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Friedhofsatzung 2013 - Nürnberg St. Leonhard-Schweinau

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Satzung<br />

Satzung<br />

binnen angemessener Frist treffen. Ist die Anschrift der Grabberechtigten<br />

unbekannt oder Gefahr im Verzug, so kann die Friedhofsverwaltung sofort<br />

tätig werden.<br />

(4) Nach Erlöschen des Grabrechts haben die Grabberechtigten das Grabmal,<br />

sonstige bauliche Anlagen und die Grabbepflanzung innerhalb einer<br />

Frist von zwei Monaten vollständig vom Friedhof zu entfernen. Zur<br />

Entfernung des Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen bedarf es der<br />

vorherige Ausstellung eines Erlaubnisscheins durch die Friedhofsverwaltung.<br />

Sind das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile hiervon<br />

und die Grabbepflanzung nach Fristablauf nicht vom Friedhof entfernt,<br />

fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin.<br />

Kosten einer durch die Friedhofsverwaltung veranlassten Entfernung<br />

haben die Grabberechtigten zu tragen.<br />

(5) Die Friedhofsverwaltung kann ein Grabmal, eine sonstige bauliche Anlage<br />

oder Teile hiervon auch dann auf Kosten der Grabberechtigten entfernen,<br />

wenn diese im Widerspruch zu dieser Satzung oder der Grabmalordnung<br />

(§ 18 Abs. 1) errichtet oder geändert wurden.<br />

(6) Von der Grabstätte entfernte Grabmäler, sonstige bauliche Anlagen oder<br />

Teile hiervon, die auf dem Friedhof belassen werden, fallen mit Ablauf<br />

von vier Monaten seit der Entfernung entschädigungslos in die Verfügungsgewalt<br />

der Friedhofsträgerin. Die für die Entsorgung entstehenden<br />

Kosten sind von den Verursachern der Friedhofsträgerin zu erstatten.<br />

§ 20 Haftung der Grabberechtigten<br />

Die Grabberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umstürzen von<br />

Grabmälern oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von<br />

Teilen hiervon verursacht wird. Sie haften auch für Schäden die durch ihre<br />

Bepflanzung und Gegenstände im oder am Grab verursacht werden.<br />

III. Gewerbliche Arbeiten<br />

§ 21 Berechtigung für die Durchführung gewerblicher Arbeiten<br />

(1) Gärtner, <strong>St</strong>einmetze und andere Gewerbetreibende bedürfen für die gewerbsmäßige<br />

Tätigkeit auf dem Friedhof der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung,<br />

die einen Berechtigungsschein ausstellt.<br />

(2) Wer Gräber gegen Entgelt gießen will, bedarf eines Gießscheines, wenn<br />

er nicht einen Berechtigungsschein als Gärtner nach Abs. 1 besitzt. Der<br />

Gießschein berechtigt zum Gießen und Jäten, nicht aber zur gewerbsmäßigen<br />

Grabanpflanzung; die Ausstellung des Gießscheins ist alljährlich<br />

bis zum Ersten des Monats April neu zu beantragen.<br />

§ 22 Befahren der Friedhofswege<br />

(1) Den Inhabern von Berechtigungsscheinen ist zur Beförderung von Material<br />

und Werkzeug, jedoch nicht zur Beförderung von Personen, das<br />

Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.<br />

Wege unter 2,50 m Breite dürfen mit Fahrzeugen von mehr als 1,50 m<br />

Gesamtbreite nicht befahren werden. Kraftfahrzeuge dürfen nur die befestigten<br />

Fahrstraßen von mehr als 2,50 m Breite benützen.<br />

Die Nutzlast der Fahrzeuge darf 3,5 t nicht überschreiten. Die Fahrzeuge<br />

müssen den Namen der Gewerbetreibenden oder der Firma deutlich<br />

sichtbar tragen. Die schriftliche Bestätigung über den Besitz des Berechtigungsscheines,<br />

die die Friedhofsverwaltung auf Verlangen ausstellt, ist<br />

an der Windschutzscheibe sichtbar zu machen.<br />

(2) Material und Werkzeug, insbesondere Grabmäler, <strong>St</strong>eine, Pflanzen und<br />

Erde dürfen, wenn die Gräber nicht an den Wegen liegen, die nach Abs. 1<br />

mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, unmittelbar zu den Gräbern<br />

nur mit Handwagen, Schubkarren oder Fahrradanhängern gefahren<br />

werden.<br />

(3) Gießscheininhaber dürfen lediglich Fahrräder (auch mit Anhängern) benutzen.<br />

(4) Für Schäden an Wegen, Anlagen oder Gräbern sind die Verursacher haftbar;<br />

sie werden auf deren Kosten von der Friedhofsverwaltung behoben.<br />

(5) Die Friedhofsverwaltung kann einzelne Friedhofstore ganz oder für bestimmte<br />

Arten von Kraftfahrzeugen sperren.<br />

§ 23 Abfuhr und Lagerung von <strong>St</strong>offen<br />

(1) Sand und Erdreich, die bei Errichtung von Grabmälern sowie bei der Anpflanzung<br />

und Pflege von Grabbeeten anfallen, sind vollständig von den<br />

Grabstätten und deren Umgebung zu entfernen und auf einen ausgewiesenen<br />

Ablageplatz zu bringen. Gewerbetreibende dürfen die für Fried-<br />

Seite 20 <strong>Nürnberg</strong> <strong>St</strong>. <strong>Leonhard</strong> - <strong>Schweinau</strong> <strong>2013</strong><br />

<strong>Friedhofsatzung</strong><br />

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