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Beitragsgruppenschema zum Download - Stand vom 1.1.2005

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3. Unfallversicherung - Frauen und Männer nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Rechtsgrundlage § 51 Abs. 6 ASVG)<br />

Für Frauen und für Männer ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind keine<br />

Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus Mitteln der Unfallversicherung gezahlt.<br />

Anm: Für Männer besteht ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungspflicht; für Frauen schon bei<br />

Erreichen des maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension (siehe 2.). Daher ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

jedenfalls weder ein AV-Beitrag noch ein UV-Beitrag zu entrichten (für Frauen entfällt der AV-Beitrag schon zu einem frühen Zeitpunkt – siehe 2.)<br />

Für diese Personen gelten die Beitragsgruppen A4u, D4u, etc. (= Kranken - und Pensionsversicherungsbeiträge) bzw. N14u, N24u, etc.<br />

(= Unfallversicherungspflicht – keine UV-Beiträge).<br />

4. BONUS-REGELN<br />

Nach wie vor gelten die Bonus-Regeln, wenn ein(e) Dienstnehmer(in) eingestellt wurde/wird, der/die das 50. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Das Bonus-System kommt nur bei arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zur Anwendung.<br />

Als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Bonusstufen gilt der jeweilige Geburtstag, wenn dies ein Monatserster ist, ansonsten der dem Geburtstag<br />

folgende Monatserste. Es muss sich dabei um eine Neueinstellung oder bei "Altfällen" um die Erreichung der Bonusstufe 2 eines bereits in Stufe 1<br />

Beschäftigten handeln.<br />

Die Bonus-Regeln sind ab jenem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, ab dem die Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG (siehe 1.) bzw. § 1<br />

Abs. 2 lit. e AlVG (siehe 2.) wirksam werden.<br />

BONUS 1 (Rechtsgrundlage § 5a Abs. 1 AMPFG idgF <strong>zum</strong> 30. September 2000)<br />

Einstellungen in der Zeit <strong>vom</strong> 1. April 1996 bis 30. September 2000<br />

Stellte ein Dienstgeber eine Person ein, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hatte (bis zur Vollendung des<br />

55. Lebensjahres) ist Bonusstufe 1 wirksam.<br />

Der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 1,5 %. Als Beitragsgruppe ist H1, X1, etc. anzugeben.<br />

BONUS 2 (Rechtsgrundlage § 5a Abs. 1 AMPFG idgF <strong>zum</strong> 30. September 2000 bzw. ab 1. Oktober 2000)<br />

Einstellungen in der Zeit <strong>vom</strong> 1. April 1996 bis 30. September 2000<br />

Stellte ein Dienstgeber eine Person ein, die das 55. Lebensjahr vollendet oder überschritten hatte, ist die Bonusstufe 2 wirksam. Der<br />

Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag entfällt zur Gänze. Als Beitragsgruppe ist J1, Y1, etc. anzugeben.<br />

Stellte ein Dienstgeber eine Person ein, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hatte (Bonusstufe 1), wird ab Vollendung des 55.<br />

Lebensjahres die Bonusstufe 2 wirksam (siehe 4. "Als Zeitpunkt....").<br />

Der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag entfällt zur Gänze. Als Beitragsgruppe ist J1, Y1, etc. anzugeben.<br />

Einstellungen in der Zeit nach dem 30. September 2000<br />

Stellt(e) ein Dienstgeber eine Person ein, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat(te), ist die Bonusstufe 2 wirksam.<br />

Der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag entfällt zur Gänze. Als Beitragsgruppe ist J1, Y1, etc. anzugeben.<br />

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