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A.I.S.E.-Leitlinien zur Umsetzung der Detergenzienverordnun g

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22 . Februar 2005<br />

Laut Artikel 11 Absatz 2 <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g müssen folgende Angaben leserlich ,<br />

deutlich und unverwischbar auf den Verpackungen angebracht sein, in denen die Detergenzie n<br />

dem Verbraucher angeboten werden :<br />

• Name und Handelsname des Erzeugnisses ;<br />

• Name, Handelsname o<strong>der</strong> Warenzeichen sowie vollständige Anschrift und Telefonnumme r<br />

des Wirtschaftsteilnehmers, <strong>der</strong> für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist ;<br />

• Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und Telefonnummer, unter <strong>der</strong> das in Artikel 9<br />

Absatz 3 genannte Datenblatt erhältlich ist .<br />

Die gleichen Angaben müssen in allen Begleitpapieren von lose beför<strong>der</strong>ten Detergenzien<br />

enthalten sein .<br />

Obwohl dies im <strong>der</strong>zeitigen Text <strong>der</strong> Verordnung nicht ausdrücklich gefor<strong>der</strong>t wird, wird i m<br />

Hinblick auf eine vorgesehene zukünftige Än<strong>der</strong>ung, die nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnun g<br />

erörtert werden soll, empfohlen, auf <strong>der</strong> Verpackung auch die Internetadresse anzugeben, unter<br />

<strong>der</strong> (Anhang VIID, siehe Punkt 8.3 dieses Dokuments) <strong>der</strong> Hersteller eine einfachere Fassun g<br />

des Datenblatts über die Inhaltsstoffe einstellen wird .<br />

Hersteller, die Blindversuche durchführen müssen, müssen Aufzeichnungen über die Mengen<br />

und die zeitliche Dauer führen und bereit sein, diese Information auf Anfrage den Behörden zu r<br />

Verfügung zu stellen .<br />

8.Informationspflichten<br />

8.1.DerzeitigePraxis<br />

Seit vielen Jahren teilen Unternehmen, die Detergenzien und Reinigungsprodukte in Verkeh r<br />

bringen, Einzelheiten ihrer Produkte auf freiwilliger Basis an nationale Giftinformationszentren<br />

mit. Giftinformationszentren geben Behandlungsempfehlungen im Falle von Unfällen ode r<br />

Missbrauch. Da dieses System gut etabliert ist, wird empfohlen, die Praxis unabhängig von<br />

zusätzlichen Verpflichtungen gemäß <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g, die nachfolgend beschriebe n<br />

werden, beizubehalten .<br />

8.2. Neues Datenblatt über Inhaltsstoffe für medizinisches Persona l<br />

Nach Artikel 9 Absatz 3 müssen Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, auf Anfrag e<br />

unverzüglich und kostenfrei allen Angehörigen des medizinischen Personals ein Datenblatt <strong>zur</strong><br />

Verfügung, in dem alle Inhaltsstoffe nach Anhang VII Abschnitt C verzeichnet sind ; diese<br />

Informationen sind nur für medizinische Zwecke bestimmt. In Anhang VII Abschnitt C heißt es :<br />

"Folgende Bestimmungen gelten für die Angabe von Inhaltsstoffen auf dem in Artikel 9 Absatz 3<br />

genannten Datenblatt.<br />

Auf dem Datenblatt sind <strong>der</strong> Name des Detergens und des Herstellers aufgeführt .<br />

Alle Inhaltsstoffe werden verzeichnet; sie werden entsprechend ihrem Gewichtsanteil in<br />

absteigen<strong>der</strong> Reihenfolge genannt; dabei wird das Verzeichnis in die nachstehende n<br />

Gewichtsanteile in Prozent eingeteilt :<br />

— 10 % und darüber,<br />

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