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Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-VO). Vom 25 ...

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lich zu benachrichtigen. Die zeitliche Regelung der Benachrichtigung trifft die Schule und<br />

informiert die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Bildungsganges dar<strong>über</strong>.<br />

Abschnitt 3<br />

Leistungsbewertung<br />

§ 10<br />

Leistungsbewertung<br />

(1) Für die Leistungsbewertung sind als Noten zu verwenden:<br />

sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,<br />

gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,<br />

befriedigend (3), wenn die Leistung den Anforderungen allgemein entspricht,<br />

ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, den Anforderungen aber noch<br />

entspricht,<br />

mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen<br />

lässt, <strong>das</strong>s notwendige Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit<br />

behoben werden können,<br />

ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst<br />

Grundkenntnisse so lückenhaft sind, <strong>das</strong>s Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden<br />

können.<br />

(2) Bei der Festsetzung der Note zum Ende des Schuljahres sind die im Fach oder Lernfeld<br />

erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen.<br />

Die Noten in Fächern und Berufsbereichen, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr<br />

unterrichtet worden ist, gelten als Leistungsbewertung für <strong>das</strong> ganze Schuljahr.<br />

(3) Näheres zur Leistungsbewertung wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.<br />

Abschnitt 4<br />

Zeugnisse<br />

§ 11<br />

Inhalt<br />

Zeugnisse enthalten den Namen der Schule mit Schulform, den Schulort, die Bezeichnung<br />

des Bildungsganges, die Angabe des Schuljahres, den Vornamen und Namen mit Geburtsdatum<br />

und den Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, die Klasse der Schülerin<br />

oder des Schülers, Angaben <strong>über</strong> Unterrichtsversäumnisse in Halbjahreszeugnissen, Bemerkungen,<br />

Ort und Datum der Zeugnisausstellung, die Unterschriften sowie die sich aus<br />

dem Zeugnis ergebenden Berechtigungen für die Schullaufbahn.<br />

§ 12<br />

Zeugnisarten<br />

(1) Das erste Zeugnis wird am Ende des Schulhalbjahres erteilt.<br />

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