Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-VO). Vom 25 ...
Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-VO). Vom 25 ...
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Form der Zeugnisse<br />
(1) Die in der Stundentafel vorgesehenen Fächer im berufsbereichs<strong>über</strong>greifenden Lernbereich<br />
und die Lernfelder im berufsbereichsbezogenen Lernbereich sind mit einer Note zu<br />
versehen.<br />
(2) In den Zeugnissen werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in jedem Fach<br />
oder Berufsbereich mit den in § 10 Abs. 1 aufgeführten Noten bewertet. Zwischennoten oder<br />
sogenannte Prädikatsanhängsel sind nicht zulässig.<br />
(3) In Abschluss- und Abgangszeugnissen müssen die Noten ausgeschrieben werden.<br />
(4) Ist ein Fach oder ein Berufsbereich auf einem Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen,<br />
ist gegebenenfalls „teilgenommen" zu vermerken.<br />
(5) Bei Fächern oder Berufsbereichen, die nicht erteilt worden sind, ist in den entsprechenden<br />
Spalten des Zeugnisses ein Strich zu setzen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus<br />
gesundheitlichen Gründen am Unterricht im Fach Sport nicht teilgenommen, ist „befreit" zu<br />
vermerken.<br />
(6) Können die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach, Lernfeld oder<br />
Berufsbereich aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat (längeres unentschuldigtes<br />
Fernbleiben vom Unterricht, vorsätzliche Nichtbeteiligung am Unterricht) nicht bewertet werden,<br />
so erhält sie oder er in diesem Fach oder Berufsbereich die Note „ungenügend“. Die<br />
Gründe hierfür sind im Zeugnis unter „Bemerkungen" anzugeben.<br />
(7) Können die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers aus Gründen, die sie oder er<br />
nicht zu vertreten hat (Schulwechsel, längere Krankheit) nicht beurteilt werden, ist im Zeugnis<br />
zu vermerken, <strong>das</strong>s sie oder er die fehlende Benotung nicht zu vertreten hat.<br />
§ 16<br />
Verfahren der Zeugniserteilung<br />
(1) Die Zeugnisse und die in den Schulen verbleibenden Zeugnisunterlagen (Zensurenlisten,<br />
Entwürfe, Durchschriften, der Schülerbogen, Karteikarten, EDV-Belege) werden handschriftlich<br />
oder maschinell ausgefertigt. Eintragungen mit Bleistift sind unzulässig. Streichungen,<br />
Änderungen und Berichtigungen in Zeugnisunterlagen müssen als solche erkennbar und mit<br />
dem Namenszeichen des Ändernden und dem Datum der Änderung gekennzeichnet sein.<br />
Verstoßen ein Zeugnis oder einzelne Noten oder Bemerkungen nach Überzeugung der<br />
Schulleiterin oder des Schulleiters gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist die<br />
Klassenkonferenz zu einer Änderung nicht bereit, so holt sie oder er die Entscheidung der<br />
Schulbehörde ein.<br />
(2) Als Ausstellungstag ist <strong>das</strong> Datum der Zeugnisausgabe einzusetzen.<br />
§ 17<br />
Ausgabe der Zeugnisse<br />
(1) Halbjahreszeugnisse werden zum Ende des ersten Halbjahres am letzten Schultag ausgegeben.<br />
(2) Abschluss- und Abgangszeugnisse werden zum Ende des Schuljahres am letzten Unterrichtstag<br />
vor den Sommerferien während der dritten Unterrichtsstunde ausgegeben. Danach<br />
ist schulfrei.<br />
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