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DFB- PRO2013 - MSVÖ

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Durchführungsbestimmungen zur<br />

PRÜFUNGSORDNUNG<br />

<strong>DFB</strong> - PRO 2013<br />

für Prüfungen zum Erwerb eines<br />

Befähigungsausweises in den Fahrtbereichen 1, 2, 3 und 4<br />

Motoryachten und Segelyachten<br />

gültig ab 01. März 2013<br />

1


Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen<br />

und Männer in gleicher Weise.<br />

Impressum: Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich:<br />

Motorbootsport u. Seefahrts Österreich<br />

1230 Wien, Ketzergasse 30, Hof/1. Stock<br />

Telefon: +43/1/6094440<br />

Fax: +43/1/6094440-4<br />

Internet: http://www.msvoe.at<br />

E-Mail: msvoe@msvoe.at<br />

Bankverbindung:<br />

DIE ERSTE, Blz. 20111, Kto.Nr. 0411 93 98, IBAN: AT092011100004119398, BIC: GIBAATWW<br />

Bürozeiten und telefonische Auskünfte: Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr<br />

2


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Einleitung<br />

1.1 Allgemeines<br />

1.2 Österreichische Befähigungsausweise des <strong>MSVÖ</strong> für Motor- und Segeljachten<br />

1.2.1 Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt<br />

1.2.2 Befähigungsausweis für Küstenfahrt<br />

1.2.3 Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt<br />

1.2.4 Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt<br />

2. Prüfung<br />

2.1 Allgemeines<br />

2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen<br />

2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen lt. Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO)<br />

2.2.2 Regelungen für die seemännische Praxis (Seefahrterfahrung)<br />

2.2.2.1 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 1<br />

2.2.2.2 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 2<br />

2.2.2.3 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 3<br />

2.2.2.4 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 4<br />

2.2.3 Sonderregelungen<br />

2.2.3.1 Allgemeines<br />

2.2.3.2 Erweiterungsprüfungen<br />

2.3 Beiträge<br />

2.4 Organisation einer Prüfung<br />

2.4.1 Durchführung einer Prüfung<br />

2.4.2 Veranstalter<br />

2.5 Anmeldung einer Prüfung<br />

2.5.1 Anmeldefristen<br />

2.5.2 Anmeldung zu einer Theorieprüfung<br />

2.5.3 Anmeldung zu einer Praxisprüfung<br />

2.6. Zusammensetzung von Kommissionen<br />

2.6.1 Theoriekommission<br />

2.6.2 Praxisprüfer<br />

2.6.3 Prüfungsort einer Theorieprüfung<br />

2.6.4 Prüfungsrevier und Prüfungsjacht bei einer Praxisprüfung<br />

2.6.4.1 Prüfung für den BFA FB 1<br />

2.6.4.2 Prüfung für die BFA FB 2, FB 3 und FB 4<br />

2.7 Durchführung einer Theorieprüfung<br />

2.7.1 Theorie - Fragenarbeit<br />

2.7.2 Theorie - Kartenarbeit<br />

2.7.3 Theorie - Gezeitenaufgabe<br />

2.7.4 Ablauf der Theorieprüfung<br />

2.7.4.1 Vor der Prüfung<br />

2.7.4.2 Vor Prüfungsbeginn<br />

2.7.4.3 Nach Prüfungsende<br />

2.7.4.4 Nach der Prüfung<br />

2.8 Durchführung einer Praxisprüfung<br />

2.8.1 Ablauf der Praxisprüfung<br />

2.8.1.1 Vor der Prüfung<br />

2.8.1.2 Vor Prüfungsbeginn<br />

2.8.1.3 Nach Prüfungsende<br />

2.8.1.4 Nach der Prüfung<br />

2.9 Erweiterungsprüfungen<br />

2.9.1 Allgemeines<br />

2.9.2 Sonderregelungen für die Theorieerweiterungsprüfungen<br />

2.9.2.1 Fragenarbeit<br />

2.9.2.2 Kartenarbeit<br />

2.9.2.3 Gezeitenaufgabe<br />

2.9.2.4 Praxiserweiterungsprüfung<br />

2.10 Resultate<br />

2.10.1 Allgemeines<br />

2.10.2 Entscheidungen<br />

2.11 Wiederholungen<br />

2.11.1 Theorieprüfung<br />

2.11.2 Praxisprüfung<br />

2.12 Ungültigkeit, Aufhebung<br />

3


2.12.1 Ungültigkeit<br />

2.12.2 Aufhebung<br />

3. Ausstellungen, Anerkennungen, bzw. Umschreibung und Entzug von Befähigungsausweisen<br />

3.1 Allgemeines<br />

3.2 Ausstellung von BFA<br />

3.3 Ausstellung eines internationalen Zertifikates für Führer von<br />

Sportfahrzeugen<br />

3.4 Anerkennung bzw. Umschreibung von BFA<br />

4. Anhang<br />

4.1 Gesetzliche Grundlagen für die PRO 2012<br />

4.1.1 Seeschifffahrtsgesetz<br />

4.1.2 Seeschifffahrts-Verordnung<br />

4.1.3 Jachtzulassungsverordnung<br />

4.1.3.1 Ausrüstungsliste für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)<br />

4.1.3.2 Ausrüstungsliste für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)<br />

4.1.3.3 Ausrüstungsliste für die Küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)<br />

4.1.3.4 Ausrüstungsliste für die Weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)<br />

4.2 Befähigungsausweise<br />

4.2.1 Befähigungsausweise des <strong>MSVÖ</strong><br />

4.2.2 Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen<br />

4.3 Praxis- und Erfahrungsnachweis<br />

4.3.1 Grundlegende Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsausweises<br />

4.3.2 Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung<br />

4.3.3 Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung<br />

4.4 Kostenbeitragsblatt<br />

4.5 Formularwesen<br />

4.6.1 Prüfungsanmeldung<br />

4.6.2 Kandidaten-Meldungsliste<br />

4.6.3 Brückenkladde<br />

4.6.4 Prüfungsbericht<br />

4.6.5 Kandidaten-Ergebnisliste<br />

4.6.6 Erfahrungsnachweis und Eidesstattliche Erklärung<br />

4.6.7 Seemeilenbestätigung<br />

4.6.8 Prüfungsprotokoll<br />

4.6.9 Prüfungskatalog<br />

4.6.10 Prüfungs-Kartenaufgabe<br />

4.6.11 Checkliste – Checkliste FB 1<br />

4.6.12 Ausstellung von Befähigungsausweisen<br />

4.6.13 Neuausstellung von Befähigungsausweisen in Scheckkartenformat bei vorhandenem<br />

Befähigungsausweis in Papierformat<br />

4.6.14 Datenblatt für die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates<br />

4


1. Einleitung<br />

1.1 Allgemeines<br />

Die Durchführungsbestimmungen (in der Folge als <strong>DFB</strong> bezeichnet) zur Prüfungsordnung 2013 (in der Folge als<br />

PRO 2013 bezeichnet) basieren auf den Vorgaben der PRO 2013.<br />

Die für die PRO 2013 relevanten Teile des Seeschifffahrtsgesetzes bzw. der Verordnungen sind im Anhang 4.1<br />

zusammengefasst.<br />

Die gesetzlichen Vorgaben erfordern eine hohe und österreichweit einheitliche Qualität von Lernzielen,<br />

Prüfungskriterien und vor allem von Prüfungskommissionen.<br />

Aufgabe und Ziel der <strong>DFB</strong> ist, die durch die PRO 2013 festgelegten Abläufe und Ergebnisse österreichweit<br />

einheitlich, transparent, aber auch praxisorientiert und administrierbar zusammenzufassen und dazu<br />

entsprechende Empfehlungen abzugeben. Relevante Textstellen aus der PRO 2013 sind der Übersichtlichkeit<br />

halber noch mal eingefügt.<br />

1.2 Österreichische Befähigungsausweise des <strong>MSVÖ</strong> für Motor- und Segeljachten<br />

1.2.1 Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt<br />

Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder<br />

Watten bis zu einer Bootslänge von 10 m; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei<br />

Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1)<br />

1.2.2 Befähigungsausweis für Küstenfahrt<br />

Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20<br />

Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2)<br />

1.2.3 Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt<br />

Fahrt in küstennahen Gewässern; die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen,<br />

gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3)<br />

1.2.4 Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt<br />

Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4)<br />

Im weiteren Text werden die Abkürzungen BFA für österreichische Befähigungsausweis(e) des <strong>MSVÖ</strong> und FB<br />

für Fahrtbereich(e) verwendet.<br />

Zum Erwerb eines höheren BFA ist der Besitz eines niedrigeren BFA nicht Voraussetzung<br />

Um Verwechslungen und Missbrauch zu vermeiden, sind im Internet unter http://www.msvoe.at sowie im Anhang<br />

4.2 Muster aller BFA und der Internationalen Zertifikate gemäß den Empfehlungen der Europäischen<br />

Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998<br />

(SeeSchFG § 15 Abs. 1) für Führer von Sportfahrzeugen dargestellt..<br />

2. Prüfung<br />

2.1 Allgemeines<br />

Eine Prüfung darf ausnahmslos nur von lizenzierten Prüfern des <strong>MSVÖ</strong> abgenommen werden, sie besteht aus<br />

einem theoretischen und einem praktischen Teil.<br />

Grundsätzlich sind alle Prüfungen öffentlich, doch ist die Kommission oder der Prüfer berechtigt, den Ablauf<br />

störende Zuhörer ohne weitere Begründung auszuschließen.<br />

Der Gesamtstoff für alle Fahrtbereiche ist im Lernzielkatalog des <strong>MSVÖ</strong> definiert, der damit die Grundlage für alle<br />

theoretischen sowie praktischen Prüfungen bildet.<br />

Die Lernziele sind so definiert, dass sie den praktischen Anforderungen an einen verantwortungsvollen<br />

Schiffsführer entsprechen.<br />

Der Stoff ist mehrfach in Sachgebiete gegliedert. Die Lernziele gelten gleichermaßen für Theorie und<br />

Praxisprüfungen, wobei bei der theoretischen Prüfung (bis auf die Arbeit in der Karte) die tatsächliche<br />

Durchführung nicht geprüft wird.<br />

Der Lernzielkatalog ist zusammen mit dem Prüfungsfragenkatalog im Internet veröffentlicht und daher<br />

Ausbildungsstätten sowie den Kandidaten zugänglich.<br />

Er ist Basis für alle theoretischen und praktischen Prüfungen des <strong>MSVÖ</strong>.<br />

5


2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen<br />

2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen lt. Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO)<br />

Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer<br />

<br />

<br />

<br />

das 18. Lebensjahr, für einen BFA für den FB 1 das 16. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur<br />

Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;<br />

geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet ist.<br />

Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, insbesondere ein<br />

ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, ist durch ein ärztliches Zeugnis<br />

nachzuweisen;<br />

Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige<br />

Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent<br />

für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches ein Nachweis des<br />

Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen;<br />

die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und<br />

Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht vor Antritt zur Praktischen Prüfung nachgewiesen hat.<br />

2.2.2 Regelungen für die seemännische Praxis (Seefahrterfahrung)<br />

Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind insbesondere durch den Einsatz als Schiffsführer oder<br />

Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und<br />

deren unterschiedliche Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.<br />

Als Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung ist anerkannt:<br />

Ausgefülltes Formblatt „Eidesstattliche Erklärung“<br />

Zusätzlich zu dieser Bestätigung muss der Kandidat auf Verlangen vorlegen:<br />

Logbücher (Original)<br />

Logbücher (Kopie oder Abschrift), vom Schiffsführer unterfertigt);<br />

persönliche Logbücher (Original, Kopie oder Abschrift);<br />

logbuchähnliche Aufzeichnungen (Original, Kopie oder Abschrift);<br />

Seemeilenbestätigungen des <strong>MSVÖ</strong>;<br />

Jede andere Seemeilenbestätigungen bzw. jede andere Bestätigung, die die Merkmale und Inhalte<br />

der Seemeilenbestätigungen des <strong>MSVÖ</strong> beinhaltet.<br />

Diese Unterlagen werden im weiteren Text als Fahrtaufzeichnungen bezeichnet.<br />

Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.<br />

2.2. 2. 1 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 1<br />

Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 50 Seemeilen, insbesondere als Wachführer.<br />

2.2.2.2 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 2<br />

Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 500 Seemeilen und 18 Bordtage, insbesondere als<br />

Wachführer.<br />

2.2.2.3 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 3<br />

Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beläuft sich auf 1000 Seemeilen und 30 Bordtage, insbesondere als<br />

Wachführer, jedoch mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer.<br />

2.2.2.4 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 4<br />

Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beläuft sich auf 3500 Seemeilen und 70 Bordtage, insbesondere als<br />

Wachführer, jedoch mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer.<br />

2.2.3 Sonderregelungen<br />

2.2.3.1 Allgemeines<br />

6


Die Theorieprüfung wird zur Gänze erlassen, wenn der Kandidat eine solche zum Erwerb eines <strong>MSVÖ</strong>-BFA für<br />

einen höheren Fahrtbereich positiv abgelegt hat.<br />

2.2.3.2 Erweiterungsprüfungen<br />

Ist ein Kandidat im Besitz eines BFA FB 2 oder FB 3, dann verringert sich der Umfang der Theorieprüfung beim<br />

Erwerb eines höherwertigen BFA; es werden vorrangig, aber nicht ausschließlich die Lernziele überprüft, die im<br />

Lernzielkatalog dem höherwertigen BFA zugeordnet sind.<br />

Eine Erweiterungsprüfung ist auch möglich, wenn der Kandidat eine Theorieprüfung positiv abgelegt, aber noch<br />

keine Praxisprüfung absolviert hat. Die Frist zur Ablegung der Praxisprüfung endet in diesem Fall zwei Jahre nach<br />

der ersten positiv abgelegten Theorieprüfung.<br />

Bei Erweiterung von FB 2 auf FB 3 ist keine eigene Praxisprüfung vorgesehen. Der Kandidat reicht, nach positiver<br />

Ablegung der theoretischen Erweiterungsprüfung für den FB 3, lediglich das Ansuchen und den vollständigen<br />

Erfahrungsnachweises für den FB 3 ein.<br />

Beigebrachte Erfahrungsnachweise ersetzen keinesfalls eine Theorie- oder Praxisprüfung<br />

2.3 Beiträge<br />

Die Kostenbeiträge und die Vergütung angefallener Spesen sind im jeweils gültigen Kostenbeitragsblatt festgelegt,<br />

dieses ist im Internet veröffentlicht.<br />

Die rechtzeitige Einzahlung des Prüfungsbeitrages auf das Konto des <strong>MSVÖ</strong> für alle angemeldeten Kandidaten<br />

muss bei Anmeldung der Prüfung vom Veranstalter oder bei Direktanmeldung durch die Kandidaten dem <strong>MSVÖ</strong><br />

nachgewiesen werden.<br />

Die Ausstellung eines Befähigungsausweises sowie die Weiterleitung des Antrages auf Ausstellung eines<br />

Internationalen Zertifikates für Führer von Sportbooten bei der Via Donau GmbH können nur dann erfolgen, wenn<br />

die Bezahlung des vorgesehenen Ausstellungsbeitrags bzw. des Bearbeitungsbeitrags dem <strong>MSVÖ</strong> nachgewiesen<br />

worden ist.<br />

Die Prüferspesen werden am Tag der Prüfung durch die Kommission vom Veranstalter in bar entgegengenommen.<br />

2.4 Organisation einer Prüfung<br />

2.4.1 Durchführender einer Prüfung<br />

Der Durchführende einer Prüfung zum Erwerb eines BFA FB 1, FB 2, FB 3 oder FB 4 ist immer der <strong>MSVÖ</strong>; das<br />

heißt, ihm obliegt die Bestimmung der Prüfungskommission, der Prüfer und die Kontrolle der Einhaltung aller<br />

relevanten Bestimmungen.<br />

2.4.2 Veranstalter<br />

Prüfung en zum Erwerb eines BFA zur selbständigen Führung einer Motorjacht oder Segeljacht veranstalten vom<br />

<strong>MSVÖ</strong> gelistete Ausbildungsstätten, nur in Sonderfällen der <strong>MSVÖ</strong> selbst.<br />

Der Veranstalter organisiert die Prüfung und sorgt dafür, dass bei Theorieprüfungen ein geeigneter Raum und bei<br />

Praxisprüfungen eine entsprechende Prüfungsjacht zur Verfügung stehen; dabei ist er auch für die Ausrüstung der<br />

Prüfungsjacht verantwortlich.<br />

Der Veranstalter verständigt die Kandidaten über Ort, Datum und Beginnzeit der Prüfung.<br />

Eine Liste der vom <strong>MSVÖ</strong> gelisteten Ausbildungsstätten veröffentlicht der <strong>MSVÖ</strong> auf seiner Internetseite.<br />

Gruppen oder Einzelpersonen beantragen die Veranstaltung einer Prüfung direkt beim <strong>MSVÖ</strong>.<br />

Gruppen bestimmen einen Gruppenverantwortlichen, der gegenüber dem <strong>MSVÖ</strong> als Ansprechperson auftritt. Die<br />

Gruppe stellt bei Theorieprüfungen einen geeigneten Raum und bei Praxisprüfungen eine entsprechende<br />

Prüfungsjacht zur Verfügung; dabei ist sie auch für die Ausrüstung der Prüfungsjacht verantwortlich.<br />

2.5 Anmeldung einer Prüfung<br />

Prüfungen werden vom Veranstalter nach Typ (Theorie-, Modul Motor oder Segel-, Ergänzungstheorie-, Teil- oder<br />

Wiederholungsprüfung oder Praxisprüfung, Motorjacht- oder Segeljachtprüfung) getrennt unter Bekanntgabe der<br />

erforderlichen Daten schriftlich oder über Internet beim <strong>MSVÖ</strong> angemeldet. Dieser beauftragt eine Kommission<br />

oder einen Prüfer mit der Durchführung der Prüfung.<br />

Werden Kandidaten für verschiedene Fahrtbereiche oder Kategorien (Theorie-, Modul Motor oder Segel-,<br />

Ergänzungstheorie-, Teil- oder Wiederholungsprüfung oder Praxisprüfung, Motorjacht- oder Segeljachtprüfung)<br />

gemeldet, dann muss für jeden Fahrtbereich oder jede Kategorie eine eigene Prüfung gemeldet werden.<br />

7


Die Theorieprüfung kann innerhalb von 2 Wochen in zwei Teilen, an verschiedenen Tagen und/oder Orten<br />

abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Teilung dem <strong>MSVÖ</strong> unter Einhaltung der Anmeldefristen gemeldet<br />

wird.<br />

Der Prüfungsbeitrag fällt bei einer Teilung nur einmal an, die Prüferspesen werden jedoch für jeden Prüfungstag<br />

verrechnet.<br />

Alle im Zuge des Erwerbs eines BFA offen gelegten persönlichen Daten der Kandidaten werden streng vertraulich<br />

behandelt. Der <strong>MSVÖ</strong> trifft technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen<br />

Daten vor Missbrauch.<br />

2.5.1 Anmeldefristen<br />

Bei geplanten Praxisprüfungen außerhalb des Mittelmeeres sowie in Staaten mit Visumspflicht für österreichische<br />

Staatsbürger ist eine angemessene Anmeldefrist erforderlich, alle anderen Prüfungen müssen mindestens zwei<br />

Wochen vor dem geplanten Termin beim <strong>MSVÖ</strong> angemeldet werden.<br />

Die Anmeldung muss Angaben über den Veranstalter, den Ort und die Beginnzeit der Prüfung, die Anzahl der<br />

Kandidaten sowie den Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsbeiträge der gemeldeten Kandidaten enthalten.<br />

Bei Einhaltung der Anmeldefristen unter Angabe aller relevanten Daten ist die Durchführung einer Prüfung seitens<br />

des <strong>MSVÖ</strong> sichergestellt, bei verspätet eingegangenen Anmeldungen kann die Durchführung nicht garantiert<br />

werden.<br />

2.5.2 Anmeldung zu einer Theorieprüfung<br />

Vom Kandidaten, der über einen Veranstalter die Prüfung anmeldet, ist kein schriftliches Ansuchen um Zulassung<br />

zur Theorieprüfung zu stellen. Dieses ersetzt die Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02), welche der Veranstalter<br />

bei der Prüfungsanmeldung übermittelt.<br />

Der Kandidat meldet sich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises beim Veranstalter zur Theorieprüfung<br />

an.<br />

Die Anmeldung durch den Veranstalter umfasst:<br />

* Prüfungsanmeldung (FSAFRM01): Datum, Zeit und Ort der Prüfung;<br />

* Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02): enthält alle notwendigen Daten der Kandidaten;<br />

* Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsbeiträge der gemeldeten Kandidaten<br />

Meldet sich ein Kandidat nicht bei einem Veranstalter, sondern direkt beim <strong>MSVÖ</strong> zu einer Prüfung an, schließt er<br />

seiner schriftlichen Anmeldung die erforderlichen Unterlagen zusammen mit einer Kopie eines amtlichen<br />

Lichtbildausweises sowie dem Nachweis des einbezahlten Prüfungsbeitrages an.<br />

2.5.3 Anmeldung zu einer Praxisprüfung<br />

Zur praktischen Prüfung dürfen nur jene Kandidaten antreten, welche die Theorieprüfung vor dem geplanten<br />

Termin erfolgreich abgelegt haben.<br />

Darüber hinaus muss die Praxisprüfung spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Theorieprüfung erfolgen<br />

(24-Monatefrist).<br />

Die Anmeldung reicht der Kandidat beim Veranstalter der Praxisprüfung ein.<br />

Der Kandidat legt für die Anmeldung zur Praxisprüfung beim Veranstalter der Praxisprüfung vor:<br />

* Den Nachweis seiner geistigen und körperlichen Eignung (ärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-,<br />

Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, oder ein im Inland zu Recht bestehendes<br />

Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein<br />

österreichisches Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer);<br />

* Reisepass, Personalausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis;<br />

* Bei Änderungen seit der Anmeldung zur Theorieprüfung dazugehörige Unterlagen<br />

* Unterlagen zum Erfahrungsnachweis<br />

Der Veranstalter kontrolliert die Unterlagen und bestätigt dies, für jeden Kandidaten gesondert, in der Kandidaten-<br />

Meldungsliste (FSAFRM02).<br />

8


Die Anmeldung durch den Veranstalter umfasst:<br />

* Prüfungsanmeldung (FSAFRM01): Zeit und Ort, Prüfungsjacht;<br />

* Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02): enthält alle notwendigen Daten der Kandidaten;<br />

* Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsbeiträge der gemeldeten Kandidaten<br />

Der <strong>MSVÖ</strong> ist ermächtigt, jederzeit die Fahrtaufzeichnungen zur Kontrolle der Erfahrungsnachweise einzufordern.<br />

Die angeforderten Unterlagen müssen vom Kandidaten dem Prüfer vorgelegt werden. Können die Unterlagen nicht<br />

vollständig vorgelegt werden, oder können diese nicht positiv beurteilt werden, kann der Kandidat nicht zur Prüfung<br />

antreten.<br />

Beantragt der Kandidat die Zulassung zur Praxisprüfung nicht bei einem Veranstalter, sondern direkt beim <strong>MSVÖ</strong>,<br />

schließt er seiner schriftlichen Anmeldung (eine Anmeldung im Internet ist nicht möglich) die erforderlichen<br />

Unterlagen (mit einer Kopie des Reisepasses, einer Kopie des Nachweises seiner geistigen und körperlichen<br />

Eignung), die erforderlichen Fahrtaufzeichnungen sowie den Nachweis des einbezahlten Prüfungsbeitrages an.<br />

Die Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn beim <strong>MSVÖ</strong> eingelangt sein.<br />

Eine schriftliche Verständigung über die Zulassung ergeht an den Kandidaten nicht.<br />

Führt der Kandidat nach dem Ende der Anmeldefrist noch Fahrten durch und ist erst mit diesen die geforderte<br />

seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vollständig nachgewiesen, kann die Zulassung zu einem späteren<br />

Zeitpunkt, spätestens jedoch unmittelbar vor Prüfungsbeginn, beantragt werden, wenn<br />

<br />

<br />

alle restlichen, für die Zulassung erforderlichen Vorgaben vollständig erfüllt sind<br />

der beim Ende der Anmeldefrist noch fehlende Nachweis über die seemännische Praxis und<br />

Seefahrterfahrung vollständig erfüllt ist und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nachgewiesen<br />

wird.<br />

Ist die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vor dem geplanten Prüfungsbeginn nicht vollständig erbracht,<br />

kann der Kandidat nicht zur Prüfung antreten.<br />

Bei unvollständigen Nachweisen bzw. Fahrtaufzeichnungen hat der Kandidat keinerlei Rechtsanspruch auf<br />

Abhaltung der Prüfung bzw. Kostenersatz.<br />

2.6 Zusammensetzung von Kommissionen bzw. Einsatz eines Einzelprüfers<br />

Die Zusammensetzung und Bestellung der Kommission bzw. die Bestellung eines Einzelprüfers obliegt<br />

ausschließlich dem <strong>MSVÖ</strong>.<br />

Ein Anspruch auf eine bestimmte Person oder auf Annahme eines Vorschlags besteht nicht.<br />

Es darf weder beim Kandidaten noch bei Außenstehenden der Eindruck von Befangenheit, Parteilichkeit oder<br />

Ungerechtigkeit entstehen. Daher sind bei der Zusammensetzung einer Kommission strenge Kriterien erforderlich.<br />

Der Einsatz eines Prüfers als Vorsitzender einer Prüfungskommission oder als Einzelprüfer ist<br />

ausgeschlossen, wenn er:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

an der Theorie- oder Praxisausbildung des Kandidaten maßgeblich beteiligt war;<br />

selbst Veranstalter ist;<br />

Schiffseigner oder Charterer der Prüfungsjacht ist;<br />

Schiffsführer der Prüfungsjacht ist;<br />

zu einem Kandidaten im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder<br />

Regresspflichtigen steht;<br />

Ehegatte eines Kandidaten oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der<br />

Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist;<br />

Wahl- oder Pflegeelternteil oder Wahl- oder Pflegekind eines Kandidaten ist;<br />

aus anderen Gründen befangen sein könnte.<br />

.<br />

9


2.6.1 Theoriekommission oder Einzelprüfer<br />

Die Kommission wird, je nach Bereich und Kandidatenanzahl, nach folgendem Schlüssel zusammengesetzt:<br />

<br />

<br />

Modul Motoryacht/ Segelyacht bis 12 Kandidaten: ein Prüfer;<br />

Fahrtenbereich 1-4 und Erweiterungsprüfungen bis 12 Kandidaten: zwei Prüfer (Vorsitz und Beisitz).<br />

Bei Prüfungen mit mehr als 12 Kandidaten ist für jeweils bis zu 12 weitere Kandidaten ein zusätzlicher Prüfer<br />

(Beisitz) erforderlich.<br />

Ein Prüfer führt den Vorsitz und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Verteilung der<br />

Aufgaben verantwortlich.<br />

Finden gleichzeitig Prüfungen zu mehreren Fahrtbereichen statt, richtet sich die Anzahl der Prüfer nach der<br />

Gesamtzahl aller Kandidaten aus allen Prüfungen.<br />

2.6.2 Praxisprüfer<br />

Der Prüfer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Verteilung der Aufgaben verantwortlich.<br />

Auf einer Prüfungsjacht sind maximal acht Kandidaten im Zuge einer Praxisprüfung zugelassen.<br />

Während der Prüfungszeit müssen alle zu prüfenden Kandidaten und der Prüfer an Bord der Prüfungsjacht sein,<br />

andernfalls gilt die Prüfung als unterbrochen.<br />

2.6.3 Prüfungsort einer Theorieprüfung<br />

Der Vorsitzende der Kommission bzw. der Einzelprüfer kann in Ausnahmefällen den Prüfungsort kurzfristig<br />

verlegen, wenn sich der Prüfungsort zur Abnahme der Prüfung als nicht geeignet erweist. In diesem Fall ist er<br />

verpflichtet, ehestens mit dem <strong>MSVÖ</strong> Kontakt aufzunehmen und diese Veränderung unter Angabe des neuen<br />

Prüfungsortes telefonisch, mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen.<br />

Sollte sich diese Möglichkeit nicht bieten, ist von der Kommission bzw. vom Einzelprüfer vor Prüfungsbeginn eine<br />

Niederschrift mit der Begründung der Verlegung anzufertigen und von allen Prüfern und dem Veranstalter zu<br />

unterfertigen. Diese Niederschrift ist den Prüfungsunterlagen beizulegen.<br />

Ist eine Verlegung nicht möglich, muss bei ungeeigneten Raumverhältnissen die Prüfung von der Kommission bzw.<br />

vom Einzelprüfer vor Ort abgesagt werden. In diesem Falle sind den Mitgliedern der Prüfungskommission bzw.<br />

dem Einzelprüfer die angefallenen Spesen zu ersetzen, ein Anspruch des Kandidaten oder des Veranstalters auf<br />

Kostenersatz durch den <strong>MSVÖ</strong> besteht nicht.<br />

2.6.4 Prüfungsrevier und Prüfungsjacht bei einer Praxisprüfung<br />

2.6.4.1 Prüfung für den BFA FB 1<br />

Die Praxisprüfung kann auf einem Binnengewässer erfolgen.<br />

Die Prüfungsjacht muss, je nach Art der Prüfung ein Motorboot oder Segelboot mit einer Mindestlänge von 5<br />

Metern sein.<br />

Ihre Ausrüstung muss der Jachtzulassungsverordnung Anlage 4 zu § 5 Abs. 3, Punkte 1 bis 5 entsprechen.<br />

2.6.4.2 Prüfung für die BFA FB 2, FB 3 oder FB 4<br />

Die Praxisprüfung findet auf See statt.<br />

Die Prüfungsjacht erfüllt alle Vorgaben des Flaggenstaates und die Erfordernisse der Ausrüstungsliste gemäß<br />

Jachtzulassungsverordnung zumindest für jenen Fahrtbereich, in dem die Praxisprüfung stattfindet.<br />

Darüber hinaus muss jede Prüfungsjacht zur Prüfung noch folgende Ausrüstung an Bord haben:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Bergeschlaufe (Lifesling) mit mindestens 36 Meter Leine<br />

revierbezogene nautische Literatur wie: Hafenhandbücher, Leuchtfeuer-verzeichnisse und<br />

Tidenkalender/Gezeitentafeln<br />

Schiffslogbuch oder logbuchähnliche Vordrucke<br />

GPS<br />

Radar<br />

Praxisprüfungen zum FB 4 finden teilweise außer Landsicht statt.<br />

10


Eine Abänderung des Prüfungsgebietes, des Ausgangshafens oder des Prüfungsbeginns ohne vorherige<br />

Verständigung des <strong>MSVÖ</strong> mit Fax oder E-Mail unter Angabe der neuen Daten ist nicht zulässig.<br />

Kann die Prüfung nicht auf der für die Prüfung angemeldeten Jacht abgehalten werden, so obliegt es dem Prüfer,<br />

zu entscheiden, ob die Ersatzjacht für die Abnahme der Praxisprüfung geeignet ist. Der Prüfer muss die Abnahme<br />

der Prüfung ablehnen, wenn die Jacht nicht den Bestimmungen für eine Prüfungsjacht entspricht, oder die im<br />

Zulassungsbescheid genannte maximale Personenanzahl während der Prüfungsfahrt überschritten wird.<br />

Werden an einer Prüfungsjacht kleinere Mängel festgestellt, so ist es dem Prüfer freigestellt, mit Zustimmung der<br />

Kandidaten, des Schiffsführers und des Ausbilders trotz der Mängel die Praxisprüfung abzunehmen.<br />

Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Beteiligten zu unterfertigen. Mit ihrer Unterschrift erklären<br />

alle Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis zur Durchführung der Praxisprüfung trotz der festgestellten Mängel.<br />

Sie nehmen gleichzeitig zur Kenntnis, dass spätere Reklamationen oder Beschwerden nicht entgegengenommen<br />

werden können.<br />

Der Umfang und Inhalt der Prüfung darf durch die Mängel nicht beeinträchtigt werden.<br />

Diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn erst während der Prüfungsfahrt Mängel bekannt werden.<br />

2.7 Durchführung einer Theorieprüfung<br />

Theorieprüfungen sind schriftlich abzulegen und finden immer vor der Praxisprüfung statt.<br />

Eine positiv abgelegte Theorieprüfung ist 2 Jahre gültig, unabhängig davon, ob auf Basis dieser Theorieprüfung<br />

bereits ein Befähigungsausweis in einem niedrigeren Fahrtbereich erworben wurde.<br />

Werden vom Kandidaten unerlaubte Hilfsmittel benutzt, fremde Hilfe beansprucht oder anderweitige<br />

Täuschungsversuche unternommen, führt das zum Abbruch der Prüfung dieses Kandidaten und die gesamte<br />

Theorieprüfung des Kandidaten ist negativ zu beurteilen.<br />

2.7.1 Theorie - Fragenarbeit<br />

Der Inhalt der Fragenarbeit ist im Lernzielkatalog beschrieben, die Fragen werden der Fragensammlung des<br />

<strong>MSVÖ</strong> entnommen.<br />

Bei der Fragenarbeit wird grundsätzlich das Multiple-Choice-System (immer eine von 4 Antworten ist richtig) in<br />

schriftlicher Form angewendet.<br />

Die Prüfungsfragen für FB 1 und FB 2 bestehen aus drei Teilen.<br />

1. Basisfragen (beziehen sich auf die gemeinsamen Lernziele für Motor- und Segelyachten)<br />

2. Modul Motoryacht (beziehen sich auf die speziellen Lernziele für Motoryachten)<br />

3. Modul Segelyacht (beziehen sich auf die speziellen Lernziele für Segelyachten)<br />

Jeder Teil ist eingeteilt in Sachgebiete, die mit Buchstaben gekennzeichnet sind.<br />

Für ein positives Ergebnis müssen jeweils 50% der Fragen pro Sachgebiet und 80% der Gesamtfrageanzahl pro<br />

Teil richtig beantwortet sein.<br />

2.7.2 Theorie - Kartenarbeit<br />

Der Inhalt von Kartenaufgaben ist im Lernzielkatalog beschrieben, die Fragen werden der Aufgabensammlung des<br />

<strong>MSVÖ</strong> entnommen.<br />

Grundsätzlich ist für FB 1, 2 und 3 die Verwendung der Karte CRO 100-17 als Prüfungskarte vorgesehen.<br />

Für eine Prüfung im Fahrtbereich 4 kann in Übereinstimmung mit Veranstalter und Kommission auch eine beliebige<br />

Karte verwendet werden.<br />

Die Karte bringt der Kandidat zur Prüfung selbst mit oder bekommt sie vom Veranstalter zur Verfügung gestellt.<br />

Der Kandidat kann nachstehende Unterlagen und Hilfsmittel bei der Kartenarbeit verwenden, welche er selbst zur<br />

Prüfung mitbringt oder vom Veranstalter zur Verfügung gestellt bekommt:<br />

* Karte, Dreiecke und Zirkel;<br />

* Taschenrechner;<br />

* Rechenschema ohne andere Eintragungen<br />

D ie Kartenarbeit umfasst:<br />

11


* für den Fahrtbereich 1 insgesamt 10 Fragen<br />

* für den Fahrtbereich 2 insgesamt 20 Fragen<br />

* für das Erweiterungsmodul Fahrtbereich 3 weitere 15 Fragen<br />

* für das Erweiterungsmodul Fahrtbereich 4 weitere 35 bis 40 Fragen<br />

Für ein positives Ergebnis müssen von diesen Fragen 80 % richtig beantwortet sein. Teilweise richtige,<br />

widersprüchliche oder unleserliche Antworten werden als falsch gewertet.<br />

Die Prüfungskommission beurteilt die Ergebnisse nicht nur im Resultatsblatt, sondern auch die Berechnungen und<br />

die Konstruktionen in der Karte. Sind die Ergebnisse auch damit noch nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, können<br />

die Antworten nicht positiv bewertet werden.<br />

Folgewirkungen aus falschen vorangegangenen Resultaten werden nicht negativ bewertet, sofern ab dem falschen<br />

Resultat wieder richtig weitergearbeitet wurde. Wiederholungsfehler müssen in jedem Fall negativ bewertet<br />

werden.<br />

2.7.3 Theorie - Gezeitenaufgabe<br />

Für den Fahrtbereich 2 ist zusätzlich eine einfache Gezeitenaufgabe (Mondphasen-, und Hoch- und Niedrigwasser<br />

aus dem Gezeitenkalender) mit 5 Fragen, für den Fahrtbereich 3 eine erweiterte Gezeitenaufgabe<br />

(Anschlussortberechnung und Zwölftelregel) mit weiteren 5 Fragen durchzuführen.<br />

Wird die Theorieprüfung für FB 2 und FB 3 gleichzeitig gemacht, ist nur die erweiterte Gezeitenaufgabe für FB 3<br />

durchzuführen.<br />

Bei der Gezeitenaufgabe im Fahrtbereich 2 müssen 80 % (=4 Fragen), bei der Gezeitenaufgabe im Fahrtbereich 3<br />

müssen weitere 80% (=4 Fragen) richtig beantwortet sein, um ein positives Ergebnis zu erlangen.<br />

2.7.4 Ablauf der Theorieprüfung<br />

Höchstdauer der Theorieprüfungen:<br />

FB 1: 2,5 Stunden<br />

FB 2: 4 Stunden<br />

FB 3: Erweiterung 3 Stunden<br />

FB 4: Erweiterung 4 Stunden<br />

Modul Motor-, oder Segelyacht: 1 Stunde<br />

2.7.4.1 Vor der Prüfung<br />

D er Veranstalter meldet schriftlich oder via Internet unter Anschluss der Prüfungsanmeldung (FSAFRM01) und<br />

Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) eine Theorieprüfung beim <strong>MSVÖ</strong> an. Die Anmeldung muss bis spätestens<br />

zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen, doch sind Nachnennungen von Kandidaten in den bereits gemeldeten<br />

Fahrtbereichen bis spätestens eine Woche vor der Prüfung möglich.<br />

Das Referat für Prüfungswesen bestimmt die Kommission.<br />

Der Vorsitzende der Kommission bekommt vom <strong>MSVÖ</strong> rechtzeitig vor der Prüfung die vollständigen Unterlagen<br />

übermittelt.<br />

2.7.4.2 Vor Prüfungsbeginn<br />

Vor Prüfungsbeginn vergleicht der Vorsitzende die Namen der erschienenen Personen mit jenen auf der<br />

Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02). Nur Personen, welche in der Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) als<br />

Kandidaten in einem bestimmten Fahrtbereich aufscheinen, können zur Prüfung in diesem und nur in diesem<br />

Fahrtbereich antreten.<br />

Scheint ein Kandidat in der Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) nicht auf, darf er zur Prüfung nicht antreten.<br />

Die Prüfungskommission stellt die Identität des Kandidaten durch die Kontrolle eines amtlichen Lichtbildausweises<br />

fest.<br />

Die berechneten Prüferspesen nimmt die Kommission vor Ort und vor Prüfungsbeginn vom Veranstalter in bar<br />

entgegen.<br />

2.7.4.3 Nach Prüfungsende<br />

Unmittelbar nach der Prüfung führen die Mitglieder der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten durch:<br />

12


* Einsammeln der Arbeiten, Bewerten der Ergebnisse, Stempeln und Fertigen der Multiple-Choice-<br />

Antwortraster bzw. Prüfungsaufgaben;<br />

* Eintragen der Ergebnisse in die Kandidaten-Ergebnisliste (FSAFRM05), Stempeln, Fertigen;<br />

* Ausfüllen und Stempeln der Protokolle der positiven Kandidaten; negative Protokolle werden nicht<br />

ausgefüllt einbehalten;<br />

* Ausfüllen, Fertigen und Stempeln des Prüfungsberichtes (FSAFRM04);<br />

* Einbehalten der Arbeiten; Seekarten positiver Kandidaten können nach Ausradieren der Aufgabe<br />

retourniert werden;<br />

* Abtrennen und Einbehalten der weißen und grünen gestempelten Protokollabschnitte (weiß:<br />

<strong>MSVÖ</strong>, grün: Vorsitzender oder Veranstalter);<br />

* Bekanntgabe der Resultate und Austeilen der positiven Protokolle am (bei Teilprüfungen letzten)<br />

Prüfungstag.<br />

2.7.4.4 Nach der Prüfung<br />

Spätestens eine Woche nach Abschluss der Theorieprüfung übermittelt der Vorsitzende die vollständig<br />

ausgefüllten sowie alle nicht verwendeten Prüfungsunterlagen an den <strong>MSVÖ</strong>.<br />

Die Prüfungsarbeiten werden vom <strong>MSVÖ</strong> drei Jahre aufbewahrt und danach vernichtet.<br />

2.8 Durchführung einer Praxisprüfung<br />

Im Rahmen der Prüfung ist jeder Kandidat dahingehend einzeln zu beurteilen, ob er eine Motor- und/oder<br />

Segeljacht auf See, im Küstenbereich und im Hafen sicher führen und manövrieren kann. Alle dazu notwendigen<br />

Tätigkeiten und Maßnahmen müssen auch in der Nacht und unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden<br />

können.<br />

Während der Prüfung muss es dem Vorsitzenden möglich sein, die Kenntnisse des Kandidaten zweifelsfrei<br />

beurteilen zu können.<br />

Die Dauer einer Praxisprüfung wird vom Zeitaufwand bestimmt, die der Vorsitzende für die Beurteilung jedes<br />

einzelnen Kandidaten benötigt. Es ist je Kandidat bei<br />

<br />

<br />

<br />

FB1 eine angemessene Prüfungsdauer<br />

FB2/3 eine Richtzeit von jeweils 2 bis 3 Stunden als Wachführer, Navigator und Rudergänger<br />

FB4 eine angemessene Prüfungsdauer<br />

vorzusehen.<br />

In diesen Zeiten sind die Nachtansteuerungen die jeder Kandidat als Wachführer zu fahren hat enthalten.<br />

Fehler des Kandidaten, welche Schiff und/oder Mannschaft gefährden, können nicht zu einem positiven<br />

Prüfungsergebnis führen.<br />

Kann ein Manöver auch bei Wiederholung noch nicht ausreichend positiv bewertet werden, ist die praktische<br />

Prüfung nicht bestanden.<br />

Für die Zeit der Prüfung für den BFA FB 2/3/4 wird ein Schiffslogbuch oder eine logbuchähnliche Aufzeichnung<br />

(Brückenkladde) geführt, welches bzw. welche Teil der Prüfungsunterlagen ist. Empfohlen wird die Verwendung<br />

des Vordrucks FSAFRM03. Für die Prüfungen ist die vorgesehene Checkliste zu führen.<br />

2.8.1 Ablauf der Praxisprüfung<br />

2.8.1.1 Vor der Prüfung<br />

Der Veranstalter meldet schriftlich oder via Internet unter Anschluss der Prüfungsanmeldung (FSAFRM01) und<br />

Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) eine Praxisprüfung beim <strong>MSVÖ</strong> an. Die Anmeldung muss bis spätestens<br />

zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen, doch sind Nachnennungen von Kandidaten in den bereits gemeldeten<br />

Fahrtbereichen bis spätestens eine Woche vor der Prüfung möglich.<br />

Das Referat für Prüfungswesen bestimmt den Prüfer.<br />

Der Prüfer bekommt vom <strong>MSVÖ</strong> rechtzeitig vor der Prüfung die vollständigen Unterlagen übermittelt.<br />

2.8.1.2 Vor Prüfungsbeginn<br />

Vor Prüfungsbeginn vergleicht der Prüfer die Namen der erschienenen Personen mit jenen auf der Kandidaten-<br />

13


Meldungsliste (FSAFRM02). Nur Personen, welche in der Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) als Kandidaten<br />

in einem bestimmten Fahrtbereich aufscheinen, können zur Prüfung in diesem und nur in diesem Fahrtbereich<br />

antreten.<br />

Vor Prüfungsbeginn prüft der Prüfer, ob das Formblatt (FSAFRM06) vollständig ausgefüllt ist. Scheint ein Kandidat<br />

in der Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) nicht auf, darf er zur Prüfung nicht antreten.<br />

Der Prüfer stellt die Identität des Kandidaten durch die Kontrolle eines amtlichen Lichtbildausweises fest.<br />

Die berechneten Prüferspesen nimmt der Prüfer vor Ort und vor Prüfungsbeginn vom Veranstalter in bar entgegen.<br />

2.8.1.3 Nach Prüfungsende<br />

Unmittelbar nach der Praxisprüfung, am letzten Prüfungstag, führt der Prüfer folgende Tätigkeiten durch:<br />

Eintragen der Ergebnisse in die Kandidaten-Ergebnisliste (FSAFRM05), Stempeln, Fertigen;<br />

Ausfüllen und Stempeln der Protokolle der positiven Kandidaten; negative Protokolle werden nicht<br />

ausgefüllt;<br />

Ausfüllen, Fertigen und Stempeln des Prüfungsberichtes (FSAFRM04);<br />

Abtrennen und Einbehalten der weißen und grünen gestempelten Protokollabschnitte (weiß: <strong>MSVÖ</strong>, grün:<br />

Vorsitzender oder Veranstalter);<br />

Bekanntgabe der Resultate;<br />

Austeilen der Protokolle;<br />

2.8.1.4 Nach der Prüfung<br />

Spätestens eine Woche nach Abschluss der Praxisprüfung übermittelt der Prüfer die vollständig ausgefüllten sowie<br />

alle nicht verwendeten Prüfungsunterlagen an den <strong>MSVÖ</strong>.<br />

2.9 Erweiterungsprüfungen<br />

2.9.1 Allgemeines<br />

Inhaber eines Befähigungsausweises Fahrtbereich 2 oder 3 können mit einer Erweiterungsprüfung einen solchen<br />

für den Fahrtbereich 3 oder 4 erwerben.<br />

Erweiterungsprüfungen für den Fahrtbereich 3 bestehen nur aus einer Theorieprüfung, solche für den Fahrtbereich<br />

4 aus einer Theorie- und einer Praxisprüfung.<br />

Inhaber eines Befähigungsausweises für Motoryachten können für Ihren Fahrtbereich eine Erweiterungsprüfung<br />

auf zusätzlich Segelyachten machen, welche aus einer Theorie- und einer Praxisprüfung besteht.<br />

Inhaber eines Befähigungsausweises für Segelyachten können für Ihren Fahrtbereich eine Erweiterungsprüfung<br />

auf zusätzlich Motoryachten machen, welche nur aus einer Theorieprüfung besteht.<br />

Bei der Erweiterung auf FB 3 muss die gesamte seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vor Ausstellung des<br />

BFA erfüllt und nachgewiesen werden.<br />

Bei der Erweiterung auf FB 4 muss bereits für die Zulassung zur Praxisprüfung die gesamte seemännische Praxis<br />

und Seefahrterfahrung zur Gänze erfüllt und nachgewiesen werden.<br />

2.9.2 Sonderregelungen für die Theorieerweiterungsprüfungen<br />

2.9.2.1 Fragenarbeit<br />

Die Fragenarbeit umfasst bei einer Erweiterungsprüfung vom Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3 30 Fragen<br />

Die Fragenarbeit umfasst bei einer Erweiterungsprüfung vom Fahrtbereich 3 auf Fahrtbereich 4 30 Fragen.<br />

Beide Erweiterungsprüfungen können gleichzeitig absolviert werden.<br />

Die Fragenarbeit ist in Multiple-Choice, für ein positives Ergebnis müssen 80 % richtig beantwortet sein.<br />

2.9.2.2 Kartenarbeit<br />

Die Kartenarbeit umfasst bei einer Erweiterungsprüfung vom Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3 15 Fragen. Darüber<br />

hinaus ist eine Gezeitenarbeit mit 5 Fragen durchzuführen.<br />

Die Kartenarbeit umfasst bei einer Erweiterungsprüfung vom Fahrtbereich 3 auf Fahrtbereich 4 35-40 Fragen.<br />

Beide Erweiterungsprüfungen können gleichzeitig absolviert werden.<br />

Für ein positives Ergebnis müssen von diesen Fragen 80 % richtig beantwortet sein. Teilweise richtige,<br />

widersprüchliche oder unleserliche Antworten werden als falsch gewertet.<br />

14


2.9.2.3 Gezeitenaufgabe<br />

Wird die Theorieprüfung für FB 2 und FB 3 gleichzeitig gemacht, ist nur die erweiterte Gezeitenaufgabe für FB 3<br />

durchzuführen.<br />

2.9.2.4 Praxiserweiterungsprüfung<br />

Eine Praxiserweiterungsprüfung ist nur für die Erweiterung des Befähigungsausweis für Motoryachten auf<br />

Segelyachten vorgesehen.<br />

Für eine Erweiterung eines BFA von Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3 ist keine Praxisprüfung erforderlich.<br />

Für die Erweiterung auf den Fahrtbereich 4 ist die vorgesehene Praxisprüfung vollständig abzulegen.<br />

2.10 Resultate<br />

2.10.1 Allgemeines<br />

Das Prüfungsergebnis lautet immer bestanden („B") oder nicht bestanden („NB"), eine weitere Bewertung ist nicht<br />

abzugeben.<br />

Es ist nicht zulässig, Kandidaten mit negativem Resultat nachträglich als „nicht angetreten" zu deklarieren.<br />

Es ist keinesfalls möglich, Kandidaten bei der Beurteilung, also im Nachhinein im Fahrtbereich rückzustufen. Das<br />

bedeutet bei Theoriearbeiten, dass eine negative Arbeit in einem Fahrtbereich niemals als positiv in einem<br />

niedrigeren Fahrtbereich bewertet werden kann. Ebenso kann eine negative Beurteilung im angetretenen<br />

Fahrtbereich bei einer Praxisprüfung nicht in eine positive in einem niedrigeren Fahrtbereich umgewandelt werden.<br />

Ein Kandidat kann aber vor Prüfungsbeginn bekanntgeben, dass er zu einem niedrigeren FB als dem, zu dem er<br />

gemeldet ist antreten möchte.<br />

Der Kandidat hat im Falle eines negativen Ergebnisses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung Anspruch auf<br />

Information über die entsprechenden Mängel seiner Arbeit durch die Prüfungskommission bzw. durch den Prüfer.<br />

Diese Information erfolgt durch ein Gespräch zwischen den Mitgliedern der Kommission bzw. dem Prüfer und dem<br />

betroffenen Kandidaten, dieses Gespräch ist nicht öffentlich.<br />

Im Falle eines negativen Ergebnisses bei der Praxisprüfung wird vom Prüfer ein Protokoll verfasst, das den<br />

Prüfungsunterlagen angeschlossen wird.<br />

Nach erfolgter Prüfung ist dem Kandidaten die vorgesehene Durchschrift des bestätigten Prüfungsprotokolls (rosa<br />

Teil) auszuhändigen.<br />

2.10.2 Entscheidungen<br />

Entscheidungen über Prüfungsergebnisse trifft der Prüfer, bei Einsatz einer Kommission diese mit<br />

Mehrheitsbeschluss. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.<br />

2.11 Wiederholungen<br />

2.11.1 Theorieprüfung<br />

Theorieprüfungen können mehrmals wiederholt werden, die Anzahl der Wiederholungen ist nicht limitiert.<br />

Die Wiederholung eines Teils der theoretischen Prüfung (Basis, Modul, Karte oder Gezeitenbeispiel) ist unter<br />

Einhaltung der Anmeldefrist möglich.<br />

Bei FB 4 – Prüfungen kann ein Teil der Kartenarbeit (astronomischer oder terrestrischer Teil) gesondert<br />

wiederholt werden.<br />

Der Prüfungsbeitrag für die Theorieprüfung wird bei der Wiederholung von Fragen- Karten- oder Gezeitenarbeit<br />

neuerlich zur Gänze fällig, ebenso wie die Prüferspesen.<br />

2.11.2 Praxisprüfung<br />

Die Anzahl der Wiederholungen von Praxisprüfungen ist nicht limitiert, aber nur innerhalb der Zweijahresfrist ab der<br />

positiv abgelegten Theorieprüfung möglich, andernfalls verfällt die Theorieprüfung.<br />

Die Wiederholung einer Praxisprüfung ist frühestens zwei Wochen nach einem negativen Ergebnis möglich.<br />

Der Prüfungsbeitrag für die Praxisprüfung wird neuerlich fällig, ebenso die Prüferspesen.<br />

2.12 Ungültigkeit, Aufhebung von Prüfungen<br />

15


2.12.1 Ungültigkeit<br />

Eine positiv abgelegte Theorie- oder Praxisprüfung, zu der die Zulassung aufgrund falscher Angaben erteilt wurde<br />

und damit die Kriterien nicht erfüllt waren, ist ungültig. Ein Kostenersatz ist nicht möglich.<br />

2.12.2 Aufhebung<br />

Werden wissentlich Vorgaben der PRO 2013 oder der Durchführungsbestimmungen verletzt um damit einem oder<br />

mehreren Beteiligten Vorteile zu verschaffen, so ist das Ergebnis einer Prüfung durch den <strong>MSVÖ</strong> aufzuheben.<br />

3. Ausstellung, Anerkennung bzw. Umschreibung und Entzug von Befähigungsausweisen des <strong>MSVÖ</strong><br />

3.1 Allgemeines<br />

Die Ausstellung der Befähigungsausweise erfolgt durch den <strong>MSVÖ</strong>.<br />

Wurde in früherer Zeit ein BFA entzogen und ist dieser Entzug zum Zeitpunkt der Ausstellung eines BFA noch<br />

aufrecht, kann dem Kandidaten kein (neuer) BFA ausgestellt werden.<br />

Hat der Kandidat gegen die Bestimmungen des Punkt 2.12.1 verstoßen, wird kein BFA ausgestellt. Bei bereits<br />

erfolgter Ausstellung wird ein Entzug eingeleitet.<br />

3.2 Ausstellung von Befähigungsausweisen des <strong>MSVÖ</strong><br />

Die Ausstellung eines Befähigungsausweises kann nur nach positivem Abschluss aller Prüfungen erfolgen.<br />

Die notwendigen Unterlagen müssen vollständig (und vollständig ausgefüllt) beim <strong>MSVÖ</strong> einlangen, damit eine<br />

rasche Bearbeitung gewährleistet ist.<br />

Der Antrag auf Ausstellung des BFA (FSAFRM09) muss folgende Unterlagen enthalten:<br />

* Ausgefülltes Prüfungsprotokoll (rosa Durchschlag), gestempelter und von der Prüfungskommission<br />

unterschriebener Nachweis von Theorie- und Praxisprüfung (am letzten rosa Blatt);<br />

* Reisepass 2. Seite (Bildseite)/Personalausweis (Kopie);<br />

* ev. Berechtigungsnachweis zum Führen eines oder mehrerer Titel oder akademischer Grade;<br />

* Ein Lichtbild (Passbild), (3,6 mal 4,4 cm bzw. EU-Norm), nicht älter als drei Jahre, auf der Rückseite mit<br />

Namen beschriftet. Die Abbildung muss ohne Kopfbedeckung und Sonnenbrille erfolgt sein;<br />

* Ärztliches Zeugnis über geistige und körperliche Eignung zum Führen einer Jacht bzw. Kopie eines<br />

KFZ- Führerscheines, Pilotenscheines, Kapitän- oder Schiffsführerpatents;<br />

* ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen (lt. SeeSchFG 2012)<br />

* Nachweis über Ausbildung in Erste Hilfe – Lebensrettende Sofortmaßnahmen bzw. Kopie eines KFZ-<br />

Führerscheines (wenn Erstausstellung nach dem 01. Jänner 1973), Pilotenscheines, Kapitäns- oder<br />

Schiffsführerpatents;<br />

* Seemeilennachweis nach Vorgabe der PRO 2013 mit Formular<br />

FSAFRM06 (Eidesstattliche Erklärung);<br />

* Nachweis der Einzahlung des Ausstellungsbeitrages laut Kostenbeitragsblatt<br />

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines Befähigungsausweises kann mit einem formlosen Schreiben ein<br />

Duplikat angefordert werden. Dazu ist die Übermittlung folgender Unterlagen und Beilagen nötig:<br />

* Ein Lichtbild (Passbild), (3,6 mal 4,4 cm bzw. EU-Norm), nicht älter als drei Jahre, auf der Rückseite mit<br />

Namen beschriftet. Die Abbildung muss ohne Kopfbedeckung und Sonnenbrille erfolgt sein;<br />

* ev. neuer Berechtigungsnachweis zum Führen eines oder mehrerer Titel oder akademischer Grade;<br />

* ev. Angaben über Datum, Ort der Prüfung oder Kopie der letzten Zulassung;<br />

* bei Diebstahl Kopie der durch eine Behörde aufgenommenen Diebstahlanzeige;<br />

* bei Verlust Kopie der durch eine Behörde aufgenommenen Verlustanzeige;<br />

* Nachweis Einzahlung des Ausstellungsbeitrages laut Kostenbeitragsblatt<br />

Ergeben sich im Laufe der Zeit Änderungen der Eintragungen (z.B. bei Namensänderung) können mit einem<br />

formlosen Schreiben diese Änderungen beantragt werden, die entsprechenden Unterlagen sind dem Schreiben<br />

beizuschließen. Nach dem Einlangen des Nachweises der Einzahlung des Ausstellungsbeitrages wird ein neuer<br />

Befähigungsausweis ausgestellt.<br />

3.3 Ausstellung eines Internationalen Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen<br />

Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstrassengesetz, BGBl.<br />

I Nr. 177/2004) stellt auf Grundlage eines vom <strong>MSVÖ</strong> ausgestellten Befähigungsausweises, welcher den<br />

16


(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ( d e r M S V Ö ) haben in den von ihnen ausgestellten<br />

Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden<br />

sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 1 den Vermerk<br />

anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit<br />

Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde.<br />

sowie bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (SeeSchG §<br />

15 Abs 12):<br />

(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das<br />

Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des<br />

Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht<br />

bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG,<br />

BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte<br />

Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten<br />

Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.<br />

ein Internationales Zertifikat aus.<br />

3.4 Anerkennung von Befähigungsausweisen<br />

Die einzelnen Teile der Theorieprüfungen (Basis, Motoryacht, Segelyacht, Karte, Gezeiten) und der<br />

Praxisprüfungen (Motor- oder Segelyacht) von anderen per Bescheid festgestellten Prüfungsorganisationen<br />

werden grundsätzlich zum Erwerb eines <strong>MSVÖ</strong> Befähigungsausweises anerkannt.<br />

Vorraussetzung für die Ausstellung eines <strong>MSVÖ</strong> Befähigungsausweises ist, dass mindestens eine Teilprüfung<br />

beim <strong>MSVÖ</strong> abgelegt wurde.<br />

Für die Ausstellung eines BFA sind das ausgefüllte Antragsformular (FSAFRM09) und die entsprechenden<br />

Unterlagen erforderlich!<br />

4. Anhang<br />

4.1 Anhang: Gesetzliche Grundlagen für die PRO 2012<br />

Aus den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind nachstehende Passagen angefügt:<br />

4.1.1 Seeschifffahrtsgesetz (BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005, die<br />

Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2011 und mit BGBl I Nr. 46/2012)<br />

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten<br />

§ 15.<br />

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den<br />

Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag einer natürlichen, eigenberechtigten oder gemäß § 8<br />

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, nicht eigenberechtigten Person,<br />

einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid<br />

festzustellen, dass die von dieser im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die<br />

selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die<br />

Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen<br />

(UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist<br />

mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.<br />

(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung<br />

von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise<br />

zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als<br />

gegeben, wenn die Prüfungsorganisation<br />

1. eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation,<br />

insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster<br />

Hilfe gemäß Abs. 12, sicherstellt;<br />

2. eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der<br />

Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die<br />

Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von<br />

Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;<br />

17


3. eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die<br />

Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der<br />

Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;<br />

4. das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.<br />

Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage<br />

Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder<br />

eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.<br />

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung<br />

Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über<br />

1. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Abs. 1);<br />

2. Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;<br />

3. Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung<br />

der Bewerberinnen und Bewerber;<br />

4. Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung<br />

betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse<br />

sowie die Schiffsführung;<br />

5. Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich<br />

seemännischer Ausbildung und Praxis.<br />

(4) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4<br />

der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung<br />

vorzulegen.<br />

(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf<br />

deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der<br />

Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte<br />

Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des<br />

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde.<br />

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat<br />

1. das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowie<br />

2. die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1<br />

im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu<br />

veröffentlichen. Mit der Einbringung eines Antrags auf Feststellung gemäß Abs. 1 gilt die Zustimmung der<br />

Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 zu dieser Veröffentlichung als erteilt.<br />

(7) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für<br />

Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen,<br />

einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu<br />

aktualisieren.<br />

(8) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im<br />

Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der<br />

Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch<br />

die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch<br />

Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß<br />

Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage<br />

Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.<br />

(9) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der<br />

Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die<br />

Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die<br />

Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen<br />

Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw.<br />

Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.<br />

(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2,<br />

die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 oder die Zustimmung gemäß<br />

Abs. 6 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung<br />

dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.<br />

(11) Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz,<br />

BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß<br />

Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger<br />

Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1<br />

18


auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten<br />

auf See.<br />

(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das<br />

Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des<br />

Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht<br />

bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG,<br />

BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte<br />

Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten<br />

Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.<br />

(13) Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden<br />

Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten<br />

Geldbetrag an die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zu entrichten, welcher die<br />

Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und<br />

Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der „via donau – Österreichische Wasserstraßen-<br />

Gesellschaft m. b. H.“ nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher<br />

Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und<br />

Verkehr zu genehmigen.<br />

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale<br />

Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr<br />

gegeben ist.<br />

(15) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht.<br />

Aufsichtsrecht des Bundes<br />

§ 15a. (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegt die „via donau – Österreichische<br />

Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates<br />

der Aufsicht und Weisung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie, der bzw. dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.<br />

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der<br />

Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und<br />

die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer widerrufen, wenn diese bzw. dieser eine Weisung<br />

nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.<br />

(3) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der<br />

Gesellschaft der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.<br />

Sie sind an ihre bzw. seine Weisung gebunden.<br />

4.1.2 Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO (BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert mit BGBl. II<br />

Nr. 171/2009 und BGBl II Nr. 169/2012)<br />

TEIL A<br />

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als<br />

5. „ J a c h t “ : ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;<br />

a) Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig<br />

davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,<br />

b) Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor<br />

eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;<br />

7. „ W a t t - o d e r T a g e s f a h r t “: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie<br />

Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich<br />

auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln<br />

(Fahrtbereich 1);<br />

8. „ K ü s t e n f a h r t “ : die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt<br />

erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);<br />

9. „ K ü s t e n n a h e F a h r t “ : die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt<br />

erstreckt<br />

sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);<br />

10. „ W e l t w e i t e F a h r t “ : die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht<br />

(Fahrtbereich 4);<br />

TEIL N<br />

19


Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten<br />

Anwendungsbereich<br />

§ 199. Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung<br />

von Jachten.<br />

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats<br />

§ 200. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats müssen dem Muster der Anlage 30 unter Einhaltung von<br />

Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I<br />

Nr. 1/1997, entsprechen.<br />

Berechtigungsumfang der Zertifikate<br />

§ 201. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen<br />

Voraussetzungen für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende<br />

Berechtigungsumfänge auszustellen:<br />

1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu<br />

10 m im Fahrtbereich 1;<br />

2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;<br />

3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;<br />

4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.<br />

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber<br />

§ 202.<br />

(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum<br />

Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung<br />

1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet<br />

haben;<br />

2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;<br />

3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung<br />

zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.<br />

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der<br />

Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.<br />

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis<br />

nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes<br />

– FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber<br />

hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.<br />

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der<br />

Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von<br />

Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische<br />

Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich,<br />

ist dieser gesondert zu erbringen.<br />

(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für<br />

1. Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) durch 50 Seemeilen, insbesondere als Wachführer,<br />

2. für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage, insbesondere als Wachführer,<br />

3. für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und 30 Bordtage, insbesondere als Wachführer,<br />

jedoch mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer,<br />

4. für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen und 70 Bordtage, insbesondere als Wachführer,<br />

jedoch mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer,<br />

in Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren<br />

unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuch, vom Schiffsführer<br />

unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen<br />

nachzuweisen.<br />

Prüfungsordnung<br />

§ 203. (1) Die Prüfungsordnung muss eine theoretische und eine praktische Prüfung vorsehen, in denen<br />

Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten folgendes<br />

nachweisen:<br />

1. Ausreichende Kenntnisse der für die Führung von Jachten auf See maßgeblichen Verkehrsvorschriften und<br />

die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für sichere Schifffahrt auf See und<br />

2. die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse in der Praxis.<br />

(2) Die Prüfung muss mindestens folgende Fachgebiete umfassen:<br />

1. ausreichende Kenntnis der geltenden Vorschriften und der nautischen Veröffentlichungen, insbesondere<br />

die Kollisionsverhütungsregeln einschließlich der Vorschriften für die Fahrwasserbezeichnung;<br />

20


2. allgemeine Kenntnisse über Jachttypen, Jachtbau, Verwendung und Mitführen von Sicherheitsausrüstung,<br />

Betrieb und Wartung von Segeln bzw. Antriebsmaschinen;<br />

3. Schiffsführung und Kenntnisse über den Einfluss von Wind, Strom und begrenztem Flottwasser;<br />

4. Verhalten beim Begegnen und Überholen anderer Fahrzeuge;<br />

5. Ankern und Festmachen unter allen Umgebungsbedingungen;<br />

6. Manövrieren in Schleusen und Häfen;<br />

7. allgemeine Kenntnisse der Wetterkunde;<br />

8. allgemeine Navigationskenntnisse, insbesondere Bestimmung eines Standorts und Festlegen eines<br />

sicheren Kurses;<br />

9. Verhalten unter besonderen Umständen, insbesondere<br />

a) Grundlagen der Unfallverhütung einschließlich Mann-über-Bord-Manöver,<br />

b) Maßnahmen im Fall von Zusammenstößen, Maschinenversagen oder Grundberührung, einschließlich<br />

Leckabdichtung und Hilfeleistung in Notfällen,<br />

c) Verwendung von Rettungsmitteln und Rettungsausrüstung,<br />

d) Brandverhütung und -bekämpfung und<br />

e) Vermeidung von Gewässerverschmutzung;<br />

10. Besonderheiten der Leistung Erster Hilfe unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs;<br />

11. Umweltschutz auf See.<br />

(3) Die Prüfungsordnung muss einen die Fachgebiete gemäß Abs. 2 umfassenden Lernzielkatalog enthalten,<br />

anhand dessen die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen sind.<br />

(4) Die theoretische Prüfung muss eine Kartenarbeit mit einer dem Fahrtbereich angemessenen<br />

Navigationsaufgabe, für die Fahrtbereiche 2 bis 4 jedenfalls einschließlich Stromeinfluss, enthalten.<br />

(5) Die praktische Prüfung ist in Form einer Prüfungsfahrt abzuhalten, deren Dauer und Fahrtstrecke<br />

entsprechend dem jeweiligen Fahrtbereich die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerberin bzw. des<br />

Bewerbers hinsichtlich Schiffsführung, allgemeiner Seemannschaft, Navigation, Hafenmanöver und<br />

Verhalten in Notfällen (insbesondere Mann-über-Bord-Manöver) bei Tag und bei Nacht erlauben.<br />

(6) Die praktische Prüfung ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche nach Art (Segel- oder Motorjacht),<br />

Größe und Ausrüstung für den entsprechenden Fahrtbereich und für die Beurteilung der Kenntnisse<br />

entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang des Internationalen Zertifikats geeignet ist.<br />

(7) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt<br />

worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre<br />

liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.<br />

(8) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass bereits erfolgreich abgelegte Prüfungsteile bei<br />

Ablegung einer Prüfung für einen erweiterten Berechtigungsumfang nicht wiederholt werden müssen.<br />

(9) Die erfolgreich abgelegte praktische Prüfung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4 ersetzt unabhängig von der<br />

Art der Jacht die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 1.<br />

Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer<br />

§ 204. (1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer muss den Anforderungen gemäß<br />

§ 202 Abs. 3 entsprechen.<br />

(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat<br />

jeweils mindestens zu umfassen:<br />

1. seit mindestens drei Jahren Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden<br />

Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;<br />

2. seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5000 Seemeilen, davon mindestens 2000 als<br />

verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer;<br />

3. mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre als verantwortliche Schiffsführerin bzw.<br />

verantwortlicher Schiffsführer. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich<br />

nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;<br />

4. für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den<br />

Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-<br />

Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;<br />

5. einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).<br />

4.1.3 Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO (BGBl. Nr. 502/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II<br />

Nr. 169/2012)<br />

Bestimmungen der Novelle 2012 (BGBl. II Nr. 169/2012) fett und kursiv angeführt<br />

Anwendungsbereich<br />

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt.<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als<br />

1. „ J a c h t “ : Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das<br />

21


nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder<br />

Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, ein Schlauchboot sowie ein<br />

Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;<br />

2. „ S e g e l j a c h t “ : Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als<br />

300, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist.<br />

Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;<br />

3. ,, M o t o r j a c h t “ : Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als<br />

300, das<br />

seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung<br />

vorhanden<br />

ist;<br />

4. „ Ö s t e r r e i c h i s c h e J a c h t “ : Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt<br />

zugelassen ist;<br />

5. ,, F a h r t b e r e i c h “ :<br />

a) ,,Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten,<br />

Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von<br />

drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);<br />

b) ,,Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich<br />

auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);<br />

c) „Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen<br />

Bereich<br />

von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);<br />

d) „Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).<br />

Vermessung<br />

§ 4. (2) Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 (für Jachten mit Hull Identification Number – HIN bzw. Craft<br />

Identification Number – CIN) bzw. Anlage 1a (für Jachten ohne Hull Identification Number – HIN bzw. Craft<br />

Identification Number – CIN) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei<br />

Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.<br />

(3) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer<br />

Messbrief erforderlich.<br />

(4) Im Messbrief sind darüber hinaus anzugeben:<br />

a) die zulässigen Fahrtbereiche und<br />

b) die höchstzulässige Personenzahl an Bord.<br />

Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers<br />

(Herstellerschild bzw. Handbuch für den Eigner) gemäß der Verordnung des Bundesministers für<br />

Wirtschaft und Arbeit über die Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 in der jeweils<br />

geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden<br />

Fahrtbereich gesondert festzulegen. Ausrüstung<br />

§ 5. (2) Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.<br />

(3) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen<br />

werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.<br />

(4) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden<br />

sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.<br />

(5) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen<br />

werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.<br />

(6) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen<br />

werden sollen, ist gemäß Anlage7 vorzuschreiben.<br />

Pflichten der Eigentümer<br />

§ 6. (1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile<br />

obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.<br />

(2) Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste und Messbrief sind im Original oder in beglaubigter Kopie an<br />

Bord mitzuführen.<br />

4.1.3.1 Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 JachtZulVO: AUSRÜSTUNGSLISTE für die Watt- oder Tagesfahrt<br />

(Fahrtbereich 1)<br />

Punkte 1 bis 14<br />

Ein Anker, eine Ankerkette (Vorlaufkette) und eine Ankerleine:<br />

die Masse des Ankers (kg) hat mindestens 1,5 L, die Länge der Ankerkette [m] mindestens L/2 und die Länge<br />

der Ankerleine [m] mindestens 4 L zu betragen; eine Befestigungsmöglichkeit auf einem entsprechend festen<br />

Punkt (Klampe, Poller) auf dem Vorschiff; ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken;<br />

2. bei Jachten mit Pantry oder mit Innenbordmotoren: ein vom Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher<br />

entsprechend EN 3:1996 für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg;<br />

4. eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife für jede an Bord<br />

befindliche Person;<br />

5. ein Rettungsring (entsprechend EN 14144:2003 oder entsprechend SOLAS) oder ein Rettungskragen<br />

22


hufeisenförmig mit Leine oder eine Life-Sling;<br />

5. eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Bordapotheke);<br />

6. Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);<br />

7. ein Handkompass, der zum Peilen geeignet ist;<br />

8. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;<br />

9. ein Handlot oder ein Echolot;<br />

10. ein Fernglas;<br />

11. eine wasserdichte Signallampe;<br />

12. ein Signalhorn;<br />

13. Werkzeug für kleine Reparaturen;<br />

14. auf Segeljachten: ein Schneidapparat für Wanten und Stage.<br />

4.1.3.2 Anlage 5 zu § 5 Abs. 4 JachtZulVO: AUSRÜSTUNGSLISTE für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)<br />

Punkte 1 bis 25<br />

Ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt;<br />

bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher<br />

Haltekraftsein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³<br />

Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die<br />

Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;<br />

2. ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat<br />

mindestens 5 L zu betragen;<br />

3. die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein, die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt<br />

werden;<br />

4. zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten<br />

Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens<br />

einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare<br />

Feuerlöschanlage;<br />

5. eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen<br />

und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;<br />

bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring;<br />

bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe;<br />

bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei Rettungsringe;<br />

ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet<br />

sein;<br />

Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III, Regel 7.1)<br />

entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit<br />

Leine eine Lifesling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;<br />

7. eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;<br />

8. ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird,<br />

sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;<br />

9. eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 "Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige<br />

Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung";<br />

10. ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter<br />

Kompass, der<br />

zum Peilen geeignet ist;<br />

11. Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);<br />

12. ein Log oder ein Speedometer;<br />

13. ein Handlot oder ein Echolot;<br />

14. ein Fernglas;<br />

15. eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;<br />

16. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;<br />

17. ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller<br />

18. eine wasserdichte Signallampe;<br />

19. ein Signalhorn;<br />

20. Notsignale:<br />

4 Rote Fallschirmsignale<br />

4 Rote Handfackeln<br />

4 Weiße Handfackeln<br />

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition<br />

21. eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon)<br />

22. ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;<br />

23. ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von<br />

Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung-COLREG);<br />

24. genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;<br />

23


25. auf Segeljachten: ein Schneidapparat für Wanten und Stage.<br />

4.1.3.3 Anlage 6 zu § 5 Abs. 5 JachtZulVO: AUSRÜSTUNGSLISTE für die<br />

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)<br />

Punkte 1 bis 29<br />

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt;<br />

bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher<br />

Haltekraftsein muss;<br />

die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen;<br />

die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der<br />

ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;<br />

2. ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat<br />

mindestens 5 L zu betragen;<br />

3. die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein, die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt<br />

werden;<br />

4. zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten<br />

Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens<br />

einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare<br />

Feuerlöschanlage;<br />

6. aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;<br />

7. eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen<br />

und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;<br />

8. bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring;<br />

bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe;<br />

bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei Rettungsringe;<br />

ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein;<br />

Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III, Regel 7.1) entsprechen;<br />

anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine eine Lifesling<br />

oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;<br />

8. eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;<br />

9. ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird,<br />

sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;<br />

10. eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 "Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige<br />

Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung";<br />

11. ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter v<br />

Kompass, der zum Peilen geeignet ist;<br />

12. ein Funknavigationsgerät;<br />

13. Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);<br />

14. ein Log oder ein Speedometer;<br />

15. ein Handlot oder ein Echolot;<br />

16. ein Fernglas;<br />

17. eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;<br />

18. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;<br />

19. ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller<br />

20. eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder<br />

INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;<br />

21. eine wasserdichte Signallampe;<br />

22. ein Signalhorn;<br />

23. Notsignale:<br />

4 Rote Fallschirmsignale<br />

4 Rote Handfackeln<br />

4 Weiße Handfackeln<br />

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition<br />

24. eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;<br />

25. eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon)<br />

26. ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;<br />

27. ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von<br />

Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung-COLREG);<br />

28. genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks.<br />

29. auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage;<br />

4.1.3.4 Anlage 7 zu § 5 Abs. 6 JachtZulVO: AUSRÜSTUNGSLISTE für die<br />

weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)<br />

24


Punkte 1 bis 32<br />

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt;<br />

bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher<br />

Haltekraftsein muss;<br />

die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen;<br />

die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der<br />

ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;<br />

2. ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat<br />

mindestens 5 L zu betragen;<br />

3. ein Treibanker;<br />

4. die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein, die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt<br />

werden;<br />

5. zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten<br />

Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens<br />

einer für die Brandklassen A, B und C geeignet;<br />

bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;<br />

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;<br />

6. eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen<br />

und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;<br />

7. bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring;<br />

bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe;<br />

bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei Rettungsringe;<br />

ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet<br />

sein;<br />

Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III, Regel 7.1)<br />

entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit<br />

Leine eine Lifesling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;<br />

9. eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;<br />

10. ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird,<br />

sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;<br />

11. eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 "Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige<br />

Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung";<br />

12. ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter<br />

Kompass, der zum Peilen geeignet ist;<br />

13. ein Funknavigationsgerät;<br />

14. Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);<br />

15. ein Sextant, ein aktuelles nautisches Jahrbuch, aktuelle nautische Tafeln;<br />

16. ein Log oder ein Speedometer;<br />

17. ein Handlot oder ein Echolot;<br />

18. ein Fernglas;<br />

19. eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;<br />

20. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;<br />

21. ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller<br />

22. eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder<br />

INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;<br />

23. eine wasserdichte Signallampe;<br />

24. ein Signalhorn;<br />

25. Notsignale:<br />

4 Rote Fallschirmsignale<br />

4 Rote Handfackeln<br />

4 Weiße Handfackeln<br />

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition<br />

26. eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;<br />

27. eine Rauchboje;<br />

28. eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon)<br />

29. ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;<br />

30. ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von<br />

Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung-COLREG);<br />

31. genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks.<br />

32. auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage;<br />

4.2 ANHANG: Befähigungsausweise<br />

(vergrößerte Abbildung)<br />

25


4.2.1 Befähigungsausweise des <strong>MSVÖ</strong><br />

Vorderseite<br />

Unter den Zeilen „Befähigungsausweis – Yacht Master Licence“ stehen alternativ folgende Einträge (in deutsch<br />

und englisch):<br />

„Zur selbständigen Führung von Motorjachten“<br />

„Zur selbständigen Führung von Segeljachten“<br />

„Zur selbständigen Führung von Motor- und Segeljachten“<br />

Sowie die Fahrtbereiche, für die der BFA gilt<br />

Rückseite<br />

Anlage 30<br />

26


Zu § 200 SeeSchFVO<br />

4.2.2 Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen<br />

Farbe: weiß; Format: 85mm x 54 mm<br />

Vorderseite<br />

Rückseite<br />

27


4.3 ANHANG: Praxis- und Erfahrungsnachweis<br />

4.3.1 Grundlegende Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsausweises:<br />

Die ausreichende seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind für den Erwerb des Befähigungsausweises<br />

für Motor- und Segeljachten für<br />

Watt- oder Tagesfahrt (FB 1) durch 50 Seemeilen<br />

Küstenfahrt (FB 2) durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage insbesondere als Wachführer, in Berücksichtigung des<br />

Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und<br />

Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen;<br />

Küstennahe Fahrt (FB 3) durch 1000 Seemeilen und 30 Bordtage insbesondere als Wachführer, jedoch<br />

mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art und Größe der Jacht<br />

und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.<br />

Weltweite Fahrt (FB 4) durch 3500 Seemeilen und 70 Bordtage insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens<br />

1000 Seemeilen als Schiffsführer in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art und Größe der Jacht und deren<br />

unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.<br />

Für den Erwerb eines Befähigungsausweises für Motorjachten sind mindestens 50% der<br />

erforderlichen Seemeilen unter Motor, für den Erwerb eines Befähigungsausweises für<br />

Segeljachten mindestens 50% der erforderlichen Seemeilen unter Segeln nachzuweisen<br />

4.3.2 Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:<br />

1. Der Praxis- und Erfahrungsnachweis ist auf einer geeigneten Jacht zu erbringen;<br />

2. Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr;<br />

3. Nachtfahrten dauern mindestens vier Stunden nach Sonnenuntergang/vor Sonnenaufgang. Fahrten auf<br />

offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert<br />

haben. Während der Nachtfahrt ist die aktive Teilnahme am Bordgeschehen über einen Zeitraum von<br />

mindestens vier Stunden unerlässlich.<br />

4.3.3 Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung<br />

* Ausgefülltes Formblatt „Eidesstattliche Erklärung“, FSAFRM06;<br />

Zusätzlich zu dieser Bestätigung muss der Kandidat auf Verlangen vorlegen:<br />

* Logbücher (Original)<br />

* Logbücher (Kopie oder Abschrift), vom Schiffsführer unterfertigt);<br />

* persönliche Logbücher (Original, Kopie oder Abschrift);<br />

* logbuchähnliche Aufzeichnungen (Original, Kopie oder Abschrift);<br />

* Seemeilenbestätigungen des <strong>MSVÖ</strong>;<br />

* Jede andere Seemeilenbestätigungen bzw. jede andere Bestätigung, die die Merkmale und Inhalte der<br />

Seemeilenbestätigungen des <strong>MSVÖ</strong> beinhaltet;<br />

* Bei ausländische Staatsbürgern gelten die Nachweise des Heimatlandes, sofern die notwendigen<br />

Informationen enthalten sind;<br />

Die Nachweise sind nur gemeinsam mit dem ausgefüllten und unterfertigten Formblatt „Eidesstattliche Erklärung“,<br />

FSAFRM06 gültig.<br />

Hat der Kandidat bei seiner Anmeldung zu den Prüfungen oder beim Antrag um Zulassung zur Praxisprüfung<br />

falsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt, wird kein Befähigungsausweis ausgestellt. Bei<br />

bereits erfolgter Ausstellung wird ein Entzug eingeleitet.<br />

4.3 Kostenbeitragsblatt<br />

Die Kostenbeiträge für Prüfungen, Prüferspesen, BFA Ausstellung und IC Ausstellung sind dem jeweilig gültigen<br />

Kostenbeitragsblatt auf der Homepage des <strong>MSVÖ</strong> zu entnehmen<br />

4.5 Lernzielkatalog<br />

Der gültige Lernzielkatalog ist auf der <strong>MSVÖ</strong> Homepage einzusehen.<br />

28


4.6 ANHANG: Formularwesen<br />

Der Verband hat aus Gründen besserer Abwickelbarkeit Formvorschriften erlassen, die im wesentlichen aus<br />

Vordrucken und Fristen bestehen. Die Vordrucke sind bindend vorgeschrieben, ausgenommen die Vordrucke<br />

Brückenkladde (FSAFRM03) und Seemeilenbestätigung (FSAFRM07), die lediglich empfohlen sind; die zu<br />

verwendenden Vordrucke werden nur vollständig ausgefüllt anerkannt.<br />

Für eine Gruppe von Kandidaten die zum gleichen Prüfungsumfang antreten, ist jeweils eine Prüfung anzumelden.<br />

Für Wiederholungsprüfungen verschiedener Teilprüfungen genügt eine Prüfungsanmeldung.<br />

4.6.1 Prüfungsanmeldung (FSAFRM01)<br />

Sie enthält alle Angaben über die geplante Prüfung wie Ort, Zeit, Datum, Fahrtbereich, Veranstalter,<br />

vorgeschlagene Kommission. Beigeschlossen muss eine Kandidaten-Meldungsliste sein. Das Formular muss<br />

vollständig ausgefüllt mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin im Verbandsbüro eintreffen.<br />

4.6.2 Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02)<br />

Die Meldungsliste ist eine Art Anhang zur Prüfungsanmeldung. Sie enthält alle relevanten Daten der erwarteten<br />

Kandidaten wie Name, Geburtsort und -datum. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Eintragung in die Meldungsliste<br />

nur vorzunehmen, wenn alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und jederzeit überprüfbar sind.<br />

4.6.3 Brückenkladde (FSAFRM03)<br />

Die Brückenkladde ist ein Vordruck, welcher während der Prüfung von dem/den Kandidaten geführt wird. Anstelle<br />

dieses Vordruckes können auch ein Schiffslogbuch oder andere logbuchähnliche Aufzeichnungen geführt werden.<br />

Am Ende der Prüfungsfahrt liegt damit eine lückenlose Dokumentation über die Prüfungsfahrt vor. Die Verwendung<br />

dieses Vordruckes ist nicht zwingend.<br />

4.6.4 Prüfungsbericht (FSAFRM04)<br />

Der Prüfungsbericht ist das Gegenstück zur Prüfungsanmeldung. Er enthält alle Daten über die erfolgte Prüfung,<br />

über Zeit, Ort, Kommission und Ergebnis insgesamt sowie die vom Veranstalter und von einem Kandidaten<br />

unterfertigte Spesenabrechnung. Der Bericht ist unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung über das<br />

Prüfungsergebnis zu verfassen. Er ist vom Vorsitzenden zu stempeln und zu unterfertigen und mit allen übrigen<br />

Ergebnisunterlagen spätestens innerhalb von einer Woche dem FSA zuzuleiten. Dem Prüfungsbericht beizuschließen<br />

sind<br />

* Die Spesenabrechnung<br />

* Die Kandidaten-Ergebnisliste<br />

* Die Prüfungsprotokollabschnitte (weiß)<br />

* Sämtliche Prüfungsvorlagen und Ergebnisse (Theorie)<br />

* Die Checkliste (Praxis)<br />

* Die Brückenkladde oder sonstige Aufzeichnungen der Prüfungsfahrt<br />

(Praxis FB 2 – FB 4)<br />

* Sonstige Vermerke, die die Prüfung betreffen<br />

4.6.5 Kandidaten-Ergebnisliste (FSAFRM05)<br />

Die Kandidaten-Ergebnisliste ist eine Aufstellung aller an der Prüfung teilnehmenden Kandidaten. Sie enthält pro<br />

Kandidat eine fortlaufende Nummer, den Namen sowie das Prüfungsergebnis als "B" (bestanden) oder "NB" (nicht<br />

bestanden). Die Kandidaten-Ergebnisliste ist dem Prüfungsbericht beizuschließen.<br />

4.6.6 Eidesstattliche Erklärung (FSAFRM06)<br />

Die Erfahrungsnachweise müssen zusammen mit diesem Formblatt eingereicht werden. Durch die Unterschrift<br />

erklärt der Kandidat die Authentizität der Nachweise an Eides statt.<br />

4.6.7 Seemeilenbestätigung (FSAFRM07)<br />

Eine Seemeilenbestätigung muss die Merkmale und Inhalte dieses Formulares enthalten. Die Verwendung dieses<br />

Formulars ist nicht zwingend, aber empfohlen. Sollten bei einer Bestätigung wesentliche Merkmale fehlen, so ist<br />

auf Grund der erforderlichen Rückfragen mit Verzögerungen zu rechnen. In diesen Fällen kann eine Kopie des/der<br />

Logbuches/Logbücher oder der logbuchähnlichen Aufzeichnungen eingefordert werden.<br />

29


4.6.8 Prüfungsprotokoll<br />

Das Prüfungsprotokoll ist nach erfolgreicher Prüfung für jeden Kandidaten einzeln auszufüllen. Es handelt sich um<br />

ein farbiges Dreifach-Formular, das in drei Abschnitte gegliedert ist.<br />

Das erste Blatt (weiß) ist für den Verband bestimmt, das zweite (grün) verbleibt beim Veranstalter oder beim<br />

Vorsitzenden, das dritte (rosa) verbleibt beim Kandidaten.<br />

Der dritte (unterste) Abschnitt betrifft die theoretische Prüfung, der zweite (mittlere) Abschnitt die praktische<br />

Prüfung.<br />

Jeder Abschnitt des Prüfungsprotokolls enthält die Daten des Kandidaten. Nach erfolgreicher Prüfung ist der<br />

entsprechende Abschnitt pro Kandidat auszufüllen (Datum, Ort, Fahrtbereich, Ergebnis) und von der Kommission<br />

zu stempeln und zu fertigen. Der entsprechende Abschnitt wird abgetrennt; die weißen Abschnitte werden dem<br />

Prüfungsbericht beigeschlossen und dem Verband übermittelt. Der grüne Abschnitt wird dem Veranstalter<br />

übergeben oder verbleibt beim Vorsitzenden. Der verbleibende Rest des Prüfungsprotokolls ist dem Kandidaten<br />

auszuhändigen.<br />

4.6.9 Prüfungskatalog<br />

Der Prüfungskatalog ist eine Sammlung von Fragen mit je vier vorgeschlagenen Antworten (bzw. Aussagen zum<br />

Thema der Frage). Die Kataloge sind den Kandidaten zur Bearbeitung vorzulegen und nach erfolgter Prüfung<br />

wieder abzunehmen. Die Ergebnisse der Kandidaten (Bewertungen der vorgegebenen Antworten) sind vom<br />

Kandidaten in ein beigegebenes Resultatblatt mit Antwortraster einzutragen. Das Resultatblatt hat den Namen des<br />

Kandidaten zu enthalten. Nach Abgabe ist das Resultatblatt von der Kommission zu bewerten, das Ergebnis einzutragen<br />

(Punkteanzahl, B bzw. NB) und das Blatt vom verbessernden Prüfer zu stempeln und zu unterfertigen.<br />

4.6.10 Prüfungs-Kartenaufgabe<br />

Die Prüfungs-Kartenaufgabe enthält alle Vorgaben, die zur Lösung der Prüfungsaufgabe notwendig sind, die<br />

Rechenergebnisse sind vom Kandidaten in das Aufgabenblatt einzutragen, es ist dadurch gleichzeitig Resultatblatt.<br />

Es ist mit dem Namen des Kandidaten zu versehen. Die Resultate werden bewertet, das Ergebnis ist einzutragen<br />

(Punkteanzahl, B bzw. NB), das Blatt zu stempeln und vom verbessernden Prüfer zu unterfertigen.<br />

Konzeptblätter, die Rechenvorgänge des Kandidaten zur Ermittlung der Ergebnisse enthalten, sind mit Namen<br />

versehen den Ergebnissen beizuschließen. Die notwendige Seekarte (derzeit CRO 100-17) ist vom Kandidaten zu<br />

stellen, eventuell notwendige Beilagen wie Deviationstabelle, Gezeitentafel und Auszug aus dem<br />

Leuchtfeuerverzeichnis sind Teil der Prüfungsunterlagen. Nach erfolgter Kontrolle und Bewertung der Zeichnung<br />

können Karten positiv bewerteter Kandidaten nach Löschung der Zeichnung dem Kandidaten retourniert werden.<br />

4.6.11 Checkliste FSAFRM08<br />

Checkliste FB 1<br />

FSAFRM08a<br />

Diese Liste enthält eine Reihe von Aufgaben, die geprüft werden können. Fett gedruckte Aufgaben haben eine<br />

hohe Priorität. Es liegt im Ermessen der Prüfungskommission und hängt von den nautischen und<br />

meteorologischen Gegebenheiten ab, welche und wie viele Aufgaben praktisch geprüft werden und welche in<br />

einem Fachgespräch abgeklärt werden.<br />

Es müssen nicht alle Aufgaben abgehakt werden!<br />

Die Checkliste FB 1 (FSAFRM08a) ersetzt bei einer FB 1 – Prüfung die Brückenkladde.<br />

4.6.12 Ausstellung von Befähigungsausweisen FSAFRM09<br />

Dieses Formular ist für die Ausstellung von Befähigungsausweisen (nach Punkt 3.2 der PRO 2012) notwendig. Nur<br />

vollständig ausgefüllte Formular und mit allen notwendigen Unterlagen können bearbeitet werden.<br />

4.6.13 Neuausstellung von Befähigungsausweisen in Scheckkartenformat bei vorhandenem<br />

Befähigungsausweis in Papierformat<br />

FSAFRM10<br />

Dieses Formular ist für die Neuausstellung von Befähigungsausweisen in Scheckkartenformat (bei vorhandenem<br />

Befähigungsausweis in Papierformat) zu verwenden.<br />

Der Befähigungsausweis im Papierformat ist an den <strong>MSVÖ</strong> zurückzusenden und wird vernichtet.<br />

4.6.14 Datenblatt für die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates<br />

Dieses Formular ist für die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates durch die via donau – Österreichische<br />

Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H erforderlich. Die Datenblätter müssen von der Homepage des <strong>MSVÖ</strong><br />

(http://www.msvoe.at) heruntergeladen und gemäß Musterblatt auf einem PC maschinenlesbar ausgefüllt sein.<br />

Alle für Kandidaten und Ausbildungsstätten relevanten Formulare und Merkblätter werden auf der Homepage des<br />

<strong>MSVÖ</strong> (http://www.msvoe.at) online gestellt.<br />

Die Formulare sind auch am PC ausfüllbar.<br />

30

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