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Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-VO). Vom 25 ...

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Form der Zeugnisse<br />

(1) Die in der Stundentafel vorgesehenen Fächer im berufsbereichs<strong>über</strong>greifenden Lernbereich<br />

und die Lernfelder im berufsbereichsbezogenen Lernbereich sind mit einer Note zu<br />

versehen.<br />

(2) In den Zeugnissen werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in jedem Fach<br />

oder Berufsbereich mit den in § 10 Abs. 1 aufgeführten Noten bewertet. Zwischennoten oder<br />

sogenannte Prädikatsanhängsel sind nicht zulässig.<br />

(3) In Abschluss- und Abgangszeugnissen müssen die Noten ausgeschrieben werden.<br />

(4) Ist ein Fach oder ein Berufsbereich auf einem Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen,<br />

ist gegebenenfalls „teilgenommen" zu vermerken.<br />

(5) Bei Fächern oder Berufsbereichen, die nicht erteilt worden sind, ist in den entsprechenden<br />

Spalten des Zeugnisses ein Strich zu setzen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus<br />

gesundheitlichen Gründen am Unterricht im Fach Sport nicht teilgenommen, ist „befreit" zu<br />

vermerken.<br />

(6) Können die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach, Lernfeld oder<br />

Berufsbereich aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat (längeres unentschuldigtes<br />

Fernbleiben vom Unterricht, vorsätzliche Nichtbeteiligung am Unterricht) nicht bewertet werden,<br />

so erhält sie oder er in diesem Fach oder Berufsbereich die Note „ungenügend“. Die<br />

Gründe hierfür sind im Zeugnis unter „Bemerkungen" anzugeben.<br />

(7) Können die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers aus Gründen, die sie oder er<br />

nicht zu vertreten hat (Schulwechsel, längere Krankheit) nicht beurteilt werden, ist im Zeugnis<br />

zu vermerken, <strong>das</strong>s sie oder er die fehlende Benotung nicht zu vertreten hat.<br />

§ 16<br />

Verfahren der Zeugniserteilung<br />

(1) Die Zeugnisse und die in den Schulen verbleibenden Zeugnisunterlagen (Zensurenlisten,<br />

Entwürfe, Durchschriften, der Schülerbogen, Karteikarten, EDV-Belege) werden handschriftlich<br />

oder maschinell ausgefertigt. Eintragungen mit Bleistift sind unzulässig. Streichungen,<br />

Änderungen und Berichtigungen in Zeugnisunterlagen müssen als solche erkennbar und mit<br />

dem Namenszeichen des Ändernden und dem Datum der Änderung gekennzeichnet sein.<br />

Verstoßen ein Zeugnis oder einzelne Noten oder Bemerkungen nach Überzeugung der<br />

Schulleiterin oder des Schulleiters gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist die<br />

Klassenkonferenz zu einer Änderung nicht bereit, so holt sie oder er die Entscheidung der<br />

Schulbehörde ein.<br />

(2) Als Ausstellungstag ist <strong>das</strong> Datum der Zeugnisausgabe einzusetzen.<br />

§ 17<br />

Ausgabe der Zeugnisse<br />

(1) Halbjahreszeugnisse werden zum Ende des ersten Halbjahres am letzten Schultag ausgegeben.<br />

(2) Abschluss- und Abgangszeugnisse werden zum Ende des Schuljahres am letzten Unterrichtstag<br />

vor den Sommerferien während der dritten Unterrichtsstunde ausgegeben. Danach<br />

ist schulfrei.<br />

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