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Wann darf der Vermieter in die Wohnung? Peter ... - Mieterverband

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Miettipp<br />

Darf <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> Wo<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e <strong>Wohnung</strong><br />

mieten, ist <strong>die</strong>se Ihr Zuhause.<br />

Der <strong>Vermieter</strong> <strong>darf</strong><br />

sie nur <strong>in</strong> gesetzlich eng umschriebenen<br />

Ausnahmefällen<br />

betreten. Zudem hat er ke<strong>in</strong><br />

Recht, e<strong>in</strong>en Schlüssel zu<br />

Ihrer <strong>Wohnung</strong> zu besitzen.<br />

arf <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> me<strong>in</strong>e Woh-<br />

besichtigen?» Diese Fra-<br />

«Dnung<br />

ge ist bei den Beratungsstellen des<br />

Mieter<strong>in</strong>nen- und <strong>Mieterverband</strong>s<br />

e<strong>in</strong> Dauerbrenner. Gemäss Art. 257h<br />

OR <strong>darf</strong> <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> Ihre <strong>Wohnung</strong><br />

betreten, wenn <strong>die</strong>s für den<br />

Unterhalt, <strong>die</strong> Wie<strong>der</strong>vermietung<br />

o<strong>der</strong> den Verkauf <strong>der</strong> Liegenschaft<br />

nötig ist. Gestützt darauf kann er<br />

beispielsweise jedes Jahr e<strong>in</strong>mal vorbeikommen,<br />

um <strong>die</strong> Wände auf<br />

Feuchtigkeitsschäden zu überprüfen.<br />

Sich Ihre <strong>Wohnung</strong> zusammen<br />

mit Handwerkern ansehen <strong>darf</strong> er jedenfalls,<br />

wenn er grössere Unterhaltsarbeiten<br />

plant.<br />

Dasselbe gilt, wenn Sie ausziehen<br />

o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Liegenschaft verkauft<br />

wird. Dann <strong>darf</strong> <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> Kaufo<strong>der</strong><br />

Miet<strong>in</strong>teressenten durch Ihre<br />

<strong>Wohnung</strong> führen. Nicht zulässig ist<br />

h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>e Inspektion, ob Sie ordentlich<br />

aufgeräumt und geputzt<br />

haben. Die Ordnung <strong>in</strong> Ihrer <strong>Wohnung</strong><br />

geht den <strong>Vermieter</strong> nichts an,<br />

solange Sie dar<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e feuergefährlichen<br />

Gegenstände stapeln o<strong>der</strong><br />

haufenweise st<strong>in</strong>kenden Müll vergammeln<br />

lassen.<br />

Rechtzeitig ankündigen<br />

Auf jeden Fall muss <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Besuch rechtzeitig ankündigen,<br />

nach e<strong>in</strong>er ungeschriebenen Regel<br />

m<strong>in</strong>dest 24 bis 48 Stunden im Voraus.<br />

Gemäss Art. 257h OR hat er bei<br />

e<strong>in</strong>er Besichtigung zudem «auf <strong>die</strong><br />

Interessen des Mieters Rücksicht zu<br />

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Bil<strong>der</strong> m&w<br />

Der <strong>Vermieter</strong> <strong>darf</strong> nicht e<strong>in</strong>fach Ihre <strong>Wohnung</strong> betreten, son<strong>der</strong>n muss sich anmelden.<br />

nehmen». Das heisst, Sie können<br />

den Zutritt verweigern, wenn Ihnen<br />

<strong>der</strong> angekündigte Term<strong>in</strong> speziell<br />

ungelegen kommt. Teilen Sie das<br />

dem <strong>Vermieter</strong> rechtzeitig mit. Am<br />

besten schlagen Sie dabei gleich e<strong>in</strong>en<br />

an<strong>der</strong>n Zeitpunkt vor.<br />

Dem <strong>Vermieter</strong> den Zugang zur<br />

<strong>Wohnung</strong> um jeden Preis zu verweigern,<br />

ist jedoch nicht ratsam. Denn<br />

wenn Sie ihn zu Unrecht nicht here<strong>in</strong>lassen,<br />

können Sie als Mieter<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> Mieter schadenersatzpflichtig<br />

werden. Dann müssen Sie unter Umständen<br />

für <strong>die</strong> Stundenlöhne von<br />

Handwerkern aufkommen, <strong>die</strong> unverrichteter<br />

D<strong>in</strong>ge wie<strong>der</strong> abziehen<br />

mussten. In krassen Fällen kann <strong>der</strong><br />

<strong>Vermieter</strong> von Ihnen sogar e<strong>in</strong>e Entschädigung<br />

für e<strong>in</strong>e verpatzte Wie<strong>der</strong>vermietung<br />

verlangen. Ob Sie<br />

den Zutritt zu Recht o<strong>der</strong> zu Unrecht<br />

verweigert haben, entscheidet<br />

sich im Streitfall erst nachträglich<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schlichtungs- o<strong>der</strong> Gerichtsverfahren.<br />

Dabei werden Ihre<br />

Interessen gegen <strong>die</strong>jenigen des <strong>Vermieter</strong>s<br />

abgewogen. Das ist e<strong>in</strong>e Ermessensfrage.<br />

E<strong>in</strong> <strong>Vermieter</strong> <strong>darf</strong> sich im Falle<br />

e<strong>in</strong>er ungerechtfertigten Zutrittsverweigerung<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht eigenmächtig<br />

E<strong>in</strong>lass verschaffen.<br />

Sonst macht er sich strafbar. Er kann<br />

jedoch e<strong>in</strong>e richterliche Verfügung<br />

beantragen, <strong>die</strong> ihm auf jeden Fall<br />

Zutritt verschafft.<br />

Ke<strong>in</strong> Recht auf Schlüssel<br />

Vielleicht hat Ihr <strong>Vermieter</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Schlüssel zu Ihrer <strong>Wohnung</strong>.<br />

Das ist allerd<strong>in</strong>gs nicht korrekt. Gemäss<br />

Gesetz hat er Ihnen <strong>die</strong> gemietete<br />

<strong>Wohnung</strong> zum ausschliesslichen<br />

Gebrauch zu überlassen. Das<br />

heisst, er muss Ihnen bei Mietbeg<strong>in</strong>n<br />

sämtliche Schlüssel übergeben.<br />

Wenn Sie das wollen, und auch er<br />

damit e<strong>in</strong>verstanden ist, können Sie<br />

ihm natürlich e<strong>in</strong>en Schlüssel überlassen.<br />

Etwa, damit er Ihnen während<br />

den Ferien <strong>die</strong> Pflanzen giessen<br />

kann o<strong>der</strong> damit irgendwo noch e<strong>in</strong><br />

Schlüssel vorhanden ist, sofern Sie<br />

Ihren verlieren. Das ist aber e<strong>in</strong>e absolut<br />

freiwillige Abmachung.<br />

Ungültig ist jedenfalls e<strong>in</strong>e vorgedruckte<br />

Klausel im Mietvertrag, wonach<br />

Sie dem <strong>Vermieter</strong> o<strong>der</strong> Hauswart<br />

e<strong>in</strong>en Schlüssel überlassen<br />

müssen. Gewisse Mietverträge verlangen,<br />

dass Sie als Mieter<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

Mieter bei längerer Abwesenheit bei<br />

e<strong>in</strong>er leicht erreichbaren Vertrauensperson<br />

e<strong>in</strong>en Schlüssel h<strong>in</strong>terlegen.<br />

Auch e<strong>in</strong>e solche Vertragsbestimmung<br />

ist nicht tel quel gültig.<br />

Wenn Sie beispielsweise für mehrere<br />

Monate verreisen, müssen Sie allerd<strong>in</strong>gs<br />

gewährleisten, dass <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />

se<strong>in</strong> gesetzliches Zutrittsrecht<br />

wahrnehmen kann. Etwa wenn<br />

er Unterhaltsarbeiten planen und<br />

ausführen muss. Sonst können Sie<br />

schadenersatzpflichtig werden. Bei<br />

längerer Abwesenheit ist es eh s<strong>in</strong>nvoll,<br />

jemanden zu beauftragen, e<strong>in</strong><br />

Auge auf <strong>die</strong> <strong>Wohnung</strong> zu werfen.<br />

Schlosszyl<strong>in</strong><strong>der</strong> auswechseln<br />

Was können Sie als Mieter<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

Mieter unternehmen, wenn <strong>der</strong><br />

Hauswart o<strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> gegen Ihren<br />

Willen e<strong>in</strong>en Schlüssel zu Ihrer<br />

<strong>Wohnung</strong> besitzt? Grundsätzlich<br />

könnten Sie den Schlüssel herausverlangen,<br />

notfalls <strong>in</strong>dem Sie <strong>die</strong><br />

Mietschlichtungsbehörde o<strong>der</strong> das<br />

Gericht anrufen. Das ist aber auf-<br />

Die <strong>Wohnung</strong> ist geschützte Privatsphäre.<br />

12<br />

Mieten & Wohnen 9| 2013

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