Dschungelbuch_WS2013.. - Studentenwerk Tübingen - Hohenheim
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KRANKENVERSICHERUNG<br />
KRANKENVERSICHERUNG<br />
1. Versicherungspflicht<br />
Versicherungspflicht – eigentlich das Recht, sich zu dem<br />
günstigen Studentenbeitrag von derzeit 78,50 Euro bzw.<br />
Studentenbeitrag für Studierende über 23 Jahren ohne<br />
Kinder 77,01 Euro zu versichern – besteht nur noch für<br />
Studierende bis zum 14. Fachsemester oder bis zur Vollendung<br />
des 30. Lebensjahres.<br />
Unter Fachsemester fallen nicht:<br />
Urlaubssemester und Zeiten vorübergehender Exmatrikulation<br />
nicht angerechnete Semester bei Fachrichtungwechsel<br />
Semester eines früheren<br />
(abgeschlossenen oder abgebrochenen) Studiums<br />
Bei Überschreiten dieser Grenzen besteht Versicherungspflicht<br />
nur in bestimmten Ausnahmefällen. Unberührt<br />
bleibt hiervon die Familienversicherung, über die Studierende<br />
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – zuzüglich<br />
Zeiten für Wehr- oder Zivildienst – kostenfrei versichert<br />
sind.<br />
2. Ausnahmen vom Ende der Versicherungspflicht<br />
Nach Gesetzestext und Regierungsbegründung wird eine<br />
verlängerte Versicherungspflicht ausnahmsweise begründet<br />
durch:<br />
Persönliche und familiäre Gründe<br />
Im Gesetzestext ausdrücklich genannt ist als persönlicher<br />
Ausnahmegrund der Erwerb der Zulassungsvoraussetzung<br />
in einer Ausbildungsstätte des zweiten<br />
Bildungsweges. In der Gesetzesbegründung sind weiterhin<br />
aufgeführt: Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft,<br />
Nichtzulassung zum Studium im Auswahlverfahren,<br />
Betreuung von auf Hilfe angewiesenen Kindern,<br />
normaler Wehr- und Zivildienst.<br />
Art der Ausbildung<br />
In Anlehnung an BAföG-Regeln dürfte die Art der Ausbildung<br />
auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres<br />
eine Versicherungspflicht rechtfertigen, wenn eine<br />
Ausbildung dieser Art häufig erst im höheren Lebensalter<br />
begonnen wird (z.B. kirchliche oder soziale Berufe).<br />
Die Aufzählung in der Gesetzesbegründung ist nicht abschließend.<br />
Den Krankenkassen gegenüber – diese sind<br />
zuständig für die Prüfung der Ausnahmetatbestände –<br />
sollten alle denkbaren persönlichen Gründe angegeben<br />
werden (Fachrichtungs- oder Studienortswechsel, soziales<br />
Jahr, Mitarbeit in Hochschulgremien, politische Tätigkeit).<br />
144<br />
Ausländische Studierende – Auch bei ausländischen<br />
Studierenden müssen die Krankenversicherer prüfen, ob<br />
ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Sie müssen hierbei zumindest<br />
den gleichen Maßstab wie bei deutschen Kommilitonen<br />
anlegen. Fraglich ist jedoch, ob auch Gründe für<br />
das höhere Fachsemester oder Lebensalter anerkannt werden,<br />
deren Ursachen im Heimatland liegen (also z.B.<br />
Nichtanerkennung des Studienganges, lange Wehrdienstzeiten,<br />
Sprachkurse). Zumindest sollten auch diese<br />
Gründe vorgetragen werden.<br />
3. Rechtschutz<br />
Erkennt die Krankenkasse die vorgetragenen Ausnahmegründe<br />
nicht an und lehnt eine verlängerte Versicherungspflicht<br />
ab, kann und sollte gegen diese Entscheidung<br />
innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist!) Widerspruch<br />
eingelegt werden. Wird diesem Widerspruch nicht entsprochen,<br />
kann erneut innerhalb eines Monats Klage beim<br />
Sozialgericht erhoben werden. Widerspruch und Klage<br />
sind gerichtskostenfrei. Da das Sozialgericht selbstständig<br />
ermitteln muss und nicht nur den Vortrag der Parteien (wie<br />
bei Zivilgerichten) zugrundelegen darf, kann auch eine<br />
Klage ohne Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll sein.<br />
4. Möglichkeiten bei Ende der Versicherungspflicht<br />
Bei Ende der Versicherungspflicht bieten sich drei Möglichkeiten:<br />
Freiwillige Weiterversicherung<br />
Liegt ein Ausnahmegrund nicht vor oder ist der<br />
Rechtsweg erschöpft, können sich Studierende in der<br />
gesetzlichen Krankenkasse freiwillig weiterversichern.<br />
Dies ist jedoch mit höheren Beiträgen, 115,89 Euro<br />
(bei kinderlosen Studierenden über 23 Jahren 118,13<br />
Euro) für sechs Monate, danach 152,27 Euro (bei kinderlosen<br />
Studierenden über 23 Jahren 154,51 Euro)<br />
verbunden, sofern das monatliche Einkommen unter<br />
898,33 Euro liegt.<br />
Achtung: Die Versicherten in der AOK, den Betriebsund<br />
Innungskrankenkassen werden bei Erreichen der<br />
Fachsemester-/Altersgrenze automatisch von der<br />
Krankenversicherung über die Beendigung der Mitgliedschaft<br />
schriftlich informiert.<br />
Private Krankenversicherung<br />
Die private Krankenversicherung bietet während des<br />
Beihilfeanspruchs, bis 25 Jahre, sehr günstige Tarife<br />
für Studierende an. Nach Wegfall des Beihilfeanspruchs<br />
erhöht sich allerdings der Beitrag über den<br />
der AOK. Daher ist im Vorfeld genau zu überlegen, wo<br />
man sich versichert, da ein Wechsel während des<br />
Studdiums nicht mehr möglich ist.