Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-VO). Vom 25 ...
Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-VO). Vom 25 ...
Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-VO). Vom 25 ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
lich zu benachrichtigen. Die zeitliche Regelung der Benachrichtigung trifft die Schule und<br />
informiert die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Bildungsganges dar<strong>über</strong>.<br />
Abschnitt 3<br />
Leistungsbewertung<br />
§ 10<br />
Leistungsbewertung<br />
(1) Für die Leistungsbewertung sind als Noten zu verwenden:<br />
sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,<br />
gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,<br />
befriedigend (3), wenn die Leistung den Anforderungen allgemein entspricht,<br />
ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, den Anforderungen aber noch<br />
entspricht,<br />
mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen<br />
lässt, <strong>das</strong>s notwendige Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit<br />
behoben werden können,<br />
ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst<br />
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, <strong>das</strong>s Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden<br />
können.<br />
(2) Bei der Festsetzung der Note zum Ende des Schuljahres sind die im Fach oder Lernfeld<br />
erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen.<br />
Die Noten in Fächern und Berufsbereichen, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr<br />
unterrichtet worden ist, gelten als Leistungsbewertung für <strong>das</strong> ganze Schuljahr.<br />
(3) Näheres zur Leistungsbewertung wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.<br />
Abschnitt 4<br />
Zeugnisse<br />
§ 11<br />
Inhalt<br />
Zeugnisse enthalten den Namen der Schule mit Schulform, den Schulort, die Bezeichnung<br />
des Bildungsganges, die Angabe des Schuljahres, den Vornamen und Namen mit Geburtsdatum<br />
und den Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, die Klasse der Schülerin<br />
oder des Schülers, Angaben <strong>über</strong> Unterrichtsversäumnisse in Halbjahreszeugnissen, Bemerkungen,<br />
Ort und Datum der Zeugnisausstellung, die Unterschriften sowie die sich aus<br />
dem Zeugnis ergebenden Berechtigungen für die Schullaufbahn.<br />
§ 12<br />
Zeugnisarten<br />
(1) Das erste Zeugnis wird am Ende des Schulhalbjahres erteilt.<br />
5