Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-VO). Vom 25 ...
Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-VO). Vom 25 ...
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(4) Das Gespräch dauert 30 Minuten und findet vor dem Kolloquiumsausschuss statt. Grundlage<br />
bildet der gewählte Themenkomplex oder <strong>das</strong> Lernfeld der Schülerin oder des Schülers.<br />
(5) Das Kolloquium ist erfolgreich bestanden, wenn die Mitglieder des Ausschusses die dabei<br />
erbrachte Leistung mit mindestens befriedigend einschätzen. Bei bestandenem Kolloquium<br />
erhält die Schülerin oder der Schüler auf dem Zeugnis bescheinigt, <strong>das</strong>s der Hauptschulabschluss<br />
erworben wurde.<br />
(6) Ist <strong>das</strong> Kolloquium nicht bestanden, kann auf schriftlichen Antrag <strong>das</strong> Kolloquium einmal<br />
wiederholt werden. Der Antrag ist bis zum letzten Schultag des jeweiligen Schuljahres in der<br />
Schule zu stellen. Dabei soll ein Zeitraum von zwölf Wochen nicht <strong>über</strong>schritten werden.<br />
§ 21<br />
Folgeänderung<br />
Die <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> Berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 412), zuletzt<br />
geändert durch <strong>Verordnung</strong> vom 12. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 201), wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 werden nach dem Wort „Entbindungspflege“ die Wörter „und <strong>das</strong> <strong>Berufsvorbereitungsjahr</strong>“<br />
angefügt.<br />
2. In § 36 werden die Wörter „Anlage 3 für <strong>das</strong> <strong>Berufsvorbereitungsjahr</strong>“ gestrichen.<br />
3. Die Anlage 3 wird aufgehoben.<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. August 2013 in Kraft.<br />
Magdeburg, den <strong>25</strong>. Juni 2013.<br />
Der Kultusminister<br />
des Landes Sachsen-Anhalt<br />
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