Wann darf der Vermieter in die Wohnung? Peter ... - Mieterverband
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Miettipp<br />
Darf <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> Wo<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>e <strong>Wohnung</strong><br />
mieten, ist <strong>die</strong>se Ihr Zuhause.<br />
Der <strong>Vermieter</strong> <strong>darf</strong><br />
sie nur <strong>in</strong> gesetzlich eng umschriebenen<br />
Ausnahmefällen<br />
betreten. Zudem hat er ke<strong>in</strong><br />
Recht, e<strong>in</strong>en Schlüssel zu<br />
Ihrer <strong>Wohnung</strong> zu besitzen.<br />
arf <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> me<strong>in</strong>e Woh-<br />
besichtigen?» Diese Fra-<br />
«Dnung<br />
ge ist bei den Beratungsstellen des<br />
Mieter<strong>in</strong>nen- und <strong>Mieterverband</strong>s<br />
e<strong>in</strong> Dauerbrenner. Gemäss Art. 257h<br />
OR <strong>darf</strong> <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> Ihre <strong>Wohnung</strong><br />
betreten, wenn <strong>die</strong>s für den<br />
Unterhalt, <strong>die</strong> Wie<strong>der</strong>vermietung<br />
o<strong>der</strong> den Verkauf <strong>der</strong> Liegenschaft<br />
nötig ist. Gestützt darauf kann er<br />
beispielsweise jedes Jahr e<strong>in</strong>mal vorbeikommen,<br />
um <strong>die</strong> Wände auf<br />
Feuchtigkeitsschäden zu überprüfen.<br />
Sich Ihre <strong>Wohnung</strong> zusammen<br />
mit Handwerkern ansehen <strong>darf</strong> er jedenfalls,<br />
wenn er grössere Unterhaltsarbeiten<br />
plant.<br />
Dasselbe gilt, wenn Sie ausziehen<br />
o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Liegenschaft verkauft<br />
wird. Dann <strong>darf</strong> <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> Kaufo<strong>der</strong><br />
Miet<strong>in</strong>teressenten durch Ihre<br />
<strong>Wohnung</strong> führen. Nicht zulässig ist<br />
h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>e Inspektion, ob Sie ordentlich<br />
aufgeräumt und geputzt<br />
haben. Die Ordnung <strong>in</strong> Ihrer <strong>Wohnung</strong><br />
geht den <strong>Vermieter</strong> nichts an,<br />
solange Sie dar<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e feuergefährlichen<br />
Gegenstände stapeln o<strong>der</strong><br />
haufenweise st<strong>in</strong>kenden Müll vergammeln<br />
lassen.<br />
Rechtzeitig ankündigen<br />
Auf jeden Fall muss <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Besuch rechtzeitig ankündigen,<br />
nach e<strong>in</strong>er ungeschriebenen Regel<br />
m<strong>in</strong>dest 24 bis 48 Stunden im Voraus.<br />
Gemäss Art. 257h OR hat er bei<br />
e<strong>in</strong>er Besichtigung zudem «auf <strong>die</strong><br />
Interessen des Mieters Rücksicht zu<br />
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Bil<strong>der</strong> m&w<br />
Der <strong>Vermieter</strong> <strong>darf</strong> nicht e<strong>in</strong>fach Ihre <strong>Wohnung</strong> betreten, son<strong>der</strong>n muss sich anmelden.<br />
nehmen». Das heisst, Sie können<br />
den Zutritt verweigern, wenn Ihnen<br />
<strong>der</strong> angekündigte Term<strong>in</strong> speziell<br />
ungelegen kommt. Teilen Sie das<br />
dem <strong>Vermieter</strong> rechtzeitig mit. Am<br />
besten schlagen Sie dabei gleich e<strong>in</strong>en<br />
an<strong>der</strong>n Zeitpunkt vor.<br />
Dem <strong>Vermieter</strong> den Zugang zur<br />
<strong>Wohnung</strong> um jeden Preis zu verweigern,<br />
ist jedoch nicht ratsam. Denn<br />
wenn Sie ihn zu Unrecht nicht here<strong>in</strong>lassen,<br />
können Sie als Mieter<strong>in</strong><br />
o<strong>der</strong> Mieter schadenersatzpflichtig<br />
werden. Dann müssen Sie unter Umständen<br />
für <strong>die</strong> Stundenlöhne von<br />
Handwerkern aufkommen, <strong>die</strong> unverrichteter<br />
D<strong>in</strong>ge wie<strong>der</strong> abziehen<br />
mussten. In krassen Fällen kann <strong>der</strong><br />
<strong>Vermieter</strong> von Ihnen sogar e<strong>in</strong>e Entschädigung<br />
für e<strong>in</strong>e verpatzte Wie<strong>der</strong>vermietung<br />
verlangen. Ob Sie<br />
den Zutritt zu Recht o<strong>der</strong> zu Unrecht<br />
verweigert haben, entscheidet<br />
sich im Streitfall erst nachträglich<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schlichtungs- o<strong>der</strong> Gerichtsverfahren.<br />
Dabei werden Ihre<br />
Interessen gegen <strong>die</strong>jenigen des <strong>Vermieter</strong>s<br />
abgewogen. Das ist e<strong>in</strong>e Ermessensfrage.<br />
E<strong>in</strong> <strong>Vermieter</strong> <strong>darf</strong> sich im Falle<br />
e<strong>in</strong>er ungerechtfertigten Zutrittsverweigerung<br />
allerd<strong>in</strong>gs nicht eigenmächtig<br />
E<strong>in</strong>lass verschaffen.<br />
Sonst macht er sich strafbar. Er kann<br />
jedoch e<strong>in</strong>e richterliche Verfügung<br />
beantragen, <strong>die</strong> ihm auf jeden Fall<br />
Zutritt verschafft.<br />
Ke<strong>in</strong> Recht auf Schlüssel<br />
Vielleicht hat Ihr <strong>Vermieter</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Schlüssel zu Ihrer <strong>Wohnung</strong>.<br />
Das ist allerd<strong>in</strong>gs nicht korrekt. Gemäss<br />
Gesetz hat er Ihnen <strong>die</strong> gemietete<br />
<strong>Wohnung</strong> zum ausschliesslichen<br />
Gebrauch zu überlassen. Das<br />
heisst, er muss Ihnen bei Mietbeg<strong>in</strong>n<br />
sämtliche Schlüssel übergeben.<br />
Wenn Sie das wollen, und auch er<br />
damit e<strong>in</strong>verstanden ist, können Sie<br />
ihm natürlich e<strong>in</strong>en Schlüssel überlassen.<br />
Etwa, damit er Ihnen während<br />
den Ferien <strong>die</strong> Pflanzen giessen<br />
kann o<strong>der</strong> damit irgendwo noch e<strong>in</strong><br />
Schlüssel vorhanden ist, sofern Sie<br />
Ihren verlieren. Das ist aber e<strong>in</strong>e absolut<br />
freiwillige Abmachung.<br />
Ungültig ist jedenfalls e<strong>in</strong>e vorgedruckte<br />
Klausel im Mietvertrag, wonach<br />
Sie dem <strong>Vermieter</strong> o<strong>der</strong> Hauswart<br />
e<strong>in</strong>en Schlüssel überlassen<br />
müssen. Gewisse Mietverträge verlangen,<br />
dass Sie als Mieter<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />
Mieter bei längerer Abwesenheit bei<br />
e<strong>in</strong>er leicht erreichbaren Vertrauensperson<br />
e<strong>in</strong>en Schlüssel h<strong>in</strong>terlegen.<br />
Auch e<strong>in</strong>e solche Vertragsbestimmung<br />
ist nicht tel quel gültig.<br />
Wenn Sie beispielsweise für mehrere<br />
Monate verreisen, müssen Sie allerd<strong>in</strong>gs<br />
gewährleisten, dass <strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />
se<strong>in</strong> gesetzliches Zutrittsrecht<br />
wahrnehmen kann. Etwa wenn<br />
er Unterhaltsarbeiten planen und<br />
ausführen muss. Sonst können Sie<br />
schadenersatzpflichtig werden. Bei<br />
längerer Abwesenheit ist es eh s<strong>in</strong>nvoll,<br />
jemanden zu beauftragen, e<strong>in</strong><br />
Auge auf <strong>die</strong> <strong>Wohnung</strong> zu werfen.<br />
Schlosszyl<strong>in</strong><strong>der</strong> auswechseln<br />
Was können Sie als Mieter<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />
Mieter unternehmen, wenn <strong>der</strong><br />
Hauswart o<strong>der</strong> <strong>Vermieter</strong> gegen Ihren<br />
Willen e<strong>in</strong>en Schlüssel zu Ihrer<br />
<strong>Wohnung</strong> besitzt? Grundsätzlich<br />
könnten Sie den Schlüssel herausverlangen,<br />
notfalls <strong>in</strong>dem Sie <strong>die</strong><br />
Mietschlichtungsbehörde o<strong>der</strong> das<br />
Gericht anrufen. Das ist aber auf-<br />
Die <strong>Wohnung</strong> ist geschützte Privatsphäre.<br />
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Mieten & Wohnen 9| 2013