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Departement Management, Technologie und ... - OBIS - ETH Zürich

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RS<strong>ETH</strong>Z 324.1.1800.11<br />

<strong>Departement</strong> <strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie<br />

Studienreglement 2006<br />

für den Master-Studiengang<br />

<strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie<br />

vom 5. Juli 2006<br />

Artikel<br />

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1 – 11<br />

2. Kapitel: Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Gliederung des<br />

Master-Studiengangs<br />

12 – 23<br />

3. Kapitel: Zulassung zum Master-Studiengang 24 – 27<br />

4. Kapitel: Bestimmungen für die Leistungskontrollen 28 – 35<br />

5. Kapitel: Erteilung des Master-Diploms 36 – 39<br />

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 40 – 43<br />

Anhang<br />

Ausgabe: 05.07.2006 – 0


<strong>Departement</strong> <strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie<br />

Studienreglement 2006 für den<br />

Master-Studiengang <strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie<br />

vom 5. Juli 2006<br />

____________________________________________________________________<br />

Die Schulleitung der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>,<br />

gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong><br />

vom 16. Dezember 2003 1 ,<br />

verordnet:<br />

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Abschnitt: Allgemeines<br />

Art. 1<br />

Gegenstand <strong>und</strong> Geltungsbereich, Anhang<br />

1 Dieses Studienreglement legt die Bedingungen fest, unter denen am <strong>Departement</strong><br />

<strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> (nachfolgend D-MTEC<br />

genannt) das Master-Diplom in <strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie erworben<br />

werden kann.<br />

2 Der Anhang ist Bestandteil dieses Studienreglements. Über Änderungen des Anhangs<br />

entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag oder nach Anhörung des<br />

D-MTEC.<br />

Art. 2<br />

Akademischer Titel<br />

1 Das Master-Diplom in <strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie berechtigt zur<br />

Führung des folgenden akademischen Titels:<br />

Master of Science <strong>ETH</strong> in <strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie<br />

(Abgekürzter Titel: MSc <strong>ETH</strong> MTEC).<br />

2 Die englische Bezeichnung des Titels lautet:<br />

Master of Science <strong>ETH</strong> in <strong>Management</strong>, Technology, and Economics<br />

(Abgekürzter Titel: MSc <strong>ETH</strong> MTEC).<br />

3 Die Inhaber <strong>und</strong> Inhaberinnen dieses Master-Diploms dürfen auch den Kurztitel<br />

„MSc <strong>ETH</strong>“ führen.<br />

1 RS<strong>ETH</strong>Z 201.021<br />

1


Art. 3<br />

Rechtserlasse<br />

a. Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen<br />

Technischen Hochschule <strong>Zürich</strong> vom 10. September 2002 2 (AVL <strong>ETH</strong>Z);<br />

Dieses Studienreglement basiert auf den Bestimmungen der folgenden Rechtserlasse:<br />

b. Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen<br />

Technischen Hochschule <strong>Zürich</strong> vom 10. September 2002 3 (Zulassungsverordnung<br />

<strong>ETH</strong>Z).<br />

Art. 4<br />

Verzeichnis der Lehrveranstaltungen<br />

Das D-MTEC legt die Lehrveranstaltungen für den Master-Studiengang für jedes<br />

Semester in einem verbindlichen Verzeichnis der Lehrveranstaltungen fest. Dieses<br />

ist fristgerecht dem Rektor/der Rektorin zur Genehmigung einzureichen. Die Einzelheiten<br />

sind in Art. 28 AVL <strong>ETH</strong>Z 2 <strong>und</strong> in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen<br />

geregelt.<br />

Art. 5<br />

Unterrichtssprache<br />

1 Lehrveranstaltungen werden in der Regel auf Englisch durchgeführt. Die zur Anwendung<br />

kommende Sprache wird im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen aufgeführt.<br />

Leistungskontrollen erfolgen gr<strong>und</strong>sätzlich in der Sprache der Lehrveranstaltung.<br />

2 Studierende dürfen eine ansonsten auf Englisch durchgeführte Leistungskontrolle<br />

auf Deutsch absolvieren. Sie informieren im gegebenen Fall den verantwortlichen<br />

Examinator/die verantwortliche Examinatorin bis spätestens zur Anmeldung zur Leistungskontrolle<br />

schriftlich darüber, dass sie die Leistungskontrolle auf Deutsch absolvieren<br />

werden. Vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen bei Lehrveranstaltungen,<br />

die nicht von der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> angeboten werden.<br />

3 Wollen Studierende eine Leistungskontrolle auf Französisch oder Italienisch absolvieren,<br />

so benötigen sie das Einverständnis des verantwortlichen Examinators/der<br />

verantwortlichen Examinatorin. Für das Einreichen eines entsprechenden Gesuchs<br />

gilt die Frist nach Abs. 2.<br />

2. Abschnitt: Kreditsystem<br />

Art. 6<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

1 Das Studium erfolgt nach einem Kreditsystem, das auf das European Credit Transfer<br />

System (ECTS) abgestimmt ist.<br />

2 SR 414.135.1, RS<strong>ETH</strong>Z 322.021<br />

3 SR 414.131.52, RS<strong>ETH</strong>Z 310.5<br />

2


2 Massgebend für die Anwendung des ECTS an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> sind die Richtlinien<br />

4<br />

zum Kreditsystem.<br />

Art. 7<br />

Kreditpunkte<br />

Kreditpunkte (KP) beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der für eine<br />

Studienleistung erforderlich ist.<br />

Art. 8<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Das gesamte Arbeitspensum pro Studienjahr bei einem Vollzeit-Studium umfasst im<br />

Mittel 60 KP. Das Arbeitspensum umfasst sämtliche studienbezogenen Aktivitäten,<br />

die für den Erwerb von KP erforderlich sind.<br />

Art. 9<br />

Zuordnung<br />

1 Das D-MTEC ordnet allen von ihm selbst durchgeführten Lehrveranstaltungen eine<br />

bestimmte Anzahl KP zu <strong>und</strong> legt sie im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen fest.<br />

2 Gehört eine Lehrveranstaltung zum Curriculum mehrerer Studiengänge, so nimmt<br />

das Anbieter-<strong>Departement</strong> nach Absprache mit den Empfänger-<strong>Departement</strong>en eine<br />

einheitliche Zuordnung der KP vor. Bei Uneinigkeit entscheidet der Rektor/die Rektorin.<br />

Art. 10<br />

Erteilung<br />

1 KP werden für genügende Leistungen erteilt. Eine Leistung gilt als genügend, wenn<br />

sie mit einer Note von mindestens 4 oder mit „bestanden“ bewertet wird.<br />

2 Für ungenügende Leistungen werden keine KP erteilt.<br />

3 KP werden immer im vollen Umfange erteilt, sofern die Voraussetzungen nach<br />

Abs. 1 erfüllt sind. Eine partielle Erteilung ist nicht zulässig.<br />

4 Die Anzahl erteilter KP richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Absolvierung der<br />

jeweiligen Leistungskontrolle gültigen Verzeichnis der Lehrveranstaltungen.<br />

Art. 11<br />

Erfassung, Verwaltung, Kontrolle<br />

Das D-MTEC erfasst, verwaltet <strong>und</strong> kontrolliert die KP.<br />

4 Die Richtlinien sind elektronisch abrufbar unter: www.rektorat.ethz.ch/weisungen<br />

3


2. Kapitel: Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Gliederung des<br />

Master-Studiengangs<br />

1. Abschnitt: Ausbildungsangebot, Umfang <strong>und</strong> Gliederung<br />

Art. 12<br />

Ausbildungsangebot<br />

1 Im Master-Studiengang <strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie (nachfolgend<br />

MTEC genannt), der auf einer breiten technischen <strong>und</strong>/oder naturwissenschaftlichen<br />

Gr<strong>und</strong>ausbildung aufbaut, erwerben die Studierenden interdisziplinäre Kompetenzen<br />

in den in Abs. 2 aufgeführten Kompetenzbereichen. Diese interdisziplinären Kompetenzen,<br />

ergänzt durch eine Spezialisierung in einem Fachgebiet, befähigen die<br />

Absolventen <strong>und</strong> Absolventinnen, im Berufsleben als selbständige Problemlöser <strong>und</strong><br />

in Führungsfunktionen tätig zu sein.<br />

2 Die Kompetenzbereiche:<br />

a. Unternehmens- <strong>und</strong> Personalführung;<br />

b. Marketing, <strong>Technologie</strong>- <strong>und</strong> Innovationsmanagement;<br />

c. Informationsmanagement <strong>und</strong> operationelle Führung;<br />

d. quantitative <strong>und</strong> qualitative Methoden zur Lösung komplexer Probleme;<br />

e. Mikro- <strong>und</strong> Makroökonomie;<br />

f. finanzielle Führung.<br />

3 Auf Gr<strong>und</strong> der für die Zulassung zum Master-Studium erforderlichen technischen<br />

<strong>und</strong>/oder naturwissenschaftlichen Gr<strong>und</strong>ausbildung <strong>und</strong> der techniknahen Vermittlung<br />

von <strong>Management</strong>- <strong>und</strong> Ökonomiewissen, umfasst der mit dem Master-Diplom<br />

MTEC erworbene Ausbildungsstand das in Studiengängen im Wirtschaftsingenieurwesen<br />

erworbene Wissen.<br />

Art. 13<br />

Studienbeginn<br />

Das Master-Studium kann sowohl im Herbst als auch im Frühjahr begonnen werden.<br />

Der Regelbeginn ist im Herbst.<br />

Art. 14<br />

Umfang, Dauer, Studienzeitbeschränkung<br />

1 Für den Erwerb des Master-Diploms sind 120 KP nach Massgabe von Art. 36 erforderlich.<br />

Mindestens 90 der erforderlichen 120 KP müssen an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> erworben<br />

werden (siehe auch Art. 18).<br />

2 Der Master-Studiengang MTEC ist auf eine Regelstudienzeit von zwei Jahren ausgerichtet.<br />

Es gibt keine Mindeststudiendauer.<br />

4


3 Die maximal zulässige Studiendauer beträgt vier Jahre. Bei Vorliegen triftiger<br />

Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern.<br />

4 Erfolgt die Zulassung zum Master-Studiengang MTEC unter der Auflage, zusätzliche<br />

Studienleistungen zu erbringen, so berechtigen diese zu einer Verlängerung der<br />

maximal zulässigen Studiendauer um ein halbes Jahr bei Auflagen im Umfang von<br />

21–30 KP <strong>und</strong> um ein ganzes Jahr bei Auflagen im Umfang von 31–60 KP. Auflagen<br />

im Umfang von weniger als 21 KP berechtigen nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer.<br />

Art. 15<br />

Gliederung, Studienablauf<br />

1 Der Master-Studiengang MTEC gliedert sich in die in Art. 12 aufgeführten Kompetenzbereiche,<br />

die je mehrere Lehrveranstaltungen (Kernfächer) umfassen.<br />

2 Um den Erwerb der erforderlichen Kernkompetenzen sicher zu stellen, müssen die<br />

Studierenden in der Regel Kernfächer aus allen Kompetenzbereichen belegen.<br />

Darüber hinaus erwerben sie im Rahmen eines individuell zusammengestellten<br />

Vertiefungsprogramms vertiefte Kenntnisse in einem Fachgebiet (Spezialisierung).<br />

Jeder Student/jede Studentin stellt sein/ihr Vertiefungsprogramm gemeinsam mit<br />

einem Tutor/einer Tutorin zusammen.<br />

3 Die Einzelheiten über das Belegen der Kernfächer <strong>und</strong> über das individuelle Vertiefungsprogramm,<br />

einschliesslich Tutorensystem, sind in Art. 21 <strong>und</strong> 22 geregelt.<br />

Art. 16<br />

Wegleitung<br />

Das D-MTEC erstellt eine Wegleitung zum Master-Studiengang MTEC, die eine<br />

detaillierte Übersicht über die Einzelheiten des Studiums enthält.<br />

Art. 17<br />

Anrechnung studiengangexterner Studienleistungen<br />

Der/die Studiendelegierte entscheidet abschliessend über die Anrechnung von<br />

Studienleistungen, die während des Master-Studiums in anderen Studiengängen der<br />

<strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> oder an anderen Hochschulen, bspw. im Rahmen eines Mobilitätsaufenthaltes,<br />

erbracht worden sind. Die Handhabung der Leistungsbewertungen<br />

richtet sich nach Art. 12 AVL <strong>ETH</strong>Z 5 .<br />

Art. 18<br />

Mobilität<br />

1 Im Master-Studium kann eine frei wählbare Anzahl KP an anderen Hochschulen<br />

erworben werden. Davon können maximal 30 KP für den Erwerb des Master-Diploms<br />

angerechnet werden. Allfällige weitere KP werden auf Antrag der Studierenden auf<br />

einem Beiblatt zum Schlusszeugnis aufgeführt.<br />

5 SR 414.135.1, RS<strong>ETH</strong>Z 322.021<br />

5


2 Für einen Mobilitätsaufenthalt stellen die Studierenden im Voraus <strong>und</strong> in Zusammenarbeit<br />

mit dem Tutor/der Tutorin schriftlich ein Studienprogramm zusammen.<br />

Darin werden die Studienleistungen festgehalten, die an der Gasthochschule erbracht<br />

werden sollen. Das Studienprogramm bedarf der Genehmigung des/der Studiendelegierten.<br />

2. Abschnitt: Lehrgebiete <strong>und</strong> Gliederung nach Kategorien<br />

Art. 19<br />

Gliederung nach Kategorien<br />

1 Der Erwerb des Master-Diploms erfordert Studienleistungen in den nachfolgend<br />

aufgeführten Kategorien. Die in jeder Kategorie erforderliche Anzahl KP ist in Art. 36<br />

geregelt.<br />

a. Kernfächer;<br />

b. Wahlfächer;<br />

c. Ergänzungsfächer;<br />

d. Industriepraktikum;<br />

e. Master-Arbeit.<br />

2 Das D-MTEC legt im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen fest, welche Lehrveranstaltungen<br />

den einzelnen Kategorien nach Abs. 1 zugeordnet sind.<br />

Art. 20<br />

Übersicht über die Kategorien<br />

1 Kernfächer: Sie vermitteln gr<strong>und</strong>legende Kenntnisse über die in Art. 12 aufgeführten<br />

Kompetenzbereiche <strong>und</strong> sind von zentraler Bedeutung. Die Einzelheiten über das<br />

Belegen der Kernfächer sind in Art. 21 <strong>und</strong> 22, die Bestimmungen für die Leistungskontrollen<br />

in Art. 33 geregelt.<br />

2 Wahlfächer: Sie dienen der Erweiterung <strong>und</strong> Vertiefung der im vorangehenden<br />

Bachelor-Studium <strong>und</strong> in den Kernfächern des Master-Studiums erworbenen Kenntnisse.<br />

Die Einzelheiten über das Belegen der Wahlfächer sind in Art. 22, die Bestimmungen<br />

für die Leistungskontrollen in Art. 33 geregelt.<br />

3 Ergänzungsfächer: Sie dienen der Vertiefung der im Bachelor-Studium erworbenen<br />

technischen <strong>und</strong>/oder naturwissenschaftlichen Kenntnisse, um nach Abschluss<br />

des Master-Studiums erweiterte technische <strong>und</strong>/oder naturwissenschaftliche Kenntnisse<br />

ausweisen zu können. Die Einzelheiten über das Belegen der Ergänzungsfächer<br />

sind in Art. 23, die Bestimmungen für die Leistungskontrollen in Art. 33 geregelt.<br />

6


4 Industriepraktikum: Die in einem Industriepraktikum durch eigene praktische<br />

Tätigkeit <strong>und</strong> Anschauung erworbenen Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen bilden eine<br />

wesentliche Ergänzung zum Studium am D-MTEC. Weitere Einzelheiten sind in<br />

Art. 34 geregelt.<br />

5 Master-Arbeit: Sie bildet den Abschluss des Studiengangs. Die Studierenden sollen<br />

mit der Master-Arbeit ihre Fähigkeit zu selbständiger, strukturierter <strong>und</strong> wissenschaftlicher<br />

Tätigkeit unter Beweis stellen. Die Einzelheiten sind in Art. 35 geregelt.<br />

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Kompetenzbereiche,<br />

für das individuelle Vertiefungsprogramm <strong>und</strong> für die<br />

Ergänzungsfächer<br />

Art. 21<br />

Kompetenzbereiche, Kernfächer<br />

1 Die in Art. 12 aufgeführten Kompetenzbereiche umfassen je mehrere Lehrveranstaltungen<br />

(Kernfächer). Die Zuordnung der Kernfächer zu den einzelnen Kompetenzbereichen<br />

ist in separaten Richtlinien des D-MTEC festgelegt. Inhaltliche Angaben<br />

über die Kompetenzbereiche sind in der Wegleitung zum Master-Studiengang<br />

MTEC aufgeführt.<br />

2 Für das Master-Diplom müssen in den Kernfächern insgesamt mindestens 42 KP<br />

erworben werden. Im Weiteren gilt:<br />

a. Es muss in jedem Kompetenzbereich eine minimal erforderliche Anzahl KP<br />

erworben werden. Die entsprechenden Angaben sind in separaten Richtlinien<br />

des D-MTEC festgelegt. Wer in einem Kompetenzbereich die erforderliche<br />

Anzahl KP nicht mehr erreichen kann, wird vom Master-Studium ausgeschlossen.<br />

b. Weitere KP in den Kernfächern werden im Rahmen des individuellen Vertiefungsprogramms<br />

nach Massgabe von Art. 22 erworben.<br />

c. Studierende, welche die in einem Kompetenzbereich minimal erforderlichen<br />

Kenntnisse bzw. KP bereits in einem vorangehenden (Bachelor-)Studium<br />

erworben haben, müssen entweder weitere Kernfächer aus diesem Kompetenzbereich<br />

belegen oder in anderen Kompetenzbereichen mehr als die minimal<br />

erforderliche Anzahl KP erwerben. Davon betroffene Studierende legen<br />

die zu belegenden Kernfächer gemeinsam mit dem Tutor/der Tutorin im individuellen<br />

Vertiefungsprogramm fest. Eine Reduktion der in den Kernfächern<br />

erforderlichen 42 KP ist ausgeschlossen.<br />

d. Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen von Bst. a–c obliegt dem<br />

D-MTEC.<br />

7


Art. 22<br />

Individuelles Vertiefungsprogramm, Tutorensystem<br />

1 Im Rahmen des Master-Studiums müssen in einem Fachgebiet vertiefte Kenntnisse<br />

erworben werden (Spezialisierung).<br />

2 Jeder Student/jede Studentin wählt im Laufe des ersten Semesters des Master-<br />

Studiums aus der Professorenschaft des D-MTEC einen Professor/eine Professorin,<br />

Tutor/Tutorin genannt. Dieser/diese legt in Absprache mit dem Studenten/der Studentin<br />

ein individuelles Vertiefungsprogramm fest, das aus einer Kombination von<br />

Kern- <strong>und</strong> Wahlfächern besteht.<br />

3 Ein Master-Studium ohne Tutor/Tutorin ist ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch<br />

auf einen bestimmten Tutor/eine bestimmte Tutorin.<br />

4 Sofern triftige Gründe vorliegen, kann der/die Studiendelegierte auf Gesuch hin<br />

einen Wechsel des Tutors/der Tutorin bewilligen. Ein Wechsel ist nur auf Beginn<br />

eines Semesters möglich. Bei Uneinigkeit zwischen dem/der Studiendelegierten <strong>und</strong><br />

dem betroffenen Studenten/der betroffenen Studentin entscheidet der Rektor/die<br />

Rektorin.<br />

Art. 23<br />

Ergänzungsfächer<br />

Der Tutor/die Tutorin legt in Absprache mit dem Studenten/der Studentin die zu<br />

belegenden Ergänzungsfächer fest.<br />

8


3. Kapitel: Zulassung zum Master-Studiengang<br />

Art. 24<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

1 Zum Master-Studiengang MTEC werden in der Regel Personen zugelassen, die<br />

eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:<br />

a. Sie besitzen ein im Anhang unter Ziffer 1 aufgeführtes Bachelor-Diplom oder<br />

einen mindestens gleichwertigen Studienabschluss der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>, der <strong>ETH</strong><br />

Lausanne, der Universität <strong>Zürich</strong> oder einer Partneruniversität der IDEA-<br />

League.<br />

b. Sie besitzen ein Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 KP ECTS<br />

oder einen mindestens gleichwertigen Studienabschluss bzw. Leistungsnachweis<br />

einer universitären Hochschule in einer für den Master-Studiengang<br />

MTEC qualifizierenden Studienrichtung. Die für eine Zulassung erforderlichen<br />

Kenntnisse (Anforderungsprofil) sind im Anhang unter Ziffer 2 aufgeführt.<br />

c. Sie besitzen ein Bachelor-Diplom 6 im Umfang von mindestens 180 KP ECTS<br />

einer Schweizerischen Fachhochschule in einer für den Master-Studiengang<br />

MTEC qualifizierenden Studienrichtung. Die für eine Zulassung erforderlichen<br />

Kenntnisse (Anforderungsprofil) sind im Anhang unter Ziffer 3 aufgeführt.<br />

d. Für die in Bst. b <strong>und</strong> c genannten Personen gilt überdies:<br />

1. Sie legen der Bewerbung zusätzlich zu den üblichen Dokumenten ein<br />

persönliches Bewerbungsschreiben in englischer Sprache bei (letter of<br />

motivation).<br />

2. Sie müssen, sofern verlangt, den Nachweis erbringen, dass sie an der<br />

Herkunftshochschule bzw. im Herkunftsland zum konsekutiven Master-<br />

Studium der entsprechenden Studienrichtung, sofern dieses angeboten<br />

wird, zugelassen würden.<br />

3. Sie müssen, sofern verlangt, den Nachweis erbringen, dass sie über<br />

ausreichende Englischkenntnisse verfügen.<br />

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 27.<br />

2 Über Ausnahmen entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag des D-MTEC.<br />

Art. 25<br />

Zulassungsverfahren<br />

1 Die Modalitäten des Zulassungsverfahrens richten sich nach der Vorbildung der<br />

Kandidaten <strong>und</strong> Kandidatinnen. Dabei wird zwischen Personen unterschieden, die<br />

zum Zeitpunkt der Anmeldung oder Bewerbung:<br />

a. an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> in einem Bachelor-Studiengang eingeschrieben sind, der<br />

zu einem im Anhang unter Ziffer 1 aufgeführten Bachelor-Diplom führt (siehe<br />

Abs. 2); oder<br />

6 Übergangsregelung: Ein Diplomabschluss einer Schweizerischen Fachhochschule wird einem<br />

Bachelor-Diplom gleicher Studienrichtung einer Schweizerischen Fachhochschule gleichgestellt.<br />

9


. bereits ein im Anhang unter Ziffer 1 aufgeführtes Bachelor-Diplom oder einen<br />

mindestens gleichwertigen Studienabschluss der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>, der <strong>ETH</strong> Lausanne,<br />

der Universität <strong>Zürich</strong> oder einer Partneruniversität der IDEA-League<br />

besitzen bzw. an einer dieser Hochschulen (ohne <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>) in der entsprechenden<br />

Studienrichtung eingeschrieben sind (siehe Abs. 3); oder<br />

c. keine der in Bst. a <strong>und</strong> b aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, jedoch an<br />

einer Hochschule in einer für den Master-Studiengang MTEC qualifizierenden<br />

Studienrichtung eingeschrieben sind oder ein entsprechendes Bachelor-<br />

Diplom bzw. einen mindestens gleichwertigen Studienabschluss oder Leistungsnachweis<br />

besitzen (siehe Abs. 4).<br />

2 Personen nach Abs. 1 Bst. a können sich direkt in den Master-Studiengang MTEC<br />

einschreiben, sobald sie für das entsprechende Bachelor-Diplom nur noch eine<br />

bestimmte Anzahl KP erwerben müssen. Die zulässige Anzahl fehlender KP ist im<br />

Anhang unter Ziffer 4 aufgeführt. Im Weiteren gilt:<br />

a. Für die Einschreibung gelten die an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> üblichen Daten <strong>und</strong> Fristen.<br />

b. Die Zulassung erfolgt bedingt, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben<br />

ist. Sie entfällt, sofern das Bachelor-Diplom:<br />

1. nicht erworben wird; oder<br />

2. nicht erworben werden kann wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen<br />

oder Überschreitens der für das Bachelor-Studium geltenden<br />

maximal zulässigen Studiendauer.<br />

c. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag des<br />

D-MTEC.<br />

3 Personen nach Abs. 1 Bst. b melden sich für den Master-Studiengang MTEC beim<br />

Rektorat der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> an. Für Personen, die den erforderlichen Studienabschluss<br />

noch nicht erworben haben, gilt überdies:<br />

a. Die Anmeldung kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, an welchem der Studienabschluss<br />

noch nicht vorliegt.<br />

b. Der Eintritt ins Master-Studium an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> kann erst erfolgen, wenn<br />

der Studienabschluss erworben ist.<br />

4 Personen nach Abs. 1 Bst. c bewerben sich beim Rektorat der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> um die<br />

Zulassung zum Master-Studiengang MTEC. Die Bewerbung kann zu einem Zeitpunkt<br />

erfolgen, an welchem der erforderliche Studienabschluss bzw. Leistungsnachweis<br />

noch nicht vorliegt. Die Modalitäten werden vom Rektor/von der Rektorin festgelegt.<br />

Im Weiteren gilt:<br />

a. Der Zulassungsausschuss des D-MTEC prüft die Bewerber <strong>und</strong> Bewerberinnen<br />

auf fachliche Vorbildung <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzliche Eignung für das Master-<br />

Studium <strong>und</strong> formuliert zuhanden des/der Studiendelegierten einen Antrag auf<br />

Zulassung oder Nichtzulassung, einschliesslich der anrechenbaren <strong>und</strong> noch<br />

zu erbringenden KP.<br />

b. Der Rektor/die Rektorin entscheidet auf Antrag des/der Studiendelegierten<br />

über die Zulassung oder Nichtzulassung, einschliesslich der anrechenbaren<br />

<strong>und</strong> noch zu erbringenden KP.<br />

10


c. Bei Kandidaten <strong>und</strong> Kandidatinnen, die ihr Bachelor-Studium nicht an der <strong>ETH</strong><br />

<strong>Zürich</strong> absolvieren, kann ein allfälliger Eintritt ins Master-Studium erst erfolgen,<br />

wenn sie den erforderlichen Studienabschluss erworben bzw. Leistungsnachweis<br />

erbracht haben.<br />

Art. 26<br />

Zulassung ohne Auflagen<br />

Bachelor-Diplome oder mindestens gleichwertige Leistungsnachweise von Hochschulen,<br />

die eine auflagenfreie Zulassung zum Master-Studiengang MTEC ermöglichen,<br />

sind im Anhang unter Ziffer 1 aufgeführt.<br />

Art. 27<br />

Ablehnung der Zulassung<br />

1 Kandidaten <strong>und</strong> Kandidatinnen erhalten keine Zulassung zum Master-Studiengang<br />

MTEC, wenn sie für eine Zulassung zusätzliche Studienleistungen (Auflagen) im<br />

Umfang von mehr als 60 KP erbringen müssten.<br />

2 Sie können ein Gesuch um Zulassung zum Bachelor-Studium stellen. Die Einzelheiten<br />

des Zulassungsverfahrens sind in der Zulassungsverordnung <strong>ETH</strong>Z 7 geregelt.<br />

7 SR 414.131.52, RS<strong>ETH</strong>Z 310.5<br />

11


4. Kapitel: Bestimmungen für die Leistungskontrollen<br />

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 28<br />

Formen der Leistungskontrolle, Leistungsbewertung<br />

1 Der Master-Studiengang MTEC umfasst hauptsächlich folgende Formen der Leistungskontrolle:<br />

a. Prüfungen;<br />

b. schriftliche Berichte <strong>und</strong> Arbeiten;<br />

c. Vorträge;<br />

d. Projektberichte <strong>und</strong> -resultate.<br />

2 Die in einer Prüfung erbrachte Leistung wird mit einer Note bewertet. Die in anderen<br />

Leistungskontrollen erbrachte Leistung wird mit einer Note oder mit „bestanden“/<br />

„nicht bestanden“ bewertet.<br />

Art. 29<br />

Zulassungsbedingungen zu Leistungskontrollen<br />

1 Für die Zulassung zu Leistungskontrollen können Bedingungen vorgesehen werden.<br />

2 Die zuständigen Examinatoren/Examinatorinnen prüfen, ob die Zulassungsbedingungen<br />

zu Leistungskontrollen erfüllt sind.<br />

Art. 30<br />

Anmeldung zu Leistungskontrollen am Semesterende <strong>und</strong> zu<br />

Prüfungen in Prüfungssessionen, Durchführung<br />

Für die Anmeldung zu Leistungskontrollen am Semesterende <strong>und</strong> zu Prüfungen in<br />

Prüfungssessionen sowie für die Durchführung dieser Leistungskontrollen bzw. Prüfungen<br />

gelten die Bestimmungen der AVL <strong>ETH</strong>Z 8 sowie die Weisungen des Rektors/<br />

der Rektorin.<br />

Art. 31<br />

Leistungskontrollen im Rahmen von Auflagen für die Zulassung<br />

1 Leistungskontrollen, die im Rahmen von Auflagen für die Zulassung zum Master-<br />

Studiengang MTEC absolviert werden müssen, können zu Prüfungsblöcken zusammengefasst<br />

werden. Die Zusammensetzung allfälliger Prüfungsblöcke ist in der<br />

Zulassungsverfügung aufzuführen.<br />

8 SR 414.135.1, RS<strong>ETH</strong>Z 322.021<br />

12


2 Werden keine Prüfungsblöcke gebildet, so sind für den Fall eines zweimaligen<br />

Nichtbestehens einer Leistungskontrolle angemessene Kompensationsmöglichkeiten<br />

vorzusehen.<br />

3 Kandidaten <strong>und</strong> Kandidatinnen dürfen eine ansonsten auf Deutsch durchgeführte<br />

Leistungskontrolle auf Englisch absolvieren. Sie informieren im gegebenen Fall den<br />

verantwortlichen Examinator/die verantwortliche Examinatorin bis spätestens zur<br />

Anmeldung zur Leistungskontrolle schriftlich darüber, dass sie die Leistungskontrolle<br />

auf Englisch absolvieren werden.<br />

4 Werden wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen die Auflagen nicht vollständig<br />

erfüllt, so entfällt die Zulassung zum Master-Studiengang MTEC. Sofern<br />

davon betroffene Kandidaten <strong>und</strong> Kandidatinnen auf Gesuch hin zu einem Bachelor-<br />

Studiengang an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> zugelassen werden, gilt für die im Rahmen von Auflagen<br />

absolvierten Leistungskontrollen folgende Regelung:<br />

a. Bestandene Leistungskontrollen bzw. Prüfungsblöcke können im Bachelor-<br />

Studiengang angerechnet werden. Die anrechenbaren Leistungen werden als<br />

KP gutgeschrieben.<br />

b. Von nicht bestandenen Leistungskontrollen bzw. Prüfungsblöcken werden<br />

keine KP angerechnet.<br />

c. Über die Anrechnung von KP entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag<br />

des zuständigen <strong>Departement</strong>s.<br />

Art. 32<br />

Unehrliches Handeln<br />

Die Einzelheiten für den Umgang mit unehrlichem Handeln bei Leistungskontrollen<br />

sind in der Disziplinarordnung <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> vom 2. November 2004 9 geregelt.<br />

2. Abschnitt: Leistungskontrollen<br />

Art. 33<br />

Kernfächer, Wahlfächer, Ergänzungsfächer<br />

1 Zu jeder Lehrveranstaltung der Kategorien Kernfächer, Wahlfächer sowie Ergänzungsfächer<br />

gehört eine Leistungskontrolle.<br />

2 Form <strong>und</strong> Zeitpunkt einer Leistungskontrolle werden im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen<br />

festgelegt, sofern die Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot der <strong>ETH</strong><br />

<strong>Zürich</strong> stammt.<br />

9 SR 414.138.1, RS<strong>ETH</strong>Z 361.1<br />

13


3 Bei einer Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot einer anderen universitären<br />

Hochschule haben die Studierenden die Modalitäten für die Leistungskontrolle direkt<br />

bei der betreffenden Hochschule in Erfahrung zu bringen. Im Weiteren haben die<br />

Studierenden dafür zu sorgen, dass die Hochschule die Leistungsbewertung schriftlich<br />

dem D-MTEC mitteilt.<br />

4 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die die erbrachte Leistung mit einer<br />

Note von mindestens 4 oder mit „bestanden“ bewertet wird.<br />

5 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann einmal wiederholt werden, sofern<br />

das anbietende <strong>Departement</strong> bzw. die anbietende Hochschule keine anderen Bestimmungen<br />

für die Wiederholung vorsieht.<br />

Art. 34<br />

Industriepraktikum<br />

1 Das Industriepraktikum wird in einem Unternehmen der Wirtschaft absolviert <strong>und</strong><br />

dauert mindestens zehn Wochen. Es kann vor oder während des Master-Studiums<br />

sowie in der Schweiz oder im Ausland absolviert werden.<br />

2 Die Studierenden haben dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, in welchem sie<br />

das Industriepraktikum absolvieren, eine Praktikumsbestätigung ausstellt.<br />

3 Die im Industriepraktikum erbrachte Leistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“<br />

bewertet. Die Bewertung erfolgt durch die in Abs. 2 erwähnte Praktikumsbestätigung.<br />

4 Ein nicht bestandenes Industriepraktikum kann einmal wiederholt werden.<br />

5 Weitere Einzelheiten zum Industriepraktikum sind in separaten Richtlinien des<br />

D-MTEC geregelt.<br />

Art. 35<br />

Master-Arbeit<br />

1 Zur Master-Arbeit wird nur zugelassen, wer:<br />

a. das Bachelor-Studium vollständig abgeschlossen hat;<br />

b. allfällige Auflagen für die Zulassung zum Master-Studiengang MTEC erfüllt<br />

hat;<br />

c. das Industriepraktikum nach Art. 34 absolviert <strong>und</strong> die entsprechenden KP<br />

erworben hat.<br />

2 Die Master-Arbeit steht unter der Leitung des Tutors/der Tutorin <strong>und</strong> behandelt in<br />

der Regel ein Thema aus Gebieten des gewählten Vertiefungsprogramms. Sie kann<br />

an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>, in einem Unternehmen der Wirtschaft oder – in Ausnahmefällen<br />

<strong>und</strong> mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Tutors/der Tutorin – an einer anderen<br />

universitären Hochschule ausgeführt werden.<br />

14


3 Die Master-Arbeit dauert sechs Monate (Vollzeitstudium). Bei Vorliegen triftiger<br />

Gründe kann der/die Studiendelegierte auf Gesuch hin eine Verlängerung der<br />

Bearbeitungsdauer bewilligen. Sein/ihr Entscheid ist abschliessend.<br />

4 Der Tutor/die Tutorin definiert die Aufgabenstellung <strong>und</strong> legt die Termine für den<br />

Beginn <strong>und</strong> die Abgabe der Master-Arbeit sowie die Kriterien der Bewertung schriftlich<br />

fest. Die Leistung wird mit einer Note bewertet.<br />

5 Die Master-Arbeit ist bestanden, wenn die Note mindestens 4 beträgt.<br />

6 Eine nicht bestandene Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Wird sie wiederholt,<br />

muss ein neues Thema bearbeitet werden. Die Wiederholung kann bei<br />

einem anderen Tutor/einer anderen Tutorin ausgeführt werden.<br />

15


5. Kapitel: Erteilung des Master-Diploms<br />

Art. 36<br />

Kreditpunkte je Kategorie<br />

1 Die für das Master-Diplom erforderlichen 120 KP sind in den nachstehend aufgeführten<br />

Kategorien in der angegebenen Anzahl zu erwerben. Bei den Angaben für<br />

die Kern-, Wahl- <strong>und</strong> Ergänzungsfächer handelt es sich um die in diesen Kategorien<br />

jeweils minimal erforderliche Anzahl KP:<br />

a. Kernfächer mindestens 42 KP<br />

b. Wahlfächer mindestens 10 KP<br />

c. Ergänzungsfächer mindestens 12 KP<br />

d. Industrie-Praktikum 6 KP<br />

e. Master-Arbeit 30 KP<br />

2 KP aus Lehrveranstaltungen, die sowohl in Bachelor- als auch in Master-Studiengängen<br />

angeboten werden, können für das Master-Diplom nur dann angerechnet<br />

werden, wenn sie nicht bereits für den Erwerb des Bachelor-Diploms angerechnet<br />

worden sind.<br />

Art. 37<br />

Antrag auf Diplomerteilung<br />

1 Nach Erfüllung der Anforderungen nach Art. 36 <strong>und</strong> der besonderen Bestimmungen<br />

nach Art. 21–23 können die Studierenden innerhalb von vier Jahren ab Beginn des<br />

Master-Studiums die Erteilung des Master-Diploms beantragen. Bei Vorliegen triftiger<br />

Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf Gesuch hin diese Frist verlängern.<br />

2 Im Antrag sind die bestandenen Studienleistungen aus den Kategorien nach Art. 36<br />

Abs. 1 anzugeben, die in das Schlusszeugnis aufgenommen werden sollen. Die<br />

Summe der KP je Kategorie muss die in Art. 36 Abs. 1 festgelegten Minima erreichen.<br />

3 Für das Master-Diplom werden maximal 130 KP angerechnet. Weitere Studienleistungen<br />

werden auf Antrag der Studierenden auf einem Beiblatt zum Schlusszeugnis<br />

aufgeführt.<br />

Art. 38<br />

Zwischenzeugnisse, Schlusszeugnis, Notendurchschnitt<br />

1 Zwischenzeugnisse werden in der Regel am Ende der Prüfungssessionen erstellt<br />

<strong>und</strong> enthalten die seit dem vorangegangenen Zwischenzeugnis bewerteten Studienleistungen.<br />

16


2 Im Schlusszeugnis werden aufgeführt:<br />

a. die Noten <strong>und</strong> weitere Leistungsbewertungen des Antrages nach Art. 37 Abs. 2<br />

sowie der aus diesen Noten errechnete Notendurchschnitt;<br />

b. auf einem Beiblatt zum Schlusszeugnis allfällige weitere Leistungsbewertungen<br />

nach Art. 37 Abs. 3.<br />

3 Der Notendurchschnitt im Schlusszeugnis errechnet sich als gewichtetes Mittel aller<br />

im Antrag aufgeführten Noten. Das Gewicht einer Note entspricht der Anzahl KP, die<br />

der jeweils zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Lehrveranstaltung zugeordnet ist. Die Note der<br />

Master-Arbeit hat das Gewicht 30.<br />

4 Das D-MTEC erfasst, verwaltet <strong>und</strong> kontrolliert die Noten sowie die weiteren Leistungsbewertungen<br />

<strong>und</strong> erstellt die Zeugnisse.<br />

Art. 39<br />

Urk<strong>und</strong>e, Diploma Supplement, Veröffentlichung<br />

1 Wer das Master-Diplom erwirbt, erhält eine Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> ein Diploma Supplement.<br />

2 Der Erwerb des Master-Diploms wird durch das Rektorat veröffentlicht.<br />

17


6. Kapitel: Schlussbestimmungen<br />

Art. 40<br />

Ausschluss vom Master-Studiengang<br />

Vom Master-Studiengang MTEC wird in der Regel ausgeschlossen, wer die erforderliche<br />

Anzahl KP für das Master-Diplom nicht mehr erreichen kann wegen:<br />

a. zweimaligen Nichtbestehens von Leistungskontrollen; oder<br />

b. Überschreitens der maximal zulässigen Studiendauer.<br />

Art. 41<br />

Leistungsüberblick<br />

Wer vor dem Erwerb des Master-Diploms vom Master-Studiengang MTEC ausgeschlossen<br />

wird oder das Studium abbricht, erhält einen Leistungsüberblick. Dieser<br />

führt sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten <strong>und</strong> bewerteten Studienleistungen<br />

auf.<br />

Art. 42<br />

Übergangsbestimmungen<br />

1 Master-Studierende: Studierende, die im Wintersemester 2005/06 oder im Sommersemester<br />

2006 mit dem Master-Studium MTEC begonnen 10 haben, können das<br />

Master-Studium wahlweise wie folgt abschliessen:<br />

a. gemäss den Bestimmungen des Studienreglements 2005 11 <strong>und</strong> somit ein<br />

Master-Diplom MTEC im Umfang von 90 KP erwerben; oder<br />

b. gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Studienreglements 2006 <strong>und</strong><br />

somit ein Master-Diplom MTEC im Umfang von 120 KP erwerben (Reglementswechsel<br />

erforderlich).<br />

2 Bachelor-Studierende: Studierende der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>, die im Wintersemester<br />

2005/06 das dritte Bachelor-Jahr begonnen haben <strong>und</strong> dabei die Vertiefung MTEC<br />

absolvieren bzw. Gr<strong>und</strong>kenntnisse im Bereich <strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie<br />

im Umfang von 12 KP 12 erwerben, können das Master-Studium MTEC wahlweise<br />

wie folgt absolvieren:<br />

10 Der Begriff „beginnen“ gilt unabhängig davon, ob jemand im Master-Studiengang MTEC immatrikuliert<br />

ist oder nur eine Bachelor-Immatrikulation aufweist. Wer noch nicht im Master-Studiengang MTEC<br />

immatrikuliert ist, sollte dies auf den nächstmöglichen Zeitpunkt hin, jedoch bis spätestens Herbstsemester<br />

2007 tun. Erfolgt die Immatrikulation nach dem Herbstsemester 2007, so muss das Master-<br />

Studium gemäss den Bestimmungen des Studienreglements 2006 absolviert werden – die Option<br />

„Studienreglement 2005“ wird dannzumal nicht mehr angeboten.<br />

11 RS<strong>ETH</strong>Z 324.1.1800.10<br />

12 Die Studienleistungen im Umfang von 12 KP müssen aus denjenigen Lehrveranstaltungen stammen,<br />

die im Anhang des Studienreglements 2005 für den Master-Studiengang MTEC aufgeführt sind<br />

(siehe Ziffer 2.2 des betreffenden Anhangs).<br />

18


a. gemäss den Bestimmungen des Studienreglements 2005 13 <strong>und</strong> somit ein<br />

Master-Diplom MTEC im Umfang von 90 KP erwerben, sofern sie sich bis spätestens<br />

Herbstsemester 2007 in den Master-Studiengang MTEC immatrikulieren;<br />

oder<br />

b. gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Studienreglements 2006 <strong>und</strong><br />

somit ein Master-Diplom MTEC im Umfang von 120 KP erwerben.<br />

3 Diplom-Studierende: Für Studierende, die aus dem ungestuften Diplomstudiengang<br />

Betriebs- <strong>und</strong> Produktionswissenschaften gemäss Studienplan <strong>und</strong> Diplomprüfungsreglement<br />

1995 14 in den Master-Studiengang MTEC übertreten wollen, gilt:<br />

a. der Zulassungsausschuss des D-MTEC nimmt eine individuelle Beurteilung<br />

der Studienleistungen vor <strong>und</strong> formuliert zuhanden des/der Studiendelegierten<br />

einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung, einschliesslich der anrechenbaren<br />

<strong>und</strong> noch zu erbringenden KP;<br />

b. der Rektor/die Rektorin entscheidet auf Antrag des/der Studiendelegierten<br />

über die Zulassung oder Nichtzulassung, einschliesslich der anrechenbaren<br />

<strong>und</strong> noch zu erbringenden KP;<br />

c. das Master-Studium MTEC kann wahlweise wie folgt absolviert werden:<br />

1. gemäss den Bestimmungen des Studienreglements 2005 15 , sofern der<br />

Übertritt bis spätestens Herbstsemester 2007 erfolgt (Master-Diplom<br />

MTEC im Umfang von 90 KP);<br />

2. gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Studienreglements 2006<br />

(Master-Diplom MTEC im Umfang von 120 KP).<br />

Art. 43<br />

Inkrafttreten<br />

1 Dieses Studienreglement tritt auf Beginn des Wintersemesters 2006/07 in Kraft.<br />

2 Es gilt für die ab Wintersemester 2006/07 in den Master-Studiengang MTEC eintretenden<br />

Studierenden. Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen von Art. 42.<br />

Im Namen der Schulleitung<br />

Der Präsident: Hafen<br />

Der Delegierte: Bretscher<br />

13 RS<strong>ETH</strong>Z 324.1.1800.10<br />

14 RS<strong>ETH</strong>Z 321.1.1800.1 <strong>und</strong> 322.1.1800.1<br />

15 RS<strong>ETH</strong>Z 324.1.1800.10<br />

19


Anhang<br />

zum Studienreglement 2006 für den<br />

Master-Studiengang <strong>Management</strong>, <strong>Technologie</strong> <strong>und</strong> Ökonomie des D-MTEC<br />

vom Rektor genehmigt am 5. Juli 2006<br />

___________________________________________________________________<br />

1. Bachelor-Diplome oder mindestens gleichwertige Leistungsnachweise,<br />

die eine auflagenfreie Zulassung zum Master-Studiengang<br />

MTEC ermöglichen<br />

(Bezug: Art. 24 Abs. 1 Bst. a <strong>und</strong> Art. 26 des Studienreglements)<br />

1.1 Die auflagenfreie Zulassung zum Master-Studiengang MTEC wird allen Personen<br />

gewährt, die ein Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 KP<br />

ECTS oder einen mindestens gleichwertigen Leistungsnachweis besitzen, der:<br />

a. einer der nachfolgend aufgeführten Studienrichtungen zugeordnet werden<br />

kann; <strong>und</strong><br />

b. von einer der ebenfalls nachfolgend aufgeführten universitären Hochschulen<br />

stammt.<br />

Studienrichtung<br />

– Angewandte Biowissenschaften<br />

– Bauingenieurwissenschaften<br />

– Biologie<br />

– Biotechnologie<br />

– Chemie<br />

– Chemieingenieurwissenschaften<br />

– Elektrotechnik <strong>und</strong> Informationstechnologie<br />

– Geomatikingenieurwissenschaften<br />

– Informatik<br />

– Interdisziplinäre Naturwissenschaften<br />

– Maschineningenieurwissenschaften<br />

– Materialwissenschaft<br />

– Mathematik<br />

– Pharmazeutische Wissenschaften<br />

– Physik<br />

– Rechnergestützte Wissenschaften<br />

– Umweltingenieurwissenschaften<br />

– Verfahrenstechnik<br />

Hochschule<br />

– <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong><br />

– <strong>ETH</strong> Lausanne<br />

– Universität <strong>Zürich</strong> 16<br />

– Imperial College London<br />

– Technische Universität Delft<br />

– Rheinisch-Westfälische Technische<br />

Hochschule Aachen<br />

– ParisTech<br />

Weitere Studienabschlüsse von universitären Hochschulen sind in Abklärung.<br />

16 Gilt nur für Bachelor-Abschlüsse der UZH, die die auflagenfreie Zulassung zum konsekutiven<br />

Master-Studiengang an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> in derselben Studienrichtung gewährleisten.<br />

20


1.2 Für Inhaber <strong>und</strong> Inhaberinnen eines in Ziffer 1.1 nicht aufgeführten Studienabschlusses<br />

gilt das Zulassungsverfahren „sur dossier“ nach Art. 25 Abs. 4 des<br />

Studienreglements.<br />

2. Für die Zulassung zum Master-Studiengang MTEC erforderliche<br />

Kenntnisse (Anforderungsprofil)<br />

(Bezug: Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Studienreglements)<br />

Für die Zulassung zum Master-Studiengang MTEC haben die Bewerber <strong>und</strong><br />

Bewerberinnen den Nachweis über gr<strong>und</strong>legende <strong>und</strong> fachspezifische Kenntnisse<br />

<strong>und</strong> Fähigkeiten in einer technischen <strong>und</strong>/oder naturwissenschaftlichen<br />

Studienrichtung zu erbringen. Diese Kenntnisse bilden ein minimales fachliches<br />

Anforderungsprofil, das für eine Zulassung zu erfüllen ist, <strong>und</strong> dient jenen<br />

Bewerbern <strong>und</strong> Bewerberinnen als Richtlinie, die keine Vorbildung gemäss<br />

Ziffer 1.1 dieses Anhangs besitzen.<br />

2.1 Um das Anforderungsprofil erfüllen zu können, ist in der Regel mindestens ein<br />

Bachelor-Studium in einer in Ziffer 1.1 aufgeführten Studienrichtung erforderlich.<br />

Die dabei vermittelten Kenntnisse, einschliesslich des entsprechenden<br />

methodischen wissenschaftlichen Denkens, müssen in Bezug auf Inhalt,<br />

Umfang <strong>und</strong> Qualität den Anforderungen genügen, die an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> eine<br />

Zulassung zum konsekutiven Master-Studiengang derselben Studienrichtung<br />

ermöglichen würden (Beispiel: universitäres Bachelor-Diplom in Mathematik,<br />

das eine Zulassung zum Master-Studiengang Mathematik der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> ermöglicht).<br />

Ist die Zulassung zum Master-Studiengang derselben Studienrichtung gewährleistet,<br />

so umfassen allfällige Auflagen für die Zulassung zum Master-Studiengang<br />

MTEC in jedem Fall maximal 60 KP.<br />

2.2 Personen mit einem Studienabschluss im Wirtschaftsingenieurwesen werden<br />

zum Master-Studiengang MTEC zugelassen, sofern die Kenntnisse in der<br />

jeweiligen Ingenieurdisziplin den Anforderungen genügen, die an der <strong>ETH</strong><br />

<strong>Zürich</strong> eine Zulassung zum konsekutiven Master-Studiengang in dieser Ingenieurdisziplin<br />

ermöglichen würden.<br />

2.3 Personen mit einem Studienabschluss in Bereichen der Wirtschaftswissenschaften<br />

erhalten keine Zulassung zum Master-Studiengang MTEC.<br />

21


3. Bachelor-Diplome bzw. Diplome einer Schweizerischen Fachhochschule,<br />

die in der Regel eine Zulassung zum Master-Studiengang<br />

MTEC ermöglichen<br />

(Bezug: Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Studienreglements)<br />

Absolventen <strong>und</strong> Absolventinnen einer Schweizerischen Fachhochschule erhalten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann eine Zulassung zum Master-Studiengang MTEC,<br />

wenn sie ein Bachelor-Diplom bzw. Diplom in einer in Ziffer 1.1 dieses Anhangs<br />

aufgeführten Studienrichtung besitzen. Für eine allfällige Zulassung müssen sie<br />

in der Regel zusätzliche Studienleistungen (Auflagen) im Umfang von bis zu<br />

60 KP erbringen.<br />

Die Auflagen umfassen Studienleistungen, die an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> für eine<br />

Zulassung zum konsekutiven Master-Studiengang derselben Studienrichtung<br />

erforderlich wären (Beispiel: FH-Abschluss in Maschinenbau <strong>und</strong> anschliessend<br />

Zulassung zum Master-Studiengang Maschineningenieurwissenschaften<br />

der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>).<br />

4. Freigabe der Einschreibung in den Master-Studiengang MTEC für<br />

Studierende eines Bachelor-Studiengangs der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong><br />

(Bezug: Art. 25 Abs. 2 des Studienreglements)<br />

Studierende eines in Ziffer 1.1 dieses Anhangs aufgeführten Bachelor-Studiengangs<br />

der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> können sich direkt in den Master-Studiengang MTEC<br />

einschreiben, sobald sie für das Bachelor-Diplom nur noch jene Anzahl KP<br />

erwerben müssen, die eine direkte Einschreibung in den konsekutiven Master-<br />

Studiengang derselben Studienrichtung ermöglicht (Beispiel: Bachelor in Physik<br />

<strong>und</strong> anschliessend Einschreibung in den Master-Studiengang Physik).<br />

Die Angaben über die zulässige Anzahl fehlender KP sind in den Studienreglementen<br />

der jeweiligen Master-Studiengänge festgelegt.<br />

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