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Behandlungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen ...

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Anhörungsverfahren <strong>zu</strong>m Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar – <strong>Behandlungsvorschläge</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>eingegangenen</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> (Stand: April 2013)<br />

- Äußerungen und <strong>Behandlungsvorschläge</strong> <strong>zu</strong> Regionalplantext und -karten -<br />

Seite 9 von 2197<br />

I<br />

Allgemeine Hinweise und Erläuterungen <strong>zu</strong>m Regionalplan<br />

lfd. Nr.<br />

Absender<br />

Plansatz / ggf. Gebietsbez.<br />

Äußerung<br />

Behandlungsvorschlag<br />

19 Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Kreisverwaltung Südliche-Weinstrasß: Es wird begrüßt, dass die<br />

Darstellung der Raumnut<strong>zu</strong>ngskarte generalisierend und nicht<br />

parzellenscharf ist und dass eine Maßstabsänderung <strong>zu</strong><br />

Feinabgren<strong>zu</strong>ng ausdrücklich nicht <strong>zu</strong>gelassen wird. In einer<br />

Vielzahl von Fällen wer<strong>den</strong> jedoch Vorranggebiete im<br />

regionalplanerischen Maßstab bis an <strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong>en<br />

Siedlungskörper herangeführt. Es sollte nochmals überlegt wer<strong>den</strong>,<br />

ob nicht Pufferbereiche zwischen weniger bedeuten<strong>den</strong><br />

Vorranggebieten und Siedlungsrändern ausgewiesen wer<strong>den</strong><br />

könnten.<br />

nicht folgen<br />

Es wird bestätigt, dass der Einheitliche Regionalplan im Maßstab<br />

1:75 000 keine Parzellenschärfe erreichen kann, so dass ein<br />

gewisser Interpretationsspielraum in der Abgren<strong>zu</strong>ng<br />

regionalplanerischer Festset<strong>zu</strong>ngen besteht. Andererseits gibt es<br />

nach einem Urteil des OVG Koblenz keine generelle<br />

"Marginalitätsgrenze", die geringfügige Abweichungen von Zielen<br />

der Raumordnung ohne Zielabweichungsverfahren <strong>zu</strong>lässt. Folglich<br />

ist keine generelle Regelung möglich, sondern muss wie bisher im<br />

konkreten Einzelfall entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, ob ein Zielkonflikt<br />

vorliegt.<br />

Der Anhörungsentwurf des Einheitlichen Regionalplans ist das<br />

Ergebnis eines umfassen<strong>den</strong> Abwägungsprozesses. So sind in der<br />

Raumnut<strong>zu</strong>ngskarte bereits für <strong>zu</strong>künftige<br />

Entwicklungsvorstellungen der Städte und Gemein<strong>den</strong> über <strong>den</strong><br />

Planungshorizont des Regionalplans hinaus restriktionsfreie<br />

Flächenreserven berücksichtigt. Auch wer<strong>den</strong> die von <strong>den</strong><br />

Kommunen im Rahmen des Anhörungsverfahres für konkrete<br />

Planungen vorgebrachten Forderungen nach Rücknahme von<br />

Vorrangausweisungen sorgfältig geprüft. Die Gewährung einer<br />

pauschalen, restriktionsfreien "Pufferzone" an <strong>den</strong> Siedlungsrändern<br />

würde jedoch einem zentralen Leitziel des Einheitlichen<br />

Regionalplans wiedersprechen, <strong>den</strong> in der Vergangenheit rasanten<br />

Flächenverbrauch für Siedlungszwecke ein<strong>zu</strong>dämmen.<br />

Der Anregung wird nicht entsprochen.

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