Vorläufige Studiendokumente
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Otto-von-Guericke Universität Magdeburg<br />
Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften (FGSE)<br />
Juli 2012<br />
1<br />
VORLÄUFIGE<br />
<strong>Studiendokumente</strong><br />
Lehramt an Gymnasien (M.Ed.)<br />
Lehramt an Sekundarschulen (M.Ed.)<br />
Stand 12.7.2012/ Akkreditierungsbände
Verwaltungshandbuch – Teil 1<br />
A-Rundschreiben<br />
ohne FME Studienordnungen 1.05<br />
veröffentlicht am: ………………..<br />
OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG<br />
Fakultät für Humanwissenschaften<br />
Studienordnung<br />
für die Masterstudiengänge<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
Technik in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />
Mathematik, Sozialkunde, Deutsch, Informatik oder Sport<br />
und<br />
Wirtschaft in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />
Mathematik, Deutsch oder Sport<br />
in der Fassung<br />
vom 05.09.2012 1<br />
Aufgrund des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 12.05.2004 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />
des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.<br />
102ff) hat die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg folgende Satzung erlassen:<br />
1 Die Studienordnung wird im Sommersemester durch den Senat beschlossen.<br />
1
Inhaltsverzeichnis<br />
Teil A: ALLGEMEINER TEIL 4<br />
§ 1 Geltungsbereich 4<br />
§ 2 Ziel des Studiums 4<br />
§ 3 Akademischer Grad 6<br />
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen 6<br />
§ 5 Studiendauer, Studienbeginn 6<br />
§ 6 Umfang des Studiums 7<br />
§ 7 Studieninhalte 8<br />
§ 8 Studienaufbau 8<br />
§ 9 Arten der Lehrveranstaltungen 9<br />
§ 10 Studienfachberatung 10<br />
§ 11 Individuelle Studienpläne 10<br />
§ 12 In-Kraft-Treten 11<br />
Teil B FÄCHERSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN 12<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“ 12<br />
Bildungswissenschaften 14<br />
§ 1 Studienziele Bildungswissenschaften 14<br />
§ 2 Inhaltsbereiche/Module 15<br />
§ 3 Besonderer Schwerpunkt innerhalb des Studiums 16<br />
§ 4 Studienorganisation 16<br />
Berufsorientierung 17<br />
§ 1 Studienziele des Studienschwerpunktes 17<br />
§ 2 Inhaltsbereiche/Module 17<br />
Unterrichtsfach Technik 18<br />
§ 1 Studienziele des Faches Technik 18<br />
§ 2 Inhaltsbereiche/Module 19<br />
§ 3 Kombinationsmöglichkeiten 20<br />
§ 4 Studienorganisation 20<br />
Unterrichtsfach Wirtschaft 21<br />
§ 1 Studienziele 21<br />
Unterrichtsfach Deutsch 23<br />
§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 23<br />
Unterrichtsfach Englisch 24<br />
§ 1 Besondere Studienvoraussetzungen des Unterrichtsfachs 24<br />
§ 3 Inhaltsbereiche/Module 25<br />
Unterrichtsfach Ethik 26<br />
§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 26<br />
Unterrichtsfach Mathematik 27<br />
§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 27<br />
§ 2 Inhaltsbereiche/Module 27<br />
Unterrichtsfach Sozialkunde 29<br />
§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 29<br />
§ 2 Inhaltsbereiche und Module 29<br />
Unterrichtsfach Sport 30<br />
§ 1 Besondere Zulassungsvoraussetzungen 30<br />
§ 2 Studienziele des Unterrichtsfachs 30<br />
§ 3 Inhaltsbereiche und Module 31<br />
2
„Lehramt an Gymnasien“ 32<br />
Bildungswissenschaften 34<br />
§ 1 Studienziele Bildungswissenschaften 34<br />
§ 2 Inhaltsbereiche/Module 35<br />
§ 3 Besonderer Schwerpunkt innerhalb des Studiums 35<br />
§ 4 Studienorganisation 36<br />
Unterrichtsfach Technik 37<br />
§ 1 Studienziele des Faches Technik 37<br />
§ 2 Inhaltsbereiche/Module 37<br />
§ 3 Kombinationsmöglichkeiten 38<br />
§ 4 Studienorganisation 38<br />
Unterrichtsfach Wirtschaft 39<br />
§ 1 Studienziele 39<br />
§ 2 Inhaltsbereiche und Module 40<br />
Unterrichtsfach Deutsch 41<br />
§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 41<br />
§ 2 Inhaltsbereiche und Module 41<br />
Unterrichtsfach Englisch 42<br />
§ 1 Besondere Studienvoraussetzungen des Unterrichtsfachs 42<br />
§ 2 Studienziele des Unterrichtsfachs 42<br />
§ 3 Inhaltsbereiche/Module 43<br />
Unterrichtsfach Ethik 44<br />
§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 44<br />
§ 2 Inhaltsbereiche/Module 44<br />
Unterrichtsfach Informatik 45<br />
§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 45<br />
§ 2 Inhaltsbereiche/Module 45<br />
Unterrichtsfach Mathematik 47<br />
§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 47<br />
§ 2 Inhaltsbereiche/Module 47<br />
Unterrichtsfach Sozialkunde 49<br />
§ 1 Studienziele des Unterrichtsfachs 49<br />
§ 2 Inhaltsbereiche und Module 49<br />
Unterrichtsfach Sport 50<br />
§ 1 Besondere Zulassungsvoraussetzungen 50<br />
§ 2 Studienziele des Unterrichtsfachs 50<br />
§ 3 Inhaltsbereiche und Module 51<br />
3
Teil A: ALLGEMEINER TEIL<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Ziel,<br />
den Inhalt und den Aufbau der Master-Studiengänge: „Lehramt an Sekundarschulen“ und<br />
„Lehramt an Gymnasien“ auf Grundlage der entsprechenden Ordnungen der Otto-von-<br />
Guericke-Universität Magdeburg.<br />
(2) Diese Master-Studiengänge werden als Präsenzstudium durchgeführt.<br />
(3) Diese Studienordnung enthält Hinweise allgemeiner Art; zur genauen Orientierung und<br />
Planung des Studiums sind weitere Informationen sinnvoll. Zu diesem Zweck wird den<br />
Studierenden empfohlen, sich mit der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs vertraut<br />
zu machen und möglichst frühzeitig Kontakt zur Studienberatung und zu<br />
Hochschullehrerinnen, Hochschullehrern, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern aufzunehmen. Die im Anhang aufgeführten Zeitpunkte zur Belegung von<br />
Lehrveranstaltungen sind als Empfehlung für die Absolvierung des Studiums in der<br />
Regelstudienzeit zu verstehen. Weitere Informationen über das Studium sind im Institut für<br />
Berufs- und Betriebspädagogik, im Prüfungsamt, im Dezernat Studienangelegenheiten der<br />
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und im Studentenrat erhältlich. Außerdem wird<br />
auf die Informationsschriften und Aushänge dieser Stellen verwiesen. Neben dem<br />
Wissenserwerb und der Ausprägung von Befähigungen in den verschiedenen Formen der<br />
Lehrveranstaltungen ist das Selbststudium für den erfolgreichen Studienabschluss<br />
unerlässlich.<br />
(4) Der Studiengang ist fakultätsübergreifend angelegt. Träger des Studiengangs ist die<br />
Fakultät für Humanwissenschaften.<br />
(5) Das Studium wird als Vollzeitstudium durchgeführt.<br />
§ 2<br />
Ziel des Studiums<br />
(1) Die Masterstudiengänge „Lehramt an Sekundarschulen“ und „Lehramt an Gymnasien“<br />
sollen durch die Verbindung von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und<br />
bildungswissenschaftlichen Studien- und Forschungsinhalten die Voraussetzungen für<br />
die Entwicklung einer Lehrerkompetenz schaffen, die auf die aktuellen und zukünftigen<br />
Herausforderungen der jeweiligen Schultypen vorbereitet. Professionelles<br />
Lehrerhandeln erstreckt sich dabei über den Bereich der Allgemeinbildenden Schule<br />
(Sekundarschule/ Gymnasium) hinaus in die Berufswelt und die Gesellschaft. In der<br />
entsprechenden Lehrtätigkeit agieren Lehrende an der Schnittstelle zwischen<br />
schulischer Lernwelt und der Gesellschaft mit deren Berufswelt.<br />
4
(2) Der Studiengang „Lehramt an Sekundarschulen“ fokussiert in besonderer Weise das<br />
Lernfeld Berufsorientierung, Berufsberatung und inklusive Bildungsprozesse. Hier<br />
werden die Studierenden befähigt, sich die Berufsentwicklungschancen ihrer<br />
Schülerschaft zu erschließen und gezielt zu fördern.<br />
Im Bereich von Technik bzw. Wirtschaft gilt es, diese Handlungsfelder in ihrer<br />
Bedeutung für die Gesellschaft und der Arbeitswelt zu analysieren und den<br />
Schülerinnen und Schülern so nahe zu bringen, dass sich die Fragen der<br />
Berufsorientierung und damit der Berufswahl, die sich am Übergang von der Schule zur<br />
Arbeitswelt stellen, sachlich und wissenschaftlich fundiert, aber auch in Form von<br />
praxisorientierten Projekten mit den beteiligten Intuitionen bearbeiten lassen. Die<br />
Studierenden sollen deshalb neben dem Erwerb der Unterrichtsbefähigung in die Lage<br />
versetzt werden, eine aktiven Beitrag zur Entwicklung und Gestaltung inklusiver<br />
Bildungsprozesse zu leisten, um die gesellschaftliche Verpflichtung zur Sicherung einer<br />
gleichberechtigten Teilhabe auch für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf<br />
an schulischer Bildung zu ermöglichen.<br />
(3) Der Studiengang „Lehramt an Gymnasien“ zeichnet sich gegenüber dem „Lehramt an<br />
Sekundarschulen“ durch seinen höheren fachwissenschaftlichen Anteil aus. In den<br />
Fächern Wirtschaft bzw. Technik mit dem gewählten zweiten Fach (Ethik, Englisch,<br />
Deutsch, Sozialkunde (nur in Kombination mit Technik), Mathematik, Informatik<br />
(auslaufend) oder Sport) wird dabei ein höherer Spezialisierungs-, Komplexitäts- und<br />
Abstraktionsgrad sowie eine stärkere Forschungsorientierung umgesetzt.<br />
(4) Die in den Masterstudiengängen ausgebildeten Lehrkräfte erhalten mit ihrem Abschluss<br />
und der Berechtigung zur Zulassung zum staatlichen Vorbereitungsdienst auch die<br />
Kompetenz, sich selbständig mit Fragen der Gestaltung von Bildungseinrichtungen und<br />
mit der Bildungsforschung auseinanderzusetzen, um zukünftig den mit der Entwicklung<br />
des Bildungswesens sich neu verbindenden Aufgaben gewachsen zu sein bzw. diesen<br />
neuen Anforderungen ggf. in Form der eigenen Weiter- und Fortbildung begegnen zu<br />
können und zu wollen.<br />
(5) Um angemessen auf ein eigenständiges verantwortliches sowie fundiertes<br />
Lehrerhandeln vorzubereiten, orientiert die Otto-von-Guericke Universität Magdeburg<br />
auf eine praxisorientierte Lehrerausbildung. In einem zeitlich wie inhaltlich<br />
umfangreichen Schulpraxis-Teil (Schulpraktische Studien, Praxissemester) wird das im<br />
universitären Studium Gelernte praktisch erprobt und reflektiert. So besteht bereits im<br />
Studium Gelegenheit, das Zusammenwirken von Klärungen der Fachwissenschaften,<br />
der Fachdidaktiken und der Bildungswissenschaften in der schulischen Praxis zu<br />
bearbeiten, indem die Studierenden sich schulpraktischen Aufgaben, aber auch<br />
wissenschaftlichen Studien- und Forschungsaufgaben an der Sekundarschule bzw. am<br />
Gymnasium (je nach Lehramt) stellen, die sie dann wiederum im universitären Studium<br />
für die Auseinandersetzung mit Theorie nutzen. Die sich einlassende und zugleich auch<br />
forschende Praxis dient den Studierenden als Möglichkeit zur unmittelbareren Erfahrung<br />
der eigenen pädagogischen Kompetenzentwicklung und zu deren Reflexion sowie zur<br />
Antizipation der schulischen und gesellschaftlichen Aufgaben künftiger Lehrerinnen und<br />
Lehrer.<br />
5
§ 3<br />
Akademischer Grad<br />
Nach bestandenen Prüfungen in den beiden Masterstudiengängen verleiht die Otto-von-<br />
Guericke-Universität den akademischen Grad “Master of Education” abgekürzt: “M.Ed.”.<br />
§ 4<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ist einer der folgenden<br />
Studienabschlüsse:<br />
• Ein abgeschlossenes Bachelorstudium im Studiengang Berufsbildung Profil:<br />
Ökonomische und Technische Bildung im Fach Wirtschaft bzw. Technik an der Ottovon-Guericke-Universität<br />
Magdeburg,<br />
• mindestens ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen<br />
Bachelorstudiengang von mindestens 60 CP (über die Einschlägigkeit entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss),<br />
• Ein abgeschlossenes Studium in einem grundständigen einschlägigen Studiengang<br />
im Fach Wirtschaft oder Technik an einer Hochschule im Geltungsbereich des<br />
Hochschulrahmengesetzes (über die Einschlägigkeit entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss),<br />
• Nachzustudierende Leistungspunkte mit fachlichen, bildungswissenschaftlichen oder<br />
fachdidaktischen Inhalten aus dem Bachelorstudium Berufsbildung Profil:<br />
Ökonomische und Technische Bildung können außerhalb der Regelstudienzeit des<br />
Masterstudiums erworben werden. Damit kann sich das Studium um maximal zwei<br />
Semester verlängern.<br />
Über die Zulassung von Kandidaten mit vergleichbaren Studienabschlüssen entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss im Einzelfall.<br />
§ 5<br />
Studiendauer, Studienbeginn<br />
(1) Das Studium ist in der Weise gestaltet, dass es einschließlich der Master-Arbeit mit der<br />
Verteidigung in der Regelstudienzeit von vier Semestern abgeschlossen werden kann.<br />
(2) Die Regelstudienzeit darf maximal drei Semester überschritten werden. Ausnahmen<br />
(Ausbildungssemester, Studium eines Drittfaches) werden durch den<br />
Prüfungsausschuss geregelt.<br />
(3) Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Ein<br />
Studienbeginn im Sommersemester ist in begründeten Fällen möglich.<br />
6
(4) Für Studierende, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen/Behinderungen<br />
Studien- oder Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können, ist<br />
die Beantragung eines Nachteilsausgleichs aufgrund des Allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 in Form eines individuellen<br />
Studienplans möglich.<br />
(5) Wer zusätzlich zur Befähigung zum „Lehramt an Sekundarschulen“ die Befähigung zum<br />
„Lehramt an Gymnasien“ erwerben will, muss nach erfolgreichem Studium einen Antrag<br />
stellen. Das Zusatzstudium von einem Semester erfordert fachwissenschaftliche Studien<br />
im Umfang von jeweils 5 CP in beiden Fächern, 10 CP in den Bildungswissenschaften<br />
und eine weitere schulpraktische Ausbildung im Gymnasium (reduziertes<br />
Praxissemester in Höhe von 10 CP in beiden Fächern).<br />
(6) Wer zusätzlich zur Befähigung zum „Lehramt an Gymnasien“ die Befähigung zum<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“ erwerben will, muss nach erfolgreichem Studium einen<br />
Antrag stellen. Das Zusatzstudium von einem Semester erfordert Studien im<br />
Schwerpunkt Berufsorientierung im Umfang von 15 CP, 5 CP Bildungswissenschaften<br />
und eine weitere schulpraktische Ausbildung in der Sekundarschule (reduziertes<br />
Praxissemester in Höhe von 10 CP in beiden Fächern).<br />
§ 6<br />
Umfang des Studiums<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Masterstudiengang 4 Semester.<br />
(2) Das Studienvolumen umfasst insgesamt 120 CP (Credit point).<br />
(3) Entsprechend der Zielsetzung des Studienganges umfasst das Studium<br />
für das „Lehramt an Sekundarschulen“:<br />
• Studien der Fachwissenschaft und Fachdidaktik Technik bzw. Wirtschaft im Umfang<br />
von je 10 CP,<br />
• Studien der Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines zweiten Unterrichtsfachs im<br />
Umfang von je 10 CP,<br />
• Studien der Bildungswissenschaften im Umfang von 15 CP (incl. 5 CP Inklusion),<br />
• Studien der Berufsorientierung im Umfang von 15 CP,<br />
• Praxissemester im Umfang von 30 CP,<br />
• eine Masterarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 4 Monaten einschließlich der<br />
mündlichen Verteidigung im Umfang von 20 CP.<br />
7
für das „Lehramt an Gymnasien“:<br />
• Studien der Fachwissenschaft Technik bzw. Wirtschaft im Umfang von 15 CP,<br />
• Studien der Fachdidaktik Technik bzw. Wirtschaft im Umfang von 10 CP,<br />
• Studien der Fachwissenschaft eines zweiten Unterrichtsfachs im Umfang von 15 CP,<br />
• Studien der Fachdidaktik eines zweiten Unterrichtsfachs im Umfang von 10 CP,<br />
• Studien der Bildungswissenschaften im Umfang von 20 CP,<br />
• Praxissemester im Umfang von 30 CP,<br />
• eine Masterarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 4 Monaten einschließlich der<br />
mündlichen Verteidigung im Umfang von 20 CP.<br />
§ 7<br />
Studieninhalte<br />
(1) Die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums geforderten Module einschließlich<br />
der Modulprüfungen sind in der Prüfungsordnung vorgeschrieben. Die empfohlene<br />
Verteilung der Module auf die Semester sind dem anliegenden Regelstudienplan und<br />
der Modulbeschreibung zu entnehmen.<br />
(2) Die nachzuweisenden Prüfungsleistungen bestehen aus den Modulprüfungen und der<br />
Masterarbeit mit der Verteidigung. Die Anzahl und die Art der Prüfungen sind in der<br />
Prüfungsordnung festgelegt. Es wird studienbegleitend geprüft.<br />
(3) Die Masterarbeit ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit, die in schriftlicher<br />
Form einzureichen und in einem Kolloquium zu verteidigen ist. Dabei soll die Studentin<br />
oder der Student zeigen, dass sie oder er innerhalb einer vorgegebenen Frist ein<br />
technik- oder wirtschaftswissenschaftliches, pädagogisches oder fachdidaktisches<br />
Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann.<br />
§ 8<br />
Studienaufbau<br />
(1) Das Lehrangebot umfasst Pflichtmodule, Wahlpflicht-, Spezialisierungs- und<br />
Projektmodule. Die Lehrenden legen eigenverantwortlich im Rahmen geltender<br />
Bestimmungen die fachspezifisch ausgewogenen Anteile der verschiedenen Lehrformen<br />
ihrer Module fest.<br />
(2) Als Pflichtmodule werden alle Module bezeichnet, die nach Prüfungs- und<br />
Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.<br />
8
(3) Als Wahlpflichtmodule werden alle Module bezeichnet, die die Studierenden nach<br />
Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung aus einer bestimmten Anzahl von Modulen<br />
auszuwählen haben. Sie ermöglichen, im Rahmen der gewählten Studienrichtung,<br />
individuellen Neigungen und Interessen nachzugehen sowie fachspezifischen<br />
Erfordernissen des späteren Tätigkeitsfeldes der Studierenden Rechnung zu tragen.<br />
Die Liste der Wahlpflichtmodule wird entsprechend der Entwicklung und der<br />
Verfügbarkeit von Lehrkräften geändert und dem Lehrangebot der Fakultät angepasst.<br />
(4) Als Spezialisierungsmodule werden Wahlpflichtmodule i. e. S. bezeichnet, die die<br />
Studierenden nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung aus einer bestimmten<br />
Anzahl von Modulen auszuwählen haben, um sich innerhalb der gewählten<br />
Studienrichtung zu spezialisieren und fachbezogene forschungsorientierte Leistungen<br />
entsprechend individueller Neigung und Interesse zu erbringen. Die Liste der<br />
Spezialisierungsmodule wird entsprechend der Entwicklung und der Verfügbarkeit von<br />
Lehrkräften geändert und dem Lehrangebot des jeweiligen Instituts angepasst.<br />
§ 9<br />
Arten der Lehrveranstaltungen<br />
(1) Es werden Vorlesungen, Seminare, Übungen, Kolloquien, Laborpraktika, Projekte,<br />
Didaktikwerkstätten und Schulpraktische Übungen, auch in Kombinationen,<br />
durchgeführt.<br />
(2) Vorlesungen vermitteln in zusammenhängender und systematischer Darstellung<br />
grundlegende Sach-, Theorie- und Methodenkenntnisse.<br />
(3) Seminare dienen der wissenschaftlichen Aufarbeitung theoretischer und<br />
praxisbezogener Fragestellungen im Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden.<br />
Dies kann in wechselnden Arbeitsformen (Informationsdarstellungen, Referate,<br />
Thesenerstellung, Diskussionen) und in Gruppen erfolgen.<br />
(4) Übungen dienen der Aneignung grundlegender Methoden, Fähigkeiten und Fertigkeiten.<br />
(5) In Kolloquien erfolgt die vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung zwischen<br />
Lehrenden und Lernenden zu ausgewählten Fragestellungen.<br />
(6) Projekte und Didaktikwerkstätten dienen der Entwicklung von Fähigkeiten zur<br />
eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit, didaktischen Fähigkeiten und der<br />
praxisorientierten Lösung ganzheitlicher Probleme.<br />
(7) Schulpraktische Übungen an allgemeinbildenden Schulen (entweder Gymnasium oder<br />
Sekundarschule) dienen der Unterrichtshospitation und der Entwicklung, Durchführung<br />
und Reflexion eigener Unterrichtsentwürfe.<br />
9
(8) In der Schulpraxis erfolgt die direkte Lehr- und Unterrichtserfahrung an einer<br />
Sekundarschule bzw. am Gymnasium im Fach Technik bzw. Ökonomie sowie dem<br />
jeweiligen Kombinationsfach. Dieser Praxisteil wird von der Hochschule vor- sowie<br />
nachbereitet, außerdem findet eine Begleitung während dieser Praxiszeit statt. Eine<br />
Praxisphase dient der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrerprobung in<br />
den Fächern. Für den Bereich Bildungswissenschaften stehen 2 Praxisphasen zur<br />
Verfügung, in denen Lern- und Unterrichtssituationen professionell analysiert und<br />
gestaltet werden sollen.<br />
§ 10<br />
Studienfachberatung<br />
(1) Eine Studienfachberatung durch kompetente Personen der Fakultät bzw. des<br />
Fachbereiches kann jederzeit in Anspruch genommen werden und erscheint<br />
insbesondere in folgenden Fällen zweckmäßig:<br />
• Anlaufschwierigkeiten bei Studienbeginn,<br />
• wesentliche Überschreitung der Regelstudienzeit,<br />
• nicht bestandene Prüfungen oder nicht erfüllte Prüfungsvorleistungen.<br />
(2) Aus den zuständigen Instituten wählen die Studierenden einen/eine Mentor/in, der/die<br />
sie in allen Studienangelegenheiten berät und bei der Schwerpunktbildung und dem<br />
Praxissemester unterstützt; die Wahl des Betreuers und Gutachters/der Betreuerin und<br />
Gutachterin der Masterarbeit ist davon unabhängig.<br />
(3) Im Hinblick auf die Masterarbeit empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig mit<br />
Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern Kontakt aufzunehmen.<br />
§ 11<br />
Individuelle Studienpläne<br />
(1) Individuelle Studienpläne sind grundsätzlich mit Zustimmung des Studiengangleiters/der<br />
Studiengangleiterin möglich.<br />
(2) Individuelle Studienpläne dienen dem erfolgreichen Studienabschluss innerhalb der<br />
Regelstudienzeit.<br />
Sie werden insbesondere solchen Studierenden angeboten, denen trotz Erfüllung der<br />
Zulassungsvoraussetzungen zum Studium Vorkenntnisse in einem Modul oder in<br />
mehreren Modulen fehlen.<br />
(3) Der Studiengangsberater oder die Studiengangsberaterin ist der Ansprechpartner oder<br />
die Ansprechpartnerin für die Studierenden bei der Erstellung eines individuellen<br />
Studienplanes.<br />
10
(4) Studierenden mit Behinderungen kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen<br />
Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden, soweit dies zur Herstellung der<br />
Chancengleichheit erforderlich ist. Zu diesem Zweck können auch<br />
Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der<br />
Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden.<br />
Behindert ist, wer wegen einer länger andauernden oder ständigen körperlichen<br />
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />
Form abzulegen. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Hochschule kann<br />
fordern, dass die Glaubhaftmachung durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes erfolgt.<br />
Der Nachteilsausgleich ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der<br />
Antrag sollte spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.<br />
§ 12<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung im<br />
Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der FHW vom **.**.2012 und des<br />
Senates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom **.**.2012.<br />
Magdeburg, **.**.2012<br />
Prof. Dr. K. E. Pollmann<br />
Rektor<br />
der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg<br />
11
Teil B FÄCHERSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
Empfehlungen zum Studienverlauf Lehramt an Sekundarschulen im Fach Technik<br />
Lehramt an Sekundarschulen 1. 2. 3. 4.<br />
Module CP SWS SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP<br />
Fach Technik 16 28 4 6 6 12 4 8 2 2<br />
Fachwissenschaftliche Aspekte der<br />
Technik<br />
6 10<br />
Technikwahrnehmung, Technik und<br />
Maschinenpraxis<br />
4 6 4 6<br />
Experimentelle Seminare und Laboratorien zu<br />
Systemen des Stoff-, Energie- und<br />
2 4 2 4<br />
Informationsumsatzes<br />
Didaktik der Technik (inkl. SPÜ) 6 10<br />
Fachdidaktik technischer Allgemeinbildung I 2 4 2 4<br />
Fachdidaktik technischer Allgemeinbildung II 2 2 2 2<br />
Schulpraktische Studien an Sekundarschulen 2 4 2 4<br />
Schulpraxissemester - Fach Technik 4 8 4 8<br />
Weiteres Unterrichtsfach (Englisch, Ethik, Sport,<br />
Mathematik, (Informatik-auslaufend), Deutsch,<br />
28 10 10 8<br />
Sozialkunde)<br />
Fachwissenschaftliche Aspekte des<br />
Schulfaches<br />
10 5 5<br />
Fachdidaktik inkl. SPÜ 10 5 5<br />
Schulpraxissemester zweites Unterrichtsfach 8 8<br />
Bildungswissenschaften 12 29 4 10 2 5 6 14<br />
Unterricht, Bildung und Erziehung<br />
(Theoriemodul)<br />
Professionalisierung: Gestalten und<br />
Entwickeln (Theoriemodul)<br />
2 5 2 5<br />
2 5 2 5<br />
Inklusion – Vielfalt als Aufgabe 2 5 2 5<br />
Professionalisierung: Gestalten und<br />
Entwickeln (Praxismodul)<br />
2 5 2 5<br />
Unterricht, Bildung und Erziehung<br />
(Praxismodul)<br />
4 9 4 9<br />
Berufsorientierung 6 15 2 5 2 5 2 5<br />
Sozialdiagnose - Berufswelt und Arbeitswelt<br />
in der Wissensgesellschaft<br />
2 5 2 5<br />
(Berufsorientierung an Sekundarschulen)<br />
Konzepte einer zeitgemäßen<br />
Berufsorientierung (Berufsorientierung an 4 10 2 5 2 5<br />
Sekundarschulen)<br />
Masterarbeit 20 20<br />
MA<br />
gesamt<br />
Masterstudiengang Lehramt Sek-Technik 120 31 32 30 27<br />
12
Empfehlungen zum Studienverlauf Lehramt an Sekundarschulen im Fach Wirtschaft<br />
Lehramt an Sekundarschulen 1. 2. 3. 4.<br />
Module SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP<br />
Fach Wirtschaft 14 28 4 10 6 10 4 8<br />
Fachwissenschaftliche Aspekte des<br />
Schulfaches Wirtschaft<br />
4 10<br />
Konsumentenverhalten 2 6 2 6<br />
Ökonomie und nachhaltige Entwicklung 2 4 2 4<br />
Wirtschaftsdidaktik 6 10<br />
Vertiefende Fragestellungen der<br />
Wirtschaftsdidaktik<br />
2 4 2 4<br />
Schulpraktische Studien 4 6 4 6<br />
Schulpraxissemester - Fach Wirtschaft 4 8 4 8<br />
Weiteres Unterrichtsfach<br />
(Englisch, Ethik, Sport, Mathe, Deutsch)<br />
28 5 10 8 5<br />
Fachwissenschaftliche Aspekte des<br />
Schulfaches<br />
10 5 5<br />
Fachdidaktik inkl. SPÜ 10 5 5<br />
Schulpraxissemester zweites Unterrichtsfach 8 8<br />
Bildungswissenschaften 12 29 4 10 2 5 6 14<br />
Unterricht, Bildung und Erziehung<br />
(Theoriemodul)<br />
Professionalisierung: Gestalten und Entwickeln<br />
(Theoriemodul)<br />
2 5 2 5<br />
2 5 2 5<br />
Inklusion – Vielfalt als Aufgabe 2 5 2 5<br />
Professionalisierung: Gestalten und Entwickeln<br />
(Praxismodul)<br />
2 5 2 5<br />
Unterricht, Bildung und Erziehung<br />
(Praxismodul)<br />
4 9 4 9<br />
Berufsorientierung 6 15 2 5 2 5 2 5<br />
Sozialdiagnose - Berufswelt und Arbeitswelt in<br />
der Wissensgesellschaft (Berufsorientierung an<br />
Sekundarschulen)<br />
Konzepte einer zeitgemäßen<br />
Berufsorientierung (Berufsorientierung an<br />
Sekundarschulen)<br />
2 5 2 5<br />
4 10 2 5 2 5<br />
Masterarbeit 20 20<br />
MA<br />
gesamt<br />
Masterstudiengang Lehramt Sek-Wirtschaft 120 30 30 30 30<br />
13
Bildungswissenschaften<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
§ 1<br />
Studienziele Bildungswissenschaften<br />
Die allgemeine Zielsetzung der bildungswissenschaftlichen Ausbildung im Rahmen des<br />
Lehramtsstudienganges Master of Education Lehramt Sekundarschulen besteht in der<br />
vertiefenden pädagogischen, didaktischen sowie psychologischen und berufsbefähigenden<br />
Qualifizierung der Studierenden als professionell Lehrende. Fachliches Wissen wird dazu in<br />
fünf Modulen vermittelt, welche sich an den KMK Standards in der Lehrerbildung (2004) und<br />
den Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen in der Lehrerbildung:<br />
Bildungswissenschaften (2010) anlehnen. Weiterhin ist der Master of Education Lehramt<br />
Sekundarschulen an den Profilschwerpunkten Medienbildung, Heterogenität und Vielfalt<br />
sowie – in Abgrenzung zum Master of Education Lehramt Gymnasium – stark durch den<br />
Schwerpunkt Berufsorientierung geprägt.<br />
Das bildungswissenschaftliche Studium im Master of Education Lehramt Sekundarschulen<br />
ist in fünf Module gegliedert. Folgende Qualifikations- und Bildungsziele werden bei<br />
erfolgreichem Abschluss der Module erreicht:<br />
Die Studierenden<br />
• kennen die gängigen Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungsmethoden und können<br />
sie bei möglichen Erziehungsproblemen, Störungen und Konflikten in<br />
soziokulturellen Bedingungsgefügen präventiv oder pädagogisch einwirkend<br />
anwenden,<br />
• kennen Medienkompetenz- und Medienbildungsmodelle und können sie hinsichtlich<br />
ihres Unterrichtseinsatzes beurteilen und anwenden,<br />
• können individuelle Lernvoraussetzungen begabungs-, interessen- und<br />
ressourcenorientiert diagnostizieren und beurteilen,<br />
• können kulturell und sozial vielfältige Lernkontexte unter besonderer<br />
Berücksichtigung sonderpädagogisch fördernder bzw. inkludierender Aspekte<br />
umsetzen,<br />
• sind in der Lage Schulkulturen an Sekundarschulen zu innovieren, anhand aktueller<br />
bildungspolitischer Herausforderungen zu entwickeln und zu evaluieren,<br />
• können Ursachen und Entwicklungen gesellschaftlicher Veränderungen in der<br />
Berufs- und Arbeitswelt analysieren und in lebensweltbezogene Handlungs- und<br />
Entscheidungsprozesse ihrer Schüler einfließen lassen,<br />
• sie sehen sich als Vermittler zwischen Schule und regionaler Berufs- und Arbeitswelt<br />
und können Schüler im Rahmen einer individuellen Berufsorientierung (gff.<br />
Studienorientierung) beraten.<br />
Die inhaltliche wie organisatorische Realisierung dieser Studienziele ist im Paragraph 3<br />
beschrieben.<br />
14
§ 2<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
Der Master of Education Lehramt Sekundarschulen ist in fünf Module gegliedert. Umfang<br />
und Aufbau der bildungswissenschaftlichen Studien sind im folgenden Studienplan<br />
ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben zu den<br />
einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
Studienmodule Bildungswissenschaften und Studienverlauf:<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Bildungswissenschaften<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
Unterricht, Bildung und<br />
1.<br />
Erziehung<br />
2<br />
2 5<br />
(Theoriemodul)<br />
Professionalisierung:<br />
2.<br />
Gestalten und<br />
2<br />
Entwickeln<br />
2 5<br />
(Theoriemodul)<br />
Inklusion – Vielfalt als<br />
3.<br />
Aufgabe 2 5 2<br />
Professionalisierung:<br />
4.<br />
Gestalten und<br />
2<br />
Entwickeln<br />
2 5<br />
(Praxismodul)<br />
Unterricht, Bildung und<br />
5.<br />
Erziehung<br />
4<br />
4 9<br />
(Praxismodul)<br />
Summe 12 29 4 2 6<br />
15
§ 3<br />
Besonderer Schwerpunkt innerhalb des Studiums<br />
Die Zielsetzung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung besteht in einer engen<br />
Verbindung von theoretischen Studieninhalten mit praktischen studienbezogenen<br />
Lehrerfahrungen.<br />
In der Schulpraxis stellen sich den Studierenden Aufgaben, die darauf zielen, sich als<br />
Lehrende zu professionalisieren. Folgende Qualifizierungsziele erreichen die Studierenden<br />
in der Praxis:<br />
• sie können schulisches Lehren und Lernen auf der Basis von Fachwissenschaft,<br />
Fachdidaktik der jeweiligen Fächer und den Bildungswissenschaften<br />
schulformspezifisch planen, durchführen und reflektieren,<br />
• sie können individuelle Lernvoraussetzungen ressourcenorientiert diagnostizieren<br />
und beurteilen, kulturell und sozial vielfältige Lernprozesse gestalten sowie darauf<br />
abgestimmte Förder- und Beratungsmaßnahmen entwickeln, anwenden und<br />
reflektieren,<br />
• sie kennen Medienkompetenz- und Medienbildungsmodelle und können deren<br />
Leistungsfähigkeit hinsichtlich ihres Unterrichtseinsatzes beurteilen,<br />
• sie können ihr Lehrerhandeln als biographische Lernerfahrung im lebenslangen<br />
Lernprozess zur Ausprägung eines professionellen Selbstkonzepts kritisch<br />
reflektieren<br />
§ 4<br />
Studienorganisation<br />
Das Studium der Bildungswissenschaften orientiert auf eine schulspezifische Ausbildung.<br />
Daraus ergeben sich neben den drei theoretischen Studienmodulen zwei Modulen im<br />
Praxissemester, die universitär vor- und nachbereitet sowie begleitet werden.<br />
Sowohl die Bildungswissenschaften als auch die Fachdidaktiken der jeweiligen Fächer<br />
(Wirtschaft/ Technik, Englisch, Deutsch, Ethik, Informatik, Mathematik, Sozialkunde und<br />
Sport) stimmen theoretische wie praktische Aspekte in der schulpraktischen Ausbildung ab.<br />
Alle diese Module sind Pflichtmodule – eine Wahl von Schwerpunkten ist nicht möglich.<br />
Die Voraussetzungen für Teilnahme an Veranstaltungen sind in den Modulbeschreibungen<br />
formuliert.<br />
16
Berufsorientierung<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Studienschwerpunktes<br />
Im Studium der Berufsorientierung werden vertiefende Kenntnisse über theoretische<br />
Konzepte und Arbeitsmethoden der Berufsorientierung in enger Verbindung zu<br />
gesellschaftlichen Entwicklungen in der Berufs- und Arbeitswelt vermittelt. Ziel der<br />
Ausbildung ist es, Veränderungen des Wirtschafts- und Arbeitslebens in Verbindung zur<br />
Berufsorientierung und deren Anforderungen an Schule wissenschaftlich zu reflektieren, zu<br />
untersuchen und mit konkreten pädagogischen Handlungsfeldern zu verknüpfen.<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
(1) Das Studium ist in zwei Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />
folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie<br />
inhaltliche Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
(2) Ein Leistungsnachweis (LN) umfasst 5 CP.<br />
Empfehlungen zum Studienverlauf:<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Berufsorientierung<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
1.<br />
Sozialdiagnose -<br />
Berufswelt und<br />
2<br />
Arbeitswelt in der<br />
Wissensgesellschaft<br />
(Berufsorientierung an<br />
Sekundarschulen)<br />
2 5<br />
Konzepte zeitgemäßer<br />
2.<br />
Berufsorientierung<br />
2 2<br />
(Berufsorientierung an 4 10<br />
Sekundarschulen)<br />
Summe 6 15 2 2 0 2<br />
17
Unterrichtsfach Technik<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Faches Technik<br />
(1) Die zentrale Aufgabe im Fach Technik besteht darin, eine Grundlage für die<br />
Studierenden zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit als zukünftige Lehrerinnen und Lehrer<br />
für den Technikunterricht an Sekundarschulen zu bilden. Die erfolgreichen<br />
Absolventinnen und Absolventen verfügen in fachwissenschaftlicher und<br />
fachdidaktischer Hinsicht über Grundlagen und Vertiefungswissen und entsprechende<br />
Fertigkeiten, die sie befähigen, in den Vorbereitungsdienst für das „Lehramt an<br />
Sekundarschulen“ im Fach Technik einzutreten.<br />
(2) In den Fachgebieten Technikwahrnehmung, Technikentwicklung, Maschinenpraxis und<br />
Systeme des Stoff-, Energie- und Informationsumsatzes und der Fachdidaktik<br />
technischer Allgemeinbildung eignen sich die Studierenden fachwissenschaftliche und<br />
fachdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten an, die grundlegend für das<br />
Qualifikationsprofil des Techniklehrers an Sekundarschulen sind, um Technik zu<br />
verstehen, in adäquater Form zu reflektieren und zu unterrichten.<br />
(3) Im Feld der Fachdidaktik steht die Umsetzung von Konzepten des problemorientierten,<br />
entdeckenden, forschenden Lernens, zum Experimentieren und selbstständigem<br />
Problemlösen sowie mit handlungsorientierten und technikorientierten Methoden des<br />
Unterrichts in verschiedenen Klassenstufen der Sekundarschulen im Fokus.<br />
(4) Die Verschränkung von Theorie und Praxis ist ein Wesensmerkmal von Technik, das<br />
insbesondere bei der akademischen Ausbildung von Techniklehrern in der Fachdidaktik<br />
berücksichtigt werden muss. Deshalb werden die Studierenden neben der<br />
schulpraxisorientierten fachdidaktischen Ausbildung ein Praxissemester in einer<br />
Sekundarschule absolvieren.<br />
18
§ 2<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
Die Masterstudiengänge sind Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />
folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche<br />
Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Technik<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
Technikwahrnehmung,<br />
1.<br />
Technik und<br />
2 2<br />
Maschinenpraxis<br />
4 6<br />
Pflichtfach (PF)<br />
2.<br />
Experimentelle<br />
Seminare und<br />
2<br />
Laboratorien zu<br />
Systemen des Stoff-,<br />
Energie- und<br />
Informationsumsatzes<br />
Pflichtfach (PF)<br />
2 4<br />
3.<br />
Fachdidaktik<br />
technischer<br />
2<br />
Allgemeinbildung I<br />
(einschließlich<br />
didaktischer Werkstatt)<br />
Pflichtfach (PF)<br />
2 4<br />
Schulpraktische Studien<br />
4.<br />
an Sekundarschulen<br />
2<br />
2 4<br />
Pflichtfach (PF)<br />
Schulpraxissemester,<br />
5<br />
Vor- und<br />
4<br />
Nachbereitungsseminar 4 8<br />
Pflichtfach (PF)<br />
Fachdidaktik<br />
6<br />
technischer<br />
2<br />
2 2<br />
Allgemeinbildung II<br />
Summe 16 28 4 6 4 2<br />
19
§ 3<br />
Kombinationsmöglichkeiten<br />
Das Fach Technik kann mit den Unterrichtsfächern Englisch, Ethik, Mathematik, Sport,<br />
Deutsch oder Sozialkunde kombiniert werden. Die Fächerkombinationen Technik und<br />
Wirtschaft ist ausgeschlossen.<br />
§ 4<br />
Studienorganisation<br />
(1) Der Studiengang ist fakultätsübergreifend (human-, natur- und<br />
ingenieurwissenschaftliche Fakultäten) konzipiert. Dies ermöglicht den Studierenden,<br />
die sich ergebenden Synergien für ihre eigene berufliche Qualifizierung zu nutzen.<br />
(2) Fachräume, Werkstätten und Ateliers der beteiligten Fakultäten stehen den<br />
Studierenden für die fachpraktische Ausbildung im Rahmen von Praktika, Übungen und<br />
Projekten zur Verfügung.<br />
20
Unterrichtsfach Wirtschaft<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
§ 1<br />
Studienziele<br />
(1) Das Masterstudium des Unterrichtsfaches Wirtschaft im Studiengang „Lehramt an<br />
Sekundarschulen“ knüpft an den Bachelor-Studiengang an und baut darauf auf. Das<br />
Masterstudium umfasst für das Fach Wirtschaft an Sekundarschulen 48 CP. Die 48 CP<br />
teilen sich mit 18 CP auf die Fachdidaktik (inkl. 8 CP Praxissemester), 10 CP auf die<br />
vertiefende Fachwissenschaft und 20 CP auf die zu verfassende Masterarbeit auf. Der<br />
fachdidaktische Schwerpunkt zielt auf die Vermittlung von Fachkenntnissen,<br />
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen, die die Studierenden für eine Lehrtätigkeit<br />
an Sekundarschulen befähigen. Die fachwissenschaftlichen Anteile greifen<br />
exemplarisch vertiefende Fragestellungen der Wirtschaftswissenschaften auf, die<br />
besondere Relevanz für die ökonomische Bildung von Jugendlichen haben.<br />
(2) Insgesamt zielen die Fachwissenschaft und Fachdidaktik darauf, dass Studierende<br />
Theorien, Modelle, Zusammenhänge und Problemstellungen auf Forschungszugänge in<br />
der Wirtschafswissenschaft sowie der dazugehörigen Fachdidaktik anwenden, bewerten<br />
und reflektieren. Um ferner die Mündigkeit, Urteilsfähigkeit, Handlungsfähigkeit und<br />
Partizipation der Studierenden zu fördern, stehen konstruktivistische Lehransätze<br />
(handlungs-, projekt- und forschungsorientierten Lehre) im Vordergrund. Studierende<br />
werden mit Hilfe handlungsorientierter Methoden, die eine hohe Affinität zu<br />
ökonomischen Denkweisen haben (Planspiele, Fallstudienentwicklungen etc.), aktiv in<br />
die Lehr- und Lernprozesse einbezogen. Die in diesem Studiengang angestrebte<br />
Kompetenzentwicklung der Studierenden ist von doppelter Relevanz. Zum einen dient<br />
sie dem Kompetenzerwerb der Lernenden an sich, zum anderen, um diese<br />
adressantengerecht im Lehrberuf den Schülern und Schülerinnen zu vermitteln.<br />
21
§ 2<br />
Inhaltsbereiche und Module<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Wirtschaft<br />
1. Wirtschaftsdidaktik 6 10<br />
Vertiefende<br />
Fragestellungen der<br />
Wirtschaftsdidaktik<br />
2 4<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Schulpraktische Studien 4 6 4<br />
2. Fachwissenschaftliche<br />
Aspekte des Schulfaches<br />
Wirtschaft<br />
4 10<br />
Konsumentenverhalten 2 6 2<br />
Ökonomie und<br />
nachhaltige Entwicklung 2 4 2<br />
3. Praxissemester 4 8<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
Schulpraxissemester,<br />
Vor- und<br />
Nachbereitungsseminar<br />
4 8<br />
Summe 14 28 4 6 4<br />
2<br />
4<br />
22
Unterrichtsfach Deutsch<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
Das Master-Studium des Unterrichtsfaches Deutsch im Studiengang „Lehramt an<br />
Sekundarschulen“ knüpft an den Bachelor-Studiengang an und umfasst<br />
Lehrveranstaltungen im Umfang von 28 CP. Hiervon sind 18 CP der Fachdidaktik<br />
vorbehalten, die nun einen eigenen Schwerpunkt bildet und neben der vertiefenden Kenntnis<br />
fachdidaktischer Theorien und Konzepte Vermittlungskompetenzen von Texten, Medien und<br />
Sprache in den Mittelpunkt rückt sowie die fachdidaktische Begleitung des Praxissemesters<br />
umfasst.<br />
Die fachwissenschaftlichen Anteile nehmen exemplarisch vertiefende Fragestellungen zu<br />
literatur- und kulturwissenschaftlichen Themen sowie zur Angewandten Sprachanalyse auf<br />
und bauen neben der Akkumulation von Wissen die analytischen, reflexiven und<br />
handlungsorientierten Kompetenzen der Studierenden zu einem tragfähigen Fundament für<br />
die im schulischen Bereich benötigten Fähigkeiten aus.<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Deutsch<br />
3 Vertiefungsmodul zu<br />
literatur- und<br />
kulturwissenschaftlichen<br />
Themenstellungen<br />
7 Vertiefungsmodul zur<br />
Angewandten<br />
Sprachanalyse<br />
13 Fachdidaktik Deutsch<br />
Vertiefung<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche und Module<br />
SWS CPs<br />
2 4/6 2<br />
1.* 2.* 3.* 4.*<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
2 4/6 2<br />
4 10 2 2<br />
14 Fachdidaktische<br />
4 8 4<br />
Begleitung des<br />
Praxissemesters<br />
Summe 12 28 4 4 4 0<br />
23
Unterrichtsfach Englisch<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
§ 1<br />
Besondere Studienvoraussetzungen des Unterrichtsfachs<br />
Für die Zulassung zum Studium im Unterrichtsfach Englisch auf Masterebene ist ein B.Sc.<br />
Berufsbildung Profil: Ökonomische und Technische Bildung, Zweitfach Englisch, oder ein<br />
vergleichbarer Studienabschluss nachzuweisen. Die Anerkennung vergleichbarer anderer<br />
Studienabschlüsse erfolgt durch die Studiengangsverantwortlichen des IfPh. Dabei können<br />
Auflagen zum Nachholen bestimmter Studienbereiche oder Lehrveranstaltungen erteilt<br />
werden. Ein Aufenthalt von einem halben Jahr oder länger in einem englischsprachigen<br />
Land (Studium, Praktikum, Arbeitsaufenthalt) - vor Aufnahme des Masterstudiengangs - wird<br />
empfohlen und ist wünschenswert.<br />
§ 2<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
Das Studium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in kultur- und<br />
sprachwissenschaftlichen Bereichen mit Bezug zur anglophonen Welt. Die bereits<br />
vorhandenen sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen werden erweitert und<br />
verfeinert. Der Studiengang baut auf Kenntnissen auf, die im Fach Englisch bereits im<br />
Bachelorstudium oder in einem vergleichbaren Studium erworben wurden. Insbesondere<br />
dient das Studium der Entwicklung der Fähigkeit, die englische Sprache in Sekundarschulen<br />
und in vergleichbaren Schulen auf der Ebene der Sekundarstufe I motivierend und<br />
erfolgreich zu unterrichten.<br />
Das Studium der Fachdidaktik, die Praktika und das Praxissemester vermitteln Theorien,<br />
Modelle, Umsetzungsmöglichkeiten und Erfahrungen, die für ein pädagogisches und<br />
didaktisches Handeln an Sekundarschulen grundlegend sind. Vor allem durch die<br />
wissenschaftlich begleiteten Praktika und das Praxissemester, das an Sekundarschulen<br />
oder an vergleichbaren Schulen auf der Ebene der Sekundarstufe I durchzuführen ist, wird<br />
der Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und<br />
Reflexion von Unterricht gewährleistet.<br />
24
§ 3<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />
Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />
zu den einzelnen Modulen enthält der Anhang der vorliegenden Studienordnung.<br />
In Absprache mit einem/r Dozenten/in der OvG-Universität kann ein Studienprojekt individuell<br />
oder in einer Gruppe durchgeführt werden. Für ein solches Projekt können bis zu 6<br />
CP erworben werden, die auf das Modul, dem das Projekt zugeordnet ist, angerechnet<br />
werden. Dadurch können also „Lehrveranstaltungen“ ersetzt werden. Dies gilt auch für die<br />
Teilnahme an Workshops, Summer Schools, Konferenzen usw. Auch hier können in<br />
Absprache mit einer/m Dozenten/in bis zu vier CP für ein Modul erworben werden.<br />
Sollte während des Bachelor-Studiums noch kein längerer (mehrmonatiger) Aufenthalt in<br />
einem englischsprachigen Land erfolgt sein, so sollte dies zu Beginn des Master-Studiums<br />
dringend nachgeholt werden. Um ein/e kompetente/r Englischlehrer/in zu werden, sind<br />
sprachpraktisch-kommunikative, landeskundliche und interkulturelle Fähigkeiten<br />
grundlegend und unverzichtbar. Nähere Ausführungen zu einem längeren<br />
Auslandsaufenthalt in der 'englischsprachigen Welt' finden sich in der Studienordnung für<br />
den Bachelor-Studiengang.<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Englisch<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
Linguistik und<br />
1.<br />
Kulturstudien II 6 10 4 2<br />
2 Fachdidaktik 6 10 2 2 2<br />
3 Praxissemester 4 8 4<br />
Summe 16 28 6 4 4 2<br />
** Die ausgewählten Lehrveranstaltungen dürfen nicht bereits (z. B. in anderen Modulen) belegt worden sein.<br />
25
Unterrichtsfach Ethik<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches Ethik beginnt im 1. Semester. Die Ausbildung im<br />
Unterrichtsfach Ethik vermittelt die vertiefte Kenntnis der Ethik und der Praktischen<br />
Philosophie mit besonderen Themenschwerpunkten. Das Ziel dieses Studiengangs ist<br />
sowohl der souveräne Umgang mit zentralen philosophischen Problemen der Ethik,<br />
Moralphilosophie und Angewandten Ethik als auch die umfassende Befähigung zur<br />
selbständigen didaktischen Aufbereitung, Reflexion und Konzeption dieser Problemfelder.<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />
folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche<br />
Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
(2) Ein Leistungsnachweis (LN) umfasst 4 CP oder 6 CP. Ein Studiennachweis (SN) wird in<br />
d. R. über 2 CP ausgestellt.<br />
Studienplan für das Unterrichtsfach Ethik<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Ethik<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
Vertiefungsmodul Ethik<br />
32<br />
(Ethik an<br />
2 2 2<br />
6 10<br />
Sekundarschulen)<br />
Didaktik der Ethik<br />
36<br />
2 2 2<br />
(Ethik an<br />
6 10<br />
Sekundarschulen)<br />
Praxissemester<br />
38<br />
2<br />
(Ethik an<br />
2 8<br />
Sekundarschulen)<br />
Summe 14 28 4 6 2 2<br />
26
Unterrichtsfach Mathematik<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
(1) Das Studium baut auf mathematischen und pädagogisch-didaktischen Kenntnissen auf,<br />
die in dem Unterrichtsfach Mathematik bereits im Bachelorstudium oder in einem<br />
vergleichbaren Studium erworben worden sind.<br />
(2) Ziel des fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums ist es, grundlegende<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für die spätere Tätigkeit als<br />
Lehrkraft an Sekundarschulen zu erwerben. Lehrkräfte des Faches Mathematik sollen<br />
befähigt werden, den Lernenden grundlegende mathematische Kenntnisse und<br />
Denkweisen der Mathematik zu vermitteln und sie in den Kenntnisstand zu versetzen,<br />
Begriffe, Regeln, Methoden, Verfahren und Werkzeuge der Mathematik in<br />
angemessener Weise konkret anzuwenden. Das Studium soll die Studierenden dazu<br />
befähigen, anwendungsorientierte mathematische Problemstellungen zu analysieren, zu<br />
lösen und zu bewerten. Das Studium dient dem Erwerb der Lehrbefähigung für das<br />
Unterrichtsfach Mathematik für das „Lehramt an Sekundarschulen“.<br />
(3) Das Studium der Fachdidaktik vermittelt Theorien und Modelle, die für pädagogisches<br />
und didaktisches Handeln in der Bildung des Faches für die Sekundarstufe I<br />
grundlegend sind. Das Studium schließt auch wissenschaftlich begleitete schulpraktische<br />
Übungen ein, die den Erwerb von Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und<br />
Reflexion von Unterricht beinhalten.<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />
Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />
zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
27
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Mathematik<br />
Wahlpflichtbereich<br />
1<br />
Mathematik – Master<br />
Lehramt<br />
Sekundarschulen 1)<br />
(Elementare<br />
Zahlentheorie,<br />
Konstruktive Geometrie,<br />
CAS, Statistische<br />
Methoden,<br />
Funktionentheorie,<br />
Differentialgeometrie<br />
u.a.)<br />
SWS<br />
2 Fachdidaktik II 8 10<br />
3<br />
C<br />
P 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
6 10 6 1)<br />
2 1 12)<br />
1+2<br />
3)<br />
Praktikum<br />
4 8<br />
4<br />
Summe 18 28 5 9 4<br />
_________________<br />
1) Module aus dem Studiengang Bachelor Mathematik und weitere Module (auch mit anderer SWS-Belegung und<br />
in anderen Fachsemestern möglich)<br />
2) Fachdidaktisches Modul II (einschließlich Schulpraktische Übungen)<br />
3) Wahlpflichtbereich, Belegung auch im 1. Fachsemester möglich<br />
28
Unterrichtsfach Sozialkunde<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
Das Studium des zweiten Unterrichtsfachs Sozialkunde beginnt im ersten Semester. Das<br />
Curriculum ermöglicht die vertiefte Beschäftigung mit sozialwissenschaftlichen Ansätzen und<br />
Themen. Die Studierenden sollen im Rahmen der fachwissenschaftlichen Ausbildung<br />
befähigt werden, sich mit der Komplexität heutiger Gesellschaftsformationen und<br />
Politikprozesse aus politikwissenschaftlichen und soziologischen Perspektiven<br />
auseinanderzusetzen, und auf Basis der fachdidaktischen Lehrveranstaltungen dieses<br />
Wissen für den Unterricht im Fach Sozialkunde verwertbar zu machen.<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche und Module<br />
(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />
folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie<br />
inhaltliche Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
(2) Die Studierenden müssen im Wahlpflichtbereich nur eines der beiden angebotenen<br />
Module absolvieren.<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach<br />
Sozialkunde<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
PM 1 (S) Macht,<br />
1<br />
Herrschaft, Kooperation<br />
und Konflikt<br />
2 5 2<br />
2<br />
WPM 2 (S) Erkenntnis &<br />
Präsentation 2 5 2<br />
WPM 3 (S)<br />
3<br />
Internationale<br />
Beziehungen<br />
2 5 2<br />
4<br />
PM 4 (S) Fachdidaktik<br />
4 10 2 2<br />
5<br />
PM 5 (P/S)<br />
Praxissemester 4 8 4<br />
Summe 12 28 4-6 2-4 4<br />
(Studierende belegen nur eines der beiden WPM 2 oder 3)<br />
29
Unterrichtsfach Sport<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“<br />
§ 1<br />
Besondere Zulassungsvoraussetzungen<br />
Aufgrund des spezifischen Vertiefungscharakters des Masterstudiums, das systematisch auf<br />
bereits bestehende umfassende Kompetenzen und Kenntnisse in der Fachwissenschaft<br />
sowie Fachdidaktik aufbaut, besteht für den Masterstudiengang folgende<br />
Zugangsvoraussetzung<br />
• Entweder ein abgeschlossenes Bachelorstudium Berufsbildung Profil: Ökonomische<br />
und Technische Bildung mit dem Unterrichtsfach Sport (Zweitfach) an der Otto-von<br />
Guericke-Universität Magdeburg,<br />
• oder mindestens ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen<br />
Bachelorstudiengang (Berufsbildung) mit einem sportwissenschaftlichen Anteil von<br />
mindestens 60 CP (über die Einschlägigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss),<br />
o innerhalb des sportwissenschaftlichem Studiums müssen die sportpraktischen<br />
Anteile einen Umfang von mindestens 20 CP umfassen,<br />
o die Lehrveranstaltung des Modul 4 Fachdidaktik I (10 CP) und Anteile von 4<br />
CP aus der Theorie und Praxis des Sports aus dem Curriculum des<br />
Bachelorstudiengangs können noch während des Masterstudiums nachgeholt<br />
werden,<br />
o zusätzlich ist die Vorlage eines Rettungsschwimmerscheins in Silber der<br />
Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) oder des Deutschen Roten<br />
Kreuzes (DRK), Wasserwacht, notwendig und vor der Anmeldung zur<br />
Masterarbeit vorzulegen.<br />
§ 2<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Sport zielt auf die professionelle Vermittlung von<br />
Bewegung, Spiel und Sport im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrag der<br />
allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe I.<br />
(2) Die Studierenden entwickeln professionelle Kompetenzen für eine reflektierte praktischpädagogische<br />
und programmatische Tätigkeit in den allgemeinbildenden Schulen der<br />
Sekundarstufe I.<br />
(3) Während das Bachelorstudium des Unterrichtsfachs Sport die Grundlagen für eine<br />
Lehrtätigkeit an allgemeinbildenden Schulen vermittelt, profiliert das Masterstudium<br />
diese Grundlagen mit Bezugnahme auf eine Lehrtätigkeit an Sekundarschulen.<br />
30
(4) Der zukünftig Lehrende ist befähigt, das Gegenstandsfeld „Bewegung, Spiel und Sport“<br />
für die schulische Tätigkeit wissenschaftlich fundiert didaktisch aufzubereiten, qualifiziert<br />
im Unterricht zu vermitteln und die Fähigkeit von Schülerinnen und Schülern zum<br />
selbstständigen Lernen und Arbeiten in schulsportlichen Zusammenhängen zu fördern.<br />
Darüber hinaus wird das Engagement für das weite Feld des außerunterrichtlichen<br />
Schulsports angeregt und unterstützt.<br />
§ 3<br />
Inhaltsbereiche und Module<br />
Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />
Studienplan ersichtlich:<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Sport<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
1<br />
Fachdidaktische Studien<br />
II 3 10 1 1 1<br />
2<br />
Vertiefende Aspekte der<br />
Sportwissenschaft 4 10 1 1 1 1<br />
3 Schulpraxissemester 8 8 4 4<br />
Summe 15 28 3 4 8<br />
31
„Lehramt an Gymnasien“<br />
Empfehlungen zum Studienverlauf Lehramt an Gymnasien im Fach Technik<br />
Lehramt an Gymnasien 1. 2. 3. 4.<br />
Module SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP<br />
Fach Technik 18 33 6 11 6 12 4 8 2 2<br />
1<br />
Fachwissenschaftliche Aspekte der<br />
Technik<br />
Technikwahrnehmung, Technik und<br />
Maschinenpraxis<br />
Experimentelle Seminare und Laboratorien<br />
zu Systemen des Stoff-, Energie- und<br />
Informationsumsatzes<br />
6 10<br />
4 6 4 6<br />
2 4 2 4<br />
2 Technologie und Innovation 2 5 2 5<br />
Technologie und Innovation 2 5 2 5<br />
3 Didaktik der Technik (inkl. SPÜ) 6 10<br />
Fachdidaktik technischer Allgemeinbildung I 2 4 2 4<br />
Fachdidaktik technischer Allgemeinbildung II 2 2 2 2<br />
Schulpraktische Studien an Gymnasien 2 4 2 4<br />
4 Schulpraxissemester - Fach Technik 4 8 4 8<br />
Weiteres Unterrichtsfach (Englisch, Ethik, Sport,<br />
Mathematik, (Informatik), Deutsch, Sozialkunde)<br />
33 10 10 8 5<br />
Fachwissenschaftliche Aspekte des<br />
Schulfaches<br />
15 5 5 5<br />
Fachdidaktik 10 5 5<br />
Schulpraxissemester zweites Unterrichtsfach 8 8<br />
Bildungswissenschaften 14 34 4 10 2 5 6 14 2 5<br />
Unterricht, Bildung und Erziehung (Theorie) 2 5 2 5<br />
Professionalisierung: Gestalten und<br />
Entwickeln (Theorie)<br />
2 5 2 5<br />
Inklusion – Vielfalt als Aufgabe 2 5 2 5<br />
Wissenschaftspropädeutik 2 5 2 5<br />
Professionalisierung: Gestalten und<br />
Entwickeln (Praxis)<br />
2 5 2 5<br />
Unterricht, Bildung und Erziehung (Praxis) 4 9 4 9<br />
7 Masterarbeit 20 20<br />
MA<br />
gesamt<br />
Masterstudiengang Lehramt-Gym-Technik 120 30 28 30 32<br />
32
Empfehlungen zum Studienverlauf Lehramt an Gymnasien im Fach Wirtschaft<br />
Lehramt an Gymnasien 1. 2. 3. 4.<br />
Module SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP SWS CP<br />
Fach Wirtschaft 18 33 4 10 10 15 4 8<br />
1<br />
Fachwissenschaftliche Aspekte der<br />
Wirtschaft<br />
4 10<br />
Konsumentenverhalten 2 6 2 6<br />
Ökonomie und nachhaltige<br />
Entwicklung<br />
2 4 2 4<br />
2 Didaktik der Wirtschaft (inkl. SPÜ) 6 10<br />
Vertiefende Fragestellungen der<br />
Wirtschaftsdidaktik<br />
2 4 2 4<br />
Schulpraktische Studien 4 6 4 6<br />
3<br />
Anwendungsorientierte<br />
ökonomische Bildung<br />
4 5<br />
Unternehmertum und<br />
Existenzgründung<br />
4 5 4 5<br />
4<br />
Schulpraxissemester - Fach<br />
Wirtschaft<br />
4 8 4 8<br />
Weiteres Unterrichtsfach<br />
(Englisch, Ethik, Sport, Mathe, (Informatik),<br />
33 10 10 8 5<br />
Deutsch)<br />
Fachwissenschaftliche Aspekte des<br />
Schulfaches<br />
15 5 5 5<br />
Fachdidaktik inkl. SPÜ 10 5 5<br />
Schulpraxissemester zweites<br />
Unterrichtsfach<br />
8 8<br />
Bildungswissenschaften 14 34 4 10 2 5 6 14 2 5<br />
Unterricht, Bildung und Erziehung<br />
(Theorie)<br />
Professionalisierung: Gestalten und<br />
Entwickeln (Theorie)<br />
2 5 2 5<br />
2 5 2 5<br />
Inklusion – Vielfalt als Aufgabe 2 5 2 5<br />
Wissenschaftspropädeutik 2 5 2 5<br />
Professionalisierung: Gestalten und<br />
Entwickeln (Praxis)<br />
2 5 2 5<br />
Unterricht, Bildung und Erziehung<br />
(Praxis)<br />
4 9 4 9<br />
Masterarbeit 20 20<br />
MA gesamt<br />
Masterstudiengang Lehramt Gym-<br />
Wirtschaft<br />
120 30 30 30 30<br />
33
Bildungswissenschaften<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
§ 1<br />
Studienziele Bildungswissenschaften<br />
Die Zielsetzung der bildungswissenschaftlichen Ausbildung im Rahmen des<br />
Lehramtsstudienganges Master of Education Lehramt Gymnasien besteht in der<br />
vertiefenden pädagogischen, didaktischen sowie psychologischen und berufsbefähigenden<br />
Qualifizierung der Studierenden als professionell Lehrende. Fachliches Wissen wird in sechs<br />
Modulen vermittelt, welche sich den KMK Standards in der Lehrerbildung (2004) und den<br />
Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen in der Lehrerbildung:<br />
Bildungswissenschaften (2010) anlehnen. Weiterhin ist der Master of Education Lehramt<br />
Gymnasien entsprechend der profilbildenden Schwerpunkte Medienbildung, Heterogenität<br />
und Vielfalt sowie - in Abgrenzung zum Master of Education Lehramt Sekundarschulen -<br />
durch eine Wissenschaftspropädeutik inhaltlich geprägt.<br />
Folgende Qualifikations- und Bildungsziele werden bei erfolgreichem Abschluss der Module<br />
erreicht:<br />
Die Studierenden<br />
• kennen die gängigen Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungstheorien und können sie<br />
anwenden,<br />
• kennen Medienkompetenz- und Medienbildungsmodelle und können sie hinsichtlich<br />
ihres Unterrichtseinsatzes beurteilen und anwenden,<br />
• können neue Informationstechnologien für Zwecke des Lehrens und Lernens<br />
einsetzen und neue Lernumgebungen für individuelle Lernvoraussetzungen<br />
gestalten,<br />
• können individuelle Lernvoraussetzungen begabungs- und ressourcenorientiert<br />
diagnostizieren und beurteilen,<br />
• können kulturell und sozial vielfältige Lernkontexte unter besonderer<br />
Berücksichtigung fördernder (Begabung) bzw. inkludierender Aspekte umsetzen,<br />
• kennen verschiedene Schulkonzepte und –profile (Schulen mit inhaltlichen<br />
Schwerpunkten)<br />
• sind in der Lage Schulkulturen zu evaluieren, zu innovieren und anhand aktueller und<br />
öffentlicher bildungswissenschaftlicher Fragestellungen zu entwickeln,<br />
• können gesellschaftliche Entwicklungen und Trends in der Berufs- und Arbeitswelt<br />
einordnen und im Rahmen von Studienorientierung (oder Berufsorientierung)<br />
schülerspezifisch beratend anwenden,<br />
• beherrschen Grundprinzipien wissenschaftlichen Denkens und Handelns und können<br />
diese exemplarisch für Unterrichtszwecke, zur Studienvorbereitung ihrer Schüler in<br />
Gymnasien, umsetzen,<br />
• können wissenschaftliche Fragestellungen entwickeln, operationalisieren und<br />
wissenschaftliche Untersuchungen kritisch einordnen und interpretieren<br />
Die inhaltliche wie organisationale Realisierung dieses Studienzieles ist in Paragraph 3<br />
beschrieben.<br />
34
§ 2<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
Das Masterstudium ist in sechs Module gegliedert. Umfang und Aufbau der<br />
bildungswissenschaftlichen Studien sind im folgenden Studienplan ersichtlich. Eine<br />
Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben zu den einzelnen Modulen<br />
enthält das Modulhandbuch.<br />
Studienmodule Bildungswissenschaften und Studienverlauf:<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Bildungswissenschaften<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
Unterricht, Bildung und<br />
1.<br />
Erziehung (Theorie) 2 5 2<br />
Professionalisierung:<br />
2.<br />
Gestalten und Entwickeln<br />
2<br />
2 5<br />
(Theorie)<br />
Inklusion – Vielfalt als<br />
3.<br />
Aufgabe 2 5 2<br />
4. Wissenschaftspropädeutik 2 5 2<br />
Professionalisierung:<br />
5.<br />
Gestalten und Entwickeln<br />
2<br />
2 5<br />
(Praxis)<br />
Unterricht, Bildung und<br />
6.<br />
Erziehung 4 9 4<br />
Summe 14 34 4 2 6 2<br />
§ 3<br />
Besonderer Schwerpunkt innerhalb des Studiums<br />
Die Zielsetzung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung besteht in einer engen<br />
Verbindung von theoretischen Studieninhalten mit praktischen studienbezogenen<br />
Lehrerfahrungen.<br />
In der Schulpraxis stellen sich den Studierenden Aufgaben, die darauf zielen, sich als<br />
Lehrende zu professionalisieren. Folgende Qualifizierungsziele erreichen die Studierenden<br />
in der Praxis:<br />
• sie können schulisches Lehren und Lernen auf der Basis von Fachwissenschaft,<br />
Fachdidaktik der jeweiligen Fächer und den Bildungswissenschaften<br />
schulformspezifisch planen, durchführen und reflektieren,<br />
35
• sie können individuelle Lernvoraussetzungen ressourcenorientiert diagnostizieren<br />
und beurteilen, kulturell und sozial vielfältige Lernprozesse gestalten sowie darauf<br />
abgestimmte Förder- und Beratungsmaßnahmen entwickeln, anwenden und<br />
reflektieren,<br />
• sie kennen Medienkompetenz- und Medienbildungsmodelle und können deren<br />
Leistungsfähigkeit hinsichtlich ihres Unterrichtseinsatzes beurteilen,<br />
• sie können ihr Lehrerhandeln als biographische Lernerfahrung im lebenslangen<br />
Lernprozess zur Ausprägung eines professionellen Selbstkonzepts kritisch<br />
reflektieren<br />
§ 4<br />
Studienorganisation<br />
Das Studium der Bildungswissenschaften orientiert auf eine schulformspezifische<br />
Ausbildung. Daraus ergeben sich neben den 4 theoretischen Studienmodulen 2 Module im<br />
Praxissemester, die universitär vor- und nachbereitet sowie begleitet werden.<br />
Sowohl die Bildungswissenschaften als auch die Fachdidaktiken der jeweiligen Fächer<br />
(Wirtschaft/ Technik, Englisch, Deutsch, Ethik, Informatik, Mathematik, Sozialkunde und<br />
Sport) stimmen theoretische wie praktische Aspekte in der schulpraktischen Ausbildung ab.<br />
Alle diese Module sind Pflichtmodule – eine Wahl von Schwerpunkten ist nicht möglich.<br />
Die Voraussetzungen für Teilnahme an Veranstaltungen sind in den Modulbeschreibungen<br />
formuliert.<br />
36
Unterrichtsfach Technik<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Faches Technik<br />
(1) Die zentrale Aufgabe im Fach Technik besteht darin, eine Grundlage für die<br />
Studierenden zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit als zukünftige Lehrerinnen und Lehrer<br />
für den Technikunterricht an Gymnasien zu bilden. Die erfolgreichen Absolventinnen<br />
und Absolventen verfügen in fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Hinsicht über<br />
Grundlagen und Vertiefungswissen und entsprechende Fertigkeiten, die sie befähigen,<br />
in den Vorbereitungsdienst für das „Lehramt an Gymnasien“ im Fach Technik<br />
einzutreten.<br />
(2) In den Fachgebieten Technikwahrnehmung, Technikentwicklung, Maschinenpraxis,<br />
Technikinnovationen und Grundlagen der Innovationsmethodik, Systeme des Stoff-,<br />
Energie- und Informationsumsatzes und der Fachdidaktik technischer Allgemeinbildung<br />
eignen sich die Studierenden fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse,<br />
Fähigkeiten und Fertigkeiten an, die grundlegend für das Qualifikationsprofil des<br />
Techniklehrers in Gymnasien sind, um Technik zu verstehen, in adäquater Form zu<br />
reflektieren und zu unterrichten.<br />
(3) Im Feld der Fachdidaktik steht die Umsetzung von Konzepten des problemorientierten,<br />
forschenden Lernens, zum Experimentieren und selbstständigem Problemlösen sowie<br />
mit handlungsorientierten und technikorientierten Methoden des Unterrichts in<br />
verschiedenen Klassenstufen der Gymnasien im Fokus.<br />
(4) Die Verschränkung von Theorie und Praxis ist ein Wesensmerkmal von Technik, das<br />
insbesondere bei der akademischen Ausbildung von Techniklehrern in der Fachdidaktik<br />
berücksichtigt werden muss. Deshalb werden die Studierenden neben der<br />
schulpraxisorientierten fachdidaktischen Ausbildung ein Praxissemester in einem<br />
Gymnasium absolvieren.<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
Die Masterstudiengänge sind Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />
folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche<br />
Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
Studienverlauf des Unterrichtsfachs Technik für das „Lehramt an Gymnasien“:<br />
37
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule Unterrichtsfach<br />
Technik<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
Technikwahrnehmung, Technik<br />
1.<br />
und Maschinenpraxis<br />
2 2<br />
4 6<br />
Pflichtfach (PF)<br />
2.<br />
Experimentelle Seminare und<br />
Laboratorien zu Systemen des<br />
2<br />
Stoff-, Energie- und<br />
Informationsumsatzes<br />
Pflichtfach (PF)<br />
2 4<br />
3.<br />
Technologie und Innovation<br />
Pflichtfach (PF) 2 5 2<br />
4.<br />
Fachdidaktik technischer<br />
Allgemeinbildung I<br />
2<br />
(einschließlich didaktischer<br />
Werkstatt)<br />
Pflichtfach (PF)<br />
2 4<br />
Schulpraktische Studien an<br />
5.<br />
Gymnasien<br />
2<br />
2 4<br />
Pflichtfach (PF)<br />
Schulpraxissemester, Vor- und<br />
6<br />
Nachbereitungsseminar<br />
4<br />
4 8<br />
Pflichtfach (PF)<br />
7<br />
Fachdidaktik technischer<br />
Allgemeinbildung II 2 2 2<br />
Summe 18 33 6 6 4 2<br />
§ 3<br />
Kombinationsmöglichkeiten<br />
Das Fach Technik kann mit den Unterrichtsfächern Englisch, Ethik, Mathematik, Sport,<br />
Deutsch oder Sozialkunde kombiniert werden. Die Fächerkombinationen Technik und<br />
Wirtschaft ist ausgeschlossen.<br />
§ 4<br />
Studienorganisation<br />
Der Studiengang ist fakultätsübergreifend (human-, natur- und ingenieurwissenschaftliche<br />
Fakultäten) konzipiert. Dies ermöglicht den Studierenden, die sich ergebenden Synergien für<br />
ihre eigene berufliche Qualifizierung zu nutzen.<br />
Fachräume, Werkstätten und Ateliers der beteiligten Fakultäten stehen den Studierenden für<br />
die fachpraktische Ausbildung im Rahmen von Praktika, Übungen und Projekten zur<br />
Verfügung.<br />
38
Unterrichtsfach Wirtschaft<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
§ 1<br />
Studienziele<br />
(1) Das Masterstudium des Unterrichtsfaches Wirtschaft im Studiengang „Lehramt an<br />
Gymnasien“ knüpft an den Bachelor-Studiengang an und baut darauf auf. Das<br />
Masterstudium umfasst für das Fach Wirtschaft an Gymnasien 53 CP. Die 53 CP teilen<br />
sich mit 18 CP auf die Fachdidaktik (inkl. 8 CP Praxissemester), 15 CP auf die<br />
vertiefende Fachwissenschaft und 20 CP auf die zu verfassende Masterarbeit auf. Der<br />
fachdidaktische Schwerpunkt zielt auf die Vermittlung von Fachkenntnissen,<br />
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen, die die Studierenden für eine Lehrtätigkeit<br />
an Gymnasien befähigen. Die fachwissenschaftlichen Anteile greifen exemplarisch<br />
vertiefende Fragestellungen der Wirtschaftswissenschaften auf, die besondere<br />
Relevanz für die ökonomische Bildung von Jugendlichen haben.<br />
(2) Insgesamt zielen die Fachwissenschaft und Fachdidaktik darauf, dass Studierende<br />
Theorien, Modelle, Zusammenhänge und Problemstellungen auf Forschungszugänge in<br />
der Wirtschafswissenschaft sowie der dazugehörigen Fachdidaktik anwenden, bewerten<br />
und reflektieren. Um ferner die Mündigkeit, Urteilsfähigkeit, Handlungsfähigkeit und<br />
Partizipation der Studierenden zu fördern, stehen konstruktivistische Lehransätze<br />
(handlungs-, projekt- und forschungsorientierten Lehre) im Vordergrund. Insbesondere<br />
für die gymnasiale Ausrichtung wird ein Schwerpunkt auf forschendes Lernen gelegt, in<br />
dem Studierende wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen formulieren, Hypothesen<br />
entwickeln und mit Hilfe der empirischen Sozialforschung deren Plausibilität prüfen.<br />
Studierende werden mit Hilfe handlungsorientierter Methoden, die eine hohe Affinität zu<br />
ökonomischen Denkweisen haben (z.B. Planspiele, Businessplan-Wettbewerbe), aktiv<br />
in die Lehr- und Lernprozesse einbezogen. Die in diesem Studiengang angestrebte<br />
Kompetenzentwicklung der Studierenden ist von doppelter Relevanz. Zum einen dient<br />
sie dem Kompetenzerwerb der Lernenden an sich, zum anderen, um diese<br />
adressantengerecht im Lehrberuf den Schülern und Schülerinnen zu vermitteln.<br />
39
§ 2<br />
Inhaltsbereiche und Module<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Wirtschaft<br />
I Wirtschaftsdidaktik 6 10<br />
Vertiefende<br />
Fragestellungen der<br />
Wirtschaftsdidaktik<br />
2 4<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Schulpraktische Studien 4 6 4<br />
II Fachwissenschaftliche<br />
Aspekte des Schulfaches<br />
Wirtschaft<br />
4 10<br />
Konsumentenverhalten 2 6 2<br />
Ökonomie und<br />
nachhaltige Entwicklung 2 4 2<br />
III Anwendungsorientierte<br />
ökonomische Bildung 4 5<br />
Unternehmertum und<br />
Existenzgründung 4 5 4<br />
IV Praxissemester 4 8<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
Schulpraxissemester,<br />
Vor- und<br />
Nachbereitungsseminar<br />
4 8<br />
Summe 18 33 4 10 4<br />
2<br />
4<br />
40
Unterrichtsfach Deutsch<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
Das Master-Studium des Unterrichtsfaches Deutsch im Studiengang „Lehramt an<br />
Gymnasien“ knüpft an den Bachelor-Studiengang an und umfasst Lehrveranstaltungen im<br />
Umfang von 33 CP. Hiervon sind 18 CP der Fachdidaktik vorbehalten, die nun einen<br />
eigenen Schwerpunkt bildet und neben der vertiefenden Kenntnis fachdidaktischer Theorien<br />
und Konzepte Vermittlungskompetenzen von Texten, Medien und Sprache in den Mittelpunkt<br />
rückt sowie die fachdidaktische Begleitung des Praxissemesters umfasst.<br />
Die fachwissenschaftlichen Anteile nehmen exemplarisch vertiefende Fragestellungen zu<br />
literatur- und kulturwissenschaftlichen Themen sowie zur Angewandten Sprachanalyse auf<br />
und bauen neben der Akkumulation von Wissen die analytischen, reflexiven und<br />
handlungsorientierten Kompetenzen der Studierenden zu einem tragfähigen Fundament für<br />
die im schulischen Bereich benötigten Fähigkeiten aus.<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche und Module<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Deutsch<br />
3 Vertiefungsmodul zu<br />
literatur- und<br />
kulturwissenschaftlichen<br />
Themenstellungen<br />
7 Vertiefungsmodul zur<br />
Angewandten<br />
Sprachanalyse<br />
13 Fachdidaktik Deutsch<br />
Vertiefung<br />
SW<br />
S<br />
CPs<br />
2/4 5/1<br />
0<br />
2/4 5/1<br />
0<br />
1.* 2.* 3.* 4.*<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
2 2<br />
2 2<br />
4 10 2 2<br />
14 Fachdidaktische<br />
4 8 4<br />
Begleitung des<br />
Praxissemesters<br />
Summe 14 33 6 4/6 4 0<br />
41
Unterrichtsfach Englisch<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
§ 1<br />
Besondere Studienvoraussetzungen des Unterrichtsfachs<br />
Für die Zulassung zum Studium im Unterrichtsfach Englisch auf Masterebene ist ein B.Sc.<br />
Berufsbildung Profil: Ökonomische und Technische Bildung, Zweitfach Englisch, oder ein<br />
vergleichbarer Studienabschluss nachzuweisen. Die Anerkennung vergleichbarer anderer<br />
Studienabschlüsse erfolgt durch die Studiengangsverantwortlichen des IfPh. Dabei können<br />
Auflagen zum Nachholen bestimmter Studienbereiche oder Lehrveranstaltungen erteilt<br />
werden. Ein Aufenthalt von einem halben Jahr oder länger in einem englischsprachigen<br />
Land (Studium, Praktikum, Arbeitsaufenthalt) - vor Aufnahme des Masterstudiengangs - wird<br />
empfohlen und ist wünschenswert.<br />
§ 2<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
Das Studium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in kultur-, literatur- und<br />
sprachwissenschaftlichen Bereichen mit Bezug zur anglophonen Welt. Die bereits<br />
vorhandenen sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen werden erweitert und<br />
verfeinert. Der Studiengang baut auf Kenntnissen auf, die im Fach Englisch bereits im<br />
Bachelorstudium oder in einem vergleichbaren Studium erworben wurden. Insbesondere<br />
dient das Studium der Entwicklung der Fähigkeit, die englische Sprache im Gymnasium<br />
motivierend und erfolgreich zu unterrichten.<br />
Das Studium der Fachdidaktik, die Praktika und das Praxissemester vermitteln Theorien,<br />
Modelle, Umsetzungsmöglichkeiten und Erfahrungen, die für ein pädagogisches und<br />
didaktisches Handeln am Gymnasium grundlegend sind. Vor allem durch die<br />
wissenschaftlich begleiteten Praktika und das Praxissemester, das auf der Ebene der<br />
Sekundarstufen I und II durchzuführen ist, wird der Erwerb von Kenntnissen und<br />
Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und Reflexion von Unterricht gewährleistet.<br />
42
§ 3<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />
Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />
zu den einzelnen Modulen enthält der Anhang der vorliegenden Studienordnung.<br />
In Absprache mit einem/r Dozenten/in der OvG-Universität kann ein Studienprojekt individuell<br />
oder in einer Gruppe durchgeführt werden. Für ein solches Projekt können bis zu 6<br />
CP erworben werden, die auf das Modul, dem das Projekt zugeordnet ist, angerechnet<br />
werden. Dadurch können also „Lehrveranstaltungen“ ersetzt werden. Dies gilt auch für die<br />
Teilnahme an Workshops, Summer Schools, Konferenzen usw. Auch hier können in<br />
Absprache mit einer/m Dozenten/in bis zu vier CP für ein Modul erworben werden.<br />
Sollte während des Bachelor-Studiums noch kein längerer (mehrmonatiger) Aufenthalt in<br />
einem englischsprachigen Land erfolgt sein, so sollte dies zu Beginn des Master-Studiums<br />
dringend nachgeholt werden. Um ein/e kompetente/r Englischlehrer/in auf gymnasialer<br />
Ebene zu werden, sind sprachpraktisch-kommunikative, landeskundliche und interkulturelle<br />
Fähigkeiten grundlegend und unverzichtbar. Nähere Ausführungen zu einem längeren<br />
Auslandsaufenthalt in der 'englischsprachigen Welt' finden sich in der Studienordnung für<br />
den Bachelor-Studiengang.<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Englisch<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
1.<br />
Kultur- und<br />
Literaturstudien II 6 9 4 2<br />
2<br />
Linguistik und<br />
Sprachpraxis II 4 6 2 2<br />
3 Fachdidaktik 6 10 2 2 2<br />
4 Praxissemester 4 8 4<br />
Summe 20 33 8 6 4 2<br />
** Die ausgewählten Lehrveranstaltungen dürfen nicht bereits (z. B. in anderen Modulen) belegt worden sein.<br />
43
Unterrichtsfach Ethik<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches Ethik beginnt im 1. Semester. Die Ausbildung im<br />
Unterrichtsfach Ethik vermittelt die vertiefte Kenntnis der Ethik und der Praktischen<br />
Philosophie mit besonderen Themenschwerpunkten. Das Ziel dieses Studiengangs ist<br />
sowohl der souveräne Umgang mit zentralen philosophischen Problemen der Ethik,<br />
Moralphilosophie und Angewandten Ethik als auch die umfassende Befähigung zur<br />
selbständigen didaktischen Aufbereitung, Reflexion und Konzeption dieser Problemfelder.<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im<br />
folgenden Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie<br />
inhaltliche Angaben zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
(2) Ein Leistungsnachweis (LN) umfasst 4 CP oder 6 CP. Ein Studiennachweis (SN) wird in<br />
d. R. über 2 CP ausgestellt.<br />
Empfehlungen zum Studienverlauf (Verteilung nach CP):<br />
Studienmodule<br />
SWS<br />
Credit-<br />
Points<br />
1.* 2.* 3.* 4.*<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
31/I Vertiefungsmodul<br />
Ethik<br />
(Ethik an Gymnasien)<br />
31/II Vertiefungsmodul<br />
Angewandte Ethik<br />
(Ethik an Gymnasien)<br />
35 Didaktik der Ethik<br />
(Ethik an Gymnasien)<br />
37Praxissemester<br />
(Lehramt an<br />
Gymnasien)<br />
4-6 10 2 4<br />
2 5 2<br />
6 10 4 2<br />
2 8 2<br />
Summen 14-16 33<br />
44
Unterrichtsfach Informatik<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
(1) Das Studium baut auf informationstechnischen Kenntnissen auf, die in dem<br />
Unterrichtsfach Informatik bereits im Bachelorstudium oder in einem vergleichbaren<br />
Studium erworben worden sind.<br />
(2) Ziel des fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums ist es, grundlegende<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für die spätere Tätigkeit als<br />
Informatiklehrer an Gymnasien zu erwerben. Lehrer des Faches Informatik sollen<br />
befähigt sein, den Schülern wesentliche Denkweisen der Informatik zu vermitteln und<br />
sie in den Kenntnisstand zu versetzen, Methoden, Verfahren und Werkzeuge der<br />
Informatik in angemessener Weise konkret anzuwenden. Das Studium soll die<br />
Studierenden dazu befähigen, komplexe Systeme und Fragestellungen zu analysieren,<br />
für konkrete Aufgabenstellungen Algorithmen und rechnertechnische Lösungen zu<br />
finden, diese in Programme in einer geeigneten Programmiersprache umzusetzen und<br />
zur erfolgreichen Ausführung zu bringen.<br />
Das Studium dient dem Erwerb der Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Informatik<br />
für das „Lehramt an Gymnasien“.<br />
(3) Das Studium der Fachdidaktik vermittelt Theorien und Modelle, die für pädagogisches<br />
und didaktisches Handeln in der gymnasialen Bildung des Faches grundlegend sind.<br />
Das Studium schließt auch wissenschaftlich begleitete schulpraktische Übungen ein, die<br />
den Erwerb von Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und Reflexion von<br />
Unterricht beinhalteten.<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />
Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />
zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
45
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Informatik<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
Technische Informatik I<br />
1<br />
Netzwerke für<br />
Bildungsstudiengänge<br />
4 5 2 2<br />
2<br />
Praktische Informatik I<br />
Sichere Systeme 4 5 2 2<br />
3<br />
Praktische Informatik II<br />
Web-Engineering 4 5 2 2<br />
Didaktik der Informatik II<br />
4<br />
Didaktik der Informatik –<br />
1<br />
SPÜ<br />
6 10 2 2 1<br />
Didaktik der Informatik II<br />
5<br />
Praxissemester<br />
2 8<br />
2<br />
Summe 20 33 5 13 2 0<br />
46
Unterrichtsfach Mathematik<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
(1) Das Studium baut auf mathematischen und pädagogisch-didaktischen Kenntnissen auf,<br />
die in dem Unterrichtsfach Mathematik bereits im Bachelorstudium oder in einem<br />
vergleichbaren Studium erworben worden sind.<br />
(2) Ziel des fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums ist es, grundlegende<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für die spätere Tätigkeit als<br />
Lehrkraft an Gymnasien zu erwerben. Lehrkräfte des Faches Mathematik sollen befähigt<br />
werden, den Lernenden grundlegende mathematische Kenntnisse und Denkweisen der<br />
Mathematik zu vermitteln und sie in den Kenntnisstand zu versetzen, Begriffe, Regeln,<br />
Methoden, Verfahren und Werkzeuge der Mathematik in angemessener Weise konkret<br />
anzuwenden. Das Studium soll die Studierenden dazu befähigen, anwendungsorientierte<br />
mathematische Problemstellungen zu analysieren, zu lösen und zu bewerten. Das<br />
Studium dient dem Erwerb der Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Mathematik für<br />
das „Lehramt an Gymnasien“.<br />
(3) Das Studium der Fachdidaktik vermittelt Theorien und Modelle, die für pädagogisches<br />
und didaktisches Handeln in der gymnasialen Bildung des Faches grundlegend sind. Das<br />
Studium schließt auch wissenschaftlich begleitete schulpraktische Übungen ein, die den<br />
Erwerb von Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und Reflexion von Unterricht<br />
beinhalten.<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche/Module<br />
Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />
Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />
zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
47
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Mathematik<br />
Wahlpflichtbereich<br />
1<br />
Mathematik – Master<br />
Lehramt Gymnasien 2)<br />
(Elementare Zahlentheorie,<br />
Konstruktive Geometrie,<br />
CAS, Statistische Methoden,<br />
Funktionentheorie,<br />
Differentialgeometrie u.a.)<br />
SWS<br />
2 Fachdidaktik II 3) 8 10<br />
3<br />
C<br />
P 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
6 9 6 1)<br />
2 1 12)<br />
1+2<br />
4)<br />
Statistische Methoden<br />
4 6<br />
Praktikum<br />
4 8<br />
4<br />
Summe 22 33 5 13 4<br />
2 2<br />
_________________<br />
1) Auch mit anderer SWS-Belegung und in anderen Fachsemestern möglich<br />
2) Module aus dem Studiengang Bachelor Mathematik und weitere Module (Seminare, Projekte u. ä.)<br />
3) Fachdidaktisches Modul II (Sekundarstufe I und II mit Schulpraktischen Übungen)<br />
4) Wahlpflichtbereich, Belegung auch im 1. Fachsemester möglich<br />
48
Unterrichtsfach Sozialkunde<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
§ 1<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
Das Studium des zweiten Unterrichtsfachs Sozialkunde beginnt im ersten Semester. Das<br />
Curriculum ermöglicht die vertiefte Beschäftigung mit sozialwissenschaftlichen Ansätzen und<br />
Themen. Die Studierenden sollen im Rahmen der fachwissenschaftlichen Ausbildung<br />
befähigt werden, sich mit der Komplexität heutiger Gesellschaftsformationen und<br />
Politikprozesse aus politikwissenschaftlichen und soziologischen Perspektiven<br />
auseinanderzusetzen, und auf Basis der fachdidaktischen Lehrveranstaltungen dieses<br />
Wissen für den Unterricht im Fach Sozialkunde verwertbar zu machen.<br />
§ 2<br />
Inhaltsbereiche und Module<br />
Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />
Studienplan ersichtlich. Eine Empfehlung für den Studienverlauf sowie inhaltliche Angaben<br />
zu den einzelnen Modulen enthält das Modulhandbuch.<br />
Modul SWS CP 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem.<br />
CP SWS CP SWS CP SWS CP SWS<br />
PM 1 (S) Macht, Herrschaft,<br />
Kooperation und Konflikt 2 5<br />
PM 2 (S) Erkenntnis &<br />
Präsentation 2 5<br />
5 2<br />
5 2<br />
PM 3 (S) Internationale<br />
Beziehungen 2 5<br />
5 2<br />
PM 4 (S) Fachdidaktik<br />
4 10<br />
4 2 6 2<br />
PM 5 (P/S) Praxissemester<br />
4 8<br />
8 4<br />
Workload: 14 33 14 6 11 4 8 4 0 0<br />
49
Unterrichtsfach Sport<br />
„Lehramt an Gymnasien“<br />
§ 1<br />
Besondere Zulassungsvoraussetzungen<br />
Aufgrund des spezifischen Vertiefungscharakters des Masterstudiums, das systematisch auf<br />
bereits bestehende umfassende Kompetenzen und Kenntnisse in der Fachwissenschaft<br />
sowie Fachdidaktik aufbaut, besteht für den Masterstudiengang folgende<br />
Zugangsvoraussetzung:<br />
• Entweder ein abgeschlossenes Bachelorstudium Berufsbildung Profil: Ökonomische<br />
und Technische Bildung mit dem Unterrichtsfach Sport (Zweitfach) an der Otto-von<br />
Guericke-Universität Magdeburg,<br />
• oder mindestens ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen<br />
Bachelorstudiengang (Berufsbildung) mit einem sportwissenschaftlichen Anteil von<br />
mindestens 60 CP (über die Einschlägigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss),<br />
o innerhalb des sportwissenschaftlichem Studiums müssen die sportpraktischen<br />
Anteile einen Umfang von mindestens 20 CP umfassen,<br />
o die Lehrveranstaltung des Modul 4 Fachdidaktik I (10 CP) und Anteile von 4<br />
CP aus der Theorie und Praxis des Sports aus dem Curriculum des<br />
Bachelorstudiengangs können noch während des Masterstudiums nachgeholt<br />
werden,<br />
o zusätzlich ist die Vorlage eines Rettungsschwimmerscheins in Silber der<br />
Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) oder des Deutschen Roten<br />
Kreuzes (DRK), Wasserwacht, notwendig und vor der Anmeldung zur<br />
Masterarbeit vorzulegen.<br />
§ 2<br />
Studienziele des Unterrichtsfachs<br />
(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Sport zielt auf die professionelle Vermittlung von<br />
Bewegung, Spiel und Sport im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrag der<br />
allgemeinbildenden Schulen der Gymnasialstufe.<br />
(2) Die Studierenden entwickeln professionelle Kompetenzen für eine reflektierte praktischpädagogische<br />
und programmatische Tätigkeit in den allgemeinbildenden Schulen der<br />
Gymnasialstufe.<br />
(3) Während das Bachelorstudium des Unterrichtsfachs Sport die Grundlagen für eine<br />
Lehrtätigkeit an allgemeinbildenden Schulen vermittelt, profiliert das Masterstudium<br />
diese Grundlagen mit Bezugnahme auf eine Lehrtätigkeit an Gymnasien.<br />
50
(4) Der zukünftig Lehrende ist befähigt, das Gegenstandsfeld „Bewegung, Spiel und Sport“<br />
für die schulische Tätigkeit wissenschaftlich fundiert didaktisch aufzubereiten, qualifiziert<br />
im Unterricht zu vermitteln sowie die Fähigkeit von Schülerinnen und Schülern zum<br />
selbstständigen Lernen und Arbeiten in schulsportlichen Zusammenhängen zu fördern.<br />
Darüber hinaus wird im Studium auch das Engagement für Felder des<br />
außerunterrichtlichen Schulsports (besonders in der Kursstufe) angeregt und<br />
unterstützt.<br />
§ 3<br />
Inhaltsbereiche und Module<br />
Das Studium ist in Module gegliedert. Umfang und Aufbau des Studiums sind im folgenden<br />
Studienplan ersichtlich:<br />
SWS CP 1.* 2.* 3.* 4.*<br />
Studienmodule<br />
Unterrichtsfach Sport<br />
V S P V S P V S P V S P<br />
1<br />
Fachdidaktische Studien<br />
II 3 10 1 1 1<br />
2<br />
Vertiefende Aspekte der<br />
Sportwissenschaft 4 10 1 1 1 1<br />
3<br />
Forschungsansätze in<br />
der Sportwissenschaft 2 5 2<br />
4 Schulpraxissemester 8 8 4 4<br />
Summe 17 33 3 4 8 2<br />
51
Verwaltungshandbuch – Teil 1<br />
A-Rundschreiben<br />
ohne FME Prüfungsordnungen 1.06<br />
veröffentlicht am:<br />
Fakultät für Humanwissenschaften<br />
Prüfungsordnung<br />
für die Masterstudiengänge<br />
Lehramt an Sekundarschulen<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
Technik in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />
Mathematik, Sozialkunde, Deutsch oder Sport<br />
und<br />
Wirtschaft in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />
Mathematik, Deutsch oder Sport<br />
in der Fassung<br />
vom 05.09.2012 1<br />
Aufgrund des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 12.05.2004 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />
des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.<br />
102ff) hat die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg folgende Satzung erlassen:<br />
1 Wird im Sommersemester vom Senat beschlossen.
Inhaltsverzeichnis<br />
ALLGEMEINER TEIL............................................................................................................................... 3<br />
§ 1 GELTUNGSBEREICH, ZIELE DES STUDIUMS............................................................................... 3<br />
§ 2 DAUER UND GLIEDERUNG DES STUDIUMS ................................................................................ 3<br />
§ 3 AKADEMISCHER GRAD................................................................................................................... 4<br />
§ 4 ZULASSUNG ZUM STUDIUM .......................................................................................................... 4<br />
§ 5 PRÜFUNGSAUSSCHUSS ................................................................................................................ 5<br />
§ 6 PRÜFENDE UND BEISITZENDE...................................................................................................... 6<br />
§ 7 ANRECHNUNG VON STUDIENZEITEN, STUDIEN- UND PRÜFUNGSLEISTUNGEN .................. 6<br />
§ 8 STUDIENANTEILE IM AUSLAND..................................................................................................... 7<br />
§ 9 PRÜFUNGSARTEN .......................................................................................................................... 7<br />
§ 10 MODULPRÜFUNGEN.................................................................................................................... 9<br />
§ 11 ZUSATZPRÜFUNGEN................................................................................................................. 11<br />
§ 12 WIEDERHOLUNG VON MODULPRÜFUNGEN .......................................................................... 11<br />
§ 13 ÖFFENTLICHKEIT VON MÜNDLICHEN PRÜFUNGEN .............................................................. 12<br />
§ 14 BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN UND BILDUNG DER MODULNOTEN............. 12<br />
MASTER-ABSCHLUSS......................................................................................................................... 14<br />
§ 15 ANMELDUNG ZUR MASTER-ARBEIT ......................................................................................... 14<br />
§ 16 AUSGABE DES THEMAS, ABGABE UND BEWERTUNG DER MASTER-ARBEIT.................... 14<br />
§ 17 VERTEIDIGUNG ........................................................................................................................... 16<br />
§ 18 WIEDERHOLUNG DER MASTER-ARBEIT UND DER VERTEIDIGUNG DER<br />
MASTER-ARBEIT.......................................................................................................................... 16<br />
§ 19 GESAMTERGEBNIS DER MASTER-PRÜFUNG ......................................................................... 17<br />
§ 20 ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN..................................................................................... 17<br />
§ 21 URKUNDE ..................................................................................................................................... 18<br />
SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................................ 18<br />
§ 22 EINSICHT IN DIE PRÜFUNGSAKTEN ......................................................................................... 18<br />
§ 23 VERSÄUMNIS, RÜCKTRITT, TÄUSCHUNG, ORDNUNGSVERSTOß ....................................... 18<br />
§ 24 UNGÜLTIGKEIT DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN ....................................................................... 19<br />
§ 25 ENTSCHEIDUNGEN, WIDERSPRUCHSVERFAHREN............................................................... 20<br />
§ 26 HOCHSCHULÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES .... 20<br />
§ 27 IN-KRAFT-TRETEN ...................................................................................................................... 21<br />
ANLAGE 1: PRÜFUNGSÜBERSICHTSPLÄNE - LEHRAMT AN SEKUNDARSCHULEN ................... 22<br />
ANLAGE 2: PRÜFUNGSÜBERSICHTSPLÄNE - LEHRAMT AN GYMNASIEN................................... 26<br />
2
Allgemeiner Teil<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich, Ziele des Studiums<br />
(1) Die vorliegende Prüfungsordnung regelt die Prüfungen in den Master-Studiengängen<br />
Lehramt an Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien an der Fakultät für<br />
Humanwissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität.<br />
(2) Die zentrale Aufgabe der Studiengänge besteht darin, die Studierenden auf ihre Tätigkeit<br />
als zukünftige Lehrkraft für den Technik- bzw. Wirtschaftsunterricht an Sekundarschulen<br />
bzw. Gymnasien vorzubereiten. Die dazu notwendigen Kompetenzen werden den<br />
Studierenden in der bildungswissenschaftlichen sowie fachwissenschaftlichen und<br />
fachdidaktischen Ausbildung vermittelt. Hier eignen sich die Studierenden<br />
fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten an,<br />
die den grundlegenden Qualifikationsprofil des Technik- bzw. Wirtschaftslehrers<br />
entsprechen, sodass die Studierenden in der Lage sind, technische bzw. wirtschaftliche<br />
Sachverhalte zu verstehen, in adäquater Form zu reflektieren und nach didaktischen und<br />
methodischen Gesichtspunkten zu unterrichten.<br />
(3) Die enge Verknüpfung von Theorie und Praxis ist ein Wesensmerkmal der<br />
Masterstudiengänge, die bei der akademischen Ausbildung von Technik- und<br />
Wirtschaftslehrern in der Fachdidaktik und in den praktischen Phasen in den<br />
Sekundarschulen bzw. Gymnasien berücksichtigt werden muss. Deshalb werden die<br />
Studierenden neben der schulpraxisorientierten fachdidaktischen Ausbildung ein<br />
Praxissemester in einer Sekundarschule bzw. Gymnasium absolvieren und ihre<br />
Erfahrungen professionstheoretisch in begleitenden Seminaren reflektieren.<br />
(4) Diese Master-Studiengänge werden als Präsenzstudium durchgeführt.<br />
(5) Sie werden als Vollzeitstudium durchgeführt.<br />
§ 2<br />
Dauer und Gliederung des Studiums<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Master-Prüfung vier Semester. Der<br />
Master-Abschluss besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen und der Master-<br />
Arbeit mit der Verteidigung.<br />
Bestandteil des Studiums ist ein Praxissemester. Umfang und Dauer sind dem<br />
Regelstudienplan des jeweiligen Studiengangs zu entnehmen.<br />
(2) Das Studium ist modular aufgebaut. Module können aus Teilmodulen bestehen. Für jedes<br />
Modul ist mindestens eine Modulprüfung abzulegen. Prüfungsleistungen sind<br />
studienbegleitend während oder am Ende des jeweiligen Moduls oder Teilmoduls zu<br />
erbringen.<br />
Für jedes erfolgreich abgeschlossene Modul/Teilmodul wird eine bestimmte Anzahl von<br />
Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer System (ECTS)<br />
vergeben.<br />
3
(3) Der Studienaufwand des oder der Studierenden für diesen Zeitraum entspricht 120 Credit<br />
Points. Dazu ist es notwendig, die Pflicht- und Wahlpflichtmodule erfolgreich<br />
abzuschließen. Der Abschluss von zusätzlichen Modulen nach freier Wahl ist ebenfalls<br />
möglich. Die Module, die Prüfungsleistungen und die Zuordnung der Credit Points zu den<br />
einzelnen Modulen sind dem in der Anlage enthaltenen Prüfungsplan zu entnehmen.<br />
(4) Das Studium ist in der Weise gestaltet, dass es in der Regelstudienzeit erfolgreich<br />
abgeschlossen werden kann.<br />
Die Modulprüfungen können vor Ablauf des im Prüfungsplan angegebenen Semesters<br />
abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung<br />
erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.<br />
(5) Wer zusätzlich zur Befähigung zum „Lehramt an Sekundarschulen“ die Befähigung zum<br />
„Lehramt an Gymnasien“ erwerben will, muss nach erfolgreichem Studium einen Antrag<br />
stellen. Das Zusatzstudium von einem Semester erfordert fachwissenschaftliche Studien<br />
im Umfang von jeweils 5 CP in beiden Fächern, 10 CP in den Bildungswissenschaften<br />
und eine weitere schulpraktische Ausbildung im Gymnasium (reduziertes Praxissemester<br />
in Höhe von 10 CP in beiden Fächern).<br />
(6) Wer zusätzlich zur Befähigung zum „Lehramt an Gymnasien“ die Befähigung zum<br />
„Lehramt an Sekundarschulen“ erwerben will, muss nach erfolgreichem Studium einen<br />
Antrag stellen. Das Zusatzstudium von einem Semester erfordert Studien im Schwerpunkt<br />
Berufsorientierung im Umfang von 15 CP, 5 CP Bildungswissenschaften und eine weitere<br />
schulpraktische Ausbildung in der Sekundarschule (reduziertes Praxissemester in Höhe<br />
von 10 CP in beiden Fächern).<br />
§ 3<br />
Akademischer Grad<br />
Nach bestandener Master-Prüfung verleiht die Otto-von-Guericke-Universität den<br />
akademischen Grad “Master of Education” abgekürzt: “M.Ed.”.<br />
§ 4<br />
Zulassung zum Studium<br />
Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ist einer der folgenden<br />
Studienabschlüsse:<br />
• Ein abgeschlossenes Bachelorstudium im Studiengang Berufsbildung Profil:<br />
Ökonomische und Technische Bildung im Fach Wirtschaft bzw. Technik an der Ottovon-Guericke-Universität<br />
Magdeburg,<br />
• mindestens ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen<br />
Bachelorstudiengang von mindestens 60 CP (über die Einschlägigkeit entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss),<br />
4
• Ein abgeschlossenes Studium in einem grundständigen einschlägigen Studiengang<br />
im Fach Wirtschaft oder Technik an einer Hochschule im Geltungsbereich des<br />
Hochschulrahmengesetzes (über die Einschlägigkeit entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss),<br />
• Nachzustudierende Leistungspunkte mit fachlichen, bildungswissenschaftlichen oder<br />
fachdidaktischen Inhalten aus dem Bachelorstudium Berufsbildung Profil:<br />
Ökonomische und Technische Bildung können außerhalb der Regelstudienzeit des<br />
Masterstudiums erworben werden. Damit kann sich das Studium um maximal zwei<br />
Semester verlängern.<br />
Über die Zulassung von Kandidaten mit vergleichbaren Studienabschlüssen entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss im Einzelfall.<br />
§ 5<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein<br />
Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern: dem<br />
vorsitzenden Mitglied, dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied und einem weiteren<br />
Mitglied aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und<br />
Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, einem Mitglied<br />
aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und einem<br />
Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf,<br />
dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet<br />
regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten,<br />
gibt Anregungen zur Reform dieser Prüfungsordnung und der Studienordnung. Dabei<br />
ist der Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen besondere Bedeutung<br />
beizumessen.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />
Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen oder deren<br />
Abwesenheit die des Stellvertreters oder der Stellvertreterin. Der Prüfungsausschuss<br />
ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei<br />
Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, anwesend sind.<br />
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des<br />
studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.<br />
(5) Der Prüfungsausschuss kann im jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmende<br />
Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den<br />
stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende übertragen. Der<br />
oder die Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor, führt sie<br />
aus und berichtet dem Prüfungsausschuss fortlaufend über seine oder ihre Tätigkeit.<br />
5
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der<br />
Prüfungen als Beobachter oder als Beobachterin teilzunehmen.<br />
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.<br />
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, sind sie durch den Vorsitzenden oder<br />
die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />
§ 6<br />
Prüfende und Beisitzende<br />
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Zur Abnahme<br />
von Hochschulprüfungen sind Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren,<br />
Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen,<br />
Privatdozentinnen und Privatdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und<br />
Mitarbeiterinnen soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der<br />
beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Prüfungsleistungen<br />
dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens einen Master- oder<br />
gleichwertigen Abschluss besitzen.<br />
(2) Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei Prüfende zu bestellen,<br />
davon ein Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin. Stellt der Prüfungsausschuss für<br />
einen Prüfungstermin fest, dass auch unter Einbeziehung aller gemäß Absatz 1 zur<br />
Prüfung Befugten und unter Berücksichtigung der übrigen Dienstgeschäfte die durch<br />
eine Bestellung bedingte Mehrbelastung der Betreffenden unzumutbar wäre oder zwei<br />
Prüfende nicht vorhanden sind, kann er beschließen, dass für diesen Prüfungstermin<br />
die betreffenden Prüfungsleistungen nur von einem oder einer Prüfenden bewertet<br />
werden. Der Beschluss ist den Studierenden bei der Meldung zur Prüfung mitzuteilen.<br />
Für die Bewertung von Prüfungsleistungen außerhalb der Modulabschlussprüfungen<br />
ist nur ein Prüfer oder eine Prüferin zu bestellen.<br />
(3) Für die Bewertung der schriftlichen Master-Arbeit sind zwei Prüfende zu bestellen.<br />
(4) Studierende können für mündliche Prüfungen und die Master-Arbeit Prüfende<br />
vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch.<br />
(5) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.<br />
(6) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass den Studierenden die Namen der Prüfenden<br />
rechtzeitig bekannt gegeben werden.<br />
§ 7<br />
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />
(1) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet auf<br />
schriftlichen Antrag der Prüfungsausschuss. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen<br />
nach Aufnahme des Studiums an den Prüfungsausschuss des entsprechenden<br />
Studienganges zu richten. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen<br />
Unterlagen im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen.<br />
6
(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen an Hochschulen im<br />
Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit<br />
festgestellt wurde. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studien- und<br />
Prüfungsleistungen im Inhalt, im Umfang und in den Anforderungen dem jeweiligen<br />
Studiengang der Otto-von-Guericke-Universität im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist<br />
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung<br />
vorzunehmen. Die Anrechnung mit Auflagen ist möglich.<br />
(3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die<br />
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die Lissabon-<br />
Konvention vom 11. November 1997, die von Kultusministerkonferenz und<br />
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Regelungen im<br />
Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.<br />
§ 8<br />
Studienanteile im Ausland<br />
In allen Studiengängen ist kein verpflichtendes Auslandsemester vorgesehen. Bei einem<br />
fakultativen Auslandsaufenthalt ist vor der Ausreise des oder der Studierenden zwischen<br />
diesem oder dieser, einem oder einer Beauftragten des Prüfungsausschusses und einem<br />
Vertreter oder einer Vertreterin des Lehrkörpers der Gasthochschule eine schriftliche<br />
Regelung (learning agreement) über die Art, den Inhalt und den Umfang der für die<br />
Anrechnung vorgesehenen Credit Points herbeizuführen.<br />
(1) Prüfungsleistungen sind üblich:<br />
§ 9<br />
Prüfungsarten<br />
Klausur (K)<br />
Referat (R)<br />
Mündliche Prüfung (M)<br />
Seminararbeit (Hausarbeit) (S)<br />
Projektarbeit (PA)<br />
Dokumentationen und Portfoliobericht (PB).<br />
(2) In einer Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit mit<br />
begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des<br />
Fachgebietes ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden können. Die<br />
Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt mindestens 90 Minuten, jedoch nicht mehr als<br />
180 Minuten.<br />
(3) Ein Referat umfasst<br />
• eine eigenständige und vertiefte schriftliche Auseinandersetzung mit einem<br />
Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter<br />
Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur sowie<br />
7
• die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen<br />
Vortrag sowie in der anschließenden Diskussion. Die Ausarbeitungen müssen<br />
schriftlich vorliegen.<br />
(4) Durch mündliche Prüfungen soll der oder die Studierende nachweisen, dass er oder<br />
sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen<br />
in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.<br />
Die mündliche Prüfung findet vor mehreren Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor<br />
einem Prüfer oder einer Prüferin und einem sachkundigen Beisitzer oder einer<br />
sachkundigen Beisitzerin als Einzel- oder Gruppenprüfung statt, wobei bis zu 3<br />
Studierende eine Gruppe bilden können. Der Beisitzer oder die Beisitzerin ist vor der<br />
Notenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden oder jede<br />
Studierende in der Regel 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und<br />
die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von<br />
den Prüfenden und den Beisitzenden zu unterschreiben. Das Ergebnis der Prüfung ist<br />
dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.<br />
(5) Eine Hausarbeit erfordert eine experimentelle, empirische oder theoretische<br />
Bearbeitung einer Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet. Die Aufgabe ist so zu<br />
stellen, dass sie in einem vorgegebenen Zeitrahmen außerhalb der Lehrveranstaltung<br />
bearbeitet werden kann. Die Studierenden können für das Thema und die<br />
Aufgabenstellung Vorschläge unterbreiten. Diese begründen keinen Rechtsanspruch.<br />
In geeigneten Fällen können die erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche<br />
Tätigkeit typischen Weise mündlich erläutert werden. Die Bearbeitungszeit kann bei<br />
überdurchschnittlicher Belastung der Studierenden mit anderen Prüfungsleistungen<br />
auf Antrag einmalig bis um die Hälfte verlängert werden. Dabei ist auf die Einhaltung<br />
der Regelstudienzeit zu achten.<br />
(6) Durch Mitarbeit in einem Projekt sollen Studierende nachweisen, dass sie zur<br />
selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit, und zur Teamarbeit befähigt sind.<br />
(7) Dokumentationen und Portfolios sind schriftlich verfasste Arbeiten, die den Prozess<br />
einer Aufgabenlösung protokollieren und reflektieren.<br />
(8) Angaben zu Art und Umfang der Studienleistungen sind von dem mit der Lehre<br />
Beauftragten zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt zu geben.<br />
(9) Für den erfolgreichen Abschluss von Modulen werden Studien- und<br />
Prüfungsleistungen erbracht und bescheinigt. Studienleistungen können auch die<br />
Voraussetzung für die Zulassung von Prüfungen sein.<br />
(10) Für Studienleistungen kann ein unbenoteter Studiennachweis (SN) erworben werden.<br />
Ein Leistungsnachweis (LN) kann in mündlicher oder schriftlicher Form erworben<br />
werden. Eine bestandene Leistung kann nicht wiederholt werden.<br />
(11) Nicht bestanden Leistungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung<br />
muss im folgenden Semester erfolgen.<br />
8
(12) Die Art und der Umfang der studienbegleitenden Prüfungsleistungen der einzelnen<br />
Module sind dem in der Anlage enthaltenen Prüfungsplan zu entnehmen.<br />
§ 10<br />
Modulprüfungen<br />
(1) Modulabschlussprüfungen werden in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht.<br />
(2) Die Modulprüfungen gelten als bestanden, wenn die Prüfung mit mindestens<br />
„ausreichend“ bewertet worden sind. Die Gesamtnote der Modulprüfung kann sich aus<br />
den Teilnoten bzw. Vornoten für Prüfungen zusammensetzen. Eine entsprechende<br />
Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen bzw. über die erbrachten Leistungen<br />
wird durch den jeweiligen Prüfenden ausgestellt. Nicht bestandene Modulprüfungen<br />
regelt § 12.<br />
(3) Über Ausnahmen der Wiederholbarkeit entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag<br />
(als Härtefallregelung).<br />
(4) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu<br />
bewerten. Die Zweitbewertung kann aus einer expliziten Zustimmung zur<br />
Erstbewertung bestehen, sofern die Note nicht schlechter als „ausreichend“ ist.<br />
(5) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 30 Minuten, jedoch nicht<br />
mehr als 120 Minuten.<br />
(6) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling in der Regel mindestens 15, höchstens 45<br />
Minuten. Die Dauer der Prüfung ist dem Prüfenden vorher bekannt zu geben.<br />
(7) Mündliche Prüfungen können als Gruppenprüfungen mit maximal vier Prüflingen oder<br />
als Einzelprüfung abgelegt werden. Dabei bilden eine Person, aber maximal 3<br />
Personen und ein Protokollant die Prüfungskommission. Zur Festsetzung der Note<br />
stimmen sich die Prüfenden ab. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der<br />
Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Note ist dem Prüfling im Anschluss<br />
an die jeweilige mündliche Prüfung bekannt zu geben.<br />
(8) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin<br />
oder der Prüfer. Die Kriterien der Prüfungsbewertung sollen offengelegt werden. Die<br />
Noten sind in der Regel innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben.<br />
(9) Sofern Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, dass sie wegen<br />
länger andauernder oder ständiger Krankheit nicht in der Lage sind, die<br />
Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist<br />
ihnen durch den Prüfungsausschuss die Möglichkeit einzuräumen, gleichwertige<br />
Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbringen zu können.<br />
9
(10) Behinderten Studierenden kann Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeitsund<br />
Hilfsmitteln gewährt werden, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit<br />
erforderlich ist. Zu diesem Zweck können auch Bearbeitungszeiträume in<br />
angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der Prüfung in einer anderen<br />
Form genehmigt werden.<br />
Behindert ist, wer wegen einer länger andauernden oder ständigen körperlichen<br />
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der<br />
vorgesehenen Form abzulegen. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die<br />
Hochschule kann fordern, dass die Glaubhaftmachung durch die Vorlage eines<br />
ärztlichen Attestes erfolgt.<br />
Der Nachteilsausgleich ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der<br />
Antrag sollte spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.<br />
(11) Die Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des<br />
Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des<br />
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit sind bei der Anwendung dieser<br />
Prüfungsordnung, insbesondere bei der Berechnung von Fristen, zweckentsprechend<br />
zu berücksichtigen und deren Inanspruchnahme zu ermöglichen. Studierende, die<br />
wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, können während der<br />
Beurlaubung freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf schriftlichen, an<br />
den Prüfungsausschuss gerichteten Antrag, ist die Wiederholung einer nicht<br />
bestandenen Prüfungsleistung während des Beurlaubungszeitraumes möglich.<br />
(12) Der Zeitraum für die Ablegung der Modulprüfungen nach Beendigung des jeweiligen<br />
Moduls beträgt maximal zwei Semester. Nach dieser Frist gelten die noch nicht<br />
abgelegten Prüfungen als erstmalig nicht bestanden. Dies trifft nicht zu, falls die<br />
Studentin oder der Student nachweist, dass sie bzw. er die Fristüberschreitung nicht<br />
zu verantworten hat. Wenn der Student ohne sein Verschulden im Auslandssemester<br />
nicht die im Learning Agreement verabredete Anzahl CP erwerben konnte, so zählt<br />
dies als Grund für eine Fristverlängerung.<br />
10
§ 11<br />
Zusatzprüfungen<br />
(1) Studierende können auch in weiteren als den im anliegenden Prüfungsplan<br />
vorgeschriebenen Modulen Prüfungen ablegen.<br />
(2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird auf Antrag des oder der Studierenden in das<br />
Zeugnis oder in Bescheinigungen aufgenommen. Bei der Errechnung von<br />
Durchschnittsnoten und der Festsetzung der Gesamtnote werden die Ergebnisse von<br />
Zusatzprüfungen nicht einbezogen.<br />
§ 12<br />
Wiederholung von Modulprüfungen<br />
(1) Modulabschlussprüfungen, die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden<br />
gelten, können zweimal wiederholt werden. Vor der zweiten Wiederholungsprüfung<br />
muss der Zuprüfende eine Konsultation bei der zuständigen Lehrkraft wahrnehmen.<br />
(2) Ein benoteter Leistungsschein und eine bestandene Prüfung können nicht wiederholt<br />
werden.<br />
(3) Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach sechs Wochen und spätestens<br />
innerhalb von zwei Semestern nach Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Dazu ist<br />
eine Meldung durch die Studierenden an das Prüfungsamt erforderlich. Bei<br />
Studienunterbrechung und in anderen begründeten Fällen sind über die Ablegung von<br />
Wiederholungsprüfungen durch den Prüfungsausschuss verbindliche Festlegungen zu<br />
treffen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt der § 23.<br />
(4) Für eine zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe<br />
des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung ein schriftlicher Antrag auf<br />
Genehmigung an den Prüfungsausschuss durch den Prüfling einzureichen. Bei<br />
Überschreitung der Frist erlischt der Prüfungsanspruch. Wird der Prüfling zur zweiten<br />
Wiederholungsprüfung zugelassen, hat er diese Prüfung frühestens nach vier Wochen<br />
und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Nichtbestehen der Prüfung<br />
abzulegen.<br />
(5) Fehlversuche im selben Modul an anderen Universitäten oder Hochschulen sind<br />
anzurechnen.<br />
(6) Verlässt die Studentin oder der Student die Universität, die Hochschule oder wechselt<br />
sie oder er den Studiengang, so wird ihr oder ihm eine Bescheinigung ausgestellt, die<br />
die erbrachten Prüfungen und Studienleistungen und deren Benotung sowie erfolglos<br />
unternommene Versuche, eine Prüfung zu erbringen, enthält.<br />
11
(7) Hat der Prüfling eine erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als<br />
nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem<br />
Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid. Hat der Prüfling eine zweite<br />
Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so<br />
erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen entsprechenden<br />
Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der erkennen lässt, dass der<br />
Bachelorabschluss endgültig nicht vergeben wird.<br />
§ 13<br />
Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen<br />
Studierende dieses Studienganges, die die jeweilige Prüfungsleistung noch nicht erfolgreich<br />
absolviert haben, können als Zuhörer oder Zuhörerinnen bei mündlichen Prüfungen (§ 11<br />
Abs. 3) zugelassen werden, sofern sie nicht selbst zu dieser Prüfungsleistung angemeldet<br />
sind. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses<br />
an die Studierenden. Auf Antrag eines oder einer zu prüfenden Studierenden sind die<br />
Zuhörer und Zuhörerinnen nach Satz 1 auszuschließen.<br />
§ 14<br />
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Modulnoten<br />
(1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden bewertet. Bei<br />
schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Bewertung spätestens vier Wochen nach der<br />
jeweiligen Prüfungsleistung bekannt gegeben werden.<br />
(2) Zur Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:<br />
Note<br />
1 sehr gut eine hervorragende Leistung<br />
2 gut eine Leistung, die erheblich über den<br />
durchschnittlichen Anforderungen liegt<br />
3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen<br />
Anforderungen entspricht<br />
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />
Anforderungen genügt<br />
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />
Anforderungen nicht mehr genügt<br />
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3<br />
auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3<br />
sind dabei ausgeschlossen.<br />
12
(3) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet<br />
worden ist. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, ist sie<br />
bestanden, wenn alle Bewertungen mindestens „ausreichend" sind. In diesem Fall ist<br />
die Note der Prüfungsleistung das auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma<br />
abgeschnittene arithmetische Mittel der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten;<br />
abweichend von der Festlegung in Absatz 2.<br />
(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen Prüfungsleistungen<br />
mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind.<br />
Besteht eine Modulprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so entspricht die<br />
Modulnote der Note der Prüfungsleistung.<br />
Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, ist die Modulnote das<br />
auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma abgeschnittene, arithmetische Mittel der<br />
Noten der Prüfungsleistungen im Modul; abweichend von der Festlegung in Absatz 2.<br />
Wichtungen für die einzelnen Module sind gegebenenfalls dem anliegenden<br />
Prüfungsplan zu entnehmen bzw. sie ergeben sich aus dem Verhältnis der<br />
Creditanteile des entsprechenden Moduls.<br />
(5) Bei der Bildung einer Note nach dem Durchschnitt wird nur die erste Dezimalstelle<br />
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung<br />
gestrichen.<br />
Bei einer Durchschnittsnote<br />
bis einschließlich 1,5<br />
von 1,6 bis einschließlich 2,5<br />
von 2,6 bis einschließlich 3,5<br />
von 3,6 bis einschließlich 4,0<br />
ab 4,1<br />
Prädikat<br />
sehr gut<br />
Gut<br />
Befriedigend<br />
Ausreichend<br />
nicht ausreichend<br />
(6) Die deutsche Note soll entsprechend den Empfehlungen der HRK mit einer ECTS-Note<br />
ergänzt werden.<br />
13
Master-Abschluss<br />
§ 15<br />
Anmeldung zur Master-Arbeit<br />
(1) Zur Master-Arbeit wird zugelassen, wer an der Otto-von-Guericke-Universität in einem<br />
der unter § 1 benannten Studiengänge immatrikuliert ist und die Modulprüfungen in<br />
den fachwissenschaftlichen Schwerpunkten beider Fächer sowie das Praxissemester<br />
abgeschlossen und 80 CP erworben hat, sofern vom Prüfungsausschuss nichts<br />
anderes geregelt wird.<br />
(2) Studierende beantragen die Zulassung zur Master-Arbeit schriftlich beim Prüfungsamt<br />
(Antrag) mit der Unterschrift der beiden Gutachter. Das Thema der Arbeit und die<br />
beiden Prüfer müssen bei der Antragstellung feststehen.<br />
(3) Ein Rücktritt von der Meldung zur Master-Arbeit ist vor Beginn der Bearbeitungszeit<br />
möglich. Im Fall des Rücktritts ist die Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu<br />
beantragen.<br />
§ 16<br />
Ausgabe des Themas, Abgabe und Bewertung der Master-Arbeit<br />
(1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer<br />
vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet oder den Bereich der<br />
Bildungswissenschaften selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Das Thema und<br />
die Aufgabenstellung der Master-Arbeit müssen dem Prüfungszweck und der<br />
Bearbeitungszeit entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen<br />
mit der Ausgabe des Themas bestimmt sein.<br />
(2) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel am Ende des 3. oder zu Beginn des 4.<br />
Semesters ausgegeben. Die Ausgabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Master-<br />
Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.<br />
Die Master-Arbeit kann in deutscher oder auf Antrag in englischer Sprache angefertigt<br />
werden. In Ausnahmefällen können in Absprache mit den Prüfern/Prüferinnen andere<br />
Sprachen zugelassen werden.<br />
Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, für das Thema und die<br />
Aufgabenstellung der Master-Arbeit Vorschläge zu unterbreiten. Dem Vorschlag des<br />
oder der Studierenden soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Er begründet keinen<br />
Rechtsanspruch.<br />
(3) Das Thema wird vom Erstprüfer oder von der Erstprüferin nach Anhörung der zu<br />
prüfenden Studierenden festgelegt. Auf Antrag gewährleistet der Prüfungsausschuss,<br />
dass Studierende rechtzeitig ein Thema erhalten. Die Ausgabe des Themas ist im<br />
Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden der<br />
Erstprüfer oder die Erstprüferin, der oder die das Thema festgelegt hat, und der<br />
Zweitprüfer oder die Zweitprüferin bestellt. Während der Anfertigung der Arbeit werden<br />
die Studierenden vom Erstprüfer oder von der Erstprüferin betreut.<br />
14
(4) Das Thema der Master-Arbeit kann von jedem Professor und jeder Professorin,<br />
habilitierten Mitarbeiter/in und promovierten Mitarbeiter/in der Fakultät festgelegt<br />
werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses gilt dies auch für Professoren und<br />
Professorinnen, die nicht Mitglied dieser Fakultät sind. Es kann auch von anderen<br />
nach § 6 Abs. 1 zur Prüfung Befugten festgelegt werden; in diesem Fall muss der oder<br />
die zweite Prüfende ein Professor oder eine Professorin, habilitierter Mitarbeiter/in und<br />
promovierter Mitarbeiter/in der Fakultät sein.<br />
(5) Die Master-Arbeit kann in Form einer Gemeinschaftsarbeit angefertigt werden. Der als<br />
Prüfungsleistung zu bewertende Einzelbeitrag muss auf Grund der Angabe von<br />
Abschnitten und Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien deutlich abgrenzbar<br />
und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die<br />
Gruppe ist auf bis zu drei Studierende begrenzt.<br />
(6) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Master-Arbeit beträgt 4<br />
Monate Eine Ausnahme von dieser Frist bildet der nachgewiesene Krankheitsfall des<br />
oder der Studierenden. In diesem Fall verlängert sich die Bearbeitungszeit um die<br />
Dauer der Krankheit, maximal um 4 Wochen.<br />
Bei einer Verlängerung der Bearbeitungszeit ist auf die Einhaltung der<br />
Regelstudienzeit zu achten. Ein wegen zu langer Krankheit abgebrochener Versuch ist<br />
nicht auf die Wiederholungsmöglichkeiten anzurechnen. Das Thema kann nur einmal<br />
und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben<br />
werden.<br />
(7) Bei der Abgabe der Master-Arbeit haben die Studierenden schriftlich zu versichern,<br />
dass sie die Arbeit – bei einer Gemeinschaftsarbeit den entsprechend<br />
gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die<br />
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.<br />
(8) Die Master-Arbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung im Prüfungsamt<br />
einzureichen, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.<br />
(9) Die Master-Arbeit soll von den Prüfenden innerhalb von sechs bis acht Wochen nach<br />
Abgabe begutachtet und bewertet werden. § 14 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.<br />
(10) Für die erfolgreich bestandene Master-Arbeit mit der Verteidigung werden 20 Credit<br />
Points vergeben.<br />
(11) Die Modulnote wird zu 2/3 aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Gutachten zur<br />
Master-Arbeit und zu 1/3 aus der Note für die Verteidigung gebildet.<br />
15
§ 17<br />
Verteidigung<br />
(1) In der Verteidigung („wissenschaftliches Kolloquium“) der Master-Arbeit haben<br />
Studierende nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Arbeitsergebnisse aus der<br />
selbstständigen wissenschaftlichen Bearbeitung eines Fachgebietes oder dem Bereich<br />
der Bildungswissenschaften in einem Fachgespräch zu verteidigen.<br />
(2) Bedingungen für die Zulassung zur Verteidigung der Master-Arbeit sind das Bestehen<br />
der Modulprüfungen der Master-Prüfung und dass die Master-Arbeit von beiden<br />
Prüfenden mit mindestens „ausreichend” bewertet wurde.<br />
(3) Die Verteidigung der Master-Arbeit wird als Einzel- oder Gruppenprüfung von den<br />
Prüfenden der Master-Arbeit durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann weitere<br />
Prüfende bestellen. Die Dauer der Verteidigung beträgt für jeden Studierenden oder<br />
jede Studierende in der Regel 45 Minuten, jedoch nicht mehr als 60 Minuten. Für die<br />
Bewertung der Verteidigung gilt § 14 entsprechend.<br />
(4) Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie von den Prüfenden mit mindestens<br />
„ausreichend“ bewertet wurde. Bei einer Bewertung mit „nicht ausreichend“ richtet sich<br />
die Wiederholung nach den Bestimmungen des § 18.<br />
§ 18<br />
Wiederholung der Master-Arbeit und der Verteidigung der Master-Arbeit<br />
(1) Die Master-Arbeit kann, wenn sie mit „nicht ausreichend” bewertet wurde oder als mit<br />
„nicht ausreichend” bewertet gilt, einmal wiederholt werden.<br />
(2) Eine Rückgabe des Themas bei einer Wiederholung der Master-Arbeit ist jedoch nur<br />
zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch<br />
gemacht wurde.<br />
(3) Das neue Thema der Master-Arbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb<br />
von drei Monaten, ausgegeben.<br />
(4) Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.<br />
(5) Die Wiederholung einer bestandenen Master-Arbeit ist ausgeschlossen.<br />
(6) Die Verteidigung der Master-Arbeit kann, wenn sie mit „nicht ausreichend” bewertet<br />
wurde oder als mit „nicht ausreichend” bewertet gilt, einmal wiederholt werden.<br />
(7) Eine zweite Wiederholung der Verteidigung der Master-Arbeit ist nicht zulässig.<br />
(8) Die Wiederholung einer bestandenen Verteidigung der Master-Arbeit ist<br />
ausgeschlossen.<br />
16
§ 19<br />
Gesamtergebnis der Master-Prüfung<br />
(1) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen<br />
der Pflicht- und Wahlpflichtmodule und die Master-Arbeit mit der Verteidigung mit<br />
mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.<br />
(2) Die Gesamtnote der Master-Prüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt<br />
der Noten für die Module/Modulprüfungen und der Modul-Note der Master-Arbeit mit<br />
der Verteidigung; abweichend von der Festlegung in § 14 Absatz 2. § 14 Absatz 5 gilt<br />
entsprechend.<br />
Die Wichtungen für die einzelnen Module sind dem anliegenden Prüfungsplan zu<br />
entnehmen bzw. sie ergeben sich aus dem Verhältnis der Creditanteile der<br />
entsprechenden Module.<br />
(3) Ist der Durchschnitt der gebildeten Gesamtnote besser als 1,3, wird das Prädikat<br />
erteilt.<br />
„mit Auszeichnung bestanden”<br />
(4) Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine studienbegleitende<br />
Prüfungsleistung oder die Master-Arbeit mit der Verteidigung mit „nicht ausreichend”<br />
bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt und eine<br />
Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.<br />
§ 20<br />
Zeugnisse und Bescheinigungen<br />
(1) Über die bestandene Master-Prüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier<br />
Wochen, ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem<br />
die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von dem oder der Vorsitzenden<br />
des Prüfungsausschusses und von dem Dekan oder der Dekanin der Fakultät zu<br />
unterschreiben und mit dem Siegel der Otto-von-Guericke-Universität zu versehen.<br />
Auf Antrag kann die Ausstellung des Zeugnisses und der Urkunde in englischer<br />
Sprache erfolgen.<br />
(2) Mit dem Zeugnis erhalten die Studierenden ein Diploma Supplement.<br />
(3) Ist die Master-Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der<br />
Prüfungsausschuss dem oder der Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid,<br />
der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang<br />
Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Der Bescheid über eine endgültig nicht<br />
bestandene Master-Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
17
(4) Verlassen Studierende die Hochschule oder wechseln sie den Studiengang, so wird<br />
ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten<br />
Prüfungsleistungen und deren Bewertung enthält. Im Falle des Absatzes 3 wird die<br />
Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden<br />
Prüfungsleistungen aus sowie ferner, dass die Master-Prüfung nicht bestanden oder<br />
endgültig nicht bestanden ist. Auf Antrag erhalten Studierende im Falle von Absatz 3<br />
eine Bescheinigung, welche lediglich die erbrachten Prüfungsleistungen ausweist.<br />
§ 21<br />
Urkunde<br />
(1) Mit dem Zeugnis erhalten die Studierenden die Urkunde mit dem Datum des<br />
Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Master-Grades beurkundet.<br />
(2) Die Urkunde wird von dem Dekan oder der Dekanin der Fakultät der Otto-von-<br />
Guericke-Universität unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Otto-von-Guericke-<br />
Universität versehen.<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 22<br />
Einsicht in die Prüfungsakten<br />
(1) Studierenden wird auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss nach Abschluss<br />
jeder Modulprüfung und der Verteidigung jeweils binnen einer Ausschlussfrist von<br />
einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses Einsicht in die schriftlichen<br />
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die<br />
Prüfungsprotokolle gewährt.<br />
(2) Nach Aushändigung des Zeugnisses ist der schriftliche Antrag innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von drei Monaten beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der oder die<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />
(3) Studierende werden auf schriftlichen Antrag vor Abschluss einer Modulprüfung über<br />
Teilergebnisse unterrichtet.<br />
§ 23<br />
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfling zu einem<br />
Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der<br />
Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfung<br />
nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgelegt wird.<br />
18
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem<br />
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.<br />
Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann<br />
die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe<br />
anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Soweit die Einhaltung von Fristen für<br />
die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für<br />
das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für<br />
Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines<br />
von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund<br />
anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Bereits vorliegende<br />
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.<br />
(3) Der Studierende ist verpflichtet, seine Prüfungsleistung selbständig und ohne fremde<br />
Hilfe zu erbringen. Er hat insofern eine entsprechende schriftliche Erklärung<br />
abzugeben (Anlage 3). Versucht der Studierende das Ergebnis seiner<br />
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu<br />
beeinflussen, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"<br />
bewertet werden.<br />
(4) Werden in schriftlichen Arbeiten fremde literarische Werke oder Darstellungen<br />
wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen,<br />
Tabellen, plastische Darstellungen einschließlich der in den elektronischen Medien<br />
zugänglichen Quellen teilweise oder vollständig übernommen, ist der Studierende<br />
verpflichtet, diese als Zitat zu kennzeichnen. Sollte eine derartige Kennzeichnung<br />
unterbleiben, wird eine teilweise oder vollständige Übernahme fremder literarischer<br />
Werke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art unter Vorgabe<br />
eigener Urheberschaft als Plagiat (geistiger Diebstahl) gewertet; Entsprechendes gilt<br />
für das mehrfache, teilweise oder vollständige Einreichen derselben schriftlichen Arbeit<br />
in einer anderen Veranstaltung des jeweiligen Fachs oder in einem anderem Fach.<br />
(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs, der inhaltlichen Bedeutung des Plagiats im<br />
Verhältnis zu Art und Bedeutung der schriftlichen Arbeit kann die betreffende<br />
Prüfungsleistung nicht bewertet werden. Sofern sie nicht bewertet wird, gilt sie als mit „<br />
nicht ausreichend“ bewertet.<br />
Der Prüfling kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, dass die<br />
Entscheidungen vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende<br />
Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen<br />
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
§ 24<br />
Ungültigkeit der Prüfungsleistungen<br />
(1) Hat ein Studierender oder eine Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und<br />
wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann<br />
der Prüfungsausschuss die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.<br />
19
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung nicht erfüllt,<br />
ohne dass hierüber eine Täuschung beabsichtigt war, und wird die Tatsache erst nach<br />
der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das<br />
Bestehen der Prüfung geheilt. Haben Studierende die Zulassung vorsätzlich zu<br />
Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der<br />
gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.<br />
(3) Den betreffenden Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung<br />
der Angelegenheit vor dem Prüfungsausschuss zu geben.<br />
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine<br />
Bescheinigung nach § 23 zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist<br />
nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />
§ 25<br />
Entscheidungen, Widerspruchsverfahren<br />
(1) Alle Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden und einen<br />
Verwaltungsakt darstellen, sind schriftlich zu begründen, mit einer<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und gemäß § 41 VwVfG LSA bekannt zu geben.<br />
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides<br />
Widerspruch beim Prüfungsausschuss eingelegt werden.<br />
(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit sich der<br />
Widerspruch gegen eine Bewertung richtet, leitet der Prüfungsausschuss den<br />
Widerspruch dem betreffenden Prüfer oder der betreffenden Prüferin oder den<br />
betreffenden Prüfenden zur Überprüfung zu. Wird die Bewertung antragsgemäß<br />
verändert, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft<br />
der Prüfungsausschuss die Entscheidung nur darauf, ob<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist<br />
der Prüfer oder die Prüferin von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen<br />
ist<br />
allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet worden sind<br />
sich der Prüfer oder die Prüferin von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.<br />
§ 26<br />
Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses<br />
Entscheidungen und andere nach dieser Prüfungsordnung zu beschließende Maßnahmen,<br />
insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Versagung der Zulassung, die Melde- und die<br />
Prüfungstermine und –fristen sowie die Prüfungsergebnisse werden hochschulöffentlich in<br />
ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu<br />
beachten.<br />
20
§ 27<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Prüfungsordnung tritt nach hochschulöffentlicher Bekanntmachung im<br />
Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der FHW vom … und des Senates<br />
der Otto-von-Guericke-Universität vom **-**.2012.<br />
Magdeburg, **.**.2012<br />
Prof. Dr. K. E. Pollmann<br />
Rektor<br />
der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg<br />
21
Anlage 1: Prüfungsübersichtspläne - Lehramt an Sekundarschulen<br />
Die für die Masterprüfung geforderten Modulprüfungen umfassen die aufgeführten<br />
Prüfungsleistungen. Darüber hinaus können durch die Lehrenden Prüfungsvorleistungen<br />
festgelegt werden.<br />
Bildungswissenschaften<br />
1<br />
Bildungswissenschaften<br />
Lehramt an<br />
Sekundarschulen<br />
I. Unterricht – Bildung –<br />
Erziehung (Theoriemodul) 5 2<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
Hausarbeit oder<br />
Referat<br />
1 LN<br />
2<br />
II. Professionalisierung:<br />
Gestalten und Entwickeln<br />
(Theoriemodul) 5 2<br />
Hausarbeit oder<br />
Referat<br />
1 LN<br />
3<br />
III. Inklusion- Vielfalt als<br />
Aufgabe 5 2<br />
Hausarbeit oder<br />
Referat<br />
1 LN<br />
4<br />
IV. Professionalisierung:<br />
Gestalten und Entwickeln<br />
(Praxismodul) 5 2 Portfoliobericht 1 LN<br />
5<br />
V. Unterricht – Bildung –<br />
Erziehung (Praxismodul) 9 4 Portfoliobericht 1 LN<br />
Berufsorientierung<br />
1<br />
2<br />
Berufsorientierung<br />
Lehramt an<br />
Sekundarschulen<br />
Sozialdiagnose - Berufswelt<br />
und Arbeitswelt in der<br />
Wissensgesellschaft<br />
(Berufsorientierung an<br />
Sekundarschulen)<br />
Konzepte einer zeitgemäßen<br />
Berufsorientierung<br />
(Berufsorientierung an<br />
Sekundarschulen)<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
5 2<br />
Mündliche<br />
Prüfung<br />
Studienleistungen<br />
Studienleistungen<br />
1 LN<br />
10 4 Projektarbeit 1 LN<br />
22
Fach Technik<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Fach Technik<br />
Lehramt an<br />
Sekundarschulen<br />
Fachwissenschaftliche<br />
Aspekte der Technik als<br />
Schulfach<br />
Didaktik der Technik<br />
Praxissemester<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
10 6 Hausarbeit 2 LN<br />
10 6 Projektarbeit 2 LN<br />
8 4 Portfoliobericht 1 LN<br />
Fach Wirtschaft<br />
Fach Wirtschaft<br />
Lehramt an<br />
Sekundarschulen<br />
1 Wirtschaftsdidaktik 10 6<br />
2<br />
3<br />
Fachwissenschaftliche<br />
Aspekte des Schulfaches<br />
Wirtschaft<br />
Praxissemester<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
10 6<br />
8 4<br />
Hausarbeit/<br />
Präsentation<br />
Mündl. Prüfung<br />
Klausur/<br />
Präsentation/<br />
Hausarbeit<br />
Portfolio/Hausarb<br />
eit<br />
Studienleistungen<br />
Studienleistungen<br />
2 LN<br />
2 LN<br />
1 LN<br />
Fach Deutsch<br />
3<br />
7<br />
13<br />
14<br />
Fach Deutsch<br />
Lehramt an<br />
Sekundarschulen<br />
Vertiefungsmodul zu<br />
literatur- und<br />
kulturwissenschaftlichen<br />
Themenstellungen<br />
Vertiefungsmodul zur<br />
Angewandten<br />
Sprachanalyse<br />
Fachdidaktik Deutsch<br />
Vertiefung<br />
Fachdidaktische Begleitung<br />
des Praxissemesters<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
4/6 2<br />
4/6 2<br />
10 4<br />
8 4<br />
Klausur/<br />
Hausarbeit/<br />
Präsentation<br />
Studienleistungen<br />
Klausur/<br />
Hausarbeit/<br />
Präsentation<br />
Klausur/<br />
Hausarbeit/<br />
Präsentation<br />
Unterrichtsentwurf/<br />
Unterrichtsauswertung<br />
1 SN oder 1 LN<br />
(alternativ zu<br />
Modul 7)<br />
1 SN oder 1 LN<br />
(alternativ zu<br />
Modul 3)<br />
1SN, 1 LN<br />
1SN, 1 LN<br />
23
Fach Englisch<br />
1<br />
Fach Englisch<br />
Lehramt an<br />
Sekundarschulen<br />
Linguistik und Kulturstudien<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
10 6 1 LN 3 SN<br />
Studienleistungen<br />
II<br />
2 Fachdidaktik II 10 6 1 LN 3 SN<br />
3 Praxissemester 8 4 1 LN 1 SN<br />
Fach Ethik<br />
32 Vertiefungsmodul Ethik<br />
(Ethik an Sekundarschulen<br />
6 10 Modulabschlussprüfung<br />
2 LN, 1 SN<br />
36 Didaktik der Ethik<br />
(Ethik an Sekundarschulen)<br />
6 10 Modulabschlussprüfung<br />
2 LN, 1 SN<br />
38 Praxissemester<br />
(Lehramt an Sekundarschulen)<br />
2 8 Portfolio 1 SN<br />
Summen 14 28<br />
Fach Mathematik<br />
1<br />
Fach Mathematik<br />
Lehramt an<br />
Sekundarschulen<br />
Wahlpflichtbereich<br />
Mathematik – Master 10 6<br />
Lehramt Sekundarschulen 1)<br />
2 Fachdidaktik II 2) 10 8<br />
3 Praktikum 8 4<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
Mündliche<br />
Prüfung<br />
Studienleistungen<br />
Mündliche<br />
Prüfung<br />
Leistungsnachweis<br />
(Portfolio)<br />
Studienmodule SWS CP Prüfungsart Studienleistungen<br />
1 SN<br />
1 SN<br />
___________________<br />
1) Module aus dem Studiengang Bachelor Mathematik und weitere Module (Seminare, Projekte u. ä.)<br />
2) Fachdidaktisches Modul II (Sekundarstufe I und II mit Schulpraktischen Übungen)<br />
24
Fach Sozialkunde<br />
PM 1 Macht und Herrschaft 2 5 1 LN 1 SN<br />
WPM 2 Erkenntnis und Präsentation 2 5 1 LN 1 SN<br />
WPM 3 Internationale Beziehungen 2 5 1 LN 1 SN<br />
PM 4 Fachdidaktik 4 10 1 LN 1 SN<br />
PM 5 Praxissemester 4 8 1 LN 2 SN<br />
Summen 14 28<br />
Fach Sport<br />
Fach Sport<br />
Lehramt an<br />
Sekundarschulen<br />
1 Fachdidaktische Studien II 10 3<br />
2<br />
3<br />
Vertiefende Aspekte der<br />
Sportwissenschaft<br />
Praxissemester (Anteil<br />
Unterrichtsfach Sport)<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
10 4<br />
8 8<br />
Wissenschaftlic<br />
he Hausarbeit<br />
Klausur (120<br />
Min.)<br />
Leistungsnachw<br />
eis (Portfolio)<br />
Studienmodule SWS CP Prüfungsart Studienleistungen<br />
Studienleistungen<br />
1 SN<br />
2 SN<br />
2 SN<br />
25
Anlage 2: Prüfungsübersichtspläne - Lehramt an Gymnasien<br />
Die für die Masterprüfung geforderten Modulprüfungen umfassen die aufgeführten<br />
Prüfungsleistungen. Darüber hinaus können durch die Lehrenden Prüfungsvorleistungen<br />
festgelegt werden.<br />
Bildungswissenschaften<br />
1<br />
Bildungswissenschaften<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
I. Unterricht – Bildung –<br />
Erziehung (Theoriemodul) Hausarbeit oder<br />
5 2<br />
Referat<br />
1 LN<br />
2<br />
II. Professionalisierung:<br />
Gestalten und Entwickeln<br />
(Theoriemodul) 5 2<br />
Hausarbeit oder<br />
Referat<br />
1 LN<br />
3<br />
III. Inklusion- Vielfalt als<br />
Aufgabe 5 2<br />
Hausarbeit<br />
(Schülerprofil)<br />
1 LN<br />
4<br />
5<br />
IV. Wissenschaftspropädeutik<br />
5 2<br />
Hausarbeit oder<br />
Referat<br />
1 LN<br />
V. Professionalisierung:<br />
Gestalten und Entwickeln<br />
(Praxismodul) 5 2 Portfoliobericht 1 LN<br />
6<br />
VI. Unterricht – Bildung –<br />
Erziehung (Praxismodul) 9 4 Portfoliobericht 1 LN<br />
Fach Technik<br />
1<br />
Fach Technik<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
Fachwissenschaftliche Aspekte<br />
der Technik als Schulfach<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
10 6 Hausarbeit 2 LN<br />
Studienleistungen<br />
Studienleistungen<br />
2 Technologie und Innovation 5 2 Referat 1 LN<br />
3 Didaktik der Technik 10 6 Projektarbeit 2 LN<br />
4 Praxissemester 8 4 Portfolio 1 LN<br />
26
Fach Wirtschaft<br />
Fach Wirtschaft<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
1 Wirtschaftsdidaktik 10 6<br />
2<br />
3<br />
Fachwissenschaftliche Aspekte<br />
des Schulfaches Wirtschaft<br />
Anwendungsorientierte<br />
ökonomische Bildung<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
10 6<br />
5 4<br />
4 Praxissemester 8 4<br />
2 LN<br />
2 LN<br />
1 LN<br />
1 LN<br />
Fach Deutsch<br />
3<br />
7<br />
Fach Deutsch<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
Vertiefungsmodul zu literatur- und<br />
kulturwissenschaftlichen<br />
Themenstellungen<br />
Vertiefungsmodul zur<br />
Angewandten Sprachanalyse<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
5/10 2/4<br />
5/10 2/4<br />
13 Fachdidaktik Deutsch Vertiefung 10 4<br />
14<br />
Fachdidaktische Begleitung des<br />
Praxissemesters<br />
8 4<br />
Summe 33 14<br />
Studienleistungen<br />
1 SN (alternativ<br />
zu Modul 7), 1<br />
LN<br />
1 SN (alternativ<br />
zu Modul 3), 1<br />
LN<br />
Klausur/<br />
Hausarbeit/<br />
Präsentation<br />
Klausur/<br />
Hausarbeit/<br />
Präsentation<br />
Klausur/<br />
Hausarbeit/<br />
Präsentation<br />
Unterrichtsentwurf/<br />
Unterrichtsaus<br />
-wertung<br />
Studienleistungen<br />
Hausarbeit/<br />
Präsentation<br />
Mündl.<br />
Prüfung<br />
Klausur/<br />
Präsentation/<br />
Hausarbeit<br />
Projektprüfung<br />
Portfolio/<br />
Hausarbeit<br />
1 SN, 1 LN<br />
1 SN, 1 LN<br />
Fach Englisch<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Fach Englisch<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
Kultur- und Literaturstudien II 9 6 1 LN 3 SN<br />
Linguistik und Sprachpraxis II 6 4 1 LN 3 SN<br />
Fachdidaktik II 10 6 1 LN 3 SN<br />
Praxissemester 8 4 1 LN 1 SN<br />
Studienleistungen<br />
27
Fach Ethik<br />
Fach Ethik<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
CP SWS Prüfungsart Studienleistungen<br />
31/I Vertiefungsmodul Ethik<br />
(Ethik an Gymnasien)<br />
10 4-6 Modulabschlussprüfung<br />
3-4 LN<br />
31/II Vertiefungsmodul Angewandte<br />
Ethik<br />
(Ethik an Gymnasien)<br />
5 2<br />
Modulabschlussprüfung<br />
1 LN<br />
35 Didaktik der Ethik<br />
(Ethik an Gymnasien)<br />
2 LN, 1 SN<br />
37 Praxissemester<br />
(Lehramt an Gymnasien)<br />
8 2 Portfolio 1 SN<br />
Summen 33 14-16<br />
1<br />
Fach Informatik<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
Netzwerke für<br />
Bildungsstudiengänge<br />
Fach Informatik<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
5 4<br />
2 Web-Engineering 5 4<br />
Mündliche<br />
Prüfung<br />
Mündliche<br />
Prüfung<br />
10 6 Modulabschlussprüfung<br />
Studienleistungen<br />
1 LN<br />
1 LN<br />
3 Sicher Systeme 5 4 Klausur 1 SN/ 1 LN<br />
4<br />
Didaktik der Informatik I -<br />
Grundlagen<br />
10 6<br />
5 Praktikum 8 2<br />
Hausarbeit,<br />
Mündliche<br />
Prüfung<br />
Mündliche<br />
Prüfung<br />
2 SN/ 1 LN<br />
1 SN/ 1 LN<br />
28
Fach Mathematik<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
Fach Mathematik<br />
1 Statistische Methoden 6 4<br />
2<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
Mündliche<br />
Prüfung<br />
Wahlpflichtbereich Mathematik –<br />
Master Lehramt Gymnasien 1) 9 6 Mündliche<br />
Prüfung<br />
1 SN<br />
1 SN<br />
Studienleistungen<br />
3 Fachdidaktik II 2) 10 8<br />
Mündliche<br />
Prüfung<br />
1 SN<br />
4 Praktikum 8 4<br />
Leistungsnachweis<br />
(Portfolio)<br />
___________________<br />
1) Module aus dem Studiengang Bachelor Mathematik und weitere Module (Seminare, Projekte u. ä.)<br />
2) Fachdidaktisches Modul II (Sekundarstufe I und II mit Schulpraktischen Übungen)<br />
Fach Sozialkunde<br />
PM 1 Macht und Herrschaft 2 5 1 LN 1 SN<br />
PM 2 Erkenntnis und Präsentation 2 5 1 LN 1 SN<br />
PM 3 Internationale Beziehungen 2 5 1 LN 1 SN<br />
PM 4 Fachdidaktik 4 10 1 LN 1 SN<br />
PM 5 Praxissemester 4 8 1 LN 2 SN<br />
Summen 14 33<br />
Fach Sport<br />
Fach Sport<br />
Lehramt an Gymnasien<br />
1 Fachdidaktische Studien II 10 3<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Vertiefende Aspekte der<br />
Sportwissenschaft<br />
Sozialwissenschaftliche Theorien<br />
und Schulsport im Gymnasium<br />
Praxissemester (Anteil<br />
Unterrichtsfach Sport)<br />
CP SWS Prüfungsart<br />
10 4<br />
5 2<br />
8 8<br />
Wissenschaftliche<br />
Hausarbeit<br />
Klausur (120 Min.)<br />
Wissenschaftliche<br />
Hausarbeit<br />
Leistungsnachweis<br />
(Portfolio)<br />
Studienmodule SWS CP Prüfungsart Studienleistungen<br />
Studienleistungen<br />
1 SN<br />
2 SN<br />
1 SN<br />
2 SN<br />
29
Verwaltungshandbuch – Teil 1<br />
A-Rundschreiben<br />
Praktikumsordnungen 1.07<br />
veröffentlicht am:<br />
Fakultät für Humanwissenschaften<br />
Praktikumsordnung<br />
für die Masterstudiengänge<br />
Lehramt an Sekundarschulen (M.Ed.)<br />
Lehramt an Gymnasien (M.Ed.)<br />
Technik in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />
Mathematik, Sozialkunde, Deutsch oder Sport<br />
und<br />
Wirtschaft in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik,<br />
Mathematik, Deutsch oder Sport<br />
Vom 05.09.2012 1<br />
Aufgrund des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 12.05.2004 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes<br />
zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102ff) hat die Otto-von-<br />
Guericke-Universität Magdeburg folgende Satzung erlassen:<br />
1 Die Praktikumsordnung wird im Sommersemester durch den Senat beschlossen.<br />
1
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Art, Umfang und Zuordnung des Praktikums………………………………………… 3<br />
§ 2 Aufgaben und Ziele des Praktikums…………………………………………………...3<br />
§ 3 Theorie - Praxis – Verknüpfung………………………………………………………...4<br />
§ 4 Bedeutung und Umsetzung im Rahmen des Studiums……………………………...4<br />
§5 Praktikumsschulen………………………………………………………………………. 5<br />
§ 6 Organisatorische Rahmenbedingungen und Leistungsbewertung…………………5<br />
§ 7 Allgemeine Regelungen…………………………………………………………………6<br />
§ 8 Schlussbestimmungen…………………………………………………………………..8<br />
§ 9 Inkrafttreten……………………………………………………………………………….8<br />
Anlagen……………………………………………………………………………………….. 9<br />
Anlagenverzeichnis<br />
Anlage 1: Bestätigung ................................................................................................ 9<br />
Anlage 2: Praktikumsvertrag..................................................................................... 10<br />
Anlage 3: Praktikumsnachweis................................................................................. 16<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
Allgemeines<br />
SWS<br />
CP<br />
Semesterwochenstunden<br />
Credit-Points<br />
2
§ 1<br />
Art, Umfang und Zuordnung des Praktikums<br />
Diese Ordnung regelt die Durchführung des Praxissemesters einschließlich der darauf<br />
vorbereitenden, begleitenden und nachbereitenden wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen<br />
in den Masterstudiengängen für das Lehramt an Sekundarschulen und das Lehramt an<br />
Gymnasien mit den Fächern:<br />
• Technik in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik, Mathematik,<br />
Sozialkunde, Deutsch oder Sport.<br />
• Wirtschaft in Kombination mit einem weiteren Fach: Englisch, Ethik, Mathematik, Deutsch<br />
oder Sport.<br />
Für die Masterstudiengänge sind im Rahmen des Praxissemesters folgende Schwerpunkte<br />
gefordert. Das Praktikumssemester wird im dritten Semester als Blockpraktikum umgesetzt.<br />
Das Praxissemester muss in staatlich anerkannten Schulen für das Lehramt an<br />
Sekundarschulen in einer Sekundarschule und für das Lehramt an Gymnasien in einem<br />
Gymnasium umgesetzt werden.<br />
Umfang:<br />
30 CP = 900 Stunden<br />
Blockpraktikum vom Schuljahresbeginn bis zum Ende des Schulhalbjahres.<br />
Zeitdauer in der Sekundarschule bzw. Gymnasium: ca. 18-20 Wochen<br />
Vorgeschlagener Beginn: Ende zweites Semester;<br />
Abschluss: drittes Semester<br />
Aufteilung des Praxissemesters:<br />
• Fach Technik oder Wirtschaft: 8 CP.<br />
• Zweite Unterrichtsfach: 8 CP.<br />
• Bildungswissenschaften: 14 CP.<br />
§ 2<br />
Aufgaben und Ziele des Praktikums<br />
Ziel des Praxissemesters ist es, im Rahmen des universitären Masterstudiums Theorie und<br />
Praxis professionsorientiert miteinander zu verbinden und die Studierenden auf die<br />
Praxisanforderungen der Sekundarschule bzw. des Gymnasiums sowie des<br />
Vorbereitungsdienstes wissenschafts- und berufsfeldbezogen vorzubereiten. Die<br />
Durchführung des Praxissemesters liegt in der Verantwortung der Otto-von-Guericke-<br />
Universität Magdeburg.<br />
Das Ziel des Schulpraxissemesters in den Masterstudiengängen besteht darin, im<br />
zukünftigen Beruf Erfahrungen zu sammeln und die Berufspraxis zu reflektieren.<br />
Die Studierenden sollen im Rahmen des Praxissemesters ihre methodisch-didaktischen und<br />
medienbildnerischen Fähigkeiten zur Strukturierung fachlichen Wissens und Könnens<br />
erproben und trainieren. Das Praktikum in Sekundarschulen bzw. Gymnasien ermöglicht<br />
darüber hinaus theoretisch erworbenes Wissen anzuwenden und in konkrete<br />
Unterrichtsplanungen und -entwicklungen einfließen zu lassen, die für die Gestaltung von<br />
pädagogischen Prozessen in vielfältigen Schulkulturen grundlegend sind.<br />
Durch die Teilnahme am Fachunterricht und außerunterrichtlichen Aktivitäten, beispielsweise<br />
an Elternabenden und Lehrerkonferenzen, erfahren die Studierenden die Berufspraxis einer<br />
Lehrkraft über ein gesamtes Schulhalbjahr und reflektieren somit ihr Lehrerhandeln als<br />
eigenen Entwicklungsprozess. Neben der Selbstreflexion schulen die Studierenden ihren<br />
kritischen Blick auf die Kernkompetenzen der Lehrerprofession wie Kommunikations-<br />
3
fähigkeit, Innovationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und auch die Fähigkeit und<br />
Bereitschaft, Unterrichtssequenzen zu beobachten, zu gestalten und zu reflektieren.<br />
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Lehrkräften und den Hochschullehrern sollen die<br />
Studierenden Kompetenzen in den von der Kultusministerkonferenz (KMK) genannten<br />
Bereichen des Unterrichtens, des Erziehens, des Beurteilens und des Innovierens<br />
entwickeln. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen nach Abschluss des<br />
Praxissemesters über folgende Fähigkeiten:<br />
• sie können schulisches Lehren und Lernen auf der Basis von Fachwissenschaft,<br />
Fachdidaktik der jeweiligen Fächer und den Bildungswissenschaften<br />
schulformspezifisch planen, durchführen und reflektieren,<br />
• sie können individuelle Lernvoraussetzungen ressourcenorientiert diagnostizieren<br />
und beurteilen, kulturell und sozial vielfältige Lernprozesse gestalten sowie darauf<br />
abgestimmte Förder- und Beratungsmaßnahmen entwickeln, anwenden und<br />
reflektieren,<br />
• sie kennen Medienkompetenz- und Medienbildungsmodelle und können deren<br />
Leistungsfähigkeit hinsichtlich ihres Unterrichtseinsatzes beurteilen,<br />
• sie können ihr Lehrerhandeln als biographische Lernerfahrung im lebenslangen<br />
Lernprozess zur Ausprägung eines professionellen Selbstkonzepts kritisch<br />
reflektieren<br />
§ 3<br />
Theorie - Praxis - Verknüpfung<br />
Im Praxissemester findet eine Form des „schulisch-experimentellen" Lernens statt, bei dem<br />
praktische Arbeit an der Schule mit der wissenschaftlichen Arbeit in den Seminaren<br />
verbunden wird. Die Seminare sollen die Erfahrungen aufnehmen und verarbeiten, die die<br />
Praktikanten an den Schulen machen; die Schulen sollen offen sein für die praktische<br />
Erprobung von wissenschaftlichen Konzepten, die in den Seminaren erarbeitet werden.<br />
Mentoren, Dozenten und Praktikanten verständigen sich über die wechselseitigen Formen<br />
der Theorie-Praxis-Verknüpfung. Die inhaltlichen Rahmenbedingungen hierzu sind in den<br />
Modulbeschreibungen des Praxissemesters festgelegt.<br />
§ 4<br />
Bedeutung und Umsetzung im Rahmen des Studiums<br />
Das Praxissemester ist integraler Bestandteil zur Professionalisierung angehender<br />
Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarschule bzw. das Gymnasium. Dabei sollen sowohl<br />
eine bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche, als auch eine pädagogischfachdidaktische<br />
Orientierung auf das Berufsfeld in den beiden Fächern stattfinden. Im<br />
Praxissemester werden sowohl konzeptionell-analytische als auch reflexiv-praktische<br />
Kompetenzen erworben, um eine kritisch-konstruktive Auseinandersetzung mit den<br />
Anforderungen der Praxis und der eigenen Persönlichkeit zu ermöglichen. Gleichzeitig<br />
werden Theorieansätze aus den universitären Studien angewandt und in die Praxis<br />
übertragen werden.<br />
Das Praxissemester wird als Blockpraktikum im dritten Semester in Kooperation zwischen<br />
den beiden Fächern (je 8 CP) und den Bildungswissenschaften (14 CP) durchgeführt.<br />
4
Das Praxissemester orientiert sich in seinem Beginn und Umfang an den Schulhalbjahren<br />
der Schulen in Sachen-Anhalt. Die genauen Termine zum jeweiligen Praxissemester werden<br />
vom Praktikumsbüro der Fakultät FHW ein Jahr im Voraus bekannt gegeben.<br />
Der dominante Lernort im Praxissemester ist die Schule (Ausbildungsschule). Grundsätzlich<br />
stehen ca. 32 Stunden pro Woche für Unterricht unter Begleitung einer Mentorin oder eines<br />
Mentors, für die Teilnahme am schulischen Leben sowie für die Vorbereitung, Durchführung<br />
und Nachbereitung der Studien- und Unterrichtsprojekte zur Verfügung. Während des<br />
Praxissemesters sind Begleitveranstaltungen der beiden Fächer und der<br />
Bildungswissenschaften vorzusehen, die während der Vorlesungszeit in der Regel in der<br />
Universität, außerhalb der Vorlesungszeit in der Regel im Block in Absprache mit den<br />
Fächern und den Bildungswissenschaften stattfindet.<br />
In dieser Zeit werden die Studierenden neben der Schulpraxis im Rahmen von<br />
Begleitseminaren an der Universität beraten und angehalten, fachübergreifende<br />
Diskussionen, allgemein- und fachdidaktische Perspektiven des Lehrerhandelns sowie<br />
wissenschaftliche Reflexionen ihrer schulpraktischen Erfahrungen wiederzugeben.<br />
Während des Praxissemesters werden die Studierenden an den Praktikumsschulen von<br />
beauftragten Lehrkräften (Mentoren) der Schulen begleitet. Diese bieten Hilfestellungen bei<br />
der Umsetzung der Studien- und Unterrichtsprojekte an, fördern die Entwicklung einer<br />
forschenden Lernhaltung und geben Anregungen zur Reflexion der gewonnenen<br />
Erfahrungen.<br />
§5<br />
Praktikumsschulen<br />
(1) Die schulpraktische Ausbildung während des Praxissemesters erfolgt an<br />
Praktikumsschulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes Sachen-Anhalts. Das<br />
Praxissemester kann auch an einer anerkannten Ersatzschule in Sachen-Anhalt<br />
stattfinden.<br />
(2) Die schulpraktische Ausbildung erfolgt in der Regel schulartbezogen. Über Ausnahmen<br />
entscheidet das Praktikumsbüro der FHW in Abhängigkeit von den zur Verfügung<br />
stehenden Praktikumsplätzen.<br />
(3) Die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsschulen erfolgt durch das<br />
Praktikumsbüro der FSGE im Einvernehmen mit den zuständigen Staatlichen<br />
Schulämtern. Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule oder eine Schule<br />
einer bestimmten Schulart besteht nicht; Wünsche werden jedoch im Rahmen der<br />
organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt.<br />
§ 6<br />
Organisatorische Rahmenbedingungen und Leistungsbewertung<br />
(1) Eine Bestätigung des Praktikums durch die Schule, in der das Praktikum durchgeführt<br />
wird, ist bei den jeweiligen Modulverantwortlichen vor Praktikumsbeginn einzureichen<br />
(Anlage 1).<br />
(2) Der Praktikant bzw. die Praktikantin schließt mit der Schule, in der er das Praktikum<br />
absolviert, einen Praktikumsvertrag ab. Innerhalb des Praktikumsvertrages werden die<br />
betreuenden Personen aufgeführt (jeweils ein Hochschulbetreuer der zwei Fächer und<br />
der Bildungswissenschaften). Der Praktikumsvertrag wird beim Praktikumsbüro der<br />
Fakultät FHW der OVGU eingereicht (Anlage 2).<br />
5
(3) Die mit dem Praxissemester verbundenen Leistungsnachweise liegen in der<br />
Verantwortung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und beziehen sich auf die<br />
vorbereitenden, begleitenden und nachbereitenden Veranstaltungen.<br />
(4) Gegenstand der Leistungsbewertung können u.a. Unterrichtsprojekte der Studierenden<br />
oder die Beantwortung von Fragen zur Lernmaterial-, Organisations- und<br />
Professionsentwicklung sein. Beurteilt wird die wissenschaftliche Auseinandersetzung<br />
mit schulischen Fragen des Lehrens und Lernens, nicht die unterrichtsbezogene<br />
Tätigkeit. Die Leistungsbewertung findet in beiden Fachdidaktiken und in den<br />
Bildungswissenschaften statt. Detaillierte Beschreibungen sind im Modulhandbuch<br />
aufgeführt.<br />
(5) Während des Praxissemesters müssen die Studierenden ein Portfolio anfertigen. Die<br />
Qualifizierungsaufgaben, Unterrichtsprojekte sowie die Planungen, Durchführungen,<br />
Auswertungen und Interpretationen zentraler Elemente des Unterrichts werden in<br />
geeigneter Weise im Portfolio dokumentiert. Das Portfolio sichert die kontinuierliche<br />
Begleitung des Praxissemesters. Das Portfolio wird als Reflexions- und<br />
Dokumentationsportfolio umgesetzt, das die individuelle Kompetenzentwicklung<br />
dokumentieren soll. Dieser ist mit der Bewertung durch die jeweiligen Hochschulbetreuer<br />
und einer Einschätzung des Praktikanten durch die Praktikumseinrichtung im Anschluss<br />
an das Praktikum bei den Modulverantwortlichen abzugeben. Die Anforderungen des<br />
Portfolios werden im Modulhandbuch beschrieben.<br />
(6) Die Zeit der Schulferien wird für Begleitveranstaltungen an der OVGU und zur Vor- und<br />
Nachbereitung der Studien- und Unterrichtskonzepte genutzt.<br />
§ 7<br />
Allgemeine Regelungen<br />
(1) Das Praxissemester ist i. d. R. ohne Unterbrechung durchzuführen.<br />
(2) Durch Fehlzeiten dürfen die Mindestzeiten eines Praktikums um nicht mehr als 20%<br />
unterschritten werden. Wurden die Mindestzeiten unterschritten, ist das Praktikum zu<br />
wiederholen.<br />
(3) Studierende, die ein Praktikum an einer Schule ableisten wollen, haben vor<br />
Praktikumsbeginn die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtung zu Vertraulichkeit und<br />
Datenschutz über die während des Praktikums bekannt gewordenen Tatsachen gemäß<br />
Artikel 42 des Bundesgesetzblattes I zu beachten.<br />
(4) Die Studierenden haben während der Praktika die geltenden Vorschriften der<br />
Hausordnung der Einrichtung zu beachten und die diesbezüglichen Weisungen des<br />
Leiters zu befolgen. Praktikanten an allgemeinbildenden Schulen dürfen Vertretungen<br />
in Klassen und Aufträge im Rahmen der Aufsichtspflicht der Schule nicht selbständig<br />
und eigenverantwortlich übernehmen.<br />
(5) Studierende, die während des Praktikums erkranken, verständigen umgehend die<br />
Schule und die Hochschulbetreuer.<br />
Bei mehrtägiger Krankheit in einem Praktikum entscheidet die Schule im Einvernehmen<br />
mit den Hochschulbetreuern und dem Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OVGU<br />
über die Anerkennungen des Praktikums. Fehlzeiten sind nach (2) zu regeln.<br />
6
(6) Eine Beurlaubung bis zu 10 Tagen während des Praktikums kann bei zwingendem Grund<br />
vom Leiter bzw. der Leiterin der Schule gewährt werden. Der Antrag ist schriftlich<br />
einzureichen. Fehlzeiten werden nach (2) geregelt.<br />
(7) Studierende können von Praktika ausgeschlossen werden, wenn sie durch schuldhaftes<br />
Verhalten den Schulablauf nachhaltig beeinträchtigen. Auf begründeten Antrag des<br />
Leiters trifft die Universität eine entsprechende Entscheidung.<br />
(8) Während der Praktika bleiben die Studierenden in dem gleichen Umfang wie an der<br />
Universität versichert.<br />
In diesem Zusammenhang gehören zur Praktikumstätigkeit (Dienst)<br />
− der direkte Weg von und zur Dienststelle,<br />
− die dienstliche Tätigkeit,<br />
− Dienstgänge und<br />
− die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.<br />
Erleiden Studierende während des Dienstes einen Unfall, ist zur weiteren<br />
Gefahrenabwendung ein Arzt zu konsultieren. Jeder Unfall während des Dienstes ist<br />
meldepflichtig und innerhalb von 3 Tagen schriftlich dem Praktikumsbüro der Fakultät<br />
FHW der OVGU anzuzeigen.<br />
Voraussetzung für die Anerkennung von Unfällen während des Dienstes ist die<br />
schriftliche Zuweisung des Praktikumsplatzes durch das Praktikumsbüro der Fakultät<br />
FHW der OVGU. Unfälle, die außerhalb des Dienstes während des Praktikums<br />
eintreten, sind ebenfalls dem Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OVGU schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
(9) Der Praktikant ist während des Praktikums in der Praktikumsstelle gemäß § 2 Abs. 1<br />
Nr. 8c Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – (SGB VII) gesetzlich unfallversichert.<br />
Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die<br />
Praktikumsstelle Mitglied ist. Im Versicherungsfall übermittelt der Hochschulbetreuer<br />
der Hochschule eine Kopie der Unfallanzeige.<br />
Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen<br />
Arbeitsunfalls i. S. des § 8 SGB VII obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger.<br />
Das Haftpflichtrisiko der Praktikantin oder des Praktikanten am Praxisplatz ist für die<br />
Laufzeit des Vertrages durch die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung der<br />
Praktikumsstelle gedeckt. Falls dies nicht zutrifft, hat die Praktikantin oder der<br />
Praktikant auf Verlangen der Praktikumsstelle eine der Dauer und dem Inhalt des<br />
Praktikumsvertrages angepasste private Berufs-/Amts-Haftpflichtversicherung<br />
nachzuweisen.<br />
Für die studentische Krankenversicherung gelten auch während des Praktikums die<br />
Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V).<br />
(10) In der Regel sind Praktika im Land Sachsen-Anhalt abzuleisten.<br />
Begründete Anträge zur Ableistung dieser Praktika außerhalb Sachsen-Anhalts müssen<br />
den Modulverantwortlichen formlos spätestens 12 Wochen vor Beginn des Praktikums<br />
zur Genehmigung eingereicht werden.<br />
(11) Anfallende Kosten für die Durchführung der Praktika wie Fahrtkosten,<br />
Übernachtungskosten u. a trägt der Praktikant bzw. die Praktikantin selbst.<br />
7
§ 8<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Die jeweiligen Hochschulbetreuer stimmen das Praxissemester mit dem<br />
Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OVGU ab. Unberührt davon bleiben die<br />
inhaltlichen Absprachen der Lehrenden an der Universität mit den Praktikanten und den<br />
Praktikumseinrichtungen.<br />
(2) Die Praktikumsberatung wird vom Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OVGU<br />
durchgeführt. Erforderliche Festlegungen werden im gegenseitigen Einvernehmen<br />
getroffen.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Verwaltungshandbuch des<br />
Rektorats in Kraft.<br />
(2) Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für<br />
Humanwissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom **.**.2012<br />
und des Senates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom **.**.2012.<br />
Magdeburg, **:**.2012<br />
Der Rektor der<br />
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg<br />
8
Anlagen<br />
Anlage 1: Bestätigung<br />
Bestätigung<br />
(Art des Praktikums)<br />
……………………………………………………………………….<br />
vertreten durch:<br />
……………………………………………………............................<br />
.<br />
......................................................................................................<br />
.<br />
(Einrichtung/ Unternehmen )<br />
Hiermit wird bestätigt, dass die Einrichtung/ das Unternehmen sachlich und personell in der<br />
Lage ist<br />
Frau/ Herrn …………………………………….................................<br />
Studiengang ………………………….. Matrikel-Nr. ………………….<br />
in der Zeit vom<br />
…………………………..bis………...…………………<br />
eine Betreuung für obiges Praktikum gem. Praktikumsordnung zu<br />
gewährleisten.<br />
.........................................................................................................<br />
..<br />
Ort, Datum, Unterschrift/Stempel des Leiters<br />
/der Leiterin der Schule<br />
9
Anlage 2: Praktikumsvertrag<br />
Praktikumsvertrag<br />
(Muster)<br />
Zwischen der Schule<br />
Name:<br />
.............................................................................................................<br />
Anschrift:<br />
.............................................................................................................<br />
..............................................................................................................<br />
Tel.:<br />
..............................................................................................................<br />
und<br />
Frau/Herrn (nachfolgend Praktikant/in genannt<br />
Name: ................................................... Vorname: .......................<br />
Matr.-Nr.: :.............................................................................................<br />
Geb. am: ...................................................... in:..................................<br />
Anschrift:<br />
................................................................................................................<br />
wird nachstehender Vertrag zur Ableistung eines Praktikums geschlossen. Das Praktikum ist<br />
Bestandteil des Masterstudiengangs Lehramt an Sekundarschulen bzw. Lehramt an Gymnasien der<br />
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Fakultät für Humanwissenschaften (FHW).<br />
§ 1<br />
Art und Stellung des Praktikums<br />
(1) Das Praktikum ist als Praxissemester gemäß der Praktikumsordnung durchzuführen.<br />
(2) Das Praktikum, das nach Immatrikulation der Praktikantin oder des Praktikanten an der Otto-von-<br />
Guericke-Universität Magdeburg stattfindet, begründet kein Arbeitsrechtsverhältnis der<br />
Praktikantin oder des Praktikanten mit der Praktikumsstelle.<br />
(3) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses einer Praktikantin oder eines Praktikanten mit<br />
einer Praktikumsstelle durch ein Vorpraktikum vor dem Studium liegt im Ermessen der<br />
Praktikumsstelle.<br />
§ 2<br />
Dauer des Praktikums<br />
Das Praktikum dauert ein Schulhalbjahr und ist im Zeitraum von . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . in o. g.<br />
Schule (Praktikumsstelle) durchzuführen.<br />
10
§ 3<br />
Pflichten der Praktikumsstelle<br />
Die Praktikumsstelle erklärt, nach ihren Gegebenheiten grundsätzlich in der Lage zu sein, eine<br />
praktische Ausbildung durchzuführen, wie sie in den fachlichen Anforderungen des Studienganges<br />
gemäß Anlage zu diesem Vertrag genannt sind, jedoch mit folgenden Einschränkungen:<br />
………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………….<br />
……………………………………………………………………………………………….<br />
Die fachlichen Anforderungen sind Bestandteil dieses Vertrages.<br />
Die Praktikumsstelle verpflichtet sich:<br />
1. dafür zu sorgen, dass der Praktikantin oder dem Praktikanten die zur Erreichung des<br />
Praktikumszieles erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, und dass das<br />
Praktikum planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, dass das<br />
Praktikumsziel in der vorgesehenen Praktikumszeit erreicht werden kann, sowie der Praktikantin<br />
oder dem Praktikanten zusätzlich zu ermöglichen, etwaige Fehlzeiten nachzuarbeiten;<br />
2. der Praktikantin oder dem Praktikanten die kostenlose Nutzung der zum Praktikum erforderlichen<br />
Materialien, Geräte, Werkzeuge, Werkstoffe und dergleichen zu ermöglichen;<br />
3. der Praktikantin oder dem Praktikanten nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Praktikumszweck<br />
dienen und ihren oder seinen körperlichen Kräften angemessen sind;<br />
4. eine Mentorin oder ein Mentor zu benennen, die oder der gemeinsam mit der Praktikantin oder<br />
dem Praktikanten einen Ablaufplan aufstellt und sie oder ihn während des Praktikums fachlich und<br />
organisatorisch betreut;<br />
5. der Praktikantin oder dem Praktikanten die Erarbeitung des erforderlichen<br />
Praktikumsberichtes/Beleges während der Praktikumszeit zu ermöglichen und ihn abschließend<br />
sachlich zu überprüfen und gegenzuzeichnen;<br />
6. der Praktikantin oder dem Praktikanten ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das sich auf<br />
Dauer, Inhalt und Erfolg der praktischen Tätigkeit in der Schule bezieht;<br />
7. die Verbindung der Praktikantin oder des Praktikanten mit der Hochschule zu fördern und bei<br />
entsprechenden Problemen mit der oder dem Praktikumsbeauftragten bzw. ggf. der Betreuerin<br />
oder dem Betreuer des Fachbereiches zusammenzuarbeiten;<br />
8. die Praktikantin oder den Praktikanten zu den von der Hochschule ausgewiesenen Prüfungen und<br />
Lehrveranstaltungen freizustellen;<br />
9. ggf. der fachlich betreuenden Lehrkraft des Fachbereiches auf Verlangen die Betreuung der<br />
Praktikantin oder des Praktikanten am Praxisplatz zu ermöglichen;<br />
10. die Hochschule von einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder vom Nichtantreten der<br />
Praktikantin oder des Praktikanten zum Praktikum sowie über Unfälle, die mit dem Praktikum<br />
zusammenhängen, sofort zu unterrichten;<br />
11. die Praktikantin oder den Praktikanten bei der Beschaffung von Wohnraum für die<br />
Praktikumsdurchführung zu unterstützen.<br />
11
§ 4<br />
Pflichten der Praktikantin oder des Praktikanten<br />
Die Praktikantin oder der Praktikant verpflichtet sich,<br />
1. alle gebotenen Praktikumsmöglichkeiten zum Erreichen des Praktikumszieles sorgsam<br />
wahrzunehmen;<br />
2. die im Rahmen des Praktikums übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen;<br />
3. den im Rahmen des Praktikums erteilten Anordnungen der Praktikumsstelle und ihrer<br />
weisungsberechtigten Personen nachzukommen;<br />
4. die für die Praktikumsstelle geltenden Vorschriften, insbesondere Arbeitsordnung und<br />
Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten sowie Instrumente, Geräte, Werkzeuge und<br />
Arbeitsunterlagen sorgsam zu behandeln;<br />
5. die Interessen der Praktikumsstelle zu wahren und Geschäftsgeheimnisse und Kenntnisse über<br />
Betriebsvorgänge geheim zu halten;<br />
6. den Praktikumsbericht/Beleg fristgerecht zu erstellen und spätestens am Ende des Praktikums der<br />
Betreuerin oder dem Betreuer der Praktikumsstelle zur Kenntnis und Bewertung vorzulegen;<br />
7. bei Fernbleiben die Praktikumsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Erkrankungen, der<br />
Praktikumsstelle spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />
(1) Die Praktikumsstelle benennt<br />
§ 5<br />
Betreuende<br />
Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Abteilung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Tel.-Nr.:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fax-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
als Betreuerin oder Betreuer für die Ausbildung der Praktikantin oder des Praktikanten.<br />
(2) Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg benennt für das Praktikum<br />
1. Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Tel.-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . Fax-Nr.:. . . . . . . . . . . . . . .<br />
als Hochschulbetreuer der Bildungswissenschaften.<br />
2. Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Tel.-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . Fax-Nr.:. . . . . . . . . . . . . . .<br />
als Hochschulbetreuer des Faches Technik oder Wirtschaft.<br />
3. Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Tel.-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . Fax-Nr.:. . . . . . . . . . . . . . .<br />
als Hochschulbetreuer des Faches …………………….<br />
12
§ 6<br />
Urlaub, Freistellungen<br />
(1) Während der Vertragsdauer steht der Praktikantin oder dem Praktikanten kein Erholungsurlaub<br />
zu.<br />
(2) Die Praktikumsstelle kann eine kurzfristige Freistellung aus persönlichen Gründen gewähren.<br />
§ 7<br />
Versicherungsschutz<br />
(1) Die Praktikantin oder der Praktikant ist während des Praktikums in der Praktikumsstelle gemäß §<br />
2 Abs. 1 Nr. 8c Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – (SGB VII) gesetzlich unfallversichert.<br />
Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die Praktikumsstelle<br />
Mitglied ist. Im Versicherungsfall übermittelt die Praktikumsstelle der Hochschule eine Kopie der<br />
Unfallanzeige.<br />
(2) Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen<br />
Arbeitsunfalls i. S. des § 8 SGB VII obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger.<br />
(3) Das Haftpflichtrisiko der Praktikantin oder des Praktikanten am Praxisplatz ist für die Laufzeit des<br />
Vertrages durch die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung der Praktikumsstelle gedeckt.<br />
Falls dies nicht zutrifft, hat die Praktikantin oder der Praktikant auf Verlangen der Praktikumsstelle<br />
eine der Dauer und dem Inhalt des Praktikumsvertrages angepasste private Berufs-/Amts-<br />
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.<br />
(4) Für die studentische Krankenversicherung gelten auch während des Praktikums die<br />
Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V).<br />
§ 8<br />
Kostenerstattungs- und Vergütungsansprüche<br />
(1) Dieser Praktikumsvertrag begründet für die Praktikumsstelle keinen Anspruch auf Erstattung von<br />
Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um<br />
Schadensfälle handelt, die in die Haftpflicht der Praktikantin oder des Praktikanten fallen.<br />
(2) Die Praktikumsstelle erklärt sich bereit, eine monatliche Vergütung von …………. Euro zu<br />
gewähren.<br />
Sie ist fällig am ……………………… und wird in bar gezahlt/auf das folgende Konto überwiesen:<br />
Kontoinhaber: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Kto-Nr.:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .BLZ:. . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Kreditinstitut: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
(3) Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich Steuern und Anrechnung auf die<br />
Ausbildungsförderung und dergleichen gehen zu Lasten der Praktikantin oder des Praktikanten.<br />
13
§ 9<br />
Auflösung des Vertrages<br />
(1) Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden:<br />
− aus einem wichtigen Grund mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen,<br />
− bei Aufgabe oder Änderung des Praktikumszieles mit einer Kündigungsfrist von einer Woche.<br />
(2) Die Praktikumsstelle hat das Recht, den Praktikumsvertrag bei groben Verstößen der Praktikantin<br />
oder des Praktikanten gegen betriebliche Ordnungen fristlos zu kündigen.<br />
(3) Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen. Im Falle einer<br />
Vertragsauflösung durch die Praktikumsstelle ist eine vorherige Anhörung der Hochschule<br />
erforderlich.<br />
§ 10<br />
Sonstige Vereinbarungen<br />
(z. B. Thema des Praktikumsberichtes/Beleges, Eigentum und Vertraulichkeit der Ergebnisse,<br />
fakultäts- oder Praktikumsstellenspezifische Besonderheiten, Zahlung der Vergütung bei Krankheit<br />
usw.)<br />
§ 11<br />
Vertragsausfertigung, Änderungen<br />
(1) Dieser Vertrag wird in drei Ausfertigungen unterzeichnet.<br />
Jeder Vertragspartner erhält ein Exemplar, das dritte hat die Praktikantin oder der Praktikant<br />
unverzüglich der Koordinierungsstelle Lehrerbildung der OVGU zuzuleiten.<br />
(2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Ort, Datum<br />
Ort, Datum<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Unterschrift und Stempel Praktikumsstelle: Unterschrift Praktikantin/Praktikant<br />
14
Anlagen für das Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OVGU und die Praktikantin<br />
oder den Praktikanten:<br />
1. Fachliche Anforderungen des Studienganges<br />
2. Erklärung der Otto-von-Guericke-Universität<br />
Die Otto-von-Guericke-Universität verpflichtet sich, in allen die Praktikumsdurchführung betreffenden<br />
Fragen mit der Praktikumsstelle zusammenzuarbeiten.<br />
Die Otto-von-Guericke-Universität wird die Praktikumsstelle über alle Fragen, welche die<br />
Durchführung des Praktikums betreffen, informieren und Änderungen der Praktikumsrichtlinien<br />
während der Dauer des Praktikums nur nach Abstimmung mit der Praktikumsstelle vornehmen.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Ort, Datum<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Das Praktikumsbüro der Fakultät FHW der OvGU<br />
15
Anlage 3: Praktikumsnachweis<br />
Praktikumsnachweis<br />
Frau/Herr<br />
Name: ............................................. Vorname: ...................................<br />
Matr.-Nr. :..........................................................................................................<br />
Geb. am: ...................................................... in: ..............................................<br />
Anschrift: ...........................................................................................................<br />
...........................................................................................................<br />
Studiengang:<br />
..............................................................................................................................<br />
hat bei uns<br />
Name der Schule<br />
..............................................................................................................................<br />
Anschrift: ...........................................................................................................<br />
Tel.: ...........................................................................................................<br />
eine praktische Ausbildung<br />
im Zeitraum von ............................. bis ................................ durchgeführt. ………..<br />
Anzahl der Fehltage während der Dauer der Beschäftigung: .................,<br />
davon …….......... Tage Krankheit, .......... Tage sonst. Abwesenheit (Gründe): ...........<br />
..............................................................................................................................<br />
Das Praktikum unterteilt sich unter Abzug der Fehltage folgendermaßen:<br />
Tätigkeit/ Anzahl der Wochen:<br />
Summe: ____<br />
Bemerkungen:<br />
Die Berichte haben vorgelegen und wurden wieder ausgehändigt.<br />
Magdeburg, ............................. .......................................<br />
Unterschrift und Stempel<br />
Vertreter/in Schule<br />
16