Lebens- und Familienformen - Tatsachen und Normen
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2. EUROPÄISCHER FACHKONGRESS FAMILIENFORSCHUNG, ARBEITSGRUPPE 2 „LEBENSFORMEN MIT KINDERN“<br />
je nach Alter des Kindes zwischen öS 1.930,– <strong>und</strong> öS 5.380,–. Diese Durchschnittsbedarfswerte werden in<br />
regelmäßigen Abständen der Preissteigerungsrate angepaßt.<br />
Seit Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes am 1.1.1991 sind die unehelichen den ehelichen<br />
Kindern vollkommen gleichgestellt (§ 730 ABGB). Voraussetzung ist nur, daß die Abstammung zu<br />
Lebzeiten des Erblassers bereits festgestellt oder gerichtlich geltend gemacht wurde. Bei Ungeborenen genügt<br />
es, daß die Abstammung binnen einer Jahresfrist nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend<br />
gemacht wird. Die in einer <strong>Lebens</strong>gemeinschaft geborenen außerehelichen Kinder erben daher nach ihrem<br />
Vater zu gleichen Teilen wie seine allenfalls vorhandenen ehelichen oder sonstigen außerehelichen Kinder.<br />
Hinterläßt ein <strong>Lebens</strong>gefährte aber eine Witwe – war er daher während der Dauer der <strong>Lebens</strong>gemeinschaft<br />
noch formell verheiratet – so erbt diese Ehegattin neben dessen Kindern ein Drittel des Nachlasses. Zwei<br />
Drittel des Nachlasses werden somit unter die Kinder aufgeteilt, die je zu gleichen Teilen erben. Eine gewisse<br />
Einschränkung zu Lasten von – meist unehelichen – Kindern besteht seit dem Erbschaftsrechtsänderungsgesetz<br />
nur im Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteilsanspruch mindert sich nämlich auf besondere<br />
Anordnung des Erblassers um die Hälfte, wenn zu keiner Zeit eine entsprechende Nahebeziehung zwischen<br />
dem Erblasser <strong>und</strong> Kind bestanden hat (§ 773a ABGB).<br />
Diese Bestimmung gilt zwar gr<strong>und</strong>sätzlich für alle Kinder, praktische Auswirkungen entfaltet sie jedoch<br />
vor allem in Hinblick auf uneheliche Kinder. Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen,<br />
daß einem Kind, das ausschließlich bei der Mutter aufwächst <strong>und</strong> keinerlei Kontakte zum leiblichen Vater<br />
hat, auch nicht der volle Pflichtteil zustehen soll. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen <strong>und</strong> der<br />
Ehegatte. Die Vorfahren sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Bei<br />
Nachkommen <strong>und</strong> beim Ehegatten beträgt die Höhe des Pflichtteils die Hälfte, bei Vorfahren ein Drittel<br />
dessen, was ihm/ihr nach dem gesetzlichen Erbrecht zustünde.<br />
IlI. Rechtsvergleich mit Deutschland<br />
Artikel 6 des Gr<strong>und</strong>gesetzes bezieht beim Schutz der Familie auch unverheiratete Paare dann ein, wenn<br />
Kinder vorhanden sind. Kinder, deren Eltern unverheiratet zusammenleben, sind auch in Deutschland nicht<br />
ehelich (§ 1591 BGB). In Deutschland ist im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage die<br />
Ungleichbehandlung zwischen ehelichen <strong>und</strong> nichtehelichen Kindern nach der geltenden Rechtslage noch<br />
nicht gänzlich beseitigt. Auch wird anders als in Österreich an unverheirateten Paaren keine künstliche<br />
Befruchtung vorgenommen. Es bestehen derzeit allerdings in verschiedenen B<strong>und</strong>esländern Entwürfe zur<br />
Ausarbeitung eines neuen Fortpflanzungsmedizingesetzes, wo auch die <strong>Lebens</strong>gemeinschaft miteinbezogen<br />
werden soll.<br />
Die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft erfolgt auch hier durch eine Anerkennungserklärung<br />
des Vaters, wobei aber eine Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters notwendig ist (§<br />
1600 BGB). Dies Erklärung muß öffentlich beurk<strong>und</strong>et sein. Soweit eine der beteiligten Personen nicht<br />
bereit ist, eine solche Erklärung abzugeben, kann auch hier die Vaterschaft durch eine gerichtliche<br />
Entscheidung festgestellt werden.<br />
Außereheliche Kinder führen den Familiennamen der Mutter (§ 1617 BGB). Ein aus den<br />
Familiennamen beider Eltern zusammengesetzter Doppelname ist auch in Deutschland nicht möglich.<br />
Den Namen des Vaters kann das Kind einerseits durch eine Ehelichkeitserklärung, anderseits aber auch<br />
durch die sogenannte Einbenennung erhalten. Voraussetzung für eine Ehelichkeitserklärung auf Antrag des<br />
Vaters ist nach § 1723 BGB, daß sie dem Wohl des Kindes entspricht <strong>und</strong> keine schwerwiegenden Gründe<br />
entgegenstehen. Kindesmutter <strong>und</strong> volljähriges Kind müssen dem zustimmen. Die Folge davon ist allerdings,<br />
daß die Obsorge, die sonst der außerehelichen Mutter allein zusteht (§ 1705 BGB), auf den Vater<br />
übergeht (§ 1738 BGB). Dazu ist aber ebenfalls eine gesetzliche Neuregelung in Vorbereitung. Ein gemeinsames<br />
Sorgerecht gegenüber einem unehelichen Kind gibt es nach derzeitiger deutscher Rechtslage daher<br />
noch nicht, obwohl das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht bereits 1991 den generellen Ausschluß eines gemeinsamen<br />
Sorgerechts mit Artikel 6 II Gr<strong>und</strong>gesetz unvereinbar erachtete (NJW 1991, 1944f.). Im Zug des<br />
Kindschaftsreformgesetzes soll das gesamte Institut der Legitimation – weil bereits unzeitgemäß – ersatzlos<br />
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ÖIF – MATERIALIENSAMMLUNG HEFT 4 „LEBENS- UND FAMILIENFORMEN – TATSACHEN UND NORMEN“