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Vorläufige Studiendokumente

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Otto-von-Guericke Universität Magdeburg<br />

Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften (FGSE)<br />

Juli 2012<br />

1<br />

VORLÄUFIGE<br />

<strong>Studiendokumente</strong><br />

Lehramt an Gymnasien (M.Ed.)<br />

Lehramt an Sekundarschulen (M.Ed.)<br />

Stand 12.7.2012/ Akkreditierungsbände


Verwaltungshandbuch – Teil 1<br />

A-Rundschreiben<br />

ohne FME Studienordnungen 1.05<br />

veröffentlicht am: ………………..<br />

OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG<br />

Fakultät für Humanwissenschaften<br />

Studienordnung<br />

für die Masterstudiengänge<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

Technik in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />

Mathematik, Sozialkunde, Deutsch, Informatik oder Sport<br />

und<br />

Wirtschaft in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />

Mathematik, Deutsch oder Sport<br />

in der Fassung<br />

vom 05.09.2012 1<br />

Aufgrund des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 12.05.2004 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />

des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.<br />

102ff) hat die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg folgende Satzung erlassen:<br />

1 Die Studienordnung wird im Sommersemester durch den Senat beschlossen.<br />

1


Inhaltsverzeichnis<br />

Teil A: ALLGEMEINER TEIL 4<br />

§ 1 Geltungsbereich 4<br />

§ 2 Ziel des Studiums 4<br />

§ 3 Akademischer Grad 6<br />

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen 6<br />

§ 5 Studiendauer, Studienbeginn 6<br />

§ 6 Umfang des Studiums 7<br />

§ 7 Studieninhalte 8<br />

§ 8 Studienaufbau 8<br />

§ 9 Arten der Lehrveranstaltungen 9<br />

§ 10 Studienfachberatung 10<br />

§ 11 Individuelle Studienpläne 10<br />

§ 12 In-Kraft-Treten 11<br />

Teil B FÄCHERSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN 12<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“ 12<br />

Bildungswissenschaften 14<br />

§ 1 Studienziele Bildungswissenschaften 14<br />

§ 2 Inhaltsbereiche/Module 15<br />

§ 3 Besonderer Schwerpunkt innerhalb des Studiums 16<br />

§ 4 Studienorganisation 16<br />

Berufsorientierung 17<br />

§ 1 Studienziele des Studienschwerpunktes 17<br />

§ 2 Inhaltsbereiche/Module 17<br />

Unterrichtsfach Technik 18<br />

§ 1 Studienziele des Faches Technik 18<br />

§ 2 Inhaltsbereiche/Module 19<br />

§ 3 Kombinationsmöglichkeiten 20<br />

§ 4 Studienorganisation 20<br />

Unterrichtsfach Wirtschaft 21<br />

§ 1 Studienziele 21<br />

Unterrichtsfach Deutsch 23<br />

§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 23<br />

Unterrichtsfach Englisch 24<br />

§ 1 Besondere Studienvoraussetzungen des Unterrichtsfachs 24<br />

§ 3 Inhaltsbereiche/Module 25<br />

Unterrichtsfach Ethik 26<br />

§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 26<br />

Unterrichtsfach Mathematik 27<br />

§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 27<br />

§ 2 Inhaltsbereiche/Module 27<br />

Unterrichtsfach Sozialkunde 29<br />

§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 29<br />

§ 2 Inhaltsbereiche und Module 29<br />

Unterrichtsfach Sport 30<br />

§ 1 Besondere Zulassungsvoraussetzungen 30<br />

§ 2 Studienziele des Unterrichtsfachs 30<br />

§ 3 Inhaltsbereiche und Module 31<br />

2


„Lehramt an Gymnasien“ 32<br />

Bildungswissenschaften 34<br />

§ 1 Studienziele Bildungswissenschaften 34<br />

§ 2 Inhaltsbereiche/Module 35<br />

§ 3 Besonderer Schwerpunkt innerhalb des Studiums 35<br />

§ 4 Studienorganisation 36<br />

Unterrichtsfach Technik 37<br />

§ 1 Studienziele des Faches Technik 37<br />

§ 2 Inhaltsbereiche/Module 37<br />

§ 3 Kombinationsmöglichkeiten 38<br />

§ 4 Studienorganisation 38<br />

Unterrichtsfach Wirtschaft 39<br />

§ 1 Studienziele 39<br />

§ 2 Inhaltsbereiche und Module 40<br />

Unterrichtsfach Deutsch 41<br />

§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 41<br />

§ 2 Inhaltsbereiche und Module 41<br />

Unterrichtsfach Englisch 42<br />

§ 1 Besondere Studienvoraussetzungen des Unterrichtsfachs 42<br />

§ 2 Studienziele des Unterrichtsfachs 42<br />

§ 3 Inhaltsbereiche/Module 43<br />

Unterrichtsfach Ethik 44<br />

§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 44<br />

§ 2 Inhaltsbereiche/Module 44<br />

Unterrichtsfach Informatik 45<br />

§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 45<br />

§ 2 Inhaltsbereiche/Module 45<br />

Unterrichtsfach Mathematik 47<br />

§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 47<br />

§ 2 Inhaltsbereiche/Module 47<br />

Unterrichtsfach Sozialkunde 49<br />

§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 49<br />

§ 2 Inhaltsbereiche und Module 49<br />

Unterrichtsfach Sport 50<br />

§ 1 Besondere Zulassungsvoraussetzungen 50<br />

§ 2 Studienziele des Unterrichtsfachs 50<br />

§ 3 Inhaltsbereiche und Module 51<br />

3


Teil A: ALLGEMEINER TEIL<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Ziel,<br />

den Inhalt und den Aufbau der Master-Studiengänge: „Lehramt an Sekundarschulen“ und<br />

„Lehramt an Gymnasien“ auf Grundlage der entsprechenden Ordnungen der Otto-von-<br />

Guericke-Universität Magdeburg.<br />

(2) Diese Master-Studiengänge werden als Präsenzstudium durchgeführt.<br />

(3) Diese Studienordnung enthält Hinweise allgemeiner Art; zur genauen Orientierung und<br />

Planung des Studiums sind weitere Informationen sinnvoll. Zu diesem Zweck wird den<br />

Studierenden empfohlen, sich mit der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs vertraut<br />

zu machen und möglichst frühzeitig Kontakt zur Studienberatung und zu<br />

Hochschullehrerinnen, Hochschullehrern, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern aufzunehmen. Die im Anhang aufgeführten Zeitpunkte zur Belegung von<br />

Lehrveranstaltungen sind als Empfehlung für die Absolvierung des Studiums in der<br />

Regelstudienzeit zu verstehen. Weitere Informationen über das Studium sind im Institut für<br />

Berufs- und Betriebspädagogik, im Prüfungsamt, im Dezernat Studienangelegenheiten der<br />

Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und im Studentenrat erhältlich. Außerdem wird<br />

auf die Informationsschriften und Aushänge dieser Stellen verwiesen. Neben dem<br />

Wissenserwerb und der Ausprägung von Befähigungen in den verschiedenen Formen der<br />

Lehrveranstaltungen ist das Selbststudium für den erfolgreichen Studienabschluss<br />

unerlässlich.<br />

(4) Der Studiengang ist fakultätsübergreifend angelegt. Träger des Studiengangs ist die<br />

Fakultät für Humanwissenschaften.<br />

(5) Das Studium wird als Vollzeitstudium durchgeführt.<br />

§ 2<br />

Ziel des Studiums<br />

(1) Die Masterstudiengänge „Lehramt an Sekundarschulen“ und „Lehramt an Gymnasien“<br />

sollen durch die Verbindung von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und<br />

bildungswissenschaftlichen Studien- und Forschungsinhalten die Voraussetzungen für<br />

die Entwicklung einer Lehrerkompetenz schaffen, die auf die aktuellen und zukünftigen<br />

Herausforderungen der jeweiligen Schultypen vorbereitet. Professionelles<br />

Lehrerhandeln erstreckt sich dabei über den Bereich der Allgemeinbildenden Schule<br />

(Sekundarschule/ Gymnasium) hinaus in die Berufswelt und die Gesellschaft. In der<br />

entsprechenden Lehrtätigkeit agieren Lehrende an der Schnittstelle zwischen<br />

schulischer Lernwelt und der Gesellschaft mit deren Berufswelt.<br />

4


(2) Der Studiengang „Lehramt an Sekundarschulen“ fokussiert in besonderer Weise das<br />

Lernfeld Berufsorientierung, Berufsberatung und inklusive Bildungsprozesse. Hier<br />

werden die Studierenden befähigt, sich die Berufsentwicklungschancen ihrer<br />

Schülerschaft zu erschließen und gezielt zu fördern.<br />

Im Bereich von Technik bzw. Wirtschaft gilt es, diese Handlungsfelder in ihrer<br />

Bedeutung für die Gesellschaft und der Arbeitswelt zu analysieren und den<br />

Schülerinnen und Schülern so nahe zu bringen, dass sich die Fragen der<br />

Berufsorientierung und damit der Berufswahl, die sich am Übergang von der Schule zur<br />

Arbeitswelt stellen, sachlich und wissenschaftlich fundiert, aber auch in Form von<br />

praxisorientierten Projekten mit den beteiligten Intuitionen bearbeiten lassen. Die<br />

Studierenden sollen deshalb neben dem Erwerb der Unterrichtsbefähigung in die Lage<br />

versetzt werden, eine aktiven Beitrag zur Entwicklung und Gestaltung inklusiver<br />

Bildungsprozesse zu leisten, um die gesellschaftliche Verpflichtung zur Sicherung einer<br />

gleichberechtigten Teilhabe auch für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf<br />

an schulischer Bildung zu ermöglichen.<br />

(3) Der Studiengang „Lehramt an Gymnasien“ zeichnet sich gegenüber dem „Lehramt an<br />

Sekundarschulen“ durch seinen höheren fachwissenschaftlichen Anteil aus. In den<br />

Fächern Wirtschaft bzw. Technik mit dem gewählten zweiten Fach (Ethik, Englisch,<br />

Deutsch, Sozialkunde (nur in Kombination mit Technik), Mathematik, Informatik<br />

(auslaufend) oder Sport) wird dabei ein höherer Spezialisierungs-, Komplexitäts- und<br />

Abstraktionsgrad sowie eine stärkere Forschungsorientierung umgesetzt.<br />

(4) Die in den Masterstudiengängen ausgebildeten Lehrkräfte erhalten mit ihrem Abschluss<br />

und der Berechtigung zur Zulassung zum staatlichen Vorbereitungsdienst auch die<br />

Kompetenz, sich selbständig mit Fragen der Gestaltung von Bildungseinrichtungen und<br />

mit der Bildungsforschung auseinanderzusetzen, um zukünftig den mit der Entwicklung<br />

des Bildungswesens sich neu verbindenden Aufgaben gewachsen zu sein bzw. diesen<br />

neuen Anforderungen ggf. in Form der eigenen Weiter- und Fortbildung begegnen zu<br />

können und zu wollen.<br />

(5) Um angemessen auf ein eigenständiges verantwortliches sowie fundiertes<br />

Lehrerhandeln vorzubereiten, orientiert die Otto-von-Guericke Universität Magdeburg<br />

auf eine praxisorientierte Lehrerausbildung. In einem zeitlich wie inhaltlich<br />

umfangreichen Schulpraxis-Teil (Schulpraktische Studien, Praxissemester) wird das im<br />

universitären Studium Gelernte praktisch erprobt und reflektiert. So besteht bereits im<br />

Studium Gelegenheit, das Zusammenwirken von Klärungen der Fachwissenschaften,<br />

der Fachdidaktiken und der Bildungswissenschaften in der schulischen Praxis zu<br />

bearbeiten, indem die Studierenden sich schulpraktischen Aufgaben, aber auch<br />

wissenschaftlichen Studien- und Forschungsaufgaben an der Sekundarschule bzw. am<br />

Gymnasium (je nach Lehramt) stellen, die sie dann wiederum im universitären Studium<br />

für die Auseinandersetzung mit Theorie nutzen. Die sich einlassende und zugleich auch<br />

forschende Praxis dient den Studierenden als Möglichkeit zur unmittelbareren Erfahrung<br />

der eigenen pädagogischen Kompetenzentwicklung und zu deren Reflexion sowie zur<br />

Antizipation der schulischen und gesellschaftlichen Aufgaben künftiger Lehrerinnen und<br />

Lehrer.<br />

5


§ 3<br />

Akademischer Grad<br />

Nach bestandenen Prüfungen in den beiden Masterstudiengängen verleiht die Otto-von-<br />

Guericke-Universität den akademischen Grad “Master of Education” abgekürzt: “M.Ed.”.<br />

§ 4<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ist einer der folgenden<br />

Studienabschlüsse:<br />

• Ein abgeschlossenes Bachelorstudium im Studiengang Berufsbildung Profil:<br />

Ökonomische und Technische Bildung im Fach Wirtschaft bzw. Technik an der Ottovon-Guericke-Universität<br />

Magdeburg,<br />

• mindestens ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen<br />

Bachelorstudiengang von mindestens 60 CP (über die Einschlägigkeit entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss),<br />

• Ein abgeschlossenes Studium in einem grundständigen einschlägigen Studiengang<br />

im Fach Wirtschaft oder Technik an einer Hochschule im Geltungsbereich des<br />

Hochschulrahmengesetzes (über die Einschlägigkeit entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss),<br />

• Nachzustudierende Leistungspunkte mit fachlichen, bildungswissenschaftlichen oder<br />

fachdidaktischen Inhalten aus dem Bachelorstudium Berufsbildung Profil:<br />

Ökonomische und Technische Bildung können außerhalb der Regelstudienzeit des<br />

Masterstudiums erworben werden. Damit kann sich das Studium um maximal zwei<br />

Semester verlängern.<br />

Über die Zulassung von Kandidaten mit vergleichbaren Studienabschlüssen entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss im Einzelfall.<br />

§ 5<br />

Studiendauer, Studienbeginn<br />

(1) Das Studium ist in der Weise gestaltet, dass es einschließlich der Master-Arbeit mit der<br />

Verteidigung in der Regelstudienzeit von vier Semestern abgeschlossen werden kann.<br />

(2) Die Regelstudienzeit darf maximal drei Semester überschritten werden. Ausnahmen<br />

(Ausbildungssemester, Studium eines Drittfaches) werden durch den<br />

Prüfungsausschuss geregelt.<br />

(3) Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Ein<br />

Studienbeginn im Sommersemester ist in begründeten Fällen möglich.<br />

6


(4) Für Studierende, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen/Behinderungen<br />

Studien- oder Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können, ist<br />

die Beantragung eines Nachteilsausgleichs aufgrund des Allgemeinen<br />

Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 in Form eines individuellen<br />

Studienplans möglich.<br />

(5) Wer zusätzlich zur Befähigung zum „Lehramt an Sekundarschulen“ die Befähigung zum<br />

„Lehramt an Gymnasien“ erwerben will, muss nach erfolgreichem Studium einen Antrag<br />

stellen. Das Zusatzstudium von einem Semester erfordert fachwissenschaftliche Studien<br />

im Umfang von jeweils 5 CP in beiden Fächern, 10 CP in den Bildungswissenschaften<br />

und eine weitere schulpraktische Ausbildung im Gymnasium (reduziertes<br />

Praxissemester in Höhe von 10 CP in beiden Fächern).<br />

(6) Wer zusätzlich zur Befähigung zum „Lehramt an Gymnasien“ die Befähigung zum<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“ erwerben will, muss nach erfolgreichem Studium einen<br />

Antrag stellen. Das Zusatzstudium von einem Semester erfordert Studien im<br />

Schwerpunkt Berufsorientierung im Umfang von 15 CP, 5 CP Bildungswissenschaften<br />

und eine weitere schulpraktische Ausbildung in der Sekundarschule (reduziertes<br />

Praxissemester in Höhe von 10 CP in beiden Fächern).<br />

§ 6<br />

Umfang des Studiums<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Masterstudiengang 4 Semester.<br />

(2) Das Studienvolumen umfasst insgesamt 120 CP (Credit point).<br />

(3) Entsprechend der Zielsetzung des Studienganges umfasst das Studium<br />

für das „Lehramt an Sekundarschulen“:<br />

• Studien der Fachwissenschaft und Fachdidaktik Technik bzw. Wirtschaft im Umfang<br />

von je 10 CP,<br />

• Studien der Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines zweiten Unterrichtsfachs im<br />

Umfang von je 10 CP,<br />

• Studien der Bildungswissenschaften im Umfang von 15 CP (incl. 5 CP Inklusion),<br />

• Studien der Berufsorientierung im Umfang von 15 CP,<br />

• Praxissemester im Umfang von 30 CP,<br />

• eine Masterarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 4 Monaten einschließlich der<br />

mündlichen Verteidigung im Umfang von 20 CP.<br />

7


für das „Lehramt an Gymnasien“:<br />

• Studien der Fachwissenschaft Technik bzw. Wirtschaft im Umfang von 15 CP,<br />

• Studien der Fachdidaktik Technik bzw. Wirtschaft im Umfang von 10 CP,<br />

• Studien der Fachwissenschaft eines zweiten Unterrichtsfachs im Umfang von 15 CP,<br />

• Studien der Fachdidaktik eines zweiten Unterrichtsfachs im Umfang von 10 CP,<br />

• Studien der Bildungswissenschaften im Umfang von 20 CP,<br />

• Praxissemester im Umfang von 30 CP,<br />

• eine Masterarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 4 Monaten einschließlich der<br />

mündlichen Verteidigung im Umfang von 20 CP.<br />

§ 7<br />

Studieninhalte<br />

(1) Die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums geforderten Module einschließlich<br />

der Modulprüfungen sind in der Prüfungsordnung vorgeschrieben. Die empfohlene<br />

Verteilung der Module auf die Semester sind dem anliegenden Regelstudienplan und<br />

der Modulbeschreibung zu entnehmen.<br />

(2) Die nachzuweisenden Prüfungsleistungen bestehen aus den Modulprüfungen und der<br />

Masterarbeit mit der Verteidigung. Die Anzahl und die Art der Prüfungen sind in der<br />

Prüfungsordnung festgelegt. Es wird studienbegleitend geprüft.<br />

(3) Die Masterarbeit ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit, die in schriftlicher<br />

Form einzureichen und in einem Kolloquium zu verteidigen ist. Dabei soll die Studentin<br />

oder der Student zeigen, dass sie oder er innerhalb einer vorgegebenen Frist ein<br />

technik- oder wirtschaftswissenschaftliches, pädagogisches oder fachdidaktisches<br />

Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann.<br />

§ 8<br />

Studienaufbau<br />

(1) Das Lehrangebot umfasst Pflichtmodule, Wahlpflicht-, Spezialisierungs- und<br />

Projektmodule. Die Lehrenden legen eigenverantwortlich im Rahmen geltender<br />

Bestimmungen die fachspezifisch ausgewogenen Anteile der verschiedenen Lehrformen<br />

ihrer Module fest.<br />

(2) Als Pflichtmodule werden alle Module bezeichnet, die nach Prüfungs- und<br />

Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.<br />

8


(3) Als Wahlpflichtmodule werden alle Module bezeichnet, die die Studierenden nach<br />

Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung aus einer bestimmten Anzahl von Modulen<br />

auszuwählen haben. Sie ermöglichen, im Rahmen der gewählten Studienrichtung,<br />

individuellen Neigungen und Interessen nachzugehen sowie fachspezifischen<br />

Erfordernissen des späteren Tätigkeitsfeldes der Studierenden Rechnung zu tragen.<br />

Die Liste der Wahlpflichtmodule wird entsprechend der Entwicklung und der<br />

Verfügbarkeit von Lehrkräften geändert und dem Lehrangebot der Fakultät angepasst.<br />

(4) Als Spezialisierungsmodule werden Wahlpflichtmodule i. e. S. bezeichnet, die die<br />

Studierenden nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung aus einer bestimmten<br />

Anzahl von Modulen auszuwählen haben, um sich innerhalb der gewählten<br />

Studienrichtung zu spezialisieren und fachbezogene forschungsorientierte Leistungen<br />

entsprechend individueller Neigung und Interesse zu erbringen. Die Liste der<br />

Spezialisierungsmodule wird entsprechend der Entwicklung und der Verfügbarkeit von<br />

Lehrkräften geändert und dem Lehrangebot des jeweiligen Instituts angepasst.<br />

§ 9<br />

Arten der Lehrveranstaltungen<br />

(1) Es werden Vorlesungen, Seminare, Übungen, Kolloquien, Laborpraktika, Projekte,<br />

Didaktikwerkstätten und Schulpraktische Übungen, auch in Kombinationen,<br />

durchgeführt.<br />

(2) Vorlesungen vermitteln in zusammenhängender und systematischer Darstellung<br />

grundlegende Sach-, Theorie- und Methodenkenntnisse.<br />

(3) Seminare dienen der wissenschaftlichen Aufarbeitung theoretischer und<br />

praxisbezogener Fragestellungen im Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden.<br />

Dies kann in wechselnden Arbeitsformen (Informationsdarstellungen, Referate,<br />

Thesenerstellung, Diskussionen) und in Gruppen erfolgen.<br />

(4) Übungen dienen der Aneignung grundlegender Methoden, Fähigkeiten und Fertigkeiten.<br />

(5) In Kolloquien erfolgt die vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung zwischen<br />

Lehrenden und Lernenden zu ausgewählten Fragestellungen.<br />

(6) Projekte und Didaktikwerkstätten dienen der Entwicklung von Fähigkeiten zur<br />

eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit, didaktischen Fähigkeiten und der<br />

praxisorientierten Lösung ganzheitlicher Probleme.<br />

(7) Schulpraktische Übungen an allgemeinbildenden Schulen (entweder Gymnasium oder<br />

Sekundarschule) dienen der Unterrichtshospitation und der Entwicklung, Durchführung<br />

und Reflexion eigener Unterrichtsentwürfe.<br />

9


(8) In der Schulpraxis erfolgt die direkte Lehr- und Unterrichtserfahrung an einer<br />

Sekundarschule bzw. am Gymnasium im Fach Technik bzw. Ökonomie sowie dem<br />

jeweiligen Kombinationsfach. Dieser Praxisteil wird von der Hochschule vor- sowie<br />

nachbereitet, außerdem findet eine Begleitung während dieser Praxiszeit statt. Eine<br />

Praxisphase dient der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrerprobung in<br />

den Fächern. Für den Bereich Bildungswissenschaften stehen 2 Praxisphasen zur<br />

Verfügung, in denen Lern- und Unterrichtssituationen professionell analysiert und<br />

gestaltet werden sollen.<br />

§ 10<br />

Studienfachberatung<br />

(1) Eine Studienfachberatung durch kompetente Personen der Fakultät bzw. des<br />

Fachbereiches kann jederzeit in Anspruch genommen werden und erscheint<br />

insbesondere in folgenden Fällen zweckmäßig:<br />

• Anlaufschwierigkeiten bei Studienbeginn,<br />

• wesentliche Überschreitung der Regelstudienzeit,<br />

• nicht bestandene Prüfungen oder nicht erfüllte Prüfungsvorleistungen.<br />

(2) Aus den zuständigen Instituten wählen die Studierenden einen/eine Mentor/in, der/die<br />

sie in allen Studienangelegenheiten berät und bei der Schwerpunktbildung und dem<br />

Praxissemester unterstützt; die Wahl des Betreuers und Gutachters/der Betreuerin und<br />

Gutachterin der Masterarbeit ist davon unabhängig.<br />

(3) Im Hinblick auf die Masterarbeit empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig mit<br />

Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern Kontakt aufzunehmen.<br />

§ 11<br />

Individuelle Studienpläne<br />

(1) Individuelle Studienpläne sind grundsätzlich mit Zustimmung des Studiengangleiters/der<br />

Studiengangleiterin möglich.<br />

(2) Individuelle Studienpläne dienen dem erfolgreichen Studienabschluss innerhalb der<br />

Regelstudienzeit.<br />

Sie werden insbesondere solchen Studierenden angeboten, denen trotz Erfüllung der<br />

Zulassungsvoraussetzungen zum Studium Vorkenntnisse in einem Modul oder in<br />

mehreren Modulen fehlen.<br />

(3) Der Studiengangsberater oder die Studiengangsberaterin ist der Ansprechpartner oder<br />

die Ansprechpartnerin für die Studierenden bei der Erstellung eines individuellen<br />

Studienplanes.<br />

10


(4) Studierenden mit Behinderungen kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen<br />

Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden, soweit dies zur Herstellung der<br />

Chancengleichheit erforderlich ist. Zu diesem Zweck können auch<br />

Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der<br />

Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden.<br />

Behindert ist, wer wegen einer länger andauernden oder ständigen körperlichen<br />

Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />

Form abzulegen. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Hochschule kann<br />

fordern, dass die Glaubhaftmachung durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes erfolgt.<br />

Der Nachteilsausgleich ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der<br />

Antrag sollte spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.<br />

§ 12<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung im<br />

Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der FHW vom **.**.2012 und des<br />

Senates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom **.**.2012.<br />

Magdeburg, **.**.2012<br />

Prof. Dr. K. E. Pollmann<br />

Rektor<br />

der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg<br />

11


Teil B FÄCHERSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

Empfehlungen zum Studienverlauf Lehramt an Sekundarschulen im Fach Technik<br />

Lehramt an Sekundarschulen 1. 2. 3. 4.<br />

Module CP SWS SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP<br />

Fach Technik 16 28 4 6 6 12 4 8 2 2<br />

Fachwissenschaftliche Aspekte der<br />

Technik<br />

6 10<br />

Technikwahrnehmung, Technik und<br />

Maschinenpraxis<br />

4 6 4 6<br />

Experimentelle Seminare und Laboratorien zu<br />

Systemen des Stoff-, Energie- und<br />

2 4 2 4<br />

Informationsumsatzes<br />

Didaktik der Technik (inkl. SPÜ) 6 10<br />

Fachdidaktik technischer Allgemeinbildung I 2 4 2 4<br />

Fachdidaktik technischer Allgemeinbildung II 2 2 2 2<br />

Schulpraktische Studien an Sekundarschulen 2 4 2 4<br />

Schulpraxissemester - Fach Technik 4 8 4 8<br />

Weiteres Unterrichtsfach (Englisch, Ethik, Sport,<br />

Mathematik, (Informatik-auslaufend), Deutsch,<br />

28 10 10 8<br />

Sozialkunde)<br />

Fachwissenschaftliche Aspekte des<br />

Schulfaches<br />

10 5 5<br />

Fachdidaktik inkl. SPÜ 10 5 5<br />

Schulpraxissemester zweites Unterrichtsfach 8 8<br />

Bildungswissenschaften 12 29 4 10 2 5 6 14<br />

Unterricht, Bildung und Erziehung<br />

(Theoriemodul)<br />

Professionalisierung: Gestalten und<br />

Entwickeln (Theoriemodul)<br />

2 5 2 5<br />

2 5 2 5<br />

Inklusion – Vielfalt als Aufgabe 2 5 2 5<br />

Professionalisierung: Gestalten und<br />

Entwickeln (Praxismodul)<br />

2 5 2 5<br />

Unterricht, Bildung und Erziehung<br />

(Praxismodul)<br />

4 9 4 9<br />

Berufsorientierung 6 15 2 5 2 5 2 5<br />

Sozialdiagnose - Berufswelt und Arbeitswelt<br />

in der Wissensgesellschaft<br />

2 5 2 5<br />

(Berufsorientierung an Sekundarschulen)<br />

Konzepte einer zeitgemäßen<br />

Berufsorientierung (Berufsorientierung an 4 10 2 5 2 5<br />

Sekundarschulen)<br />

Masterarbeit 20 20<br />

MA<br />

gesamt<br />

Masterstudiengang Lehramt Sek-Technik 120 31 32 30 27<br />

12


Empfehlungen zum Studienverlauf Lehramt an Sekundarschulen im Fach Wirtschaft<br />

Lehramt an Sekundarschulen 1. 2. 3. 4.<br />

Module SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP<br />

Fach Wirtschaft 14 28 4 10 6 10 4 8<br />

Fachwissenschaftliche Aspekte des<br />

Schulfaches Wirtschaft<br />

4 10<br />

Konsumentenverhalten 2 6 2 6<br />

Ökonomie und nachhaltige Entwicklung 2 4 2 4<br />

Wirtschaftsdidaktik 6 10<br />

Vertiefende Fragestellungen der<br />

Wirtschaftsdidaktik<br />

2 4 2 4<br />

Schulpraktische Studien 4 6 4 6<br />

Schulpraxissemester - Fach Wirtschaft 4 8 4 8<br />

Weiteres Unterrichtsfach<br />

(Englisch, Ethik, Sport, Mathe, Deutsch)<br />

28 5 10 8 5<br />

Fachwissenschaftliche Aspekte des<br />

Schulfaches<br />

10 5 5<br />

Fachdidaktik inkl. SPÜ 10 5 5<br />

Schulpraxissemester zweites Unterrichtsfach 8 8<br />

Bildungswissenschaften 12 29 4 10 2 5 6 14<br />

Unterricht, Bildung und Erziehung<br />

(Theoriemodul)<br />

Professionalisierung: Gestalten und Entwickeln<br />

(Theoriemodul)<br />

2 5 2 5<br />

2 5 2 5<br />

Inklusion – Vielfalt als Aufgabe 2 5 2 5<br />

Professionalisierung: Gestalten und Entwickeln<br />

(Praxismodul)<br />

2 5 2 5<br />

Unterricht, Bildung und Erziehung<br />

(Praxismodul)<br />

4 9 4 9<br />

Berufsorientierung 6 15 2 5 2 5 2 5<br />

Sozialdiagnose - Berufswelt und Arbeitswelt in<br />

der Wissensgesellschaft (Berufsorientierung an<br />

Sekundarschulen)<br />

Konzepte einer zeitgemäßen<br />

Berufsorientierung (Berufsorientierung an<br />

Sekundarschulen)<br />

2 5 2 5<br />

4 10 2 5 2 5<br />

Masterarbeit 20 20<br />

MA<br />

gesamt<br />

Masterstudiengang Lehramt Sek-Wirtschaft 120 30 30 30 30<br />

13


Bildungswissenschaften<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

§ 1<br />

Studienziele Bildungswissenschaften<br />

Die allgemeine Zielsetzung der bildungswissenschaftlichen Ausbildung im Rahmen des<br />

Lehramtsstudienganges Master of Education Lehramt Sekundarschulen besteht in der<br />

vertiefenden pädagogischen, didaktischen sowie psychologischen und berufsbefähigenden<br />

Qualifizierung der Studierenden als professionell Lehrende. Fachliches Wissen wird dazu in<br />

fünf Modulen vermittelt, welche sich an den KMK Standards in der Lehrerbildung (2004) und<br />

den Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen in der Lehrerbildung:<br />

Bildungswissenschaften (2010) anlehnen. Weiterhin ist der Master of Education Lehramt<br />

Sekundarschulen an den Profilschwerpunkten Medienbildung, Heterogenität und Vielfalt<br />

sowie – in Abgrenzung zum Master of Education Lehramt Gymnasium – stark durch den<br />

Schwerpunkt Berufsorientierung geprägt.<br />

Das bildungswissenschaftliche Studium im Master of Education Lehramt Sekundarschulen<br />

ist in fünf Module gegliedert. Folgende Qualifikations- und Bildungsziele werden bei<br />

erfolgreichem Abschluss der Module erreicht:<br />

Die Studierenden<br />

• kennen die gängigen Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungsmethoden und können<br />

sie bei möglichen Erziehungsproblemen, Störungen und Konflikten in<br />

soziokulturellen Bedingungsgefügen präventiv oder pädagogisch einwirkend<br />

anwenden,<br />

• kennen Medienkompetenz- und Medienbildungsmodelle und können sie hinsichtlich<br />

ihres Unterrichtseinsatzes beurteilen und anwenden,<br />

• können individuelle Lernvoraussetzungen begabungs-, interessen- und<br />

ressourcenorientiert diagnostizieren und beurteilen,<br />

• können kulturell und sozial vielfältige Lernkontexte unter besonderer<br />

Berücksichtigung sonderpädagogisch fördernder bzw. inkludierender Aspekte<br />

umsetzen,<br />

• sind in der Lage Schulkulturen an Sekundarschulen zu innovieren, anhand aktueller<br />

bildungspolitischer Herausforderungen zu entwickeln und zu evaluieren,<br />

• können Ursachen und Entwicklungen gesellschaftlicher Veränderungen in der<br />

Berufs- und Arbeitswelt analysieren und in lebensweltbezogene Handlungs- und<br />

Entscheidungsprozesse ihrer Schüler einfließen lassen,<br />

• sie sehen sich als Vermittler zwischen Schule und regionaler Berufs- und Arbeitswelt<br />

und können Schüler im Rahmen einer individuellen Berufsorientierung (gff.<br />

Studienorientierung) beraten.<br />

Die inhaltliche wie organisatorische Realisierung dieser Studienziele ist im Paragraph 3<br />

beschrieben.<br />

14


§ 2<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

Der Master of Education Lehramt Sekundarschulen ist in fünf Module gegliedert. Umfang<br />

und Aufbau der bildungswissenschaftlichen Studien sind im folgenden Studienplan<br />

ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben zu den<br />

einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

Studienmodule Bildungswissenschaften und Studienverlauf:<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Bildungswissenschaften<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

Unterricht, Bildung und<br />

1.<br />

Erziehung<br />

2<br />

2 5<br />

(Theoriemodul)<br />

Professionalisierung:<br />

2.<br />

Gestalten und<br />

2<br />

Entwickeln<br />

2 5<br />

(Theoriemodul)<br />

Inklusion – Vielfalt als<br />

3.<br />

Aufgabe 2 5 2<br />

Professionalisierung:<br />

4.<br />

Gestalten und<br />

2<br />

Entwickeln<br />

2 5<br />

(Praxismodul)<br />

Unterricht, Bildung und<br />

5.<br />

Erziehung<br />

4<br />

4 9<br />

(Praxismodul)<br />

Summe 12 29 4 2 6<br />

15


§ 3<br />

Besonderer Schwerpunkt innerhalb des Studiums<br />

Die Zielsetzung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung besteht in einer engen<br />

Verbindung von theoretischen Studieninhalten mit praktischen studienbezogenen<br />

Lehrerfahrungen.<br />

In der Schulpraxis stellen sich den Studierenden Aufgaben, die darauf zielen, sich als<br />

Lehrende zu professionalisieren. Folgende Qualifizierungsziele erreichen die Studierenden<br />

in der Praxis:<br />

• sie können schulisches Lehren und Lernen auf der Basis von Fachwissenschaft,<br />

Fachdidaktik der jeweiligen Fächer und den Bildungswissenschaften<br />

schulformspezifisch planen, durchführen und reflektieren,<br />

• sie können individuelle Lernvoraussetzungen ressourcenorientiert diagnostizieren<br />

und beurteilen, kulturell und sozial vielfältige Lernprozesse gestalten sowie darauf<br />

abgestimmte Förder- und Beratungsmaßnahmen entwickeln, anwenden und<br />

reflektieren,<br />

• sie kennen Medienkompetenz- und Medienbildungsmodelle und können deren<br />

Leistungsfähigkeit hinsichtlich ihres Unterrichtseinsatzes beurteilen,<br />

• sie können ihr Lehrerhandeln als biographische Lernerfahrung im lebenslangen<br />

Lernprozess zur Ausprägung eines professionellen Selbstkonzepts kritisch<br />

reflektieren<br />

§ 4<br />

Studienorganisation<br />

Das Studium der Bildungswissenschaften orientiert auf eine schulspezifische Ausbildung.<br />

Daraus ergeben sich neben den drei theoretischen Studienmodulen zwei Modulen im<br />

Praxissemester, die universitär vor- und nachbereitet sowie begleitet werden.<br />

Sowohl die Bildungswissenschaften als auch die Fachdidaktiken der jeweiligen Fächer<br />

(Wirtschaft/ Technik, Englisch, Deutsch, Ethik, Informatik, Mathematik, Sozialkunde und<br />

Sport) stimmen theoretische wie praktische Aspekte in der schulpraktischen Ausbildung ab.<br />

Alle diese Module sind Pflichtmodule – eine Wahl von Schwerpunkten ist nicht möglich.<br />

Die Voraussetzungen für Teilnahme an Veranstaltungen sind in den Modulbeschreibungen<br />

formuliert.<br />

16


Berufsorientierung<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Studienschwerpunktes<br />

Im Studium der Berufsorientierung werden vertiefende Kenntnisse über theoretische<br />

Konzepte und Arbeitsmethoden der Berufsorientierung in enger Verbindung zu<br />

gesellschaftlichen Entwicklungen in der Berufs- und Arbeitswelt vermittelt. Ziel der<br />

Ausbildung ist es, Veränderungen des Wirtschafts- und Arbeitslebens in Verbindung zur<br />

Berufsorientierung und deren Anforderungen an Schule wissenschaftlich zu reflektieren, zu<br />

untersuchen und mit konkreten pädagogischen Handlungsfeldern zu verknüpfen.<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

(1) Das Studium ist in zwei Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />

folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie<br />

inhaltliche Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

(2) Ein Leistungsnachweis (LN) umfasst 5 CP.<br />

Empfehlungen zum Studienverlauf:<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Berufsorientierung<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

1.<br />

Sozialdiagnose -<br />

Berufswelt und<br />

2<br />

Arbeitswelt in der<br />

Wissensgesellschaft<br />

(Berufsorientierung an<br />

Sekundarschulen)<br />

2 5<br />

Konzepte zeitgemäßer<br />

2.<br />

Berufsorientierung<br />

2 2<br />

(Berufsorientierung an 4 10<br />

Sekundarschulen)<br />

Summe 6 15 2 2 0 2<br />

17


Unterrichtsfach Technik<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Faches Technik<br />

(1) Die zentrale Aufgabe im Fach Technik besteht darin, eine Grundlage für die<br />

Studierenden zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit als zukünftige Lehrerinnen und Lehrer<br />

für den Technikunterricht an Sekundarschulen zu bilden. Die erfolgreichen<br />

Absolventinnen und Absolventen verfügen in fachwissenschaftlicher und<br />

fachdidaktischer Hinsicht über Grundlagen und Vertiefungswissen und entsprechende<br />

Fertigkeiten, die sie befähigen, in den Vorbereitungsdienst für das „Lehramt an<br />

Sekundarschulen“ im Fach Technik einzutreten.<br />

(2) In den Fachgebieten Technikwahrnehmung, Technikentwicklung, Maschinenpraxis und<br />

Systeme des Stoff-, Energie- und Informationsumsatzes und der Fachdidaktik<br />

technischer Allgemeinbildung eignen sich die Studierenden fachwissenschaftliche und<br />

fachdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten an, die grundlegend für das<br />

Qualifikationsprofil des Techniklehrers an Sekundarschulen sind, um Technik zu<br />

verstehen, in adäquater Form zu reflektieren und zu unterrichten.<br />

(3) Im Feld der Fachdidaktik steht die Umsetzung von Konzepten des problemorientierten,<br />

entdeckenden, forschenden Lernens, zum Experimentieren und selbstständigem<br />

Problemlösen sowie mit handlungsorientierten und technikorientierten Methoden des<br />

Unterrichts in verschiedenen Klassenstufen der Sekundarschulen im Fokus.<br />

(4) Die Verschränkung von Theorie und Praxis ist ein Wesensmerkmal von Technik, das<br />

insbesondere bei der akademischen Ausbildung von Techniklehrern in der Fachdidaktik<br />

berücksichtigt werden muss. Deshalb werden die Studierenden neben der<br />

schulpraxisorientierten fachdidaktischen Ausbildung ein Praxissemester in einer<br />

Sekundarschule absolvieren.<br />

18


§ 2<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

Die Masterstudiengänge sind Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />

folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche<br />

Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Technik<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

Technikwahrnehmung,<br />

1.<br />

Technik und<br />

2 2<br />

Maschinenpraxis<br />

4 6<br />

Pflichtfach (PF)<br />

2.<br />

Experimentelle<br />

Seminare und<br />

2<br />

Laboratorien zu<br />

Systemen des Stoff-,<br />

Energie- und<br />

Informationsumsatzes<br />

Pflichtfach (PF)<br />

2 4<br />

3.<br />

Fachdidaktik<br />

technischer<br />

2<br />

Allgemeinbildung I<br />

(einschließlich<br />

didaktischer Werkstatt)<br />

Pflichtfach (PF)<br />

2 4<br />

Schulpraktische Studien<br />

4.<br />

an Sekundarschulen<br />

2<br />

2 4<br />

Pflichtfach (PF)<br />

Schulpraxissemester,<br />

5<br />

Vor- und<br />

4<br />

Nachbereitungsseminar 4 8<br />

Pflichtfach (PF)<br />

Fachdidaktik<br />

6<br />

technischer<br />

2<br />

2 2<br />

Allgemeinbildung II<br />

Summe 16 28 4 6 4 2<br />

19


§ 3<br />

Kombinationsmöglichkeiten<br />

Das Fach Technik kann mit den Unterrichtsfächern Englisch, Ethik, Mathematik, Sport,<br />

Deutsch oder Sozialkunde kombiniert werden. Die Fächerkombinationen Technik und<br />

Wirtschaft ist ausgeschlossen.<br />

§ 4<br />

Studienorganisation<br />

(1) Der Studiengang ist fakultätsübergreifend (human-, natur- und<br />

ingenieurwissenschaftliche Fakultäten) konzipiert. Dies ermöglicht den Studierenden,<br />

die sich ergebenden Synergien für ihre eigene berufliche Qualifizierung zu nutzen.<br />

(2) Fachräume, Werkstätten und Ateliers der beteiligten Fakultäten stehen den<br />

Studierenden für die fachpraktische Ausbildung im Rahmen von Praktika, Übungen und<br />

Projekten zur Verfügung.<br />

20


Unterrichtsfach Wirtschaft<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

§ 1<br />

Studienziele<br />

(1) Das Masterstudium des Unterrichtsfaches Wirtschaft im Studiengang „Lehramt an<br />

Sekundarschulen“ knüpft an den Bachelor-Studiengang an und baut darauf auf. Das<br />

Masterstudium umfasst für das Fach Wirtschaft an Sekundarschulen 48 CP. Die 48 CP<br />

teilen sich mit 18 CP auf die Fachdidaktik (inkl. 8 CP Praxissemester), 10 CP auf die<br />

vertiefende Fachwissenschaft und 20 CP auf die zu verfassende Masterarbeit auf. Der<br />

fachdidaktische Schwerpunkt zielt auf die Vermittlung von Fachkenntnissen,<br />

Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen, die die Studierenden für eine Lehrtätigkeit<br />

an Sekundarschulen befähigen. Die fachwissenschaftlichen Anteile greifen<br />

exemplarisch vertiefende Fragestellungen der Wirtschaftswissenschaften auf, die<br />

besondere Relevanz für die ökonomische Bildung von Jugendlichen haben.<br />

(2) Insgesamt zielen die Fachwissenschaft und Fachdidaktik darauf, dass Studierende<br />

Theorien, Modelle, Zusammenhänge und Problemstellungen auf Forschungszugänge in<br />

der Wirtschafswissenschaft sowie der dazugehörigen Fachdidaktik anwenden, bewerten<br />

und reflektieren. Um ferner die Mündigkeit, Urteilsfähigkeit, Handlungsfähigkeit und<br />

Partizipation der Studierenden zu fördern, stehen konstruktivistische Lehransätze<br />

(handlungs-, projekt- und forschungsorientierten Lehre) im Vordergrund. Studierende<br />

werden mit Hilfe handlungsorientierter Methoden, die eine hohe Affinität zu<br />

ökonomischen Denkweisen haben (Planspiele, Fallstudienentwicklungen etc.), aktiv in<br />

die Lehr- und Lernprozesse einbezogen. Die in diesem Studiengang angestrebte<br />

Kompetenzentwicklung der Studierenden ist von doppelter Relevanz. Zum einen dient<br />

sie dem Kompetenzerwerb der Lernenden an sich, zum anderen, um diese<br />

adressantengerecht im Lehrberuf den Schülern und Schülerinnen zu vermitteln.<br />

21


§ 2<br />

Inhaltsbereiche und Module<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Wirtschaft<br />

1. Wirtschaftsdidaktik 6 10<br />

Vertiefende<br />

Fragestellungen der<br />

Wirtschaftsdidaktik<br />

2 4<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Schulpraktische Studien 4 6 4<br />

2. Fachwissenschaftliche<br />

Aspekte des Schulfaches<br />

Wirtschaft<br />

4 10<br />

Konsumentenverhalten 2 6 2<br />

Ökonomie und<br />

nachhaltige Entwicklung 2 4 2<br />

3. Praxissemester 4 8<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

Schulpraxissemester,<br />

Vor- und<br />

Nachbereitungsseminar<br />

4 8<br />

Summe 14 28 4 6 4<br />

2<br />

4<br />

22


Unterrichtsfach Deutsch<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

Das Master-Studium des Unterrichtsfaches Deutsch im Studiengang „Lehramt an<br />

Sekundarschulen“ knüpft an den Bachelor-Studiengang an und umfasst<br />

Lehrveranstaltungen im Umfang von 28 CP. Hiervon sind 18 CP der Fachdidaktik<br />

vorbehalten, die nun einen eigenen Schwerpunkt bildet und neben der vertiefenden Kenntnis<br />

fachdidaktischer Theorien und Konzepte Vermittlungskompetenzen von Texten, Medien und<br />

Sprache in den Mittelpunkt rückt sowie die fachdidaktische Begleitung des Praxissemesters<br />

umfasst.<br />

Die fachwissenschaftlichen Anteile nehmen exemplarisch vertiefende Fragestellungen zu<br />

literatur- und kulturwissenschaftlichen Themen sowie zur Angewandten Sprachanalyse auf<br />

und bauen neben der Akkumulation von Wissen die analytischen, reflexiven und<br />

handlungsorientierten Kompetenzen der Studierenden zu einem tragfähigen Fundament für<br />

die im schulischen Bereich benötigten Fähigkeiten aus.<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Deutsch<br />

3 Vertiefungsmodul zu<br />

literatur- und<br />

kulturwissenschaftlichen<br />

Themenstellungen<br />

7 Vertiefungsmodul zur<br />

Angewandten<br />

Sprachanalyse<br />

13 Fachdidaktik Deutsch<br />

Vertiefung<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche und Module<br />

SWS CPs<br />

2 4/6 2<br />

1.* 2.* 3.* 4.*<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

2 4/6 2<br />

4 10 2 2<br />

14 Fachdidaktische<br />

4 8 4<br />

Begleitung des<br />

Praxissemesters<br />

Summe 12 28 4 4 4 0<br />

23


Unterrichtsfach Englisch<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

§ 1<br />

Besondere Studienvoraussetzungen des Unterrichtsfachs<br />

Für die Zulassung zum Studium im Unterrichtsfach Englisch auf Masterebene ist ein B.Sc.<br />

Berufsbildung Profil: Ökonomische und Technische Bildung, Zweitfach Englisch, oder ein<br />

vergleichbarer Studienabschluss nachzuweisen. Die Anerkennung vergleichbarer anderer<br />

Studienabschlüsse erfolgt durch die Studiengangsverantwortlichen des IfPh. Dabei können<br />

Auflagen zum Nachholen bestimmter Studienbereiche oder Lehrveranstaltungen erteilt<br />

werden. Ein Aufenthalt von einem halben Jahr oder länger in einem englischsprachigen<br />

Land (Studium, Praktikum, Arbeitsaufenthalt) - vor Aufnahme des Masterstudiengangs - wird<br />

empfohlen und ist wünschenswert.<br />

§ 2<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

Das Studium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in kultur- und<br />

sprachwissenschaftlichen Bereichen mit Bezug zur anglophonen Welt. Die bereits<br />

vorhandenen sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen werden erweitert und<br />

verfeinert. Der Studiengang baut auf Kenntnissen auf, die im Fach Englisch bereits im<br />

Bachelorstudium oder in einem vergleichbaren Studium erworben wurden. Insbesondere<br />

dient das Studium der Entwicklung der Fähigkeit, die englische Sprache in Sekundarschulen<br />

und in vergleichbaren Schulen auf der Ebene der Sekundarstufe I motivierend und<br />

erfolgreich zu unterrichten.<br />

Das Studium der Fachdidaktik, die Praktika und das Praxissemester vermitteln Theorien,<br />

Modelle, Umsetzungsmöglichkeiten und Erfahrungen, die für ein pädagogisches und<br />

didaktisches Handeln an Sekundarschulen grundlegend sind. Vor allem durch die<br />

wissenschaftlich begleiteten Praktika und das Praxissemester, das an Sekundarschulen<br />

oder an vergleichbaren Schulen auf der Ebene der Sekundarstufe I durchzuführen ist, wird<br />

der Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und<br />

Reflexion von Unterricht gewährleistet.<br />

24


§ 3<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />

Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />

zu den einzelnen Modulen enthält der Anhang der vorliegenden Studienordnung.<br />

In Absprache mit einem/r Dozenten/in der OvG-Universität kann ein Studienprojekt individuell<br />

oder in einer Gruppe durchgeführt werden. Für ein solches Projekt können bis zu 6<br />

CP erworben werden, die auf das Modul, dem das Projekt zugeordnet ist, angerechnet<br />

werden. Dadurch können also „Lehrveranstaltungen“ ersetzt werden. Dies gilt auch für die<br />

Teilnahme an Workshops, Summer Schools, Konferenzen usw. Auch hier können in<br />

Absprache mit einer/m Dozenten/in bis zu vier CP für ein Modul erworben werden.<br />

Sollte während des Bachelor-Studiums noch kein längerer (mehrmonatiger) Aufenthalt in<br />

einem englischsprachigen Land erfolgt sein, so sollte dies zu Beginn des Master-Studiums<br />

dringend nachgeholt werden. Um ein/e kompetente/r Englischlehrer/in zu werden, sind<br />

sprachpraktisch-kommunikative, landeskundliche und interkulturelle Fähigkeiten<br />

grundlegend und unverzichtbar. Nähere Ausführungen zu einem längeren<br />

Auslandsaufenthalt in der 'englischsprachigen Welt' finden sich in der Studienordnung für<br />

den Bachelor-Studiengang.<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Englisch<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

Linguistik und<br />

1.<br />

Kulturstudien II 6 10 4 2<br />

2 Fachdidaktik 6 10 2 2 2<br />

3 Praxissemester 4 8 4<br />

Summe 16 28 6 4 4 2<br />

** Die ausgewählten Lehrveranstaltungen dürfen nicht bereits (z. B. in anderen Modulen) belegt worden sein.<br />

25


Unterrichtsfach Ethik<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches Ethik beginnt im 1. Semester. Die Ausbildung im<br />

Unterrichtsfach Ethik vermittelt die vertiefte Kenntnis der Ethik und der Praktischen<br />

Philosophie mit besonderen Themenschwerpunkten. Das Ziel dieses Studiengangs ist<br />

sowohl der souveräne Umgang mit zentralen philosophischen Problemen der Ethik,<br />

Moralphilosophie und Angewandten Ethik als auch die umfassende Befähigung zur<br />

selbständigen didaktischen Aufbereitung, Reflexion und Konzeption dieser Problemfelder.<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />

folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche<br />

Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

(2) Ein Leistungsnachweis (LN) umfasst 4 CP oder 6 CP. Ein Studiennachweis (SN) wird in<br />

d. R. über 2 CP ausgestellt.<br />

Studienplan für das Unterrichtsfach Ethik<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Ethik<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

Vertiefungsmodul Ethik<br />

32<br />

(Ethik an<br />

2 2 2<br />

6 10<br />

Sekundarschulen)<br />

Didaktik der Ethik<br />

36<br />

2 2 2<br />

(Ethik an<br />

6 10<br />

Sekundarschulen)<br />

Praxissemester<br />

38<br />

2<br />

(Ethik an<br />

2 8<br />

Sekundarschulen)<br />

Summe 14 28 4 6 2 2<br />

26


Unterrichtsfach Mathematik<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

(1) Das Studium baut auf mathematischen und pädagogisch-didaktischen Kenntnissen auf,<br />

die in dem Unterrichtsfach Mathematik bereits im Bachelorstudium oder in einem<br />

vergleichbaren Studium erworben worden sind.<br />

(2) Ziel des fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums ist es, grundlegende<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für die spätere Tätigkeit als<br />

Lehrkraft an Sekundarschulen zu erwerben. Lehrkräfte des Faches Mathematik sollen<br />

befähigt werden, den Lernenden grundlegende mathematische Kenntnisse und<br />

Denkweisen der Mathematik zu vermitteln und sie in den Kenntnisstand zu versetzen,<br />

Begriffe, Regeln, Methoden, Verfahren und Werkzeuge der Mathematik in<br />

angemessener Weise konkret anzuwenden. Das Studium soll die Studierenden dazu<br />

befähigen, anwendungsorientierte mathematische Problemstellungen zu analysieren, zu<br />

lösen und zu bewerten. Das Studium dient dem Erwerb der Lehrbefähigung für das<br />

Unterrichtsfach Mathematik für das „Lehramt an Sekundarschulen“.<br />

(3) Das Studium der Fachdidaktik vermittelt Theorien und Modelle, die für pädagogisches<br />

und didaktisches Handeln in der Bildung des Faches für die Sekundarstufe I<br />

grundlegend sind. Das Studium schließt auch wissenschaftlich begleitete schulpraktische<br />

Übungen ein, die den Erwerb von Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und<br />

Reflexion von Unterricht beinhalten.<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />

Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />

zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

27


Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Mathematik<br />

Wahlpflichtbereich<br />

1<br />

Mathematik – Master<br />

Lehramt<br />

Sekundarschulen 1)<br />

(Elementare<br />

Zahlentheorie,<br />

Konstruktive Geometrie,<br />

CAS, Statistische<br />

Methoden,<br />

Funktionentheorie,<br />

Differentialgeometrie<br />

u.a.)<br />

SWS<br />

2 Fachdidaktik II 8 10<br />

3<br />

C<br />

P 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

6 10 6 1)<br />

2 1 12)<br />

1+2<br />

3)<br />

Praktikum<br />

4 8<br />

4<br />

Summe 18 28 5 9 4<br />

_________________<br />

1) Module aus dem Studiengang Bachelor Mathematik und weitere Module (auch mit anderer SWS-Belegung und<br />

in anderen Fachsemestern möglich)<br />

2) Fachdidaktisches Modul II (einschließlich Schulpraktische Übungen)<br />

3) Wahlpflichtbereich, Belegung auch im 1. Fachsemester möglich<br />

28


Unterrichtsfach Sozialkunde<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

Das Studium des zweiten Unterrichtsfachs Sozialkunde beginnt im ersten Semester. Das<br />

Curriculum ermöglicht die vertiefte Beschäftigung mit sozialwissenschaftlichen Ansätzen und<br />

Themen. Die Studierenden sollen im Rahmen der fachwissenschaftlichen Ausbildung<br />

befähigt werden, sich mit der Komplexität heutiger Gesellschaftsformationen und<br />

Politikprozesse aus politikwissenschaftlichen und soziologischen Perspektiven<br />

auseinanderzusetzen, und auf Basis der fachdidaktischen Lehrveranstaltungen dieses<br />

Wissen für den Unterricht im Fach Sozialkunde verwertbar zu machen.<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche und Module<br />

(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />

folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie<br />

inhaltliche Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

(2) Die Studierenden müssen im Wahlpflichtbereich nur eines der beiden angebotenen<br />

Module absolvieren.<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach<br />

Sozialkunde<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

PM 1 (S) Macht,<br />

1<br />

Herrschaft, Kooperation<br />

und Konflikt<br />

2 5 2<br />

2<br />

WPM 2 (S) Erkenntnis &<br />

Präsentation 2 5 2<br />

WPM 3 (S)<br />

3<br />

Internationale<br />

Beziehungen<br />

2 5 2<br />

4<br />

PM 4 (S) Fachdidaktik<br />

4 10 2 2<br />

5<br />

PM 5 (P/S)<br />

Praxissemester 4 8 4<br />

Summe 12 28 4-6 2-4 4<br />

(Studierende belegen nur eines der beiden WPM 2 oder 3)<br />

29


Unterrichtsfach Sport<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“<br />

§ 1<br />

Besondere Zulassungsvoraussetzungen<br />

Aufgrund des spezifischen Vertiefungscharakters des Masterstudiums, das systematisch auf<br />

bereits bestehende umfassende Kompetenzen und Kenntnisse in der Fachwissenschaft<br />

sowie Fachdidaktik aufbaut, besteht für den Masterstudiengang folgende<br />

Zugangsvoraussetzung<br />

• Entweder ein abgeschlossenes Bachelorstudium Berufsbildung Profil: Ökonomische<br />

und Technische Bildung mit dem Unterrichtsfach Sport (Zweitfach) an der Otto-von<br />

Guericke-Universität Magdeburg,<br />

• oder mindestens ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen<br />

Bachelorstudiengang (Berufsbildung) mit einem sportwissenschaftlichen Anteil von<br />

mindestens 60 CP (über die Einschlägigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss),<br />

o innerhalb des sportwissenschaftlichem Studiums müssen die sportpraktischen<br />

Anteile einen Umfang von mindestens 20 CP umfassen,<br />

o die Lehrveranstaltung des Modul 4 Fachdidaktik I (10 CP) und Anteile von 4<br />

CP aus der Theorie und Praxis des Sports aus dem Curriculum des<br />

Bachelorstudiengangs können noch während des Masterstudiums nachgeholt<br />

werden,<br />

o zusätzlich ist die Vorlage eines Rettungsschwimmerscheins in Silber der<br />

Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) oder des Deutschen Roten<br />

Kreuzes (DRK), Wasserwacht, notwendig und vor der Anmeldung zur<br />

Masterarbeit vorzulegen.<br />

§ 2<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Sport zielt auf die professionelle Vermittlung von<br />

Bewegung, Spiel und Sport im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrag der<br />

allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe I.<br />

(2) Die Studierenden entwickeln professionelle Kompetenzen für eine reflektierte praktischpädagogische<br />

und programmatische Tätigkeit in den allgemeinbildenden Schulen der<br />

Sekundarstufe I.<br />

(3) Während das Bachelorstudium des Unterrichtsfachs Sport die Grundlagen für eine<br />

Lehrtätigkeit an allgemeinbildenden Schulen vermittelt, profiliert das Masterstudium<br />

diese Grundlagen mit Bezugnahme auf eine Lehrtätigkeit an Sekundarschulen.<br />

30


(4) Der zukünftig Lehrende ist befähigt, das Gegenstandsfeld „Bewegung, Spiel und Sport“<br />

für die schulische Tätigkeit wissenschaftlich fundiert didaktisch aufzubereiten, qualifiziert<br />

im Unterricht zu vermitteln und die Fähigkeit von Schülerinnen und Schülern zum<br />

selbstständigen Lernen und Arbeiten in schulsportlichen Zusammenhängen zu fördern.<br />

Darüber hinaus wird das Engagement für das weite Feld des außerunterrichtlichen<br />

Schulsports angeregt und unterstützt.<br />

§ 3<br />

Inhaltsbereiche und Module<br />

Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />

Studienplan ersichtlich:<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Sport<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

1<br />

Fachdidaktische Studien<br />

II 3 10 1 1 1<br />

2<br />

Vertiefende Aspekte der<br />

Sportwissenschaft 4 10 1 1 1 1<br />

3 Schulpraxissemester 8 8 4 4<br />

Summe 15 28 3 4 8<br />

31


„Lehramt an Gymnasien“<br />

Empfehlungen zum Studienverlauf Lehramt an Gymnasien im Fach Technik<br />

Lehramt an Gymnasien 1. 2. 3. 4.<br />

Module SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP<br />

Fach Technik 18 33 6 11 6 12 4 8 2 2<br />

1<br />

Fachwissenschaftliche Aspekte der<br />

Technik<br />

Technikwahrnehmung, Technik und<br />

Maschinenpraxis<br />

Experimentelle Seminare und Laboratorien<br />

zu Systemen des Stoff-, Energie- und<br />

Informationsumsatzes<br />

6 10<br />

4 6 4 6<br />

2 4 2 4<br />

2 Technologie und Innovation 2 5 2 5<br />

Technologie und Innovation 2 5 2 5<br />

3 Didaktik der Technik (inkl. SPÜ) 6 10<br />

Fachdidaktik technischer Allgemeinbildung I 2 4 2 4<br />

Fachdidaktik technischer Allgemeinbildung II 2 2 2 2<br />

Schulpraktische Studien an Gymnasien 2 4 2 4<br />

4 Schulpraxissemester - Fach Technik 4 8 4 8<br />

Weiteres Unterrichtsfach (Englisch, Ethik, Sport,<br />

Mathematik, (Informatik), Deutsch, Sozialkunde)<br />

33 10 10 8 5<br />

Fachwissenschaftliche Aspekte des<br />

Schulfaches<br />

15 5 5 5<br />

Fachdidaktik 10 5 5<br />

Schulpraxissemester zweites Unterrichtsfach 8 8<br />

Bildungswissenschaften 14 34 4 10 2 5 6 14 2 5<br />

Unterricht, Bildung und Erziehung (Theorie) 2 5 2 5<br />

Professionalisierung: Gestalten und<br />

Entwickeln (Theorie)<br />

2 5 2 5<br />

Inklusion – Vielfalt als Aufgabe 2 5 2 5<br />

Wissenschaftspropädeutik 2 5 2 5<br />

Professionalisierung: Gestalten und<br />

Entwickeln (Praxis)<br />

2 5 2 5<br />

Unterricht, Bildung und Erziehung (Praxis) 4 9 4 9<br />

7 Masterarbeit 20 20<br />

MA<br />

gesamt<br />

Masterstudiengang Lehramt-Gym-Technik 120 30 28 30 32<br />

32


Empfehlungen zum Studienverlauf Lehramt an Gymnasien im Fach Wirtschaft<br />

Lehramt an Gymnasien 1. 2. 3. 4.<br />

Module SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP<br />

Fach Wirtschaft 18 33 4 10 10 15 4 8<br />

1<br />

Fachwissenschaftliche Aspekte der<br />

Wirtschaft<br />

4 10<br />

Konsumentenverhalten 2 6 2 6<br />

Ökonomie und nachhaltige<br />

Entwicklung<br />

2 4 2 4<br />

2 Didaktik der Wirtschaft (inkl. SPÜ) 6 10<br />

Vertiefende Fragestellungen der<br />

Wirtschaftsdidaktik<br />

2 4 2 4<br />

Schulpraktische Studien 4 6 4 6<br />

3<br />

Anwendungsorientierte<br />

ökonomische Bildung<br />

4 5<br />

Unternehmertum und<br />

Existenzgründung<br />

4 5 4 5<br />

4<br />

Schulpraxissemester - Fach<br />

Wirtschaft<br />

4 8 4 8<br />

Weiteres Unterrichtsfach<br />

(Englisch, Ethik, Sport, Mathe, (Informatik),<br />

33 10 10 8 5<br />

Deutsch)<br />

Fachwissenschaftliche Aspekte des<br />

Schulfaches<br />

15 5 5 5<br />

Fachdidaktik inkl. SPÜ 10 5 5<br />

Schulpraxissemester zweites<br />

Unterrichtsfach<br />

8 8<br />

Bildungswissenschaften 14 34 4 10 2 5 6 14 2 5<br />

Unterricht, Bildung und Erziehung<br />

(Theorie)<br />

Professionalisierung: Gestalten und<br />

Entwickeln (Theorie)<br />

2 5 2 5<br />

2 5 2 5<br />

Inklusion – Vielfalt als Aufgabe 2 5 2 5<br />

Wissenschaftspropädeutik 2 5 2 5<br />

Professionalisierung: Gestalten und<br />

Entwickeln (Praxis)<br />

2 5 2 5<br />

Unterricht, Bildung und Erziehung<br />

(Praxis)<br />

4 9 4 9<br />

Masterarbeit 20 20<br />

MA gesamt<br />

Masterstudiengang Lehramt Gym-<br />

Wirtschaft<br />

120 30 30 30 30<br />

33


Bildungswissenschaften<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

§ 1<br />

Studienziele Bildungswissenschaften<br />

Die Zielsetzung der bildungswissenschaftlichen Ausbildung im Rahmen des<br />

Lehramtsstudienganges Master of Education Lehramt Gymnasien besteht in der<br />

vertiefenden pädagogischen, didaktischen sowie psychologischen und berufsbefähigenden<br />

Qualifizierung der Studierenden als professionell Lehrende. Fachliches Wissen wird in sechs<br />

Modulen vermittelt, welche sich den KMK Standards in der Lehrerbildung (2004) und den<br />

Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen in der Lehrerbildung:<br />

Bildungswissenschaften (2010) anlehnen. Weiterhin ist der Master of Education Lehramt<br />

Gymnasien entsprechend der profilbildenden Schwerpunkte Medienbildung, Heterogenität<br />

und Vielfalt sowie - in Abgrenzung zum Master of Education Lehramt Sekundarschulen -<br />

durch eine Wissenschaftspropädeutik inhaltlich geprägt.<br />

Folgende Qualifikations- und Bildungsziele werden bei erfolgreichem Abschluss der Module<br />

erreicht:<br />

Die Studierenden<br />

• kennen die gängigen Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungstheorien und können sie<br />

anwenden,<br />

• kennen Medienkompetenz- und Medienbildungsmodelle und können sie hinsichtlich<br />

ihres Unterrichtseinsatzes beurteilen und anwenden,<br />

• können neue Informationstechnologien für Zwecke des Lehrens und Lernens<br />

einsetzen und neue Lernumgebungen für individuelle Lernvoraussetzungen<br />

gestalten,<br />

• können individuelle Lernvoraussetzungen begabungs- und ressourcenorientiert<br />

diagnostizieren und beurteilen,<br />

• können kulturell und sozial vielfältige Lernkontexte unter besonderer<br />

Berücksichtigung fördernder (Begabung) bzw. inkludierender Aspekte umsetzen,<br />

• kennen verschiedene Schulkonzepte und –profile (Schulen mit inhaltlichen<br />

Schwerpunkten)<br />

• sind in der Lage Schulkulturen zu evaluieren, zu innovieren und anhand aktueller und<br />

öffentlicher bildungswissenschaftlicher Fragestellungen zu entwickeln,<br />

• können gesellschaftliche Entwicklungen und Trends in der Berufs- und Arbeitswelt<br />

einordnen und im Rahmen von Studienorientierung (oder Berufsorientierung)<br />

schülerspezifisch beratend anwenden,<br />

• beherrschen Grundprinzipien wissenschaftlichen Denkens und Handelns und können<br />

diese exemplarisch für Unterrichtszwecke, zur Studienvorbereitung ihrer Schüler in<br />

Gymnasien, umsetzen,<br />

• können wissenschaftliche Fragestellungen entwickeln, operationalisieren und<br />

wissenschaftliche Untersuchungen kritisch einordnen und interpretieren<br />

Die inhaltliche wie organisationale Realisierung dieses Studienzieles ist in Paragraph 3<br />

beschrieben.<br />

34


§ 2<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

Das Masterstudium ist in sechs Module gegliedert. Umfang und Aufbau der<br />

bildungswissenschaftlichen Studien sind im folgenden Studienplan ersichtlich. Eine<br />

Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben zu den einzelnen Modulen<br />

enthält das Modulhandbuch.<br />

Studienmodule Bildungswissenschaften und Studienverlauf:<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Bildungswissenschaften<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

Unterricht, Bildung und<br />

1.<br />

Erziehung (Theorie) 2 5 2<br />

Professionalisierung:<br />

2.<br />

Gestalten und Entwickeln<br />

2<br />

2 5<br />

(Theorie)<br />

Inklusion – Vielfalt als<br />

3.<br />

Aufgabe 2 5 2<br />

4. Wissenschaftspropädeutik 2 5 2<br />

Professionalisierung:<br />

5.<br />

Gestalten und Entwickeln<br />

2<br />

2 5<br />

(Praxis)<br />

Unterricht, Bildung und<br />

6.<br />

Erziehung 4 9 4<br />

Summe 14 34 4 2 6 2<br />

§ 3<br />

Besonderer Schwerpunkt innerhalb des Studiums<br />

Die Zielsetzung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung besteht in einer engen<br />

Verbindung von theoretischen Studieninhalten mit praktischen studienbezogenen<br />

Lehrerfahrungen.<br />

In der Schulpraxis stellen sich den Studierenden Aufgaben, die darauf zielen, sich als<br />

Lehrende zu professionalisieren. Folgende Qualifizierungsziele erreichen die Studierenden<br />

in der Praxis:<br />

• sie können schulisches Lehren und Lernen auf der Basis von Fachwissenschaft,<br />

Fachdidaktik der jeweiligen Fächer und den Bildungswissenschaften<br />

schulformspezifisch planen, durchführen und reflektieren,<br />

35


• sie können individuelle Lernvoraussetzungen ressourcenorientiert diagnostizieren<br />

und beurteilen, kulturell und sozial vielfältige Lernprozesse gestalten sowie darauf<br />

abgestimmte Förder- und Beratungsmaßnahmen entwickeln, anwenden und<br />

reflektieren,<br />

• sie kennen Medienkompetenz- und Medienbildungsmodelle und können deren<br />

Leistungsfähigkeit hinsichtlich ihres Unterrichtseinsatzes beurteilen,<br />

• sie können ihr Lehrerhandeln als biographische Lernerfahrung im lebenslangen<br />

Lernprozess zur Ausprägung eines professionellen Selbstkonzepts kritisch<br />

reflektieren<br />

§ 4<br />

Studienorganisation<br />

Das Studium der Bildungswissenschaften orientiert auf eine schulformspezifische<br />

Ausbildung. Daraus ergeben sich neben den 4 theoretischen Studienmodulen 2 Module im<br />

Praxissemester, die universitär vor- und nachbereitet sowie begleitet werden.<br />

Sowohl die Bildungswissenschaften als auch die Fachdidaktiken der jeweiligen Fächer<br />

(Wirtschaft/ Technik, Englisch, Deutsch, Ethik, Informatik, Mathematik, Sozialkunde und<br />

Sport) stimmen theoretische wie praktische Aspekte in der schulpraktischen Ausbildung ab.<br />

Alle diese Module sind Pflichtmodule – eine Wahl von Schwerpunkten ist nicht möglich.<br />

Die Voraussetzungen für Teilnahme an Veranstaltungen sind in den Modulbeschreibungen<br />

formuliert.<br />

36


Unterrichtsfach Technik<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Faches Technik<br />

(1) Die zentrale Aufgabe im Fach Technik besteht darin, eine Grundlage für die<br />

Studierenden zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit als zukünftige Lehrerinnen und Lehrer<br />

für den Technikunterricht an Gymnasien zu bilden. Die erfolgreichen Absolventinnen<br />

und Absolventen verfügen in fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Hinsicht über<br />

Grundlagen und Vertiefungswissen und entsprechende Fertigkeiten, die sie befähigen,<br />

in den Vorbereitungsdienst für das „Lehramt an Gymnasien“ im Fach Technik<br />

einzutreten.<br />

(2) In den Fachgebieten Technikwahrnehmung, Technikentwicklung, Maschinenpraxis,<br />

Technikinnovationen und Grundlagen der Innovationsmethodik, Systeme des Stoff-,<br />

Energie- und Informationsumsatzes und der Fachdidaktik technischer Allgemeinbildung<br />

eignen sich die Studierenden fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse,<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten an, die grundlegend für das Qualifikationsprofil des<br />

Techniklehrers in Gymnasien sind, um Technik zu verstehen, in adäquater Form zu<br />

reflektieren und zu unterrichten.<br />

(3) Im Feld der Fachdidaktik steht die Umsetzung von Konzepten des problemorientierten,<br />

forschenden Lernens, zum Experimentieren und selbstständigem Problemlösen sowie<br />

mit handlungsorientierten und technikorientierten Methoden des Unterrichts in<br />

verschiedenen Klassenstufen der Gymnasien im Fokus.<br />

(4) Die Verschränkung von Theorie und Praxis ist ein Wesensmerkmal von Technik, das<br />

insbesondere bei der akademischen Ausbildung von Techniklehrern in der Fachdidaktik<br />

berücksichtigt werden muss. Deshalb werden die Studierenden neben der<br />

schulpraxisorientierten fachdidaktischen Ausbildung ein Praxissemester in einem<br />

Gymnasium absolvieren.<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

Die Masterstudiengänge sind Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />

folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche<br />

Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

Studienverlauf des Unterrichtsfachs Technik für das „Lehramt an Gymnasien“:<br />

37


SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule Unterrichtsfach<br />

Technik<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

Technikwahrnehmung, Technik<br />

1.<br />

und Maschinenpraxis<br />

2 2<br />

4 6<br />

Pflichtfach (PF)<br />

2.<br />

Experimentelle Seminare und<br />

Laboratorien zu Systemen des<br />

2<br />

Stoff-, Energie- und<br />

Informationsumsatzes<br />

Pflichtfach (PF)<br />

2 4<br />

3.<br />

Technologie und Innovation<br />

Pflichtfach (PF) 2 5 2<br />

4.<br />

Fachdidaktik technischer<br />

Allgemeinbildung I<br />

2<br />

(einschließlich didaktischer<br />

Werkstatt)<br />

Pflichtfach (PF)<br />

2 4<br />

Schulpraktische Studien an<br />

5.<br />

Gymnasien<br />

2<br />

2 4<br />

Pflichtfach (PF)<br />

Schulpraxissemester, Vor- und<br />

6<br />

Nachbereitungsseminar<br />

4<br />

4 8<br />

Pflichtfach (PF)<br />

7<br />

Fachdidaktik technischer<br />

Allgemeinbildung II 2 2 2<br />

Summe 18 33 6 6 4 2<br />

§ 3<br />

Kombinationsmöglichkeiten<br />

Das Fach Technik kann mit den Unterrichtsfächern Englisch, Ethik, Mathematik, Sport,<br />

Deutsch oder Sozialkunde kombiniert werden. Die Fächerkombinationen Technik und<br />

Wirtschaft ist ausgeschlossen.<br />

§ 4<br />

Studienorganisation<br />

Der Studiengang ist fakultätsübergreifend (human-, natur- und ingenieurwissenschaftliche<br />

Fakultäten) konzipiert. Dies ermöglicht den Studierenden, die sich ergebenden Synergien für<br />

ihre eigene berufliche Qualifizierung zu nutzen.<br />

Fachräume, Werkstätten und Ateliers der beteiligten Fakultäten stehen den Studierenden für<br />

die fachpraktische Ausbildung im Rahmen von Praktika, Übungen und Projekten zur<br />

Verfügung.<br />

38


Unterrichtsfach Wirtschaft<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

§ 1<br />

Studienziele<br />

(1) Das Masterstudium des Unterrichtsfaches Wirtschaft im Studiengang „Lehramt an<br />

Gymnasien“ knüpft an den Bachelor-Studiengang an und baut darauf auf. Das<br />

Masterstudium umfasst für das Fach Wirtschaft an Gymnasien 53 CP. Die 53 CP teilen<br />

sich mit 18 CP auf die Fachdidaktik (inkl. 8 CP Praxissemester), 15 CP auf die<br />

vertiefende Fachwissenschaft und 20 CP auf die zu verfassende Masterarbeit auf. Der<br />

fachdidaktische Schwerpunkt zielt auf die Vermittlung von Fachkenntnissen,<br />

Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen, die die Studierenden für eine Lehrtätigkeit<br />

an Gymnasien befähigen. Die fachwissenschaftlichen Anteile greifen exemplarisch<br />

vertiefende Fragestellungen der Wirtschaftswissenschaften auf, die besondere<br />

Relevanz für die ökonomische Bildung von Jugendlichen haben.<br />

(2) Insgesamt zielen die Fachwissenschaft und Fachdidaktik darauf, dass Studierende<br />

Theorien, Modelle, Zusammenhänge und Problemstellungen auf Forschungszugänge in<br />

der Wirtschafswissenschaft sowie der dazugehörigen Fachdidaktik anwenden, bewerten<br />

und reflektieren. Um ferner die Mündigkeit, Urteilsfähigkeit, Handlungsfähigkeit und<br />

Partizipation der Studierenden zu fördern, stehen konstruktivistische Lehransätze<br />

(handlungs-, projekt- und forschungsorientierten Lehre) im Vordergrund. Insbesondere<br />

für die gymnasiale Ausrichtung wird ein Schwerpunkt auf forschendes Lernen gelegt, in<br />

dem Studierende wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen formulieren, Hypothesen<br />

entwickeln und mit Hilfe der empirischen Sozialforschung deren Plausibilität prüfen.<br />

Studierende werden mit Hilfe handlungsorientierter Methoden, die eine hohe Affinität zu<br />

ökonomischen Denkweisen haben (z.B. Planspiele, Businessplan-Wettbewerbe), aktiv<br />

in die Lehr- und Lernprozesse einbezogen. Die in diesem Studiengang angestrebte<br />

Kompetenzentwicklung der Studierenden ist von doppelter Relevanz. Zum einen dient<br />

sie dem Kompetenzerwerb der Lernenden an sich, zum anderen, um diese<br />

adressantengerecht im Lehrberuf den Schülern und Schülerinnen zu vermitteln.<br />

39


§ 2<br />

Inhaltsbereiche und Module<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Wirtschaft<br />

I Wirtschaftsdidaktik 6 10<br />

Vertiefende<br />

Fragestellungen der<br />

Wirtschaftsdidaktik<br />

2 4<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Schulpraktische Studien 4 6 4<br />

II Fachwissenschaftliche<br />

Aspekte des Schulfaches<br />

Wirtschaft<br />

4 10<br />

Konsumentenverhalten 2 6 2<br />

Ökonomie und<br />

nachhaltige Entwicklung 2 4 2<br />

III Anwendungsorientierte<br />

ökonomische Bildung 4 5<br />

Unternehmertum und<br />

Existenzgründung 4 5 4<br />

IV Praxissemester 4 8<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

Schulpraxissemester,<br />

Vor- und<br />

Nachbereitungsseminar<br />

4 8<br />

Summe 18 33 4 10 4<br />

2<br />

4<br />

40


Unterrichtsfach Deutsch<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

Das Master-Studium des Unterrichtsfaches Deutsch im Studiengang „Lehramt an<br />

Gymnasien“ knüpft an den Bachelor-Studiengang an und umfasst Lehrveranstaltungen im<br />

Umfang von 33 CP. Hiervon sind 18 CP der Fachdidaktik vorbehalten, die nun einen<br />

eigenen Schwerpunkt bildet und neben der vertiefenden Kenntnis fachdidaktischer Theorien<br />

und Konzepte Vermittlungskompetenzen von Texten, Medien und Sprache in den Mittelpunkt<br />

rückt sowie die fachdidaktische Begleitung des Praxissemesters umfasst.<br />

Die fachwissenschaftlichen Anteile nehmen exemplarisch vertiefende Fragestellungen zu<br />

literatur- und kulturwissenschaftlichen Themen sowie zur Angewandten Sprachanalyse auf<br />

und bauen neben der Akkumulation von Wissen die analytischen, reflexiven und<br />

handlungsorientierten Kompetenzen der Studierenden zu einem tragfähigen Fundament für<br />

die im schulischen Bereich benötigten Fähigkeiten aus.<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche und Module<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Deutsch<br />

3 Vertiefungsmodul zu<br />

literatur- und<br />

kulturwissenschaftlichen<br />

Themenstellungen<br />

7 Vertiefungsmodul zur<br />

Angewandten<br />

Sprachanalyse<br />

13 Fachdidaktik Deutsch<br />

Vertiefung<br />

SW<br />

S<br />

CPs<br />

2/4 5/1<br />

0<br />

2/4 5/1<br />

0<br />

1.* 2.* 3.* 4.*<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

2 2<br />

2 2<br />

4 10 2 2<br />

14 Fachdidaktische<br />

4 8 4<br />

Begleitung des<br />

Praxissemesters<br />

Summe 14 33 6 4/6 4 0<br />

41


Unterrichtsfach Englisch<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

§ 1<br />

Besondere Studienvoraussetzungen des Unterrichtsfachs<br />

Für die Zulassung zum Studium im Unterrichtsfach Englisch auf Masterebene ist ein B.Sc.<br />

Berufsbildung Profil: Ökonomische und Technische Bildung, Zweitfach Englisch, oder ein<br />

vergleichbarer Studienabschluss nachzuweisen. Die Anerkennung vergleichbarer anderer<br />

Studienabschlüsse erfolgt durch die Studiengangsverantwortlichen des IfPh. Dabei können<br />

Auflagen zum Nachholen bestimmter Studienbereiche oder Lehrveranstaltungen erteilt<br />

werden. Ein Aufenthalt von einem halben Jahr oder länger in einem englischsprachigen<br />

Land (Studium, Praktikum, Arbeitsaufenthalt) - vor Aufnahme des Masterstudiengangs - wird<br />

empfohlen und ist wünschenswert.<br />

§ 2<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

Das Studium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in kultur-, literatur- und<br />

sprachwissenschaftlichen Bereichen mit Bezug zur anglophonen Welt. Die bereits<br />

vorhandenen sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen werden erweitert und<br />

verfeinert. Der Studiengang baut auf Kenntnissen auf, die im Fach Englisch bereits im<br />

Bachelorstudium oder in einem vergleichbaren Studium erworben wurden. Insbesondere<br />

dient das Studium der Entwicklung der Fähigkeit, die englische Sprache im Gymnasium<br />

motivierend und erfolgreich zu unterrichten.<br />

Das Studium der Fachdidaktik, die Praktika und das Praxissemester vermitteln Theorien,<br />

Modelle, Umsetzungsmöglichkeiten und Erfahrungen, die für ein pädagogisches und<br />

didaktisches Handeln am Gymnasium grundlegend sind. Vor allem durch die<br />

wissenschaftlich begleiteten Praktika und das Praxissemester, das auf der Ebene der<br />

Sekundarstufen I und II durchzuführen ist, wird der Erwerb von Kenntnissen und<br />

Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und Reflexion von Unterricht gewährleistet.<br />

42


§ 3<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />

Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />

zu den einzelnen Modulen enthält der Anhang der vorliegenden Studienordnung.<br />

In Absprache mit einem/r Dozenten/in der OvG-Universität kann ein Studienprojekt individuell<br />

oder in einer Gruppe durchgeführt werden. Für ein solches Projekt können bis zu 6<br />

CP erworben werden, die auf das Modul, dem das Projekt zugeordnet ist, angerechnet<br />

werden. Dadurch können also „Lehrveranstaltungen“ ersetzt werden. Dies gilt auch für die<br />

Teilnahme an Workshops, Summer Schools, Konferenzen usw. Auch hier können in<br />

Absprache mit einer/m Dozenten/in bis zu vier CP für ein Modul erworben werden.<br />

Sollte während des Bachelor-Studiums noch kein längerer (mehrmonatiger) Aufenthalt in<br />

einem englischsprachigen Land erfolgt sein, so sollte dies zu Beginn des Master-Studiums<br />

dringend nachgeholt werden. Um ein/e kompetente/r Englischlehrer/in auf gymnasialer<br />

Ebene zu werden, sind sprachpraktisch-kommunikative, landeskundliche und interkulturelle<br />

Fähigkeiten grundlegend und unverzichtbar. Nähere Ausführungen zu einem längeren<br />

Auslandsaufenthalt in der 'englischsprachigen Welt' finden sich in der Studienordnung für<br />

den Bachelor-Studiengang.<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Englisch<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

1.<br />

Kultur- und<br />

Literaturstudien II 6 9 4 2<br />

2<br />

Linguistik und<br />

Sprachpraxis II 4 6 2 2<br />

3 Fachdidaktik 6 10 2 2 2<br />

4 Praxissemester 4 8 4<br />

Summe 20 33 8 6 4 2<br />

** Die ausgewählten Lehrveranstaltungen dürfen nicht bereits (z. B. in anderen Modulen) belegt worden sein.<br />

43


Unterrichtsfach Ethik<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches Ethik beginnt im 1. Semester. Die Ausbildung im<br />

Unterrichtsfach Ethik vermittelt die vertiefte Kenntnis der Ethik und der Praktischen<br />

Philosophie mit besonderen Themenschwerpunkten. Das Ziel dieses Studiengangs ist<br />

sowohl der souveräne Umgang mit zentralen philosophischen Problemen der Ethik,<br />

Moralphilosophie und Angewandten Ethik als auch die umfassende Befähigung zur<br />

selbständigen didaktischen Aufbereitung, Reflexion und Konzeption dieser Problemfelder.<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />

folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie<br />

inhaltliche Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

(2) Ein Leistungsnachweis (LN) umfasst 4 CP oder 6 CP. Ein Studiennachweis (SN) wird in<br />

d. R. über 2 CP ausgestellt.<br />

Empfehlungen zum Studienverlauf (Verteilung nach CP):<br />

Studienmodule<br />

SWS<br />

Credit-<br />

Points<br />

1.* 2.* 3.* 4.*<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

31/I Vertiefungsmodul<br />

Ethik<br />

(Ethik an Gymnasien)<br />

31/II Vertiefungsmodul<br />

Angewandte Ethik<br />

(Ethik an Gymnasien)<br />

35 Didaktik der Ethik<br />

(Ethik an Gymnasien)<br />

37Praxissemester<br />

(Lehramt an<br />

Gymnasien)<br />

4-6 10 2 4<br />

2 5 2<br />

6 10 4 2<br />

2 8 2<br />

Summen 14-16 33<br />

44


Unterrichtsfach Informatik<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

(1) Das Studium baut auf informationstechnischen Kenntnissen auf, die in dem<br />

Unterrichtsfach Informatik bereits im Bachelorstudium oder in einem vergleichbaren<br />

Studium erworben worden sind.<br />

(2) Ziel des fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums ist es, grundlegende<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für die spätere Tätigkeit als<br />

Informatiklehrer an Gymnasien zu erwerben. Lehrer des Faches Informatik sollen<br />

befähigt sein, den Schülern wesentliche Denkweisen der Informatik zu vermitteln und<br />

sie in den Kenntnisstand zu versetzen, Methoden, Verfahren und Werkzeuge der<br />

Informatik in angemessener Weise konkret anzuwenden. Das Studium soll die<br />

Studierenden dazu befähigen, komplexe Systeme und Fragestellungen zu analysieren,<br />

für konkrete Aufgabenstellungen Algorithmen und rechnertechnische Lösungen zu<br />

finden, diese in Programme in einer geeigneten Programmiersprache umzusetzen und<br />

zur erfolgreichen Ausführung zu bringen.<br />

Das Studium dient dem Erwerb der Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Informatik<br />

für das „Lehramt an Gymnasien“.<br />

(3) Das Studium der Fachdidaktik vermittelt Theorien und Modelle, die für pädagogisches<br />

und didaktisches Handeln in der gymnasialen Bildung des Faches grundlegend sind.<br />

Das Studium schließt auch wissenschaftlich begleitete schulpraktische Übungen ein, die<br />

den Erwerb von Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und Reflexion von<br />

Unterricht beinhalteten.<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />

Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />

zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

45


SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Informatik<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

Technische Informatik I<br />

1<br />

Netzwerke für<br />

Bildungsstudiengänge<br />

4 5 2 2<br />

2<br />

Praktische Informatik I<br />

Sichere Systeme 4 5 2 2<br />

3<br />

Praktische Informatik II<br />

Web-Engineering 4 5 2 2<br />

Didaktik der Informatik II<br />

4<br />

Didaktik der Informatik –<br />

1<br />

SPÜ<br />

6 10 2 2 1<br />

Didaktik der Informatik II<br />

5<br />

Praxissemester<br />

2 8<br />

2<br />

Summe 20 33 5 13 2 0<br />

46


Unterrichtsfach Mathematik<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

(1) Das Studium baut auf mathematischen und pädagogisch-didaktischen Kenntnissen auf,<br />

die in dem Unterrichtsfach Mathematik bereits im Bachelorstudium oder in einem<br />

vergleichbaren Studium erworben worden sind.<br />

(2) Ziel des fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums ist es, grundlegende<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für die spätere Tätigkeit als<br />

Lehrkraft an Gymnasien zu erwerben. Lehrkräfte des Faches Mathematik sollen befähigt<br />

werden, den Lernenden grundlegende mathematische Kenntnisse und Denkweisen der<br />

Mathematik zu vermitteln und sie in den Kenntnisstand zu versetzen, Begriffe, Regeln,<br />

Methoden, Verfahren und Werkzeuge der Mathematik in angemessener Weise konkret<br />

anzuwenden. Das Studium soll die Studierenden dazu befähigen, anwendungsorientierte<br />

mathematische Problemstellungen zu analysieren, zu lösen und zu bewerten. Das<br />

Studium dient dem Erwerb der Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Mathematik für<br />

das „Lehramt an Gymnasien“.<br />

(3) Das Studium der Fachdidaktik vermittelt Theorien und Modelle, die für pädagogisches<br />

und didaktisches Handeln in der gymnasialen Bildung des Faches grundlegend sind. Das<br />

Studium schließt auch wissenschaftlich begleitete schulpraktische Übungen ein, die den<br />

Erwerb von Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und Reflexion von Unterricht<br />

beinhalten.<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche/Module<br />

Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />

Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />

zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

47


Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Mathematik<br />

Wahlpflichtbereich<br />

1<br />

Mathematik – Master<br />

Lehramt Gymnasien 2)<br />

(Elementare Zahlentheorie,<br />

Konstruktive Geometrie,<br />

CAS, Statistische Methoden,<br />

Funktionentheorie,<br />

Differentialgeometrie u.a.)<br />

SWS<br />

2 Fachdidaktik II 3) 8 10<br />

3<br />

C<br />

P 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

6 9 6 1)<br />

2 1 12)<br />

1+2<br />

4)<br />

Statistische Methoden<br />

4 6<br />

Praktikum<br />

4 8<br />

4<br />

Summe 22 33 5 13 4<br />

2 2<br />

_________________<br />

1) Auch mit anderer SWS-Belegung und in anderen Fachsemestern möglich<br />

2) Module aus dem Studiengang Bachelor Mathematik und weitere Module (Seminare, Projekte u. ä.)<br />

3) Fachdidaktisches Modul II (Sekundarstufe I und II mit Schulpraktischen Übungen)<br />

4) Wahlpflichtbereich, Belegung auch im 1. Fachsemester möglich<br />

48


Unterrichtsfach Sozialkunde<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

§ 1<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

Das Studium des zweiten Unterrichtsfachs Sozialkunde beginnt im ersten Semester. Das<br />

Curriculum ermöglicht die vertiefte Beschäftigung mit sozialwissenschaftlichen Ansätzen und<br />

Themen. Die Studierenden sollen im Rahmen der fachwissenschaftlichen Ausbildung<br />

befähigt werden, sich mit der Komplexität heutiger Gesellschaftsformationen und<br />

Politikprozesse aus politikwissenschaftlichen und soziologischen Perspektiven<br />

auseinanderzusetzen, und auf Basis der fachdidaktischen Lehrveranstaltungen dieses<br />

Wissen für den Unterricht im Fach Sozialkunde verwertbar zu machen.<br />

§ 2<br />

Inhaltsbereiche und Module<br />

Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />

Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />

zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />

Modul SWS CP 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem.<br />

CP SWS CP SWS CP SWS CP SWS<br />

PM 1 (S) Macht, Herrschaft,<br />

Kooperation und Konflikt 2 5<br />

PM 2 (S) Erkenntnis &<br />

Präsentation 2 5<br />

5 2<br />

5 2<br />

PM 3 (S) Internationale<br />

Beziehungen 2 5<br />

5 2<br />

PM 4 (S) Fachdidaktik<br />

4 10<br />

4 2 6 2<br />

PM 5 (P/S) Praxissemester<br />

4 8<br />

8 4<br />

Workload: 14 33 14 6 11 4 8 4 0 0<br />

49


Unterrichtsfach Sport<br />

„Lehramt an Gymnasien“<br />

§ 1<br />

Besondere Zulassungsvoraussetzungen<br />

Aufgrund des spezifischen Vertiefungscharakters des Masterstudiums, das systematisch auf<br />

bereits bestehende umfassende Kompetenzen und Kenntnisse in der Fachwissenschaft<br />

sowie Fachdidaktik aufbaut, besteht für den Masterstudiengang folgende<br />

Zugangsvoraussetzung:<br />

• Entweder ein abgeschlossenes Bachelorstudium Berufsbildung Profil: Ökonomische<br />

und Technische Bildung mit dem Unterrichtsfach Sport (Zweitfach) an der Otto-von<br />

Guericke-Universität Magdeburg,<br />

• oder mindestens ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen<br />

Bachelorstudiengang (Berufsbildung) mit einem sportwissenschaftlichen Anteil von<br />

mindestens 60 CP (über die Einschlägigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss),<br />

o innerhalb des sportwissenschaftlichem Studiums müssen die sportpraktischen<br />

Anteile einen Umfang von mindestens 20 CP umfassen,<br />

o die Lehrveranstaltung des Modul 4 Fachdidaktik I (10 CP) und Anteile von 4<br />

CP aus der Theorie und Praxis des Sports aus dem Curriculum des<br />

Bachelorstudiengangs können noch während des Masterstudiums nachgeholt<br />

werden,<br />

o zusätzlich ist die Vorlage eines Rettungsschwimmerscheins in Silber der<br />

Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) oder des Deutschen Roten<br />

Kreuzes (DRK), Wasserwacht, notwendig und vor der Anmeldung zur<br />

Masterarbeit vorzulegen.<br />

§ 2<br />

Studienziele des Unterrichtsfachs<br />

(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Sport zielt auf die professionelle Vermittlung von<br />

Bewegung, Spiel und Sport im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrag der<br />

allgemeinbildenden Schulen der Gymnasialstufe.<br />

(2) Die Studierenden entwickeln professionelle Kompetenzen für eine reflektierte praktischpädagogische<br />

und programmatische Tätigkeit in den allgemeinbildenden Schulen der<br />

Gymnasialstufe.<br />

(3) Während das Bachelorstudium des Unterrichtsfachs Sport die Grundlagen für eine<br />

Lehrtätigkeit an allgemeinbildenden Schulen vermittelt, profiliert das Masterstudium<br />

diese Grundlagen mit Bezugnahme auf eine Lehrtätigkeit an Gymnasien.<br />

50


(4) Der zukünftig Lehrende ist befähigt, das Gegenstandsfeld „Bewegung, Spiel und Sport“<br />

für die schulische Tätigkeit wissenschaftlich fundiert didaktisch aufzubereiten, qualifiziert<br />

im Unterricht zu vermitteln sowie die Fähigkeit von Schülerinnen und Schülern zum<br />

selbstständigen Lernen und Arbeiten in schulsportlichen Zusammenhängen zu fördern.<br />

Darüber hinaus wird im Studium auch das Engagement für Felder des<br />

außerunterrichtlichen Schulsports (besonders in der Kursstufe) angeregt und<br />

unterstützt.<br />

§ 3<br />

Inhaltsbereiche und Module<br />

Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />

Studienplan ersichtlich:<br />

SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />

Studienmodule<br />

Unterrichtsfach Sport<br />

V S P V S P V S P V S P<br />

1<br />

Fachdidaktische Studien<br />

II 3 10 1 1 1<br />

2<br />

Vertiefende Aspekte der<br />

Sportwissenschaft 4 10 1 1 1 1<br />

3<br />

Forschungsansätze in<br />

der Sportwissenschaft 2 5 2<br />

4 Schulpraxissemester 8 8 4 4<br />

Summe 17 33 3 4 8 2<br />

51


Verwaltungshandbuch – Teil 1<br />

A-Rundschreiben<br />

ohne FME Prüfungsordnungen 1.06<br />

veröffentlicht am:<br />

Fakultät für Humanwissenschaften<br />

Prüfungsordnung<br />

für die Masterstudiengänge<br />

Lehramt an Sekundarschulen<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

Technik in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />

Mathematik, Sozialkunde, Deutsch oder Sport<br />

und<br />

Wirtschaft in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />

Mathematik, Deutsch oder Sport<br />

in der Fassung<br />

vom 05.09.2012 1<br />

Aufgrund des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 12.05.2004 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />

des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.<br />

102ff) hat die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg folgende Satzung erlassen:<br />

1 Wird im Sommersemester vom Senat beschlossen.


Inhaltsverzeichnis<br />

ALLGEMEINER TEIL............................................................................................................................... 3<br />

§ 1 GELTUNGSBEREICH, ZIELE DES STUDIUMS............................................................................... 3<br />

§ 2 DAUER UND GLIEDERUNG DES STUDIUMS ................................................................................ 3<br />

§ 3 AKADEMISCHER GRAD................................................................................................................... 4<br />

§ 4 ZULASSUNG ZUM STUDIUM .......................................................................................................... 4<br />

§ 5 PRÜFUNGSAUSSCHUSS ................................................................................................................ 5<br />

§ 6 PRÜFENDE UND BEISITZENDE...................................................................................................... 6<br />

§ 7 ANRECHNUNG VON STUDIENZEITEN, STUDIEN- UND PRÜFUNGSLEISTUNGEN .................. 6<br />

§ 8 STUDIENANTEILE IM AUSLAND..................................................................................................... 7<br />

§ 9 PRÜFUNGSARTEN .......................................................................................................................... 7<br />

§ 10 MODULPRÜFUNGEN.................................................................................................................... 9<br />

§ 11 ZUSATZPRÜFUNGEN................................................................................................................. 11<br />

§ 12 WIEDERHOLUNG VON MODULPRÜFUNGEN .......................................................................... 11<br />

§ 13 ÖFFENTLICHKEIT VON MÜNDLICHEN PRÜFUNGEN .............................................................. 12<br />

§ 14 BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN UND BILDUNG DER MODULNOTEN............. 12<br />

MASTER-ABSCHLUSS......................................................................................................................... 14<br />

§ 15 ANMELDUNG ZUR MASTER-ARBEIT ......................................................................................... 14<br />

§ 16 AUSGABE DES THEMAS, ABGABE UND BEWERTUNG DER MASTER-ARBEIT.................... 14<br />

§ 17 VERTEIDIGUNG ........................................................................................................................... 16<br />

§ 18 WIEDERHOLUNG DER MASTER-ARBEIT UND DER VERTEIDIGUNG DER<br />

MASTER-ARBEIT.......................................................................................................................... 16<br />

§ 19 GESAMTERGEBNIS DER MASTER-PRÜFUNG ......................................................................... 17<br />

§ 20 ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN..................................................................................... 17<br />

§ 21 URKUNDE ..................................................................................................................................... 18<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................................ 18<br />

§ 22 EINSICHT IN DIE PRÜFUNGSAKTEN ......................................................................................... 18<br />

§ 23 VERSÄUMNIS, RÜCKTRITT, TÄUSCHUNG, ORDNUNGSVERSTOß ....................................... 18<br />

§ 24 UNGÜLTIGKEIT DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN ....................................................................... 19<br />

§ 25 ENTSCHEIDUNGEN, WIDERSPRUCHSVERFAHREN............................................................... 20<br />

§ 26 HOCHSCHULÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES .... 20<br />

§ 27 IN-KRAFT-TRETEN ...................................................................................................................... 21<br />

ANLAGE 1: PRÜFUNGSÜBERSICHTSPLÄNE - LEHRAMT AN SEKUNDARSCHULEN ................... 22<br />

ANLAGE 2: PRÜFUNGSÜBERSICHTSPLÄNE - LEHRAMT AN GYMNASIEN................................... 26<br />

2


Allgemeiner Teil<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich, Ziele des Studiums<br />

(1) Die vorliegende Prüfungsordnung regelt die Prüfungen in den Master-Studiengängen<br />

Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien an der Fakultät für<br />

Humanwissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität.<br />

(2) Die zentrale Aufgabe der Studiengänge besteht darin, die Studierenden auf ihre Tätigkeit<br />

als zukünftige Lehrkraft für den Technik- bzw. Wirtschaftsunterricht an Sekundarschulen<br />

bzw. Gymnasien vorzubereiten. Die dazu notwendigen Kompetenzen werden den<br />

Studierenden in der bildungswissenschaftlichen sowie fachwissenschaftlichen und<br />

fachdidaktischen Ausbildung vermittelt. Hier eignen sich die Studierenden<br />

fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten an,<br />

die den grundlegenden Qualifikationsprofil des Technik- bzw. Wirtschaftslehrers<br />

entsprechen, sodass die Studierenden in der Lage sind, technische bzw. wirtschaftliche<br />

Sachverhalte zu verstehen, in adäquater Form zu reflektieren und nach didaktischen und<br />

methodischen Gesichtspunkten zu unterrichten.<br />

(3) Die enge Verknüpfung von Theorie und Praxis ist ein Wesensmerkmal der<br />

Masterstudiengänge, die bei der akademischen Ausbildung von Technik- und<br />

Wirtschaftslehrern in der Fachdidaktik und in den praktischen Phasen in den<br />

Sekundarschulen bzw. Gymnasien berücksichtigt werden muss. Deshalb werden die<br />

Studierenden neben der schulpraxisorientierten fachdidaktischen Ausbildung ein<br />

Praxissemester in einer Sekundarschule bzw. Gymnasium absolvieren und ihre<br />

Erfahrungen professionstheoretisch in begleitenden Seminaren reflektieren.<br />

(4) Diese Master-Studiengänge werden als Präsenzstudium durchgeführt.<br />

(5) Sie werden als Vollzeitstudium durchgeführt.<br />

§ 2<br />

Dauer und Gliederung des Studiums<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Master-Prüfung vier Semester. Der<br />

Master-Abschluss besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen und der Master-<br />

Arbeit mit der Verteidigung.<br />

Bestandteil des Studiums ist ein Praxissemester. Umfang und Dauer sind dem<br />

Regelstudienplan des jeweiligen Studiengangs zu entnehmen.<br />

(2) Das Studium ist modular aufgebaut. Module können aus Teilmodulen bestehen. Für jedes<br />

Modul ist mindestens eine Modulprüfung abzulegen. Prüfungsleistungen sind<br />

studienbegleitend während oder am Ende des jeweiligen Moduls oder Teilmoduls zu<br />

erbringen.<br />

Für jedes erfolgreich abgeschlossene Modul/Teilmodul wird eine bestimmte Anzahl von<br />

Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer System (ECTS)<br />

vergeben.<br />

3


(3) Der Studienaufwand des oder der Studierenden für diesen Zeitraum entspricht 120 Credit<br />

Points. Dazu ist es notwendig, die Pflicht- und Wahlpflichtmodule erfolgreich<br />

abzuschließen. Der Abschluss von zusätzlichen Modulen nach freier Wahl ist ebenfalls<br />

möglich. Die Module, die Prüfungsleistungen und die Zuordnung der Credit Points zu den<br />

einzelnen Modulen sind dem in der Anlage enthaltenen Prüfungsplan zu entnehmen.<br />

(4) Das Studium ist in der Weise gestaltet, dass es in der Regelstudienzeit erfolgreich<br />

abgeschlossen werden kann.<br />

Die Modulprüfungen können vor Ablauf des im Prüfungsplan angegebenen Semesters<br />

abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung<br />

erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.<br />

(5) Wer zusätzlich zur Befähigung zum „Lehramt an Sekundarschulen“ die Befähigung zum<br />

„Lehramt an Gymnasien“ erwerben will, muss nach erfolgreichem Studium einen Antrag<br />

stellen. Das Zusatzstudium von einem Semester erfordert fachwissenschaftliche Studien<br />

im Umfang von jeweils 5 CP in beiden Fächern, 10 CP in den Bildungswissenschaften<br />

und eine weitere schulpraktische Ausbildung im Gymnasium (reduziertes Praxissemester<br />

in Höhe von 10 CP in beiden Fächern).<br />

(6) Wer zusätzlich zur Befähigung zum „Lehramt an Gymnasien“ die Befähigung zum<br />

„Lehramt an Sekundarschulen“ erwerben will, muss nach erfolgreichem Studium einen<br />

Antrag stellen. Das Zusatzstudium von einem Semester erfordert Studien im Schwerpunkt<br />

Berufsorientierung im Umfang von 15 CP, 5 CP Bildungswissenschaften und eine weitere<br />

schulpraktische Ausbildung in der Sekundarschule (reduziertes Praxissemester in Höhe<br />

von 10 CP in beiden Fächern).<br />

§ 3<br />

Akademischer Grad<br />

Nach bestandener Master-Prüfung verleiht die Otto-von-Guericke-Universität den<br />

akademischen Grad “Master of Education” abgekürzt: “M.Ed.”.<br />

§ 4<br />

Zulassung zum Studium<br />

Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ist einer der folgenden<br />

Studienabschlüsse:<br />

• Ein abgeschlossenes Bachelorstudium im Studiengang Berufsbildung Profil:<br />

Ökonomische und Technische Bildung im Fach Wirtschaft bzw. Technik an der Ottovon-Guericke-Universität<br />

Magdeburg,<br />

• mindestens ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen<br />

Bachelorstudiengang von mindestens 60 CP (über die Einschlägigkeit entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss),<br />

4


• Ein abgeschlossenes Studium in einem grundständigen einschlägigen Studiengang<br />

im Fach Wirtschaft oder Technik an einer Hochschule im Geltungsbereich des<br />

Hochschulrahmengesetzes (über die Einschlägigkeit entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss),<br />

• Nachzustudierende Leistungspunkte mit fachlichen, bildungswissenschaftlichen oder<br />

fachdidaktischen Inhalten aus dem Bachelorstudium Berufsbildung Profil:<br />

Ökonomische und Technische Bildung können außerhalb der Regelstudienzeit des<br />

Masterstudiums erworben werden. Damit kann sich das Studium um maximal zwei<br />

Semester verlängern.<br />

Über die Zulassung von Kandidaten mit vergleichbaren Studienabschlüssen entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss im Einzelfall.<br />

§ 5<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein<br />

Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern: dem<br />

vorsitzenden Mitglied, dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied und einem weiteren<br />

Mitglied aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und<br />

Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, einem Mitglied<br />

aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und einem<br />

Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf,<br />

dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet<br />

regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten,<br />

gibt Anregungen zur Reform dieser Prüfungsordnung und der Studienordnung. Dabei<br />

ist der Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen besondere Bedeutung<br />

beizumessen.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen oder deren<br />

Abwesenheit die des Stellvertreters oder der Stellvertreterin. Der Prüfungsausschuss<br />

ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei<br />

Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, anwesend sind.<br />

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des<br />

studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.<br />

(5) Der Prüfungsausschuss kann im jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmende<br />

Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den<br />

stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende übertragen. Der<br />

oder die Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor, führt sie<br />

aus und berichtet dem Prüfungsausschuss fortlaufend über seine oder ihre Tätigkeit.<br />

5


(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der<br />

Prüfungen als Beobachter oder als Beobachterin teilzunehmen.<br />

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.<br />

Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, sind sie durch den Vorsitzenden oder<br />

die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />

§ 6<br />

Prüfende und Beisitzende<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Zur Abnahme<br />

von Hochschulprüfungen sind Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren,<br />

Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen,<br />

Privatdozentinnen und Privatdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und<br />

Mitarbeiterinnen soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der<br />

beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Prüfungsleistungen<br />

dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens einen Master- oder<br />

gleichwertigen Abschluss besitzen.<br />

(2) Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei Prüfende zu bestellen,<br />

davon ein Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin. Stellt der Prüfungsausschuss für<br />

einen Prüfungstermin fest, dass auch unter Einbeziehung aller gemäß Absatz 1 zur<br />

Prüfung Befugten und unter Berücksichtigung der übrigen Dienstgeschäfte die durch<br />

eine Bestellung bedingte Mehrbelastung der Betreffenden unzumutbar wäre oder zwei<br />

Prüfende nicht vorhanden sind, kann er beschließen, dass für diesen Prüfungstermin<br />

die betreffenden Prüfungsleistungen nur von einem oder einer Prüfenden bewertet<br />

werden. Der Beschluss ist den Studierenden bei der Meldung zur Prüfung mitzuteilen.<br />

Für die Bewertung von Prüfungsleistungen außerhalb der Modulabschlussprüfungen<br />

ist nur ein Prüfer oder eine Prüferin zu bestellen.<br />

(3) Für die Bewertung der schriftlichen Master-Arbeit sind zwei Prüfende zu bestellen.<br />

(4) Studierende können für mündliche Prüfungen und die Master-Arbeit Prüfende<br />

vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch.<br />

(5) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.<br />

(6) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass den Studierenden die Namen der Prüfenden<br />

rechtzeitig bekannt gegeben werden.<br />

§ 7<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />

(1) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet auf<br />

schriftlichen Antrag der Prüfungsausschuss. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen<br />

nach Aufnahme des Studiums an den Prüfungsausschuss des entsprechenden<br />

Studienganges zu richten. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen<br />

Unterlagen im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen.<br />

6


(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen an Hochschulen im<br />

Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit<br />

festgestellt wurde. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studien- und<br />

Prüfungsleistungen im Inhalt, im Umfang und in den Anforderungen dem jeweiligen<br />

Studiengang der Otto-von-Guericke-Universität im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist<br />

kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung<br />

vorzunehmen. Die Anrechnung mit Auflagen ist möglich.<br />

(3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die<br />

außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die Lissabon-<br />

Konvention vom 11. November 1997, die von Kultusministerkonferenz und<br />

Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Regelungen im<br />

Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.<br />

§ 8<br />

Studienanteile im Ausland<br />

In allen Studiengängen ist kein verpflichtendes Auslandsemester vorgesehen. Bei einem<br />

fakultativen Auslandsaufenthalt ist vor der Ausreise des oder der Studierenden zwischen<br />

diesem oder dieser, einem oder einer Beauftragten des Prüfungsausschusses und einem<br />

Vertreter oder einer Vertreterin des Lehrkörpers der Gasthochschule eine schriftliche<br />

Regelung (learning agreement) über die Art, den Inhalt und den Umfang der für die<br />

Anrechnung vorgesehenen Credit Points herbeizuführen.<br />

(1) Prüfungsleistungen sind üblich:<br />

§ 9<br />

Prüfungsarten<br />

Klausur (K)<br />

Referat (R)<br />

Mündliche Prüfung (M)<br />

Seminararbeit (Hausarbeit) (S)<br />

Projektarbeit (PA)<br />

Dokumentationen und Portfoliobericht (PB).<br />

(2) In einer Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit mit<br />

begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des<br />

Fachgebietes ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden können. Die<br />

Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt mindestens 90 Minuten, jedoch nicht mehr als<br />

180 Minuten.<br />

(3) Ein Referat umfasst<br />

• eine eigenständige und vertiefte schriftliche Auseinandersetzung mit einem<br />

Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter<br />

Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur sowie<br />

7


• die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen<br />

Vortrag sowie in der anschließenden Diskussion. Die Ausarbeitungen müssen<br />

schriftlich vorliegen.<br />

(4) Durch mündliche Prüfungen soll der oder die Studierende nachweisen, dass er oder<br />

sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen<br />

in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.<br />

Die mündliche Prüfung findet vor mehreren Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor<br />

einem Prüfer oder einer Prüferin und einem sachkundigen Beisitzer oder einer<br />

sachkundigen Beisitzerin als Einzel- oder Gruppenprüfung statt, wobei bis zu 3<br />

Studierende eine Gruppe bilden können. Der Beisitzer oder die Beisitzerin ist vor der<br />

Notenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden oder jede<br />

Studierende in der Regel 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und<br />

die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von<br />

den Prüfenden und den Beisitzenden zu unterschreiben. Das Ergebnis der Prüfung ist<br />

dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.<br />

(5) Eine Hausarbeit erfordert eine experimentelle, empirische oder theoretische<br />

Bearbeitung einer Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet. Die Aufgabe ist so zu<br />

stellen, dass sie in einem vorgegebenen Zeitrahmen außerhalb der Lehrveranstaltung<br />

bearbeitet werden kann. Die Studierenden können für das Thema und die<br />

Aufgabenstellung Vorschläge unterbreiten. Diese begründen keinen Rechtsanspruch.<br />

In geeigneten Fällen können die erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche<br />

Tätigkeit typischen Weise mündlich erläutert werden. Die Bearbeitungszeit kann bei<br />

überdurchschnittlicher Belastung der Studierenden mit anderen Prüfungsleistungen<br />

auf Antrag einmalig bis um die Hälfte verlängert werden. Dabei ist auf die Einhaltung<br />

der Regelstudienzeit zu achten.<br />

(6) Durch Mitarbeit in einem Projekt sollen Studierende nachweisen, dass sie zur<br />

selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit, und zur Teamarbeit befähigt sind.<br />

(7) Dokumentationen und Portfolios sind schriftlich verfasste Arbeiten, die den Prozess<br />

einer Aufgabenlösung protokollieren und reflektieren.<br />

(8) Angaben zu Art und Umfang der Studienleistungen sind von dem mit der Lehre<br />

Beauftragten zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt zu geben.<br />

(9) Für den erfolgreichen Abschluss von Modulen werden Studien- und<br />

Prüfungsleistungen erbracht und bescheinigt. Studienleistungen können auch die<br />

Voraussetzung für die Zulassung von Prüfungen sein.<br />

(10) Für Studienleistungen kann ein unbenoteter Studiennachweis (SN) erworben werden.<br />

Ein Leistungsnachweis (LN) kann in mündlicher oder schriftlicher Form erworben<br />

werden. Eine bestandene Leistung kann nicht wiederholt werden.<br />

(11) Nicht bestanden Leistungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung<br />

muss im folgenden Semester erfolgen.<br />

8


(12) Die Art und der Umfang der studienbegleitenden Prüfungsleistungen der einzelnen<br />

Module sind dem in der Anlage enthaltenen Prüfungsplan zu entnehmen.<br />

§ 10<br />

Modulprüfungen<br />

(1) Modulabschlussprüfungen werden in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht.<br />

(2) Die Modulprüfungen gelten als bestanden, wenn die Prüfung mit mindestens<br />

„ausreichend“ bewertet worden sind. Die Gesamtnote der Modulprüfung kann sich aus<br />

den Teilnoten bzw. Vornoten für Prüfungen zusammensetzen. Eine entsprechende<br />

Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen bzw. über die erbrachten Leistungen<br />

wird durch den jeweiligen Prüfenden ausgestellt. Nicht bestandene Modulprüfungen<br />

regelt § 12.<br />

(3) Über Ausnahmen der Wiederholbarkeit entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag<br />

(als Härtefallregelung).<br />

(4) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu<br />

bewerten. Die Zweitbewertung kann aus einer expliziten Zustimmung zur<br />

Erstbewertung bestehen, sofern die Note nicht schlechter als „ausreichend“ ist.<br />

(5) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 30 Minuten, jedoch nicht<br />

mehr als 120 Minuten.<br />

(6) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling in der Regel mindestens 15, höchstens 45<br />

Minuten. Die Dauer der Prüfung ist dem Prüfenden vorher bekannt zu geben.<br />

(7) Mündliche Prüfungen können als Gruppenprüfungen mit maximal vier Prüflingen oder<br />

als Einzelprüfung abgelegt werden. Dabei bilden eine Person, aber maximal 3<br />

Personen und ein Protokollant die Prüfungskommission. Zur Festsetzung der Note<br />

stimmen sich die Prüfenden ab. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der<br />

Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Note ist dem Prüfling im Anschluss<br />

an die jeweilige mündliche Prüfung bekannt zu geben.<br />

(8) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin<br />

oder der Prüfer. Die Kriterien der Prüfungsbewertung sollen offengelegt werden. Die<br />

Noten sind in der Regel innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben.<br />

(9) Sofern Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, dass sie wegen<br />

länger andauernder oder ständiger Krankheit nicht in der Lage sind, die<br />

Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist<br />

ihnen durch den Prüfungsausschuss die Möglichkeit einzuräumen, gleichwertige<br />

Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbringen zu können.<br />

9


(10) Behinderten Studierenden kann Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeitsund<br />

Hilfsmitteln gewährt werden, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit<br />

erforderlich ist. Zu diesem Zweck können auch Bearbeitungszeiträume in<br />

angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der Prüfung in einer anderen<br />

Form genehmigt werden.<br />

Behindert ist, wer wegen einer länger andauernden oder ständigen körperlichen<br />

Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der<br />

vorgesehenen Form abzulegen. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die<br />

Hochschule kann fordern, dass die Glaubhaftmachung durch die Vorlage eines<br />

ärztlichen Attestes erfolgt.<br />

Der Nachteilsausgleich ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der<br />

Antrag sollte spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.<br />

(11) Die Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des<br />

Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des<br />

Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit sind bei der Anwendung dieser<br />

Prüfungsordnung, insbesondere bei der Berechnung von Fristen, zweckentsprechend<br />

zu berücksichtigen und deren Inanspruchnahme zu ermöglichen. Studierende, die<br />

wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, können während der<br />

Beurlaubung freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf schriftlichen, an<br />

den Prüfungsausschuss gerichteten Antrag, ist die Wiederholung einer nicht<br />

bestandenen Prüfungsleistung während des Beurlaubungszeitraumes möglich.<br />

(12) Der Zeitraum für die Ablegung der Modulprüfungen nach Beendigung des jeweiligen<br />

Moduls beträgt maximal zwei Semester. Nach dieser Frist gelten die noch nicht<br />

abgelegten Prüfungen als erstmalig nicht bestanden. Dies trifft nicht zu, falls die<br />

Studentin oder der Student nachweist, dass sie bzw. er die Fristüberschreitung nicht<br />

zu verantworten hat. Wenn der Student ohne sein Verschulden im Auslandssemester<br />

nicht die im Learning Agreement verabredete Anzahl CP erwerben konnte, so zählt<br />

dies als Grund für eine Fristverlängerung.<br />

10


§ 11<br />

Zusatzprüfungen<br />

(1) Studierende können auch in weiteren als den im anliegenden Prüfungsplan<br />

vorgeschriebenen Modulen Prüfungen ablegen.<br />

(2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird auf Antrag des oder der Studierenden in das<br />

Zeugnis oder in Bescheinigungen aufgenommen. Bei der Errechnung von<br />

Durchschnittsnoten und der Festsetzung der Gesamtnote werden die Ergebnisse von<br />

Zusatzprüfungen nicht einbezogen.<br />

§ 12<br />

Wiederholung von Modulprüfungen<br />

(1) Modulabschlussprüfungen, die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden<br />

gelten, können zweimal wiederholt werden. Vor der zweiten Wiederholungsprüfung<br />

muss der Zuprüfende eine Konsultation bei der zuständigen Lehrkraft wahrnehmen.<br />

(2) Ein benoteter Leistungsschein und eine bestandene Prüfung können nicht wiederholt<br />

werden.<br />

(3) Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach sechs Wochen und spätestens<br />

innerhalb von zwei Semestern nach Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Dazu ist<br />

eine Meldung durch die Studierenden an das Prüfungsamt erforderlich. Bei<br />

Studienunterbrechung und in anderen begründeten Fällen sind über die Ablegung von<br />

Wiederholungsprüfungen durch den Prüfungsausschuss verbindliche Festlegungen zu<br />

treffen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt der § 23.<br />

(4) Für eine zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe<br />

des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung ein schriftlicher Antrag auf<br />

Genehmigung an den Prüfungsausschuss durch den Prüfling einzureichen. Bei<br />

Überschreitung der Frist erlischt der Prüfungsanspruch. Wird der Prüfling zur zweiten<br />

Wiederholungsprüfung zugelassen, hat er diese Prüfung frühestens nach vier Wochen<br />

und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Nichtbestehen der Prüfung<br />

abzulegen.<br />

(5) Fehlversuche im selben Modul an anderen Universitäten oder Hochschulen sind<br />

anzurechnen.<br />

(6) Verlässt die Studentin oder der Student die Universität, die Hochschule oder wechselt<br />

sie oder er den Studiengang, so wird ihr oder ihm eine Bescheinigung ausgestellt, die<br />

die erbrachten Prüfungen und Studienleistungen und deren Benotung sowie erfolglos<br />

unternommene Versuche, eine Prüfung zu erbringen, enthält.<br />

11


(7) Hat der Prüfling eine erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als<br />

nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem<br />

Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid. Hat der Prüfling eine zweite<br />

Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so<br />

erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen entsprechenden<br />

Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der erkennen lässt, dass der<br />

Bachelorabschluss endgültig nicht vergeben wird.<br />

§ 13<br />

Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen<br />

Studierende dieses Studienganges, die die jeweilige Prüfungsleistung noch nicht erfolgreich<br />

absolviert haben, können als Zuhörer oder Zuhörerinnen bei mündlichen Prüfungen (§ 11<br />

Abs. 3) zugelassen werden, sofern sie nicht selbst zu dieser Prüfungsleistung angemeldet<br />

sind. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses<br />

an die Studierenden. Auf Antrag eines oder einer zu prüfenden Studierenden sind die<br />

Zuhörer und Zuhörerinnen nach Satz 1 auszuschließen.<br />

§ 14<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Modulnoten<br />

(1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden bewertet. Bei<br />

schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Bewertung spätestens vier Wochen nach der<br />

jeweiligen Prüfungsleistung bekannt gegeben werden.<br />

(2) Zur Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:<br />

Note<br />

1 sehr gut eine hervorragende Leistung<br />

2 gut eine Leistung, die erheblich über den<br />

durchschnittlichen Anforderungen liegt<br />

3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen<br />

Anforderungen entspricht<br />

4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt<br />

5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />

Anforderungen nicht mehr genügt<br />

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3<br />

auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3<br />

sind dabei ausgeschlossen.<br />

12


(3) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet<br />

worden ist. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, ist sie<br />

bestanden, wenn alle Bewertungen mindestens „ausreichend" sind. In diesem Fall ist<br />

die Note der Prüfungsleistung das auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma<br />

abgeschnittene arithmetische Mittel der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten;<br />

abweichend von der Festlegung in Absatz 2.<br />

(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen Prüfungsleistungen<br />

mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind.<br />

Besteht eine Modulprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so entspricht die<br />

Modulnote der Note der Prüfungsleistung.<br />

Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, ist die Modulnote das<br />

auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma abgeschnittene, arithmetische Mittel der<br />

Noten der Prüfungsleistungen im Modul; abweichend von der Festlegung in Absatz 2.<br />

Wichtungen für die einzelnen Module sind gegebenenfalls dem anliegenden<br />

Prüfungsplan zu entnehmen bzw. sie ergeben sich aus dem Verhältnis der<br />

Creditanteile des entsprechenden Moduls.<br />

(5) Bei der Bildung einer Note nach dem Durchschnitt wird nur die erste Dezimalstelle<br />

hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung<br />

gestrichen.<br />

Bei einer Durchschnittsnote<br />

bis einschließlich 1,5<br />

von 1,6 bis einschließlich 2,5<br />

von 2,6 bis einschließlich 3,5<br />

von 3,6 bis einschließlich 4,0<br />

ab 4,1<br />

Prädikat<br />

sehr gut<br />

Gut<br />

Befriedigend<br />

Ausreichend<br />

nicht ausreichend<br />

(6) Die deutsche Note soll entsprechend den Empfehlungen der HRK mit einer ECTS-Note<br />

ergänzt werden.<br />

13


Master-Abschluss<br />

§ 15<br />

Anmeldung zur Master-Arbeit<br />

(1) Zur Master-Arbeit wird zugelassen, wer an der Otto-von-Guericke-Universität in einem<br />

der unter § 1 benannten Studiengänge immatrikuliert ist und die Modulprüfungen in<br />

den fachwissenschaftlichen Schwerpunkten beider Fächer sowie das Praxissemester<br />

abgeschlossen und 80 CP erworben hat, sofern vom Prüfungsausschuss nichts<br />

anderes geregelt wird.<br />

(2) Studierende beantragen die Zulassung zur Master-Arbeit schriftlich beim Prüfungsamt<br />

(Antrag) mit der Unterschrift der beiden Gutachter. Das Thema der Arbeit und die<br />

beiden Prüfer müssen bei der Antragstellung feststehen.<br />

(3) Ein Rücktritt von der Meldung zur Master-Arbeit ist vor Beginn der Bearbeitungszeit<br />

möglich. Im Fall des Rücktritts ist die Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu<br />

beantragen.<br />

§ 16<br />

Ausgabe des Themas, Abgabe und Bewertung der Master-Arbeit<br />

(1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer<br />

vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet oder den Bereich der<br />

Bildungswissenschaften selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Das Thema und<br />

die Aufgabenstellung der Master-Arbeit müssen dem Prüfungszweck und der<br />

Bearbeitungszeit entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen<br />

mit der Ausgabe des Themas bestimmt sein.<br />

(2) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel am Ende des 3. oder zu Beginn des 4.<br />

Semesters ausgegeben. Die Ausgabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Master-<br />

Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.<br />

Die Master-Arbeit kann in deutscher oder auf Antrag in englischer Sprache angefertigt<br />

werden. In Ausnahmefällen können in Absprache mit den Prüfern/Prüferinnen andere<br />

Sprachen zugelassen werden.<br />

Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, für das Thema und die<br />

Aufgabenstellung der Master-Arbeit Vorschläge zu unterbreiten. Dem Vorschlag des<br />

oder der Studierenden soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Er begründet keinen<br />

Rechtsanspruch.<br />

(3) Das Thema wird vom Erstprüfer oder von der Erstprüferin nach Anhörung der zu<br />

prüfenden Studierenden festgelegt. Auf Antrag gewährleistet der Prüfungsausschuss,<br />

dass Studierende rechtzeitig ein Thema erhalten. Die Ausgabe des Themas ist im<br />

Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden der<br />

Erstprüfer oder die Erstprüferin, der oder die das Thema festgelegt hat, und der<br />

Zweitprüfer oder die Zweitprüferin bestellt. Während der Anfertigung der Arbeit werden<br />

die Studierenden vom Erstprüfer oder von der Erstprüferin betreut.<br />

14


(4) Das Thema der Master-Arbeit kann von jedem Professor und jeder Professorin,<br />

habilitierten Mitarbeiter/in und promovierten Mitarbeiter/in der Fakultät festgelegt<br />

werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses gilt dies auch für Professoren und<br />

Professorinnen, die nicht Mitglied dieser Fakultät sind. Es kann auch von anderen<br />

nach § 6 Abs. 1 zur Prüfung Befugten festgelegt werden; in diesem Fall muss der oder<br />

die zweite Prüfende ein Professor oder eine Professorin, habilitierter Mitarbeiter/in und<br />

promovierter Mitarbeiter/in der Fakultät sein.<br />

(5) Die Master-Arbeit kann in Form einer Gemeinschaftsarbeit angefertigt werden. Der als<br />

Prüfungsleistung zu bewertende Einzelbeitrag muss auf Grund der Angabe von<br />

Abschnitten und Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien deutlich abgrenzbar<br />

und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die<br />

Gruppe ist auf bis zu drei Studierende begrenzt.<br />

(6) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Master-Arbeit beträgt 4<br />

Monate Eine Ausnahme von dieser Frist bildet der nachgewiesene Krankheitsfall des<br />

oder der Studierenden. In diesem Fall verlängert sich die Bearbeitungszeit um die<br />

Dauer der Krankheit, maximal um 4 Wochen.<br />

Bei einer Verlängerung der Bearbeitungszeit ist auf die Einhaltung der<br />

Regelstudienzeit zu achten. Ein wegen zu langer Krankheit abgebrochener Versuch ist<br />

nicht auf die Wiederholungsmöglichkeiten anzurechnen. Das Thema kann nur einmal<br />

und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben<br />

werden.<br />

(7) Bei der Abgabe der Master-Arbeit haben die Studierenden schriftlich zu versichern,<br />

dass sie die Arbeit – bei einer Gemeinschaftsarbeit den entsprechend<br />

gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die<br />

angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.<br />

(8) Die Master-Arbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung im Prüfungsamt<br />

einzureichen, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.<br />

(9) Die Master-Arbeit soll von den Prüfenden innerhalb von sechs bis acht Wochen nach<br />

Abgabe begutachtet und bewertet werden. § 14 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.<br />

(10) Für die erfolgreich bestandene Master-Arbeit mit der Verteidigung werden 20 Credit<br />

Points vergeben.<br />

(11) Die Modulnote wird zu 2/3 aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Gutachten zur<br />

Master-Arbeit und zu 1/3 aus der Note für die Verteidigung gebildet.<br />

15


§ 17<br />

Verteidigung<br />

(1) In der Verteidigung („wissenschaftliches Kolloquium“) der Master-Arbeit haben<br />

Studierende nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Arbeitsergebnisse aus der<br />

selbstständigen wissenschaftlichen Bearbeitung eines Fachgebietes oder dem Bereich<br />

der Bildungswissenschaften in einem Fachgespräch zu verteidigen.<br />

(2) Bedingungen für die Zulassung zur Verteidigung der Master-Arbeit sind das Bestehen<br />

der Modulprüfungen der Master-Prüfung und dass die Master-Arbeit von beiden<br />

Prüfenden mit mindestens „ausreichend” bewertet wurde.<br />

(3) Die Verteidigung der Master-Arbeit wird als Einzel- oder Gruppenprüfung von den<br />

Prüfenden der Master-Arbeit durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann weitere<br />

Prüfende bestellen. Die Dauer der Verteidigung beträgt für jeden Studierenden oder<br />

jede Studierende in der Regel 45 Minuten, jedoch nicht mehr als 60 Minuten. Für die<br />

Bewertung der Verteidigung gilt § 14 entsprechend.<br />

(4) Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie von den Prüfenden mit mindestens<br />

„ausreichend“ bewertet wurde. Bei einer Bewertung mit „nicht ausreichend“ richtet sich<br />

die Wiederholung nach den Bestimmungen des § 18.<br />

§ 18<br />

Wiederholung der Master-Arbeit und der Verteidigung der Master-Arbeit<br />

(1) Die Master-Arbeit kann, wenn sie mit „nicht ausreichend” bewertet wurde oder als mit<br />

„nicht ausreichend” bewertet gilt, einmal wiederholt werden.<br />

(2) Eine Rückgabe des Themas bei einer Wiederholung der Master-Arbeit ist jedoch nur<br />

zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch<br />

gemacht wurde.<br />

(3) Das neue Thema der Master-Arbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb<br />

von drei Monaten, ausgegeben.<br />

(4) Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.<br />

(5) Die Wiederholung einer bestandenen Master-Arbeit ist ausgeschlossen.<br />

(6) Die Verteidigung der Master-Arbeit kann, wenn sie mit „nicht ausreichend” bewertet<br />

wurde oder als mit „nicht ausreichend” bewertet gilt, einmal wiederholt werden.<br />

(7) Eine zweite Wiederholung der Verteidigung der Master-Arbeit ist nicht zulässig.<br />

(8) Die Wiederholung einer bestandenen Verteidigung der Master-Arbeit ist<br />

ausgeschlossen.<br />

16


§ 19<br />

Gesamtergebnis der Master-Prüfung<br />

(1) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen<br />

der Pflicht- und Wahlpflichtmodule und die Master-Arbeit mit der Verteidigung mit<br />

mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.<br />

(2) Die Gesamtnote der Master-Prüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt<br />

der Noten für die Module/Modulprüfungen und der Modul-Note der Master-Arbeit mit<br />

der Verteidigung; abweichend von der Festlegung in § 14 Absatz 2. § 14 Absatz 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

Die Wichtungen für die einzelnen Module sind dem anliegenden Prüfungsplan zu<br />

entnehmen bzw. sie ergeben sich aus dem Verhältnis der Creditanteile der<br />

entsprechenden Module.<br />

(3) Ist der Durchschnitt der gebildeten Gesamtnote besser als 1,3, wird das Prädikat<br />

erteilt.<br />

„mit Auszeichnung bestanden”<br />

(4) Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine studienbegleitende<br />

Prüfungsleistung oder die Master-Arbeit mit der Verteidigung mit „nicht ausreichend”<br />

bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt und eine<br />

Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.<br />

§ 20<br />

Zeugnisse und Bescheinigungen<br />

(1) Über die bestandene Master-Prüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier<br />

Wochen, ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem<br />

die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von dem oder der Vorsitzenden<br />

des Prüfungsausschusses und von dem Dekan oder der Dekanin der Fakultät zu<br />

unterschreiben und mit dem Siegel der Otto-von-Guericke-Universität zu versehen.<br />

Auf Antrag kann die Ausstellung des Zeugnisses und der Urkunde in englischer<br />

Sprache erfolgen.<br />

(2) Mit dem Zeugnis erhalten die Studierenden ein Diploma Supplement.<br />

(3) Ist die Master-Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der<br />

Prüfungsausschuss dem oder der Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid,<br />

der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang<br />

Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Der Bescheid über eine endgültig nicht<br />

bestandene Master-Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

17


(4) Verlassen Studierende die Hochschule oder wechseln sie den Studiengang, so wird<br />

ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten<br />

Prüfungsleistungen und deren Bewertung enthält. Im Falle des Absatzes 3 wird die<br />

Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden<br />

Prüfungsleistungen aus sowie ferner, dass die Master-Prüfung nicht bestanden oder<br />

endgültig nicht bestanden ist. Auf Antrag erhalten Studierende im Falle von Absatz 3<br />

eine Bescheinigung, welche lediglich die erbrachten Prüfungsleistungen ausweist.<br />

§ 21<br />

Urkunde<br />

(1) Mit dem Zeugnis erhalten die Studierenden die Urkunde mit dem Datum des<br />

Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Master-Grades beurkundet.<br />

(2) Die Urkunde wird von dem Dekan oder der Dekanin der Fakultät der Otto-von-<br />

Guericke-Universität unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Otto-von-Guericke-<br />

Universität versehen.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 22<br />

Einsicht in die Prüfungsakten<br />

(1) Studierenden wird auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss nach Abschluss<br />

jeder Modulprüfung und der Verteidigung jeweils binnen einer Ausschlussfrist von<br />

einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses Einsicht in die schriftlichen<br />

Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die<br />

Prüfungsprotokolle gewährt.<br />

(2) Nach Aushändigung des Zeugnisses ist der schriftliche Antrag innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von drei Monaten beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der oder die<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />

(3) Studierende werden auf schriftlichen Antrag vor Abschluss einer Modulprüfung über<br />

Teilergebnisse unterrichtet.<br />

§ 23<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfling zu einem<br />

Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der<br />

Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfung<br />

nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgelegt wird.<br />

18


(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem<br />

Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.<br />

Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann<br />

die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe<br />

anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Soweit die Einhaltung von Fristen für<br />

die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für<br />

das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für<br />

Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines<br />

von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund<br />

anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Bereits vorliegende<br />

Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.<br />

(3) Der Studierende ist verpflichtet, seine Prüfungsleistung selbständig und ohne fremde<br />

Hilfe zu erbringen. Er hat insofern eine entsprechende schriftliche Erklärung<br />

abzugeben (Anlage 3). Versucht der Studierende das Ergebnis seiner<br />

Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu<br />

beeinflussen, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"<br />

bewertet werden.<br />

(4) Werden in schriftlichen Arbeiten fremde literarische Werke oder Darstellungen<br />

wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen,<br />

Tabellen, plastische Darstellungen einschließlich der in den elektronischen Medien<br />

zugänglichen Quellen teilweise oder vollständig übernommen, ist der Studierende<br />

verpflichtet, diese als Zitat zu kennzeichnen. Sollte eine derartige Kennzeichnung<br />

unterbleiben, wird eine teilweise oder vollständige Übernahme fremder literarischer<br />

Werke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art unter Vorgabe<br />

eigener Urheberschaft als Plagiat (geistiger Diebstahl) gewertet; Entsprechendes gilt<br />

für das mehrfache, teilweise oder vollständige Einreichen derselben schriftlichen Arbeit<br />

in einer anderen Veranstaltung des jeweiligen Fachs oder in einem anderem Fach.<br />

(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs, der inhaltlichen Bedeutung des Plagiats im<br />

Verhältnis zu Art und Bedeutung der schriftlichen Arbeit kann die betreffende<br />

Prüfungsleistung nicht bewertet werden. Sofern sie nicht bewertet wird, gilt sie als mit „<br />

nicht ausreichend“ bewertet.<br />

Der Prüfling kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, dass die<br />

Entscheidungen vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende<br />

Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen<br />

und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 24<br />

Ungültigkeit der Prüfungsleistungen<br />

(1) Hat ein Studierender oder eine Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und<br />

wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann<br />

der Prüfungsausschuss die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.<br />

19


(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung nicht erfüllt,<br />

ohne dass hierüber eine Täuschung beabsichtigt war, und wird die Tatsache erst nach<br />

der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das<br />

Bestehen der Prüfung geheilt. Haben Studierende die Zulassung vorsätzlich zu<br />

Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der<br />

gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.<br />

(3) Den betreffenden Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung<br />

der Angelegenheit vor dem Prüfungsausschuss zu geben.<br />

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine<br />

Bescheinigung nach § 23 zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist<br />

nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />

§ 25<br />

Entscheidungen, Widerspruchsverfahren<br />

(1) Alle Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden und einen<br />

Verwaltungsakt darstellen, sind schriftlich zu begründen, mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und gemäß § 41 VwVfG LSA bekannt zu geben.<br />

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides<br />

Widerspruch beim Prüfungsausschuss eingelegt werden.<br />

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit sich der<br />

Widerspruch gegen eine Bewertung richtet, leitet der Prüfungsausschuss den<br />

Widerspruch dem betreffenden Prüfer oder der betreffenden Prüferin oder den<br />

betreffenden Prüfenden zur Überprüfung zu. Wird die Bewertung antragsgemäß<br />

verändert, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft<br />

der Prüfungsausschuss die Entscheidung nur darauf, ob<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist<br />

der Prüfer oder die Prüferin von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen<br />

ist<br />

allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet worden sind<br />

sich der Prüfer oder die Prüferin von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.<br />

§ 26<br />

Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses<br />

Entscheidungen und andere nach dieser Prüfungsordnung zu beschließende Maßnahmen,<br />

insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Versagung der Zulassung, die Melde- und die<br />

Prüfungstermine und –fristen sowie die Prüfungsergebnisse werden hochschulöffentlich in<br />

ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu<br />

beachten.<br />

20


§ 27<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Prüfungsordnung tritt nach hochschulöffentlicher Bekanntmachung im<br />

Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der FHW vom … und des Senates<br />

der Otto-von-Guericke-Universität vom **-**.2012.<br />

Magdeburg, **.**.2012<br />

Prof. Dr. K. E. Pollmann<br />

Rektor<br />

der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg<br />

21


Anlage 1: Prüfungsübersichtspläne - Lehramt an Sekundarschulen<br />

Die für die Masterprüfung geforderten Modulprüfungen umfassen die aufgeführten<br />

Prüfungsleistungen. Darüber hinaus können durch die Lehrenden Prüfungsvorleistungen<br />

festgelegt werden.<br />

Bildungswissenschaften<br />

1<br />

Bildungswissenschaften<br />

Lehramt an<br />

Sekundarschulen<br />

I. Unterricht – Bildung –<br />

Erziehung (Theoriemodul) 5 2<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

Hausarbeit oder<br />

Referat<br />

1 LN<br />

2<br />

II. Professionalisierung:<br />

Gestalten und Entwickeln<br />

(Theoriemodul) 5 2<br />

Hausarbeit oder<br />

Referat<br />

1 LN<br />

3<br />

III. Inklusion- Vielfalt als<br />

Aufgabe 5 2<br />

Hausarbeit oder<br />

Referat<br />

1 LN<br />

4<br />

IV. Professionalisierung:<br />

Gestalten und Entwickeln<br />

(Praxismodul) 5 2 Portfoliobericht 1 LN<br />

5<br />

V. Unterricht – Bildung –<br />

Erziehung (Praxismodul) 9 4 Portfoliobericht 1 LN<br />

Berufsorientierung<br />

1<br />

2<br />

Berufsorientierung<br />

Lehramt an<br />

Sekundarschulen<br />

Sozialdiagnose - Berufswelt<br />

und Arbeitswelt in der<br />

Wissensgesellschaft<br />

(Berufsorientierung an<br />

Sekundarschulen)<br />

Konzepte einer zeitgemäßen<br />

Berufsorientierung<br />

(Berufsorientierung an<br />

Sekundarschulen)<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

5 2<br />

Mündliche<br />

Prüfung<br />

Studienleistungen<br />

Studienleistungen<br />

1 LN<br />

10 4 Projektarbeit 1 LN<br />

22


Fach Technik<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Fach Technik<br />

Lehramt an<br />

Sekundarschulen<br />

Fachwissenschaftliche<br />

Aspekte der Technik als<br />

Schulfach<br />

Didaktik der Technik<br />

Praxissemester<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

10 6 Hausarbeit 2 LN<br />

10 6 Projektarbeit 2 LN<br />

8 4 Portfoliobericht 1 LN<br />

Fach Wirtschaft<br />

Fach Wirtschaft<br />

Lehramt an<br />

Sekundarschulen<br />

1 Wirtschaftsdidaktik 10 6<br />

2<br />

3<br />

Fachwissenschaftliche<br />

Aspekte des Schulfaches<br />

Wirtschaft<br />

Praxissemester<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

10 6<br />

8 4<br />

Hausarbeit/<br />

Präsentation<br />

Mündl. Prüfung<br />

Klausur/<br />

Präsentation/<br />

Hausarbeit<br />

Portfolio/Hausarb<br />

eit<br />

Studienleistungen<br />

Studienleistungen<br />

2 LN<br />

2 LN<br />

1 LN<br />

Fach Deutsch<br />

3<br />

7<br />

13<br />

14<br />

Fach Deutsch<br />

Lehramt an<br />

Sekundarschulen<br />

Vertiefungsmodul zu<br />

literatur- und<br />

kulturwissenschaftlichen<br />

Themenstellungen<br />

Vertiefungsmodul zur<br />

Angewandten<br />

Sprachanalyse<br />

Fachdidaktik Deutsch<br />

Vertiefung<br />

Fachdidaktische Begleitung<br />

des Praxissemesters<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

4/6 2<br />

4/6 2<br />

10 4<br />

8 4<br />

Klausur/<br />

Hausarbeit/<br />

Präsentation<br />

Studienleistungen<br />

Klausur/<br />

Hausarbeit/<br />

Präsentation<br />

Klausur/<br />

Hausarbeit/<br />

Präsentation<br />

Unterrichtsentwurf/<br />

Unterrichtsauswertung<br />

1 SN oder 1 LN<br />

(alternativ zu<br />

Modul 7)<br />

1 SN oder 1 LN<br />

(alternativ zu<br />

Modul 3)<br />

1SN, 1 LN<br />

1SN, 1 LN<br />

23


Fach Englisch<br />

1<br />

Fach Englisch<br />

Lehramt an<br />

Sekundarschulen<br />

Linguistik und Kulturstudien<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

10 6 1 LN 3 SN<br />

Studienleistungen<br />

II<br />

2 Fachdidaktik II 10 6 1 LN 3 SN<br />

3 Praxissemester 8 4 1 LN 1 SN<br />

Fach Ethik<br />

32 Vertiefungsmodul Ethik<br />

(Ethik an Sekundarschulen<br />

6 10 Modulabschlussprüfung<br />

2 LN, 1 SN<br />

36 Didaktik der Ethik<br />

(Ethik an Sekundarschulen)<br />

6 10 Modulabschlussprüfung<br />

2 LN, 1 SN<br />

38 Praxissemester<br />

(Lehramt an Sekundarschulen)<br />

2 8 Portfolio 1 SN<br />

Summen 14 28<br />

Fach Mathematik<br />

1<br />

Fach Mathematik<br />

Lehramt an<br />

Sekundarschulen<br />

Wahlpflichtbereich<br />

Mathematik – Master 10 6<br />

Lehramt Sekundarschulen 1)<br />

2 Fachdidaktik II 2) 10 8<br />

3 Praktikum 8 4<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

Mündliche<br />

Prüfung<br />

Studienleistungen<br />

Mündliche<br />

Prüfung<br />

Leistungsnachweis<br />

(Portfolio)<br />

Studienmodule SWS CP Prüfungsart Studienleistungen<br />

1 SN<br />

1 SN<br />

___________________<br />

1) Module aus dem Studiengang Bachelor Mathematik und weitere Module (Seminare, Projekte u. ä.)<br />

2) Fachdidaktisches Modul II (Sekundarstufe I und II mit Schulpraktischen Übungen)<br />

24


Fach Sozialkunde<br />

PM 1 Macht und Herrschaft 2 5 1 LN 1 SN<br />

WPM 2 Erkenntnis und Präsentation 2 5 1 LN 1 SN<br />

WPM 3 Internationale Beziehungen 2 5 1 LN 1 SN<br />

PM 4 Fachdidaktik 4 10 1 LN 1 SN<br />

PM 5 Praxissemester 4 8 1 LN 2 SN<br />

Summen 14 28<br />

Fach Sport<br />

Fach Sport<br />

Lehramt an<br />

Sekundarschulen<br />

1 Fachdidaktische Studien II 10 3<br />

2<br />

3<br />

Vertiefende Aspekte der<br />

Sportwissenschaft<br />

Praxissemester (Anteil<br />

Unterrichtsfach Sport)<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

10 4<br />

8 8<br />

Wissenschaftlic<br />

he Hausarbeit<br />

Klausur (120<br />

Min.)<br />

Leistungsnachw<br />

eis (Portfolio)<br />

Studienmodule SWS CP Prüfungsart Studienleistungen<br />

Studienleistungen<br />

1 SN<br />

2 SN<br />

2 SN<br />

25


Anlage 2: Prüfungsübersichtspläne - Lehramt an Gymnasien<br />

Die für die Masterprüfung geforderten Modulprüfungen umfassen die aufgeführten<br />

Prüfungsleistungen. Darüber hinaus können durch die Lehrenden Prüfungsvorleistungen<br />

festgelegt werden.<br />

Bildungswissenschaften<br />

1<br />

Bildungswissenschaften<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

I. Unterricht – Bildung –<br />

Erziehung (Theoriemodul) Hausarbeit oder<br />

5 2<br />

Referat<br />

1 LN<br />

2<br />

II. Professionalisierung:<br />

Gestalten und Entwickeln<br />

(Theoriemodul) 5 2<br />

Hausarbeit oder<br />

Referat<br />

1 LN<br />

3<br />

III. Inklusion- Vielfalt als<br />

Aufgabe 5 2<br />

Hausarbeit<br />

(Schülerprofil)<br />

1 LN<br />

4<br />

5<br />

IV. Wissenschaftspropädeutik<br />

5 2<br />

Hausarbeit oder<br />

Referat<br />

1 LN<br />

V. Professionalisierung:<br />

Gestalten und Entwickeln<br />

(Praxismodul) 5 2 Portfoliobericht 1 LN<br />

6<br />

VI. Unterricht – Bildung –<br />

Erziehung (Praxismodul) 9 4 Portfoliobericht 1 LN<br />

Fach Technik<br />

1<br />

Fach Technik<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

Fachwissenschaftliche Aspekte<br />

der Technik als Schulfach<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

10 6 Hausarbeit 2 LN<br />

Studienleistungen<br />

Studienleistungen<br />

2 Technologie und Innovation 5 2 Referat 1 LN<br />

3 Didaktik der Technik 10 6 Projektarbeit 2 LN<br />

4 Praxissemester 8 4 Portfolio 1 LN<br />

26


Fach Wirtschaft<br />

Fach Wirtschaft<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

1 Wirtschaftsdidaktik 10 6<br />

2<br />

3<br />

Fachwissenschaftliche Aspekte<br />

des Schulfaches Wirtschaft<br />

Anwendungsorientierte<br />

ökonomische Bildung<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

10 6<br />

5 4<br />

4 Praxissemester 8 4<br />

2 LN<br />

2 LN<br />

1 LN<br />

1 LN<br />

Fach Deutsch<br />

3<br />

7<br />

Fach Deutsch<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

Vertiefungsmodul zu literatur- und<br />

kulturwissenschaftlichen<br />

Themenstellungen<br />

Vertiefungsmodul zur<br />

Angewandten Sprachanalyse<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

5/10 2/4<br />

5/10 2/4<br />

13 Fachdidaktik Deutsch Vertiefung 10 4<br />

14<br />

Fachdidaktische Begleitung des<br />

Praxissemesters<br />

8 4<br />

Summe 33 14<br />

Studienleistungen<br />

1 SN (alternativ<br />

zu Modul 7), 1<br />

LN<br />

1 SN (alternativ<br />

zu Modul 3), 1<br />

LN<br />

Klausur/<br />

Hausarbeit/<br />

Präsentation<br />

Klausur/<br />

Hausarbeit/<br />

Präsentation<br />

Klausur/<br />

Hausarbeit/<br />

Präsentation<br />

Unterrichtsentwurf/<br />

Unterrichtsaus<br />

-wertung<br />

Studienleistungen<br />

Hausarbeit/<br />

Präsentation<br />

Mündl.<br />

Prüfung<br />

Klausur/<br />

Präsentation/<br />

Hausarbeit<br />

Projektprüfung<br />

Portfolio/<br />

Hausarbeit<br />

1 SN, 1 LN<br />

1 SN, 1 LN<br />

Fach Englisch<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Fach Englisch<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

Kultur- und Literaturstudien II 9 6 1 LN 3 SN<br />

Linguistik und Sprachpraxis II 6 4 1 LN 3 SN<br />

Fachdidaktik II 10 6 1 LN 3 SN<br />

Praxissemester 8 4 1 LN 1 SN<br />

Studienleistungen<br />

27


Fach Ethik<br />

Fach Ethik<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

CP SWS Prüfungsart Studienleistungen<br />

31/I Vertiefungsmodul Ethik<br />

(Ethik an Gymnasien)<br />

10 4-6 Modulabschlussprüfung<br />

3-4 LN<br />

31/II Vertiefungsmodul Angewandte<br />

Ethik<br />

(Ethik an Gymnasien)<br />

5 2<br />

Modulabschlussprüfung<br />

1 LN<br />

35 Didaktik der Ethik<br />

(Ethik an Gymnasien)<br />

2 LN, 1 SN<br />

37 Praxissemester<br />

(Lehramt an Gymnasien)<br />

8 2 Portfolio 1 SN<br />

Summen 33 14-16<br />

1<br />

Fach Informatik<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

Netzwerke für<br />

Bildungsstudiengänge<br />

Fach Informatik<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

5 4<br />

2 Web-Engineering 5 4<br />

Mündliche<br />

Prüfung<br />

Mündliche<br />

Prüfung<br />

10 6 Modulabschlussprüfung<br />

Studienleistungen<br />

1 LN<br />

1 LN<br />

3 Sicher Systeme 5 4 Klausur 1 SN/ 1 LN<br />

4<br />

Didaktik der Informatik I -<br />

Grundlagen<br />

10 6<br />

5 Praktikum 8 2<br />

Hausarbeit,<br />

Mündliche<br />

Prüfung<br />

Mündliche<br />

Prüfung<br />

2 SN/ 1 LN<br />

1 SN/ 1 LN<br />

28


Fach Mathematik<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

Fach Mathematik<br />

1 Statistische Methoden 6 4<br />

2<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

Mündliche<br />

Prüfung<br />

Wahlpflichtbereich Mathematik –<br />

Master Lehramt Gymnasien 1) 9 6 Mündliche<br />

Prüfung<br />

1 SN<br />

1 SN<br />

Studienleistungen<br />

3 Fachdidaktik II 2) 10 8<br />

Mündliche<br />

Prüfung<br />

1 SN<br />

4 Praktikum 8 4<br />

Leistungsnachweis<br />

(Portfolio)<br />

___________________<br />

1) Module aus dem Studiengang Bachelor Mathematik und weitere Module (Seminare, Projekte u. ä.)<br />

2) Fachdidaktisches Modul II (Sekundarstufe I und II mit Schulpraktischen Übungen)<br />

Fach Sozialkunde<br />

PM 1 Macht und Herrschaft 2 5 1 LN 1 SN<br />

PM 2 Erkenntnis und Präsentation 2 5 1 LN 1 SN<br />

PM 3 Internationale Beziehungen 2 5 1 LN 1 SN<br />

PM 4 Fachdidaktik 4 10 1 LN 1 SN<br />

PM 5 Praxissemester 4 8 1 LN 2 SN<br />

Summen 14 33<br />

Fach Sport<br />

Fach Sport<br />

Lehramt an Gymnasien<br />

1 Fachdidaktische Studien II 10 3<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Vertiefende Aspekte der<br />

Sportwissenschaft<br />

Sozialwissenschaftliche Theorien<br />

und Schulsport im Gymnasium<br />

Praxissemester (Anteil<br />

Unterrichtsfach Sport)<br />

CP SWS Prüfungsart<br />

10 4<br />

5 2<br />

8 8<br />

Wissenschaftliche<br />

Hausarbeit<br />

Klausur (120 Min.)<br />

Wissenschaftliche<br />

Hausarbeit<br />

Leistungsnachweis<br />

(Portfolio)<br />

Studienmodule SWS CP Prüfungsart Studienleistungen<br />

Studienleistungen<br />

1 SN<br />

2 SN<br />

1 SN<br />

2 SN<br />

29


Verwaltungshandbuch – Teil 1<br />

A-Rundschreiben<br />

Praktikumsordnungen 1.07<br />

veröffentlicht am:<br />

Fakultät für Humanwissenschaften<br />

Praktikumsordnung<br />

für die Masterstudiengänge<br />

Lehramt an Sekundarschulen (M.Ed.)<br />

Lehramt an Gymnasien (M.Ed.)<br />

Technik in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />

Mathematik, Sozialkunde, Deutsch oder Sport<br />

und<br />

Wirtschaft in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />

Mathematik, Deutsch oder Sport<br />

Vom 05.09.2012 1<br />

Aufgrund des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 12.05.2004 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes<br />

zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102ff) hat die Otto-von-<br />

Guericke-Universität Magdeburg folgende Satzung erlassen:<br />

1 Die Praktikumsordnung wird im Sommersemester durch den Senat beschlossen.<br />

1


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Art, Umfang und Zuordnung des Praktikums………………………………………… 3<br />

§ 2 Aufgaben und Ziele des Praktikums…………………………………………………...3<br />

§ 3 Theorie - Praxis – Verknüpfung………………………………………………………...4<br />

§ 4 Bedeutung und Umsetzung im Rahmen des Studiums……………………………...4<br />

§5 Praktikumsschulen………………………………………………………………………. 5<br />

§ 6 Organisatorische Rahmenbedingungen und Leistungsbewertung…………………5<br />

§ 7 Allgemeine Regelungen…………………………………………………………………6<br />

§ 8 Schlussbestimmungen…………………………………………………………………..8<br />

§ 9 Inkrafttreten……………………………………………………………………………….8<br />

Anlagen……………………………………………………………………………………….. 9<br />

Anlagenverzeichnis<br />

Anlage 1: Bestätigung ................................................................................................ 9<br />

Anlage 2: Praktikumsvertrag..................................................................................... 10<br />

Anlage 3: Praktikumsnachweis................................................................................. 16<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Allgemeines<br />

SWS<br />

CP<br />

Semesterwochenstunden<br />

Credit-Points<br />

2


§ 1<br />

Art, Umfang und Zuordnung des Praktikums<br />

Diese Ordnung regelt die Durchführung des Praxissemesters einschließlich der darauf<br />

vorbereitenden, begleitenden und nachbereitenden wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen<br />

in den Masterstudiengängen für das Lehramt an Sekundarschulen und das Lehramt an<br />

Gymnasien mit den Fächern:<br />

• Technik in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik, Mathematik,<br />

Sozialkunde, Deutsch oder Sport.<br />

• Wirtschaft in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik, Mathematik, Deutsch<br />

oder Sport.<br />

Für die Masterstudiengänge sind im Rahmen des Praxissemesters folgende Schwerpunkte<br />

gefordert. Das Praktikumssemester wird im dritten Semester als Blockpraktikum umgesetzt.<br />

Das Praxissemester muss in staatlich anerkannten Schulen für das Lehramt an<br />

Sekundarschulen in einer Sekundarschule und für das Lehramt an Gymnasien in einem<br />

Gymnasium umgesetzt werden.<br />

Umfang:<br />

30 CP = 900 Stunden<br />

Blockpraktikum vom Schuljahresbeginn bis zum Ende des Schulhalbjahres.<br />

Zeitdauer in der Sekundarschule bzw. Gymnasium: ca. 18-20 Wochen<br />

Vorgeschlagener Beginn: Ende zweites Semester;<br />

Abschluss: drittes Semester<br />

Aufteilung des Praxissemesters:<br />

• Fach Technik oder Wirtschaft: 8 CP.<br />

• Zweite Unterrichtsfach: 8 CP.<br />

• Bildungswissenschaften: 14 CP.<br />

§ 2<br />

Aufgaben und Ziele des Praktikums<br />

Ziel des Praxissemesters ist es, im Rahmen des universitären Masterstudiums Theorie und<br />

Praxis professionsorientiert miteinander zu verbinden und die Studierenden auf die<br />

Praxisanforderungen der Sekundarschule bzw. des Gymnasiums sowie des<br />

Vorbereitungsdienstes wissenschafts- und berufsfeldbezogen vorzubereiten. Die<br />

Durchführung des Praxissemesters liegt in der Verantwortung der Otto-von-Guericke-<br />

Universität Magdeburg.<br />

Das Ziel des Schulpraxissemesters in den Masterstudiengängen besteht darin, im<br />

zukünftigen Beruf Erfahrungen zu sammeln und die Berufspraxis zu reflektieren.<br />

Die Studierenden sollen im Rahmen des Praxissemesters ihre methodisch-didaktischen und<br />

medienbildnerischen Fähigkeiten zur Strukturierung fachlichen Wissens und Könnens<br />

erproben und trainieren. Das Praktikum in Sekundarschulen bzw. Gymnasien ermöglicht<br />

darüber hinaus theoretisch erworbenes Wissen anzuwenden und in konkrete<br />

Unterrichtsplanungen und -entwicklungen einfließen zu lassen, die für die Gestaltung von<br />

pädagogischen Prozessen in vielfältigen Schulkulturen grundlegend sind.<br />

Durch die Teilnahme am Fachunterricht und außerunterrichtlichen Aktivitäten, beispielsweise<br />

an Elternabenden und Lehrerkonferenzen, erfahren die Studierenden die Berufspraxis einer<br />

Lehrkraft über ein gesamtes Schulhalbjahr und reflektieren somit ihr Lehrerhandeln als<br />

eigenen Entwicklungsprozess. Neben der Selbstreflexion schulen die Studierenden ihren<br />

kritischen Blick auf die Kernkompetenzen der Lehrerprofession wie Kommunikations-<br />

3


fähigkeit, Innovationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und auch die Fähigkeit und<br />

Bereitschaft, Unterrichtssequenzen zu beobachten, zu gestalten und zu reflektieren.<br />

In Zusammenarbeit mit den zuständigen Lehrkräften und den Hochschullehrern sollen die<br />

Studierenden Kompetenzen in den von der Kultusministerkonferenz (KMK) genannten<br />

Bereichen des Unterrichtens, des Erziehens, des Beurteilens und des Innovierens<br />

entwickeln. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen nach Abschluss des<br />

Praxissemesters über folgende Fähigkeiten:<br />

• sie können schulisches Lehren und Lernen auf der Basis von Fachwissenschaft,<br />

Fachdidaktik der jeweiligen Fächer und den Bildungswissenschaften<br />

schulformspezifisch planen, durchführen und reflektieren,<br />

• sie können individuelle Lernvoraussetzungen ressourcenorientiert diagnostizieren<br />

und beurteilen, kulturell und sozial vielfältige Lernprozesse gestalten sowie darauf<br />

abgestimmte Förder- und Beratungsmaßnahmen entwickeln, anwenden und<br />

reflektieren,<br />

• sie kennen Medienkompetenz- und Medienbildungsmodelle und können deren<br />

Leistungsfähigkeit hinsichtlich ihres Unterrichtseinsatzes beurteilen,<br />

• sie können ihr Lehrerhandeln als biographische Lernerfahrung im lebenslangen<br />

Lernprozess zur Ausprägung eines professionellen Selbstkonzepts kritisch<br />

reflektieren<br />

§ 3<br />

Theorie - Praxis - Verknüpfung<br />

Im Praxissemester findet eine Form des „schulisch-experimentellen" Lernens statt, bei dem<br />

praktische Arbeit an der Schule mit der wissenschaftlichen Arbeit in den Seminaren<br />

verbunden wird. Die Seminare sollen die Erfahrungen aufnehmen und verarbeiten, die die<br />

Praktikanten an den Schulen machen; die Schulen sollen offen sein für die praktische<br />

Erprobung von wissenschaftlichen Konzepten, die in den Seminaren erarbeitet werden.<br />

Mentoren, Dozenten und Praktikanten verständigen sich über die wechselseitigen Formen<br />

der Theorie-Praxis-Verknüpfung. Die inhaltlichen Rahmenbedingungen hierzu sind in den<br />

Modulbeschreibungen des Praxissemesters festgelegt.<br />

§ 4<br />

Bedeutung und Umsetzung im Rahmen des Studiums<br />

Das Praxissemester ist integraler Bestandteil zur Professionalisierung angehender<br />

Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarschule bzw. das Gymnasium. Dabei sollen sowohl<br />

eine bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche, als auch eine pädagogischfachdidaktische<br />

Orientierung auf das Berufsfeld in den beiden Fächern stattfinden. Im<br />

Praxissemester werden sowohl konzeptionell-analytische als auch reflexiv-praktische<br />

Kompetenzen erworben, um eine kritisch-konstruktive Auseinandersetzung mit den<br />

Anforderungen der Praxis und der eigenen Persönlichkeit zu ermöglichen. Gleichzeitig<br />

werden Theorieansätze aus den universitären Studien angewandt und in die Praxis<br />

übertragen werden.<br />

Das Praxissemester wird als Blockpraktikum im dritten Semester in Kooperation zwischen<br />

den beiden Fächern (je 8 CP) und den Bildungswissenschaften (14 CP) durchgeführt.<br />

4


Das Praxissemester orientiert sich in seinem Beginn und Umfang an den Schulhalbjahren<br />

der Schulen in Sachen-Anhalt. Die genauen Termine zum jeweiligen Praxissemester werden<br />

vom Praktikumsbüro der Fakultät FHW ein Jahr im Voraus bekannt gegeben.<br />

Der dominante Lernort im Praxissemester ist die Schule (Ausbildungsschule). Grundsätzlich<br />

stehen ca. 32 Stunden pro Woche für Unterricht unter Begleitung einer Mentorin oder eines<br />

Mentors, für die Teilnahme am schulischen Leben sowie für die Vorbereitung, Durchführung<br />

und Nachbereitung der Studien- und Unterrichtsprojekte zur Verfügung. Während des<br />

Praxissemesters sind Begleitveranstaltungen der beiden Fächer und der<br />

Bildungswissenschaften vorzusehen, die während der Vorlesungszeit in der Regel in der<br />

Universität, außerhalb der Vorlesungszeit in der Regel im Block in Absprache mit den<br />

Fächern und den Bildungswissenschaften stattfindet.<br />

In dieser Zeit werden die Studierenden neben der Schulpraxis im Rahmen von<br />

Begleitseminaren an der Universität beraten und angehalten, fachübergreifende<br />

Diskussionen, allgemein- und fachdidaktische Perspektiven des Lehrerhandelns sowie<br />

wissenschaftliche Reflexionen ihrer schulpraktischen Erfahrungen wiederzugeben.<br />

Während des Praxissemesters werden die Studierenden an den Praktikumsschulen von<br />

beauftragten Lehrkräften (Mentoren) der Schulen begleitet. Diese bieten Hilfestellungen bei<br />

der Umsetzung der Studien- und Unterrichtsprojekte an, fördern die Entwicklung einer<br />

forschenden Lernhaltung und geben Anregungen zur Reflexion der gewonnenen<br />

Erfahrungen.<br />

§5<br />

Praktikumsschulen<br />

(1) Die schulpraktische Ausbildung während des Praxissemesters erfolgt an<br />

Praktikumsschulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes Sachen-Anhalts. Das<br />

Praxissemester kann auch an einer anerkannten Ersatzschule in Sachen-Anhalt<br />

stattfinden.<br />

(2) Die schulpraktische Ausbildung erfolgt in der Regel schulartbezogen. Über Ausnahmen<br />

entscheidet das Praktikumsbüro der FHW in Abhängigkeit von den zur Verfügung<br />

stehenden Praktikumsplätzen.<br />

(3) Die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsschulen erfolgt durch das<br />

Praktikumsbüro der FSGE im Einvernehmen mit den zuständigen Staatlichen<br />

Schulämtern. Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule oder eine Schule<br />

einer bestimmten Schulart besteht nicht; Wünsche werden jedoch im Rahmen der<br />

organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt.<br />

§ 6<br />

Organisatorische Rahmenbedingungen und Leistungsbewertung<br />

(1) Eine Bestätigung des Praktikums durch die Schule, in der das Praktikum durchgeführt<br />

wird, ist bei den jeweiligen Modulverantwortlichen vor Praktikumsbeginn einzureichen<br />

(Anlage 1).<br />

(2) Der Praktikant bzw. die Praktikantin schließt mit der Schule, in der er das Praktikum<br />

absolviert, einen Praktikumsvertrag ab. Innerhalb des Praktikumsvertrages werden die<br />

betreuenden Personen aufgeführt (jeweils ein Hochschulbetreuer der zwei Fächer und<br />

der Bildungswissenschaften). Der Praktikumsvertrag wird beim Praktikumsbüro der<br />

Fakultät FHW der OVGU eingereicht (Anlage 2).<br />

5


(3) Die mit dem Praxissemester verbundenen Leistungsnachweise liegen in der<br />

Verantwortung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und beziehen sich auf die<br />

vorbereitenden, begleitenden und nachbereitenden Veranstaltungen.<br />

(4) Gegenstand der Leistungsbewertung können u.a. Unterrichtsprojekte der Studierenden<br />

oder die Beantwortung von Fragen zur Lernmaterial-, Organisations- und<br />

Professionsentwicklung sein. Beurteilt wird die wissenschaftliche Auseinandersetzung<br />

mit schulischen Fragen des Lehrens und Lernens, nicht die unterrichtsbezogene<br />

Tätigkeit. Die Leistungsbewertung findet in beiden Fachdidaktiken und in den<br />

Bildungswissenschaften statt. Detaillierte Beschreibungen sind im Modulhandbuch<br />

aufgeführt.<br />

(5) Während des Praxissemesters müssen die Studierenden ein Portfolio anfertigen. Die<br />

Qualifizierungsaufgaben, Unterrichtsprojekte sowie die Planungen, Durchführungen,<br />

Auswertungen und Interpretationen zentraler Elemente des Unterrichts werden in<br />

geeigneter Weise im Portfolio dokumentiert. Das Portfolio sichert die kontinuierliche<br />

Begleitung des Praxissemesters. Das Portfolio wird als Reflexions- und<br />

Dokumentationsportfolio umgesetzt, das die individuelle Kompetenzentwicklung<br />

dokumentieren soll. Dieser ist mit der Bewertung durch die jeweiligen Hochschulbetreuer<br />

und einer Einschätzung des Praktikanten durch die Praktikumseinrichtung im Anschluss<br />

an das Praktikum bei den Modulverantwortlichen abzugeben. Die Anforderungen des<br />

Portfolios werden im Modulhandbuch beschrieben.<br />

(6) Die Zeit der Schulferien wird für Begleitveranstaltungen an der OVGU und zur Vor- und<br />

Nachbereitung der Studien- und Unterrichtskonzepte genutzt.<br />

§ 7<br />

Allgemeine Regelungen<br />

(1) Das Praxissemester ist i. d. R. ohne Unterbrechung durchzuführen.<br />

(2) Durch Fehlzeiten dürfen die Mindestzeiten eines Praktikums um nicht mehr als 20%<br />

unterschritten werden. Wurden die Mindestzeiten unterschritten, ist das Praktikum zu<br />

wiederholen.<br />

(3) Studierende, die ein Praktikum an einer Schule ableisten wollen, haben vor<br />

Praktikumsbeginn die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtung zu Vertraulichkeit und<br />

Datenschutz über die während des Praktikums bekannt gewordenen Tatsachen gemäß<br />

Artikel 42 des Bundesgesetzblattes I zu beachten.<br />

(4) Die Studierenden haben während der Praktika die geltenden Vorschriften der<br />

Hausordnung der Einrichtung zu beachten und die diesbezüglichen Weisungen des<br />

Leiters zu befolgen. Praktikanten an allgemeinbildenden Schulen dürfen Vertretungen<br />

in Klassen und Aufträge im Rahmen der Aufsichtspflicht der Schule nicht selbständig<br />

und eigenverantwortlich übernehmen.<br />

(5) Studierende, die während des Praktikums erkranken, verständigen umgehend die<br />

Schule und die Hochschulbetreuer.<br />

Bei mehrtägiger Krankheit in einem Praktikum entscheidet die Schule im Einvernehmen<br />

mit den Hochschulbetreuern und dem Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OVGU<br />

über die Anerkennungen des Praktikums. Fehlzeiten sind nach (2) zu regeln.<br />

6


(6) Eine Beurlaubung bis zu 10 Tagen während des Praktikums kann bei zwingendem Grund<br />

vom Leiter bzw. der Leiterin der Schule gewährt werden. Der Antrag ist schriftlich<br />

einzureichen. Fehlzeiten werden nach (2) geregelt.<br />

(7) Studierende können von Praktika ausgeschlossen werden, wenn sie durch schuldhaftes<br />

Verhalten den Schulablauf nachhaltig beeinträchtigen. Auf begründeten Antrag des<br />

Leiters trifft die Universität eine entsprechende Entscheidung.<br />

(8) Während der Praktika bleiben die Studierenden in dem gleichen Umfang wie an der<br />

Universität versichert.<br />

In diesem Zusammenhang gehören zur Praktikumstätigkeit (Dienst)<br />

− der direkte Weg von und zur Dienststelle,<br />

− die dienstliche Tätigkeit,<br />

− Dienstgänge und<br />

− die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.<br />

Erleiden Studierende während des Dienstes einen Unfall, ist zur weiteren<br />

Gefahrenabwendung ein Arzt zu konsultieren. Jeder Unfall während des Dienstes ist<br />

meldepflichtig und innerhalb von 3 Tagen schriftlich dem Praktikumsbüro der Fakultät<br />

FHW der OVGU anzuzeigen.<br />

Voraussetzung für die Anerkennung von Unfällen während des Dienstes ist die<br />

schriftliche Zuweisung des Praktikumsplatzes durch das Praktikumsbüro der Fakultät<br />

FHW der OVGU. Unfälle, die außerhalb des Dienstes während des Praktikums<br />

eintreten, sind ebenfalls dem Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OVGU schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

(9) Der Praktikant ist während des Praktikums in der Praktikumsstelle gemäß § 2 Abs. 1<br />

Nr. 8c Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – (SGB VII) gesetzlich unfallversichert.<br />

Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die<br />

Praktikumsstelle Mitglied ist. Im Versicherungsfall übermittelt der Hochschulbetreuer<br />

der Hochschule eine Kopie der Unfallanzeige.<br />

Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen<br />

Arbeitsunfalls i. S. des § 8 SGB VII obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger.<br />

Das Haftpflichtrisiko der Praktikantin oder des Praktikanten am Praxisplatz ist für die<br />

Laufzeit des Vertrages durch die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung der<br />

Praktikumsstelle gedeckt. Falls dies nicht zutrifft, hat die Praktikantin oder der<br />

Praktikant auf Verlangen der Praktikumsstelle eine der Dauer und dem Inhalt des<br />

Praktikumsvertrages angepasste private Berufs-/Amts-Haftpflichtversicherung<br />

nachzuweisen.<br />

Für die studentische Krankenversicherung gelten auch während des Praktikums die<br />

Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V).<br />

(10) In der Regel sind Praktika im Land Sachsen-Anhalt abzuleisten.<br />

Begründete Anträge zur Ableistung dieser Praktika außerhalb Sachsen-Anhalts müssen<br />

den Modulverantwortlichen formlos spätestens 12 Wochen vor Beginn des Praktikums<br />

zur Genehmigung eingereicht werden.<br />

(11) Anfallende Kosten für die Durchführung der Praktika wie Fahrtkosten,<br />

Übernachtungskosten u. a trägt der Praktikant bzw. die Praktikantin selbst.<br />

7


§ 8<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Die jeweiligen Hochschulbetreuer stimmen das Praxissemester mit dem<br />

Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OVGU ab. Unberührt davon bleiben die<br />

inhaltlichen Absprachen der Lehrenden an der Universität mit den Praktikanten und den<br />

Praktikumseinrichtungen.<br />

(2) Die Praktikumsberatung wird vom Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OVGU<br />

durchgeführt. Erforderliche Festlegungen werden im gegenseitigen Einvernehmen<br />

getroffen.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Verwaltungshandbuch des<br />

Rektorats in Kraft.<br />

(2) Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für<br />

Humanwissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom **.**.2012<br />

und des Senates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom **.**.2012.<br />

Magdeburg, **:**.2012<br />

Der Rektor der<br />

Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg<br />

8


Anlagen<br />

Anlage 1: Bestätigung<br />

Bestätigung<br />

(Art des Praktikums)<br />

……………………………………………………………………….<br />

vertreten durch:<br />

……………………………………………………............................<br />

.<br />

......................................................................................................<br />

.<br />

(Einrichtung/ Unternehmen )<br />

Hiermit wird bestätigt, dass die Einrichtung/ das Unternehmen sachlich und personell in der<br />

Lage ist<br />

Frau/ Herrn …………………………………….................................<br />

Studiengang ………………………….. Matrikel-Nr. ………………….<br />

in der Zeit vom<br />

…………………………..bis………...…………………<br />

eine Betreuung für obiges Praktikum gem. Praktikumsordnung zu<br />

gewährleisten.<br />

.........................................................................................................<br />

..<br />

Ort, Datum, Unterschrift/Stempel des Leiters<br />

/der Leiterin der Schule<br />

9


Anlage 2: Praktikumsvertrag<br />

Praktikumsvertrag<br />

(Muster)<br />

Zwischen der Schule<br />

Name:<br />

.............................................................................................................<br />

Anschrift:<br />

.............................................................................................................<br />

..............................................................................................................<br />

Tel.:<br />

..............................................................................................................<br />

und<br />

Frau/Herrn (nachfolgend Praktikant/in genannt<br />

Name: ................................................... Vorname: .......................<br />

Matr.-Nr.: :.............................................................................................<br />

Geb. am: ...................................................... in:..................................<br />

Anschrift:<br />

................................................................................................................<br />

wird nachstehender Vertrag zur Ableistung eines Praktikums geschlossen. Das Praktikum ist<br />

Bestandteil des Masterstudiengangs Lehramt an Sekundarschulen bzw. Lehramt an Gymnasien der<br />

Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Fakultät für Humanwissenschaften (FHW).<br />

§ 1<br />

Art und Stellung des Praktikums<br />

(1) Das Praktikum ist als Praxissemester gemäß der Praktikumsordnung durchzuführen.<br />

(2) Das Praktikum, das nach Immatrikulation der Praktikantin oder des Praktikanten an der Otto-von-<br />

Guericke-Universität Magdeburg stattfindet, begründet kein Arbeitsrechtsverhältnis der<br />

Praktikantin oder des Praktikanten mit der Praktikumsstelle.<br />

(3) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses einer Praktikantin oder eines Praktikanten mit<br />

einer Praktikumsstelle durch ein Vorpraktikum vor dem Studium liegt im Ermessen der<br />

Praktikumsstelle.<br />

§ 2<br />

Dauer des Praktikums<br />

Das Praktikum dauert ein Schulhalbjahr und ist im Zeitraum von . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . in o. g.<br />

Schule (Praktikumsstelle) durchzuführen.<br />

10


§ 3<br />

Pflichten der Praktikumsstelle<br />

Die Praktikumsstelle erklärt, nach ihren Gegebenheiten grundsätzlich in der Lage zu sein, eine<br />

praktische Ausbildung durchzuführen, wie sie in den fachlichen Anforderungen des Studienganges<br />

gemäß Anlage zu diesem Vertrag genannt sind, jedoch mit folgenden Einschränkungen:<br />

………………………………………………………………………………………………<br />

……………………………………………………………………………………………….<br />

……………………………………………………………………………………………….<br />

Die fachlichen Anforderungen sind Bestandteil dieses Vertrages.<br />

Die Praktikumsstelle verpflichtet sich:<br />

1. dafür zu sorgen, dass der Praktikantin oder dem Praktikanten die zur Erreichung des<br />

Praktikumszieles erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, und dass das<br />

Praktikum planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, dass das<br />

Praktikumsziel in der vorgesehenen Praktikumszeit erreicht werden kann, sowie der Praktikantin<br />

oder dem Praktikanten zusätzlich zu ermöglichen, etwaige Fehlzeiten nachzuarbeiten;<br />

2. der Praktikantin oder dem Praktikanten die kostenlose Nutzung der zum Praktikum erforderlichen<br />

Materialien, Geräte, Werkzeuge, Werkstoffe und dergleichen zu ermöglichen;<br />

3. der Praktikantin oder dem Praktikanten nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Praktikumszweck<br />

dienen und ihren oder seinen körperlichen Kräften angemessen sind;<br />

4. eine Mentorin oder ein Mentor zu benennen, die oder der gemeinsam mit der Praktikantin oder<br />

dem Praktikanten einen Ablaufplan aufstellt und sie oder ihn während des Praktikums fachlich und<br />

organisatorisch betreut;<br />

5. der Praktikantin oder dem Praktikanten die Erarbeitung des erforderlichen<br />

Praktikumsberichtes/Beleges während der Praktikumszeit zu ermöglichen und ihn abschließend<br />

sachlich zu überprüfen und gegenzuzeichnen;<br />

6. der Praktikantin oder dem Praktikanten ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das sich auf<br />

Dauer, Inhalt und Erfolg der praktischen Tätigkeit in der Schule bezieht;<br />

7. die Verbindung der Praktikantin oder des Praktikanten mit der Hochschule zu fördern und bei<br />

entsprechenden Problemen mit der oder dem Praktikumsbeauftragten bzw. ggf. der Betreuerin<br />

oder dem Betreuer des Fachbereiches zusammenzuarbeiten;<br />

8. die Praktikantin oder den Praktikanten zu den von der Hochschule ausgewiesenen Prüfungen und<br />

Lehrveranstaltungen freizustellen;<br />

9. ggf. der fachlich betreuenden Lehrkraft des Fachbereiches auf Verlangen die Betreuung der<br />

Praktikantin oder des Praktikanten am Praxisplatz zu ermöglichen;<br />

10. die Hochschule von einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder vom Nichtantreten der<br />

Praktikantin oder des Praktikanten zum Praktikum sowie über Unfälle, die mit dem Praktikum<br />

zusammenhängen, sofort zu unterrichten;<br />

11. die Praktikantin oder den Praktikanten bei der Beschaffung von Wohnraum für die<br />

Praktikumsdurchführung zu unterstützen.<br />

11


§ 4<br />

Pflichten der Praktikantin oder des Praktikanten<br />

Die Praktikantin oder der Praktikant verpflichtet sich,<br />

1. alle gebotenen Praktikumsmöglichkeiten zum Erreichen des Praktikumszieles sorgsam<br />

wahrzunehmen;<br />

2. die im Rahmen des Praktikums übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen;<br />

3. den im Rahmen des Praktikums erteilten Anordnungen der Praktikumsstelle und ihrer<br />

weisungsberechtigten Personen nachzukommen;<br />

4. die für die Praktikumsstelle geltenden Vorschriften, insbesondere Arbeitsordnung und<br />

Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten sowie Instrumente, Geräte, Werkzeuge und<br />

Arbeitsunterlagen sorgsam zu behandeln;<br />

5. die Interessen der Praktikumsstelle zu wahren und Geschäftsgeheimnisse und Kenntnisse über<br />

Betriebsvorgänge geheim zu halten;<br />

6. den Praktikumsbericht/Beleg fristgerecht zu erstellen und spätestens am Ende des Praktikums der<br />

Betreuerin oder dem Betreuer der Praktikumsstelle zur Kenntnis und Bewertung vorzulegen;<br />

7. bei Fernbleiben die Praktikumsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Erkrankungen, der<br />

Praktikumsstelle spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />

(1) Die Praktikumsstelle benennt<br />

§ 5<br />

Betreuende<br />

Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Abteilung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Tel.-Nr.:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fax-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

als Betreuerin oder Betreuer für die Ausbildung der Praktikantin oder des Praktikanten.<br />

(2) Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg benennt für das Praktikum<br />

1. Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Tel.-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . Fax-Nr.:. . . . . . . . . . . . . . .<br />

als Hochschulbetreuer der Bildungswissenschaften.<br />

2. Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Tel.-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . Fax-Nr.:. . . . . . . . . . . . . . .<br />

als Hochschulbetreuer des Faches Technik oder Wirtschaft.<br />

3. Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Tel.-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . Fax-Nr.:. . . . . . . . . . . . . . .<br />

als Hochschulbetreuer des Faches …………………….<br />

12


§ 6<br />

Urlaub, Freistellungen<br />

(1) Während der Vertragsdauer steht der Praktikantin oder dem Praktikanten kein Erholungsurlaub<br />

zu.<br />

(2) Die Praktikumsstelle kann eine kurzfristige Freistellung aus persönlichen Gründen gewähren.<br />

§ 7<br />

Versicherungsschutz<br />

(1) Die Praktikantin oder der Praktikant ist während des Praktikums in der Praktikumsstelle gemäß §<br />

2 Abs. 1 Nr. 8c Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – (SGB VII) gesetzlich unfallversichert.<br />

Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die Praktikumsstelle<br />

Mitglied ist. Im Versicherungsfall übermittelt die Praktikumsstelle der Hochschule eine Kopie der<br />

Unfallanzeige.<br />

(2) Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen<br />

Arbeitsunfalls i. S. des § 8 SGB VII obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger.<br />

(3) Das Haftpflichtrisiko der Praktikantin oder des Praktikanten am Praxisplatz ist für die Laufzeit des<br />

Vertrages durch die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung der Praktikumsstelle gedeckt.<br />

Falls dies nicht zutrifft, hat die Praktikantin oder der Praktikant auf Verlangen der Praktikumsstelle<br />

eine der Dauer und dem Inhalt des Praktikumsvertrages angepasste private Berufs-/Amts-<br />

Haftpflichtversicherung nachzuweisen.<br />

(4) Für die studentische Krankenversicherung gelten auch während des Praktikums die<br />

Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V).<br />

§ 8<br />

Kostenerstattungs- und Vergütungsansprüche<br />

(1) Dieser Praktikumsvertrag begründet für die Praktikumsstelle keinen Anspruch auf Erstattung von<br />

Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um<br />

Schadensfälle handelt, die in die Haftpflicht der Praktikantin oder des Praktikanten fallen.<br />

(2) Die Praktikumsstelle erklärt sich bereit, eine monatliche Vergütung von …………. Euro zu<br />

gewähren.<br />

Sie ist fällig am ……………………… und wird in bar gezahlt/auf das folgende Konto überwiesen:<br />

Kontoinhaber: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Kto-Nr.:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .BLZ:. . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Kreditinstitut: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

(3) Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich Steuern und Anrechnung auf die<br />

Ausbildungsförderung und dergleichen gehen zu Lasten der Praktikantin oder des Praktikanten.<br />

13


§ 9<br />

Auflösung des Vertrages<br />

(1) Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden:<br />

− aus einem wichtigen Grund mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen,<br />

− bei Aufgabe oder Änderung des Praktikumszieles mit einer Kündigungsfrist von einer Woche.<br />

(2) Die Praktikumsstelle hat das Recht, den Praktikumsvertrag bei groben Verstößen der Praktikantin<br />

oder des Praktikanten gegen betriebliche Ordnungen fristlos zu kündigen.<br />

(3) Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen. Im Falle einer<br />

Vertragsauflösung durch die Praktikumsstelle ist eine vorherige Anhörung der Hochschule<br />

erforderlich.<br />

§ 10<br />

Sonstige Vereinbarungen<br />

(z. B. Thema des Praktikumsberichtes/Beleges, Eigentum und Vertraulichkeit der Ergebnisse,<br />

fakultäts- oder Praktikumsstellenspezifische Besonderheiten, Zahlung der Vergütung bei Krankheit<br />

usw.)<br />

§ 11<br />

Vertragsausfertigung, Änderungen<br />

(1) Dieser Vertrag wird in drei Ausfertigungen unterzeichnet.<br />

Jeder Vertragspartner erhält ein Exemplar, das dritte hat die Praktikantin oder der Praktikant<br />

unverzüglich der Koordinierungsstelle Lehrerbildung der OVGU zuzuleiten.<br />

(2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Ort, Datum<br />

Ort, Datum<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Unterschrift und Stempel Praktikumsstelle: Unterschrift Praktikantin/Praktikant<br />

14


Anlagen für das Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OVGU und die Praktikantin<br />

oder den Praktikanten:<br />

1. Fachliche Anforderungen des Studienganges<br />

2. Erklärung der Otto-von-Guericke-Universität<br />

Die Otto-von-Guericke-Universität verpflichtet sich, in allen die Praktikumsdurchführung betreffenden<br />

Fragen mit der Praktikumsstelle zusammenzuarbeiten.<br />

Die Otto-von-Guericke-Universität wird die Praktikumsstelle über alle Fragen, welche die<br />

Durchführung des Praktikums betreffen, informieren und Änderungen der Praktikumsrichtlinien<br />

während der Dauer des Praktikums nur nach Abstimmung mit der Praktikumsstelle vornehmen.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Ort, Datum<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Das Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OvGU<br />

15


Anlage 3: Praktikumsnachweis<br />

Praktikumsnachweis<br />

Frau/Herr<br />

Name: ............................................. Vorname: ...................................<br />

Matr.-Nr. :..........................................................................................................<br />

Geb. am: ...................................................... in: ..............................................<br />

Anschrift: ...........................................................................................................<br />

...........................................................................................................<br />

Studiengang:<br />

..............................................................................................................................<br />

hat bei uns<br />

Name der Schule<br />

..............................................................................................................................<br />

Anschrift: ...........................................................................................................<br />

Tel.: ...........................................................................................................<br />

eine praktische Ausbildung<br />

im Zeitraum von ............................. bis ................................ durchgeführt. ………..<br />

Anzahl der Fehltage während der Dauer der Beschäftigung: .................,<br />

davon …….......... Tage Krankheit, .......... Tage sonst. Abwesenheit (Gründe): ...........<br />

..............................................................................................................................<br />

Das Praktikum unterteilt sich unter Abzug der Fehltage folgendermaßen:<br />

Tätigkeit/ Anzahl der Wochen:<br />

Summe: ____<br />

Bemerkungen:<br />

Die Berichte haben vorgelegen und wurden wieder ausgehändigt.<br />

Magdeburg, ............................. .......................................<br />

Unterschrift und Stempel<br />

Vertreter/in Schule<br />

16

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