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Gutachten von Thomas Sießegger - Der Paritätische Berlin

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Dipl. Kaufmann <strong>Thomas</strong> <strong>Sießegger</strong>, Organisationsberater<br />

und Sachverständiger für ambulante Pflegedienste<br />

VI<br />

§ 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege<br />

(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit Beginn des<br />

ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art<br />

und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den <strong>von</strong> ihm in Anspruch genommenen<br />

Leistungen, zu pflegen und hauswirtschaftlich zu versorgen (Pflegevertrag). Bei jeder wesentlichen<br />

Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen<br />

Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) <strong>Der</strong> Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine<br />

Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. <strong>Der</strong> Pflegevertrag kann <strong>von</strong> dem<br />

Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.<br />

(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der<br />

dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand<br />

unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert<br />

zu beschreiben. <strong>Der</strong> Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen unmittelbar nach Inkrafttreten<br />

dieser Regelung sowie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu<br />

unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein<br />

zeitbezogenen Vergütung darstellt und ihn auf seine Wahlmöglichkeiten bei der<br />

Zusammenstellung dieser Vergütungsformen hinzuweisen. Diese Gegenüberstellung hat in<br />

der Regel schriftlich zu erfolgen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Pflegebedürftige über die<br />

Vergütungsform. In dem Pflegevertrag ist die Entscheidung zu dokumentieren.<br />

(4) <strong>Der</strong> Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner pflegerischen und hauswirtschaftlichen<br />

Leistungen ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten. Soweit die <strong>von</strong> dem<br />

Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den <strong>von</strong> der Pflegekasse mit Bescheid<br />

festgelegten und <strong>von</strong> ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der<br />

Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die<br />

nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.<br />

Anlagen, Seite VI <strong>von</strong> XXXI<br />

Betriebswirtschaftliches <strong>Gutachten</strong>: Diskussion zur Umsetzung und den Wechselwirkungen<br />

<strong>von</strong> Stundensätzen neben einem System der Abrechnung nach Leistungskomplexen

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