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Einladung und Tagesordnung - in Neukirchen Vluyn

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TOP 08<br />

Der Bürgermeister 13.08.2013<br />

Dez. II / Amt 32<br />

MITTEILUNGSVORLAGE - öffentlich -<br />

Beratungsfolge:<br />

Sitzungsterm<strong>in</strong>:<br />

BGU 09.09.2013<br />

Betreff:<br />

Verkehrssituation <strong>Vluyn</strong>er Nordr<strong>in</strong>g<br />

- Schreiben der Eheleute Bäumken vom 24.07.2013<br />

Berichterstatter:<br />

Herr Geulmann / Herr Sonfeld<br />

Beteiligungen/Ergebnisse:<br />

- anderer Ämter : 60<br />

- sonstige : Polizeiwache <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong><br />

Inhalt der Mitteilung:<br />

Die Antragsteller schildern <strong>in</strong> Ihrem Schreiben vom 24.07.2013 die Verkehrssituation <strong>und</strong> das<br />

derzeitige Verkehrsaufkommen für den Bereich des <strong>Vluyn</strong>er Nordr<strong>in</strong>gs.<br />

Zusammenfassend werden folgende Punkte angeregt:<br />

1. Kurzfristige Aufstellung des Geschw<strong>in</strong>digkeitsanzeigesystems<br />

2. E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er 30-km/h-Zone<br />

3. Verbot für Kraftfahrzeuge bestimmter Gewichtsklassen, Tonnenreduzierung-LKW<br />

4. E<strong>in</strong>richtung von zusätzlichen Parkstreifen<br />

5. Durchführung e<strong>in</strong>er Verkehrszählung<br />

Im Rahmen des § 24 Geme<strong>in</strong>deordnung Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (GO NRW) werden<br />

Angelegenheiten behandelt <strong>und</strong> dem Rat bzw. e<strong>in</strong>em zuständigen Ausschuss zur<br />

Beschlussfassung vorgelegt, die <strong>in</strong> dessen Zuständigkeit fallen.<br />

Die angeregten Punkte betreffen ausschließlich straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten der<br />

Straßenverkehrsbehörde. Die Straßenverkehrsbehörde ist untere Verwaltungsbehörde <strong>und</strong> <strong>in</strong> der<br />

Anwendung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht an die Vorgaben des Rates geb<strong>und</strong>en.<br />

Maßgeblich ist vielmehr die StVO selbst <strong>und</strong> die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift.<br />

Die StVO ist B<strong>und</strong>esrecht, das die B<strong>und</strong>esländer als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84<br />

Abs. 1 GG). Die Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zur Regelung<br />

des Straßenverkehrs gehören seit jeher zu den staatlichen Aufgaben. Sie werden von den

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