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Dschungelbuch_WS2013.. - Studentenwerk Tübingen - Hohenheim

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STUDENTENWERKSBEITRAG – WARUM UND WOFÜR<br />

Wer studieren möchte,<br />

muss einen Beitrag an<br />

das <strong>Studentenwerk</strong><br />

entrichten, und zwar<br />

noch vor Beginn des<br />

Studiums. Der Beitrag<br />

wird für das bevorstehende<br />

Semester bei<br />

der Immatrikulation<br />

bzw. bei der Rückmeldung<br />

fällig. Die Zahlung<br />

erfolgt auf ein Konto der jeweiligen Hochschule, die<br />

die Beiträge im Auftrag des <strong>Studentenwerk</strong>s einzieht. Hierfür<br />

erhalten die Studierenden, die sich neu immatrikulieren,<br />

vorgedruckte Zahlscheine im Studentensekretariat.<br />

Bereits immatrikulierte Studierende überweisen den <strong>Studentenwerk</strong>sbeitrag<br />

direkt am Terminal.<br />

Auf der Grundlage des <strong>Studentenwerk</strong>sgesetzes legt die<br />

Beitragsordnung des <strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Tübingen</strong>-<strong>Hohenheim</strong><br />

fest, dass von allen immatrikulierten Studierenden<br />

der dem <strong>Studentenwerk</strong> zugeordneten Hochschulen pro<br />

Semester ein Beitrag erhoben wird. Außer von eigenen Einnahmen<br />

und staatlichen Zuschüssen werden mit Einnahmen<br />

aus den <strong>Studentenwerk</strong>sbeiträgen die Serviceangebote<br />

des <strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Tübingen</strong>-<strong>Hohenheim</strong> finanziert.<br />

Je nach Hochschulstandort sind das Mensen und<br />

Cafeterien, Studentenwohnheime, Psychotherapeutische<br />

Beratungsstellen, Kindertagesstätten, Soziale Dienste,<br />

Rechtsberatung, Kulturprogramm und das Semesterticket.<br />

Die Höhe des <strong>Studentenwerk</strong>sbeitrags richtet sich nach den<br />

Leistungen, die das <strong>Studentenwerk</strong> den Studierenden an<br />

den verschiedenen Hochschulen anbietet.<br />

Schwerbehinderten Studierenden, die aufgrund ihrer Behinderung<br />

zu kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

berechtigt sind, wird auf Antrag und<br />

gegen Nachweis der für das Semesterticket erhobene Beitragsanteil<br />

zurückerstattet. Den Rückerstattungsantrag<br />

richten Sie bitte an das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Tübingen</strong>-<strong>Hohenheim</strong>,<br />

Wilhelmstraße 15 in 72074 <strong>Tübingen</strong>. Bitte legen Sie<br />

dem Antrag Ihren Schwerbehindertenausweis und den Berechtigungsnachweis<br />

für die kostenlose Benutzung des öffentlichen<br />

Nahverkehrs in Kopie bei. Sie können den Antrag<br />

auch persönlich in der Hauptverwaltung in der Wilhelmstraße<br />

15, Erdgeschoss, Zimmer 6 bei Frau Romeser zu den<br />

normalen Geschäftszeiten abgeben.<br />

Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des Semesters,<br />

für das der Beitrag entrichtet wurde, beim <strong>Studentenwerk</strong><br />

eingegangen sein.<br />

BEITRAGSORDNUNG<br />

DES STUDENTENWERKS TÜBINGEN-HOHENHEIM, ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS, GÜLTIG AB WINTERSEMSTER 2013/2014<br />

DAS STUDENTENWERK STELLT SICH VOR<br />

§ 1 Beitragszweck<br />

Dem <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Tübingen</strong>-<strong>Hohenheim</strong> ist nach § 2<br />

<strong>Studentenwerk</strong>sgesetz Baden-Württemberg (StWG) die<br />

soziale Betreuung und Förderung der Studierenden übertragen.<br />

Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erhebt<br />

das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Tübingen</strong>-<strong>Hohenheim</strong> in jedem Semester<br />

einen Beitrag gemäß § 12 Abs. 2 StWG von allen<br />

Studierenden der unter dem § 2.1 dieser Beitragsordnung<br />

genannten Hochschulen.<br />

§ 2 Beitragspflicht<br />

1. Beitragspflichtig sind alle Studierenden folgender<br />

Hochschulen<br />

Universität <strong>Tübingen</strong><br />

Universität <strong>Hohenheim</strong><br />

Hochschule Albstadt-Sigmaringen<br />

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt<br />

Nürtingen-Geislingen<br />

Hochschule Reutlingen<br />

PH Ludwigsburg - Fakultät Sonderpädagogik in<br />

Reutlingen<br />

Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg<br />

Staatlichen Hochschule für Musik Trossingen<br />

2. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte<br />

Studierende.<br />

3. Exmatrikulierte Prüfungskandidaten, welche die sozialen<br />

Einrichtungen des <strong>Studentenwerk</strong>s in Anspruch nehmen,<br />

unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht. Mit der<br />

Entrichtung des Beitrags ist dieser Personenkreis berechtigt,<br />

die sozialen Einrichtungen des <strong>Studentenwerk</strong>s zu<br />

benutzen. Zum Nachweis der Berechtigung wird ein Berechtigungsausweis<br />

ausgestellt.<br />

§ 3 Beitragshöhe<br />

Der Betrag je Semester bzw. je Studienjahr wird wie folgt<br />

festgesetzt.<br />

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