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Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-VO). Vom 25 ...

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(4) Das Gespräch dauert 30 Minuten und findet vor dem Kolloquiumsausschuss statt. Grundlage<br />

bildet der gewählte Themenkomplex oder <strong>das</strong> Lernfeld der Schülerin oder des Schülers.<br />

(5) Das Kolloquium ist erfolgreich bestanden, wenn die Mitglieder des Ausschusses die dabei<br />

erbrachte Leistung mit mindestens befriedigend einschätzen. Bei bestandenem Kolloquium<br />

erhält die Schülerin oder der Schüler auf dem Zeugnis bescheinigt, <strong>das</strong>s der Hauptschulabschluss<br />

erworben wurde.<br />

(6) Ist <strong>das</strong> Kolloquium nicht bestanden, kann auf schriftlichen Antrag <strong>das</strong> Kolloquium einmal<br />

wiederholt werden. Der Antrag ist bis zum letzten Schultag des jeweiligen Schuljahres in der<br />

Schule zu stellen. Dabei soll ein Zeitraum von zwölf Wochen nicht <strong>über</strong>schritten werden.<br />

§ 21<br />

Folgeänderung<br />

Die <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> Berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 412), zuletzt<br />

geändert durch <strong>Verordnung</strong> vom 12. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 201), wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 werden nach dem Wort „Entbindungspflege“ die Wörter „und <strong>das</strong> <strong>Berufsvorbereitungsjahr</strong>“<br />

angefügt.<br />

2. In § 36 werden die Wörter „Anlage 3 für <strong>das</strong> <strong>Berufsvorbereitungsjahr</strong>“ gestrichen.<br />

3. Die Anlage 3 wird aufgehoben.<br />

§ 22<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. August 2013 in Kraft.<br />

Magdeburg, den <strong>25</strong>. Juni 2013.<br />

Der Kultusminister<br />

des Landes Sachsen-Anhalt<br />

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