Gutachten von Thomas Sießegger - Der Paritätische Berlin
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Dipl. Kaufmann <strong>Thomas</strong> <strong>Sießegger</strong>, Organisationsberater<br />
und Sachverständiger für ambulante Pflegedienste<br />
VI<br />
§ 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege<br />
(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit Beginn des<br />
ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art<br />
und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den <strong>von</strong> ihm in Anspruch genommenen<br />
Leistungen, zu pflegen und hauswirtschaftlich zu versorgen (Pflegevertrag). Bei jeder wesentlichen<br />
Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen<br />
Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) <strong>Der</strong> Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine<br />
Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. <strong>Der</strong> Pflegevertrag kann <strong>von</strong> dem<br />
Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.<br />
(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der<br />
dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand<br />
unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert<br />
zu beschreiben. <strong>Der</strong> Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen unmittelbar nach Inkrafttreten<br />
dieser Regelung sowie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu<br />
unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein<br />
zeitbezogenen Vergütung darstellt und ihn auf seine Wahlmöglichkeiten bei der<br />
Zusammenstellung dieser Vergütungsformen hinzuweisen. Diese Gegenüberstellung hat in<br />
der Regel schriftlich zu erfolgen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Pflegebedürftige über die<br />
Vergütungsform. In dem Pflegevertrag ist die Entscheidung zu dokumentieren.<br />
(4) <strong>Der</strong> Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner pflegerischen und hauswirtschaftlichen<br />
Leistungen ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten. Soweit die <strong>von</strong> dem<br />
Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den <strong>von</strong> der Pflegekasse mit Bescheid<br />
festgelegten und <strong>von</strong> ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der<br />
Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die<br />
nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.<br />
Anlagen, Seite VI <strong>von</strong> XXXI<br />
Betriebswirtschaftliches <strong>Gutachten</strong>: Diskussion zur Umsetzung und den Wechselwirkungen<br />
<strong>von</strong> Stundensätzen neben einem System der Abrechnung nach Leistungskomplexen