Einladung und Tagesordnung - in Neukirchen Vluyn
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TOP 08<br />
Der Bürgermeister 13.08.2013<br />
Dez. II / Amt 32<br />
MITTEILUNGSVORLAGE - öffentlich -<br />
Beratungsfolge:<br />
Sitzungsterm<strong>in</strong>:<br />
BGU 09.09.2013<br />
Betreff:<br />
Verkehrssituation <strong>Vluyn</strong>er Nordr<strong>in</strong>g<br />
- Schreiben der Eheleute Bäumken vom 24.07.2013<br />
Berichterstatter:<br />
Herr Geulmann / Herr Sonfeld<br />
Beteiligungen/Ergebnisse:<br />
- anderer Ämter : 60<br />
- sonstige : Polizeiwache <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong><br />
Inhalt der Mitteilung:<br />
Die Antragsteller schildern <strong>in</strong> Ihrem Schreiben vom 24.07.2013 die Verkehrssituation <strong>und</strong> das<br />
derzeitige Verkehrsaufkommen für den Bereich des <strong>Vluyn</strong>er Nordr<strong>in</strong>gs.<br />
Zusammenfassend werden folgende Punkte angeregt:<br />
1. Kurzfristige Aufstellung des Geschw<strong>in</strong>digkeitsanzeigesystems<br />
2. E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er 30-km/h-Zone<br />
3. Verbot für Kraftfahrzeuge bestimmter Gewichtsklassen, Tonnenreduzierung-LKW<br />
4. E<strong>in</strong>richtung von zusätzlichen Parkstreifen<br />
5. Durchführung e<strong>in</strong>er Verkehrszählung<br />
Im Rahmen des § 24 Geme<strong>in</strong>deordnung Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (GO NRW) werden<br />
Angelegenheiten behandelt <strong>und</strong> dem Rat bzw. e<strong>in</strong>em zuständigen Ausschuss zur<br />
Beschlussfassung vorgelegt, die <strong>in</strong> dessen Zuständigkeit fallen.<br />
Die angeregten Punkte betreffen ausschließlich straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten der<br />
Straßenverkehrsbehörde. Die Straßenverkehrsbehörde ist untere Verwaltungsbehörde <strong>und</strong> <strong>in</strong> der<br />
Anwendung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht an die Vorgaben des Rates geb<strong>und</strong>en.<br />
Maßgeblich ist vielmehr die StVO selbst <strong>und</strong> die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift.<br />
Die StVO ist B<strong>und</strong>esrecht, das die B<strong>und</strong>esländer als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84<br />
Abs. 1 GG). Die Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zur Regelung<br />
des Straßenverkehrs gehören seit jeher zu den staatlichen Aufgaben. Sie werden von den