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Dschungelbuch_WS2013.. - Studentenwerk Tübingen - Hohenheim

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KRANKENVERSICHERUNG<br />

KRANKENVERSICHERUNG<br />

1. Versicherungspflicht<br />

Versicherungspflicht – eigentlich das Recht, sich zu dem<br />

günstigen Studentenbeitrag von derzeit 78,50 Euro bzw.<br />

Studentenbeitrag für Studierende über 23 Jahren ohne<br />

Kinder 77,01 Euro zu versichern – besteht nur noch für<br />

Studierende bis zum 14. Fachsemester oder bis zur Vollendung<br />

des 30. Lebensjahres.<br />

Unter Fachsemester fallen nicht:<br />

Urlaubssemester und Zeiten vorübergehender Exmatrikulation<br />

nicht angerechnete Semester bei Fachrichtungwechsel<br />

Semester eines früheren<br />

(abgeschlossenen oder abgebrochenen) Studiums<br />

Bei Überschreiten dieser Grenzen besteht Versicherungspflicht<br />

nur in bestimmten Ausnahmefällen. Unberührt<br />

bleibt hiervon die Familienversicherung, über die Studierende<br />

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – zuzüglich<br />

Zeiten für Wehr- oder Zivildienst – kostenfrei versichert<br />

sind.<br />

2. Ausnahmen vom Ende der Versicherungspflicht<br />

Nach Gesetzestext und Regierungsbegründung wird eine<br />

verlängerte Versicherungspflicht ausnahmsweise begründet<br />

durch:<br />

Persönliche und familiäre Gründe<br />

Im Gesetzestext ausdrücklich genannt ist als persönlicher<br />

Ausnahmegrund der Erwerb der Zulassungsvoraussetzung<br />

in einer Ausbildungsstätte des zweiten<br />

Bildungsweges. In der Gesetzesbegründung sind weiterhin<br />

aufgeführt: Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft,<br />

Nichtzulassung zum Studium im Auswahlverfahren,<br />

Betreuung von auf Hilfe angewiesenen Kindern,<br />

normaler Wehr- und Zivildienst.<br />

Art der Ausbildung<br />

In Anlehnung an BAföG-Regeln dürfte die Art der Ausbildung<br />

auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres<br />

eine Versicherungspflicht rechtfertigen, wenn eine<br />

Ausbildung dieser Art häufig erst im höheren Lebensalter<br />

begonnen wird (z.B. kirchliche oder soziale Berufe).<br />

Die Aufzählung in der Gesetzesbegründung ist nicht abschließend.<br />

Den Krankenkassen gegenüber – diese sind<br />

zuständig für die Prüfung der Ausnahmetatbestände –<br />

sollten alle denkbaren persönlichen Gründe angegeben<br />

werden (Fachrichtungs- oder Studienortswechsel, soziales<br />

Jahr, Mitarbeit in Hochschulgremien, politische Tätigkeit).<br />

144<br />

Ausländische Studierende – Auch bei ausländischen<br />

Studierenden müssen die Krankenversicherer prüfen, ob<br />

ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Sie müssen hierbei zumindest<br />

den gleichen Maßstab wie bei deutschen Kommilitonen<br />

anlegen. Fraglich ist jedoch, ob auch Gründe für<br />

das höhere Fachsemester oder Lebensalter anerkannt werden,<br />

deren Ursachen im Heimatland liegen (also z.B.<br />

Nichtanerkennung des Studienganges, lange Wehrdienstzeiten,<br />

Sprachkurse). Zumindest sollten auch diese<br />

Gründe vorgetragen werden.<br />

3. Rechtschutz<br />

Erkennt die Krankenkasse die vorgetragenen Ausnahmegründe<br />

nicht an und lehnt eine verlängerte Versicherungspflicht<br />

ab, kann und sollte gegen diese Entscheidung<br />

innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist!) Widerspruch<br />

eingelegt werden. Wird diesem Widerspruch nicht entsprochen,<br />

kann erneut innerhalb eines Monats Klage beim<br />

Sozialgericht erhoben werden. Widerspruch und Klage<br />

sind gerichtskostenfrei. Da das Sozialgericht selbstständig<br />

ermitteln muss und nicht nur den Vortrag der Parteien (wie<br />

bei Zivilgerichten) zugrundelegen darf, kann auch eine<br />

Klage ohne Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll sein.<br />

4. Möglichkeiten bei Ende der Versicherungspflicht<br />

Bei Ende der Versicherungspflicht bieten sich drei Möglichkeiten:<br />

Freiwillige Weiterversicherung<br />

Liegt ein Ausnahmegrund nicht vor oder ist der<br />

Rechtsweg erschöpft, können sich Studierende in der<br />

gesetzlichen Krankenkasse freiwillig weiterversichern.<br />

Dies ist jedoch mit höheren Beiträgen, 115,89 Euro<br />

(bei kinderlosen Studierenden über 23 Jahren 118,13<br />

Euro) für sechs Monate, danach 152,27 Euro (bei kinderlosen<br />

Studierenden über 23 Jahren 154,51 Euro)<br />

verbunden, sofern das monatliche Einkommen unter<br />

898,33 Euro liegt.<br />

Achtung: Die Versicherten in der AOK, den Betriebsund<br />

Innungskrankenkassen werden bei Erreichen der<br />

Fachsemester-/Altersgrenze automatisch von der<br />

Krankenversicherung über die Beendigung der Mitgliedschaft<br />

schriftlich informiert.<br />

Private Krankenversicherung<br />

Die private Krankenversicherung bietet während des<br />

Beihilfeanspruchs, bis 25 Jahre, sehr günstige Tarife<br />

für Studierende an. Nach Wegfall des Beihilfeanspruchs<br />

erhöht sich allerdings der Beitrag über den<br />

der AOK. Daher ist im Vorfeld genau zu überlegen, wo<br />

man sich versichert, da ein Wechsel während des<br />

Studdiums nicht mehr möglich ist.

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