung seines Konzepts nicht selbst erbringen kann (bspw.<br />

Studien, wissenschaftliche Begleitung, besondere Qualifizierungsbestandteile, besondere sonstige<br />

Leistungen).


Dagegen liegt kein Anlass <strong>zur</strong> <strong>Vergabe</strong> <strong>von</strong> Leistungen an Dritte vor, wenn der<br />

Zuwendungsempfänger die für die Zielerreichung notwendigen Leistungen selbst erbringt oder die<br />

Leistungen, die er nicht erbringen kann, bereits im Projektkonzept dem Leistungsprofil eines<br />

Kooperationspartners zugeordnet worden sind <strong>und</strong> hierfür eine <strong>Weiterleitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Fördermitteln</strong> gemäß<br />

Punkt 1 vorgesehen ist.<br />

Zur Beurteilung der Notwendigkeit einer <strong>Vergabe</strong> <strong>von</strong> Leistungen an externe Dritte wird deshalb aus<br />

Gründen des Gebots des sparsamen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Umgangs mit <strong>Fördermitteln</strong> durch die<br />

Bewilligungsstelle regelmäßig überprüft, ob das Konzept eher<br />

- aufgr<strong>und</strong> besonderer professioneller Anforderungen auf den Einkauf bestimmter<br />

Leistungsbestandteile am Markt angewiesen ist (Leistungsaustausch im Rahmen einer<br />

<strong>Vergabe</strong> <strong>von</strong> Leistungen) oder<br />

- auf einer Kooperation <strong>von</strong> Partnereinrichtungen aufbaut (<strong>Weiterleitung</strong>).<br />

Gemäß Ziffer 3.1 der ANBest-P <strong>und</strong> ANBest-G sowie nach Maßgabe der Bewilligungsbescheide <strong>und</strong><br />

der ESF-Fördergr<strong>und</strong>sätze muss dem Abschluss eines Dienstleistungs- <strong>und</strong> Liefervertrages<br />

unabhängig <strong>von</strong> der Höhe der Zuwendung gr<strong>und</strong>sätzlich ein <strong>Vergabe</strong>verfahren entsprechend der<br />

jeweils anzuwendenden <strong>Vergabe</strong>ordnung vorausgehen. Dabei sind die VV zu § 55 LHO entsprechend<br />

anzuwenden. Aufträge sind danach im Wettbewerb sowie auf transparente <strong>und</strong> nicht diskriminierende<br />

Art <strong>und</strong> Weise zu vergeben.<br />

Die potenziellen Bieter sind vom Zuwendungsempfänger aufzufordern, Angebote ein<strong>zur</strong>eichen. Der<br />

Aufforderung <strong>zur</strong> Abgabe eines Angebots ist gr<strong>und</strong>sätzlich eine schriftliche Beschreibung der<br />

erforderlichen Leistung beizufügen. Die Bieter erstellen auf der Gr<strong>und</strong>lage dieser<br />

Leistungsbeschreibung ihre Angebote, um deren Vergleichbarkeit zu gewährleisten.<br />

Es werden folgende <strong>Vergabe</strong>arten unterschieden:<br />

1. Bei einer öffentlichen Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />

öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl <strong>von</strong> Unternehmen <strong>zur</strong> Einreichung <strong>von</strong><br />

Angeboten vergeben.<br />

2. Bei einer beschränkten Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />

Aufforderung einer beschränkten Zahl <strong>von</strong> Unternehmen <strong>zur</strong> Angebotseinreichung vergeben.<br />

3. Bei einer Freihändigen <strong>Vergabe</strong> werden die Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.<br />

Eine Aufforderung <strong>zur</strong> Angebotsabgabe kann sogar telefonisch erfolgen.<br />

Sowohl die öffentliche, als auch die beschränkte Ausschreibung erfordern ein formelles Verfahren mit<br />

festgelegten Fristen. Die Fristen sind bei einer Planung der Projekte zu berücksichtigen.<br />

Bei der Auswahl der <strong>Vergabe</strong>art muss man sich an den in den VV zu § 55 LHO festgelegten<br />

Auftragswerten orientieren. Die Wertgrenzen umfassen die geschätzten Auftragswerte ohne die<br />

jeweils geltende Umsatzsteuer (VV zu § 55 LHO, Nr. 1.5).<br />

Es gelten folgende Auftragswerte:<br />

bis 500 €<br />

Preiserk<strong>und</strong>ung <strong>zur</strong> Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, die<br />

Preiserk<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> die Entscheidung für das wirtschaftlichste<br />

Angebot ist zu dokumentieren<br />

500,01 - 20.000 € Freihändige <strong>Vergabe</strong>, mindestens 3 Angebote, <strong>Vergabe</strong>vermerk<br />

oder beschränkte Ausschreibung ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb,<br />

mindestens 5 Angebote, <strong>Vergabe</strong>vermerk<br />

ab 20.000,01 €<br />

ab 200.000,00 €<br />

Öffentliche Ausschreibung, mindestens 5 Angebote, <strong>Vergabe</strong>vermerk<br />

europaweite Öffentliche Ausschreibung notwendig.


Für Freihändige <strong>Vergabe</strong>n gelten folgende Verfahren:<br />

Bei Aufträgen über 500 EUR ist das Verfahren <strong>und</strong> das Ergebnis der Preisermittlung stets in einem<br />

den Anforderungen der jeweils anzuwendenden <strong>Vergabe</strong>ordnung entsprechenden <strong>Vergabe</strong>vermerk<br />

aktenk<strong>und</strong>ig zu machen. Daneben bestehende Dokumentationspflichten gemäß der jeweils<br />

anzuwendenden <strong>Vergabe</strong>ordnung (z.B. VOF oder VOL/A) bleiben hier<strong>von</strong> unberührt.

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