Gutachtliches Landschaftsprogramm (GLP) - Landesamt für Umwelt ...
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> Mecklenburg-Vorpommern-<br />
I Einführung<br />
Diese Konflikte treten nicht nur mit Raumnutzungen oder in Folge von Beeinträchtigungen durch<br />
Eingriffsverursacher auf, sondern auch innerhalb des umfassenden und schutzgutübergreifenden Zielsystems<br />
des Naturschutzes.<br />
Im Landesnaturschutzgesetz sind drei Ebenen der Landschaftsplanung geregelt. Die landesweiten<br />
Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten<br />
Naturschutzbehörde (<strong>Umwelt</strong>ministerium) im Gutachtlichen <strong>Landschaftsprogramm</strong> dargestellt. Auf<br />
regionaler Ebene ist die obere Naturschutzbehörde (<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Umwelt</strong>, Naturschutz und<br />
Geologie) <strong>für</strong> die Erarbeitung von Gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen verantwortlich. Die<br />
örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen sind von den Gemeinden zur Vorbereitung von Flächennutzungsplänen<br />
in Landschaftsplänen darzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben.<br />
Bereits 1992 wurde das erste „Vorläufige Gutachtliche <strong>Landschaftsprogramm</strong>“ auf der Grundlage<br />
des damaligen Kenntnisstandes vorgelegt. Dieses „vorläufige“ Programm wird nun grundlegend<br />
überarbeitet und fortgeschrieben. Mittlerweile liegen auch <strong>für</strong> alle vier Planungsregionen des Landes<br />
„Erste Gutachtliche Landschaftsrahmenpläne“ vor.<br />
Zusammenfassend hat die Gutachtliche Landschaftsplanung die Aufgaben:<br />
• Sie ist Fachplanung des Naturschutzes und damit Arbeitsgrundlage <strong>für</strong> die<br />
Naturschutzbehörden, die <strong>für</strong> ein bestimmtes Gebiet und <strong>für</strong> einen bestimmten Zeitraum die<br />
wichtigsten Ziele bestimmt sowie die wichtigsten Erfordernisse und wirksamsten Maßnahmen zur<br />
Sicherung aller Teilziele, nicht nur des Arten- und Biotopschutzes, festlegt und damit zu einem<br />
effektiven Naturschutzhandeln beiträgt,<br />
• sie liefert die ökologischen Grundlagen <strong>für</strong> eine nachhaltige Entwicklung <strong>für</strong> die Raumordnung<br />
und Landesplanung,<br />
• sie stellt querschnittsorientiert die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege <strong>für</strong> die anderen Fachplanungen dar,<br />
• sie informiert die gesamte Öffentlichkeit,<br />
• sie unterstützt die Akteure von „Agenda 21 Prozessen“ 1 , <strong>für</strong> diese liefert die Landschaftsplanung<br />
die ökologischen Grundlagen,<br />
• sie stärkt die anerkannten Naturschutzverbände, denen die Landschaftsplanung Informationen<br />
zur Wahrnehmung ihrer Rechte liefert,<br />
• sie liefert analytische und bewertende Beiträge zur Sicherung des Naturhaushaltes <strong>für</strong> die<br />
Erstellung der von der EU vorgeschriebenen Entwicklungspläne und Operationellen<br />
Programme,<br />
• sie trägt mit dazu bei, Vorschriften der Europäischen Union und Verpflichtungen aus internationalen<br />
Konventionen zu erfüllen. Nach den Vorschriften der Europäischen Union über den<br />
Fördermitteleinsatz sind neben den wirtschaftlichen und sozialen auch die ökologischen Wirkungen<br />
zu beachten. Höchsten Wert legt z.B. die Kommission auf die Beachtung der Vorschriften zu<br />
den „NATURA-2000-Gebieten“ 2 , oder zu „Nitratrichtlinie“ 3 und „Wasserrahmenrichtlinie“ 4 ,<br />
also zu maßgeblichen Vorschriften der EU zum Schutz der Naturgüter. An dieser Stelle sollen<br />
noch das „Übereinkommen über die biologische Vielfalt“, das seit der Konferenz der Vereinten<br />
Nationen <strong>für</strong> <strong>Umwelt</strong> und Entwicklung am 12.06. 1992 in Rio de Janeiro von etwa 170 Staaten<br />
1 vgl. BMU (1997): Konferenz der Vereinten Nationen <strong>für</strong> <strong>Umwelt</strong> und Entwicklung im Juni 1992 in Rio de Janeiro.<br />
Dokumente Agenda 21. Bonn. Perspektiven <strong>für</strong> Deutschland. Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (2002)<br />
2 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL): Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der<br />
wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG).<br />
3 Nitratrichtlinie: Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen<br />
Quellen (91/676 EWG).<br />
4 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL): Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000<br />
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens <strong>für</strong> Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.<br />
2 08.03