A.I.S.E.-Leitlinien zur Umsetzung der Detergenzienverordnun g
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22. Februar 2005<br />
A.I.S.E.-<strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Detergenzienverordnun</strong> g<br />
Biologische Abbaubarkeit von Tenside n<br />
und<br />
AnhangVII(Kennzeichnung und Datenblatt über di e<br />
Inhaltsstoffe)<br />
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäische n<br />
Parlaments und des Rates vom 31 . März 2004 übe r<br />
Detergenzien .<br />
(Veröffentlicht im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union, L 104, vom 8. April<br />
2004)<br />
1
22. Februar 2005<br />
INHALT :<br />
A.I.S .E.-<strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g 1<br />
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 .<br />
März 2004 über Detergenzien 1<br />
1. HINTERGRUND 3<br />
2. INKRAFTTRETEN 3<br />
3. ANWENDUNGSBEREICHDESBEGRIFFSDETERGENS 3<br />
4. BIOABBAUBARKEIT VON TENSIDEN (DIE IN DETERGENZIEN VERWENDE T<br />
WERDEN) 4<br />
4.1.GRUNDLEGENDEANDERUNGEN 4<br />
4.2. AUSNAHMEN FÜR TENSIDE, DIE ALS BIOZID-PRODUKTE VERWENDET WERDEN 5<br />
4.3. LEITLINIEN FÜR HERSTELLER, DIE DETERGENZIEN IN VERKEHR BRINGEN 5<br />
5. KENNZEICHNUNG DERINHALTSSTOFFE 6<br />
5.1 . WASHAT SICH GEÄNDERT? 6<br />
5.2. WELCHE BESTANDTEILE SIND AUF DER KENNZEICHNUNG ANZUGEBEN? 6<br />
5.3. LEITLINIEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG DER BESTANDTEILE 7<br />
6. KENNZEICHNUNG DER DOSIERUNGSANGABENFÜRWASCHMITTEL 9<br />
6.1. LEITLINIEN FÜRDIE KENNZEICHNUNG DER DOSIERUNG 1 0<br />
7. ZUSÄTZLICHE KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN NACH DE R<br />
DETERGENZIENVERORDNUNG 1 1<br />
8. INFORMATIONSPFLICHTEN 12<br />
8.1.DERZEITIGEPRAXIS 1 2<br />
8.2. NEUES DATENBLATT ÜBER INHALTSSTOFFE FÜR MEDIZINISCHES PERSONAL . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2<br />
8.2.1.Leitfaden zum Datenblatt über Inhaltsstoffe 13<br />
8.3 . VERÖFFENTLICHUNG DES VERZEICHNISSES VON INHALTSSTOFFEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 3<br />
8.3.1.<strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Inhaltsstoffe : 14<br />
ANHÄNGE<br />
Anhang 1 . Allergene Duftstoffe als Inhaltsstoffe<br />
Anhang 2. INCI-Bezeichnungen von Konservierungsstoffe n<br />
Anhang 3 . Dosierungsschema - Beispiele<br />
2
22 . Februar 2005<br />
1 . Hintergrund<br />
Die <strong>Detergenzienverordnun</strong>g wurde am B . April 2004 veröffentlicht und tritt am B . Oktober 200 5<br />
in Kraft. Als Verordnung ist sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar rechtskräftig und bietet de n<br />
Mitgliedstaaten keinen Auslegungsspielraum . Die Verordnung enthält Bestimmungen über :<br />
• endgültige Anfor<strong>der</strong>ungen bezüglich <strong>der</strong> biologischen Abbaubarkeit (sowohl was da s<br />
Ausmaß als auch die angewandten Methodiken angeht) aller Tenside (anionische ,<br />
nichtionische, kationische und amphotere), die in Detergenzien vorkommen ;<br />
• die Information des Verbrauchers durch die Kennzeichnung <strong>der</strong> Inhaltsstoffe und Websites ;<br />
• Informationen, über die <strong>der</strong> Hersteller verfügen muss und die Angehörigen vo n<br />
Gesundheitsberufen und den zuständigen Behörden auf Anfrage <strong>zur</strong> Verfügung zu stelle n<br />
sind;<br />
• eine Überprüfung <strong>der</strong> Verwendung von Phosphaten bis spätestens April 2007 im Hinblick<br />
auf ihre Reduzierung ;<br />
• eine Bewertung <strong>der</strong> anaeroben biologischen Abbaubarkeit von Tensiden und de s<br />
biologischen Abbaus <strong>der</strong> organischen Inhaltsstoffe von Detergenzien bis April 2009 .<br />
Obwohl alles unternommen wurde, um sicherzustellen, dass die in diesen Leitlinie n<br />
enthaltenen Ratschläge und Auslegungen korrekt sind, weist A .I.S.E. darauf hin, dass kein e<br />
Verantwortung für etwaige Fehler o<strong>der</strong> Auslassungen o<strong>der</strong> für Verluste o<strong>der</strong> Schäde n<br />
jeglicher Art übernommen werden kann, die aus ihrer Anwendung entstehen.<br />
2. Inkrafttrete n<br />
Die Bestimmungen <strong>der</strong> Verordnung gelten für alle Detergenzien, die ab B . Oktober 2005 in<br />
Verkehr gebracht werden . In Artikel 2 <strong>der</strong> Verordnung wird `Inverkehrbringen' definiert al s<br />
"Einführung in den Gemeinschaftsmarkt und damit Bereitstellung für Dritte, gleich ob gege n<br />
o<strong>der</strong> ohne Entgelt. Die Einfuhr in das Zollgebiet <strong>der</strong> Gemeinschaft gilt als Inverkehrbringen ."<br />
Bei <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> Ad Hoc-Arbeitsgruppe am B . Oktober 2004 wurde beschlossen, die s<br />
dahingehend auszulegen, dass damit <strong>der</strong> Augenblick gemeint ist, in dem das Eigentum an de m<br />
Detergens vom Hersteller auf den Verbraucher übergeht . Das bedeutet, dass jedes Produkt, das<br />
die Kontrolle (Eigentum) des Herstellers am o<strong>der</strong> nach dem B . Oktober 2005 verlässt, <strong>der</strong><br />
Verordnung entsprechen muss . Den Herstellern wird jedoch empfohlen, sich bei ihre m<br />
nationalen Verband zu vergewissern, dass diese Auslegung auf <strong>der</strong> lokalen nationalen Eben e<br />
akzeptiert wird .<br />
3. AnwendungsbereichdesBegriffsDetergens<br />
3
22 . Februar 2005<br />
Der Begriff "Detergenzien" gilt für alle Produkte, die <strong>zur</strong> Reinigung von Textilien o<strong>der</strong> harte n<br />
Oberflächen verwendet werden, mit an<strong>der</strong>en Worten alle `Detergenzien/Reinigungsprodukte' ,<br />
die eine Reinigungsfunktion erfüllen .<br />
Unter an<strong>der</strong>em werden in Artikel 2 <strong>der</strong> Verordnung folgende Begriffe definiert :<br />
`Detergens' bezeichnet einen Stoff o<strong>der</strong> eine Zubereitung, welcher/welche Seifen und/ode r<br />
an<strong>der</strong>e Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien<br />
können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformt e<br />
Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke o<strong>der</strong> institutionelle o<strong>der</strong> industrielle Zwecke<br />
vertrieben o<strong>der</strong> verwendet werden .<br />
An<strong>der</strong>e Produkte, die zu den Detergenzien zählen, sind:<br />
• `Waschhilfsmittel' zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen o<strong>der</strong> Bleichen vo n<br />
Kleidungsstücken, Haushaltswäsche usw. ;<br />
• `Wäscheweichspüler' <strong>zur</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die<br />
Textilwäsche ergänzen ;<br />
• `Putzmittel' wie Haushaltsallzweckreiniger und/o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Mittel <strong>zur</strong> Reinigung von<br />
Oberflächen (z.B. Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und<br />
entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate usw .) ;<br />
• `an<strong>der</strong>e Wasch- und Reinigungsmittel' für alle an<strong>der</strong>en Wasch- und Reinigungsprozesse .<br />
`Waschen' bedeutet das Reinigen von Wäsche, Textilerzeugnissen, Geschirr und an<strong>der</strong>en harten<br />
Oberflächen.<br />
`Reinigung' bezeichnet den Vorgang gemäß <strong>der</strong> Definition in EN ISO 862 .<br />
`Tensid' bezeichnet in Detergenzien verwendete organische Stoffe und/o<strong>der</strong> Zubereitungen mi t<br />
grenzflächenaktivierenden Eigenschaften, die aus einer o<strong>der</strong> mehreren hydrophilen und eine r<br />
o<strong>der</strong> mehreren hydrophoben Gruppen solcher Art und Größe bestehen, dass sie die Fähigkeit<br />
besitzen, die Oberflächenspannung von Wasser zu verringern, monomolekulare Streuungs- o<strong>der</strong><br />
Adsorptionsschichten an <strong>der</strong> Wasser/Luft-Grenzfläche zu bilden, Emulsionen und/o<strong>der</strong><br />
Mikroemulsionen und/o<strong>der</strong> Micellen zu bilden und sich an Wasser/Festkörper-Grenzfläche n<br />
anzulagern.<br />
4. Bioabbaubarkeit von Tensiden (die in Detergenzien verwende t<br />
werden)<br />
4.1.Grundlegende Än<strong>der</strong>unge n<br />
Die <strong>Detergenzienverordnun</strong>g enthält zwei grundlegende Än<strong>der</strong>ungen hinsichtlich de r<br />
Bioabbaubarkeit von Tensiden, die in Detergenzien verwendet werden :<br />
• in Zukunft muss die vollständigeaerobeBioabbaubarkeit von Tensiden, die i n<br />
Detergenzien verwendet werden, nachgewiesen werden ;<br />
• die Abbaubarkeitskriterien gelten auch für kationische und amphotere Tenside .<br />
4
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(Früher wurden nur Anfor<strong>der</strong>ungen bezüglich <strong>der</strong> primären Bioabbaubarkeit anionischer und<br />
nichtionischer Tenside vorgegeben) .<br />
Vorzugsweise sind die in Anhang III A aufgeführten Prüfmethoden zu benutzen. Das Kriteriu m<br />
für die vollständige Bioabbaubarkeit ist eine Mineralisierung von 60% ("Endabbaubarkeit" i n<br />
Kohlendioxid, Wasser und Mineralsalze) innerhalb von 28 Tagen . "Bei angemessener<br />
Begründung" kann eine <strong>der</strong> in Anhang III B aufgeführten Methoden auf Antrag angewandt<br />
werden.<br />
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 kann eine Ausnahme für Tenside beantragt werden, die für<br />
Detergenzien für den industriellen o<strong>der</strong> institutionellen Bereich bestimmt sind und die da s<br />
Kriterium <strong>der</strong> vollständigen Bioabbaubarkeit nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraum s<br />
erfüllen .<br />
• Zu diesem Zweck muss nachgewiesen werden, dass die primäre Bioabbaubarkeit vo n<br />
Tensiden innerhalb des vorgegebenen Zeitraums bei mindestens 80% liegt . Methoden <strong>zur</strong><br />
Prüfung <strong>der</strong> primären Bioabbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien sind in Anhang II<br />
aufgeführt. Was die Bioabbaubarkeit von anionischen und nichtionischen Tenside n<br />
angeht, so entspricht sie dem vor Einführung <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g geltende n<br />
Standard .<br />
• Für diese Ausnahmegenehmigung sind Prüfungen gemäß Anhang IV in eine r<br />
"abgestuften Vorgehensweise" durchzuführen . Technische <strong>Leitlinien</strong> für die abgestuft e<br />
Vorgehensweise sind spätestens rechtzeitig zum Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnun g<br />
festzulegen.<br />
4.2. Ausnahmen für Tenside, die als Biozid-Wirkstoffe verwendet werden<br />
Nach Artikel 3 Absatz 1 <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g gilt:<br />
"Tenside, die zugleich Wirkstoffe im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 98/8/EG (Biozid-Produkte-Richtlinie )<br />
sind und als Desinfektionsmittel verwendet werden, sind von den Bestimmungen <strong>der</strong> Anhänge II,<br />
III, IV und VIII dieser Verordnung ausgenommen . "<br />
Dazu müssen diese Tenside :<br />
• in Anhang I & IA <strong>der</strong> Biozid-Produkt-Richtlinie als Biozid aufgeführt sein ;<br />
• Bestandteile von Biozid-Produkten sein, die gemäß <strong>der</strong> Biozid-Produkt-Richtlinie zugelasse n<br />
sind, o<strong>der</strong> die gemäß <strong>der</strong> Zehnjahres-Übergangsregelungen <strong>der</strong> Biozid-Produkt-Richtlini e<br />
zulässig sind .<br />
Ist das Biozid-Produkt gleichzeitig ein Detergens im Sinne <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g, s o<br />
gelten für die an<strong>der</strong>en in <strong>der</strong> Zubereitung enthaltenen Tenside sowie für die Kennzeichnung di e<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g .<br />
4.3. <strong>Leitlinien</strong> für Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen<br />
Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, sollten nunmehr im Hinblick auf di e<br />
Bioabbaubarkeit <strong>der</strong> in diesen Produkten enthaltenen Tenside :<br />
5
22 . Februar 2005<br />
• von ihren Tensidlieferanten innerhalb und außerhalb <strong>der</strong> EU eine schriftliche Bestätigun g<br />
(auf dem Sicherheitsdatenblatt o<strong>der</strong> einem spezifischen Dokument) verlangen, dass di e<br />
verwendeten Tenside in Bezug auf die vollständige Bioabbaubarkeit ohne weiter e<br />
Beschränkung in Verkehr gebracht werden können (gemäß Artikel 4 Absatz 1) .<br />
• Wenn die Kriterien für die vollständige Bioabbaubarkeit nicht erfüllt sind, so sin d<br />
Ausnahmen nur für bestimmte Tenside in Detergenzien möglich, die in industriellen ode r<br />
institutionellen Bereichen in Anwendungen benutzt werden, die in Artikel 6 Absatz 1<br />
genauer definiert werden . Zu diesem Zweck<br />
nmuss eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden, dass die Tenside de m<br />
Zulässigkeitskriterium für die biologische Primärabbaubarkeit nach Anhang II<br />
entsprechen, das bei einer Rate von 80% liegt ;<br />
nmuss eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Ausnahmegenehmigung für da s<br />
betreffende Tensid vorliegen .<br />
5.Kennzeichnung<strong>der</strong>Inhaltsstoffe<br />
5.1. Was hatsich geän<strong>der</strong>t?<br />
Die Kennzeichnung <strong>der</strong> Inhaltsstoffe von Detergenzien und Reinigungsprodukten nac h<br />
Empfehlung 89/542/EWG wird weitgehend übernommen und in <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g<br />
zwingend vorgeschrieben . Darüber hinaus sind folgende Angaben erfor<strong>der</strong>lich :<br />
• "optische Aufheller" und "Duftstoffe" werden als weitere Kategorien von Bestandteilen<br />
aufgeführt, die unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben sind ;<br />
• Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben, wenn möglic h<br />
mit ihrer INCI-Bezeichnung (INCI : International Nomenclature of Cosmetic Ingredients –<br />
internationale Nomenklatur für die Angabe <strong>der</strong> Bestandteile kosmetischer Mittel) ;<br />
• bestimmte Duftstoffe in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent sind auf <strong>der</strong><br />
Verpackung <strong>der</strong> Detergenzien unter Angabe ihrer INCI-Bezeichnung aufzuführen .<br />
5.2. Welche Bestandteile sind auf <strong>der</strong> Kennzeichnung anzugeben ?<br />
Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sind in Artikel 11<br />
Anhang VII A festgelegt; dort heißt es :<br />
und<br />
"Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung <strong>der</strong> Verpackungen vo n<br />
Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die nachstehenden Gewichtsanteile i n<br />
Prozent:<br />
— unter 5 %,<br />
— 5 % und darüber, jedoch weniger als 15 % ,<br />
— 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 % ,<br />
— 30 % und darüber ,<br />
werden <strong>zur</strong> Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in<br />
Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind :<br />
6
—Phosphate,<br />
— Phosphonate,<br />
- anionische Tenside,<br />
-<br />
kationische Tenside,<br />
— amphotere Tenside,<br />
- nichtionische Tenside ,<br />
— Bleichmittel auf Sauerstoffbasis ,<br />
— Bleichmittel auf Chlorbasis ,<br />
-<br />
EDTA und dessen Salze ,<br />
— NTA (Nitrilotriessigsäure) und <strong>der</strong>en Salze,<br />
-<br />
Phenole und Halogenphenole ,<br />
Paradichlorbenzol,<br />
— aromatische Kohlenwasserstoffe,<br />
aliphatische Kohlenwasserstoffe ,<br />
— halogenierte Kohlenwasserstoffe ,<br />
— Seife,<br />
-<br />
Zeolithe,<br />
— Polycarboxylate .<br />
22. Februar 2005<br />
Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihre r<br />
Konzentration anzugeben .<br />
— Enzyme,<br />
— Desinfektionsmittel,<br />
— optische Aufheller,<br />
Duftstoffe .<br />
Gegebenenfalls beigefügte Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentratio n<br />
anzugeben; dabei ist wenn möglich die gemeinsame Nomenklatur gemäß Artikel 8 <strong>der</strong> Richtlini e<br />
76/768/EWG vom 27. Juli 1976 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />
über kosmetische Mittel zu verwenden .<br />
Werden allergene Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
76/768/EWG in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und de s<br />
Rates <strong>zur</strong> Einbeziehung <strong>der</strong> allergenen Parfümzusatzstoffe aus dem erstmalig vo m<br />
Wissenschaftlichen Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) in<br />
seiner Stellungnahme SCCNFP/0017/98 erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, als solche i n<br />
einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie unter Verwendun g<br />
<strong>der</strong> in <strong>der</strong> genannten Richtlinie verwendeten Nomenklatur anzugeben ; Gleiches gilt für alle<br />
an<strong>der</strong>en Duftstoffe, die später im Wege <strong>der</strong> Anpassung an den technischen Fortschritt in Anhan g<br />
III Teil 1 <strong>der</strong> Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden .<br />
Legt <strong>der</strong> SCCNFP zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzeln e<br />
Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission gemäß<br />
Artikel 12 Absatz 2 vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,0 1<br />
Gewichtsprozent anzunehmen.<br />
Bei Detergenzien, die ausschließlich im industriellen Bereich verwendet und nicht <strong>der</strong><br />
Allgemeinheit <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden, brauchen die oben genannten Anfor<strong>der</strong>ungen nich t<br />
erfüllt zu sein, falls gleichwertige Informationen mittels technischer Datenblätter ,<br />
Sicherheitsdatenblätter o<strong>der</strong> auf eine ähnliche geeignete Weise angegeben werden . "<br />
5.3.<strong>Leitlinien</strong> fürdieKennzeichnung<strong>der</strong>Bestandteile<br />
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"Verpackung" im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die vom Verbraucher erworbene und<br />
gehandhabte einzelne Produktpackung . Die Kennzeichnung <strong>der</strong> an den Großhändler gelieferten<br />
äußeren Verpackung ist damit nicht gemeint – auch nicht die Kennzeichnung <strong>der</strong> einzelne n<br />
Einheit (sofern es sich dabei nicht beispielsweise um ein frei stehendes Muster handelt) o<strong>der</strong> di e<br />
unmittelbare Verpackung, z .B. (<strong>der</strong> Schlauchbeutel einer Tablette o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Behälter einer WC-<br />
Reinigertablette im Falle von Produkten, die als Einzeldosis verkauft werden). Die<br />
Kennzeichnung <strong>der</strong> Verpackung muss im Produktionsstadium des Produkts erfolgen, d .h. ab<br />
Fabrik .<br />
Es wird empfohlen, die Verpackungskennzeichnung auf leicht erkennbare, leicht lesbare und<br />
daher standardisierte Art vorzunehmen. Um diese Ziele zu erfüllen wird empfohlen, folgende<br />
Vereinbarungen einzuhalten :<br />
• Der Bestandteil, o<strong>der</strong> die Bezeichnung <strong>der</strong> chemischen Klasse wie oben ausgeführt, sind stet s<br />
anzugeben .<br />
• Die vereinbarte Liste soll <strong>zur</strong> Bekanntgabe von vorhandenen Inhaltsstoffen dienen, sie sol l<br />
nicht <strong>der</strong>en Fehlen mitteilen .<br />
• Erläuterungen zum Zweck/<strong>zur</strong> Funktion <strong>der</strong> Bestandteile sollten in <strong>der</strong> spezifizierten List e<br />
nicht erscheinen, können jedoch in einem deutlich unterscheidbaren Teil <strong>der</strong> Auflistung o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Verpackung angegeben werden .<br />
• Falls eine <strong>der</strong> vier angegeben Konzentrationsspannen keine Bestandteile enthält, s o<br />
kann/können diese Konzentration(en) bei <strong>der</strong> Kennzeichnung weggelassen werden, um di e<br />
unnötige Vergeudung von Platz zu vermeiden .<br />
• Die Schrift sollte so leicht lesbar sein wie an<strong>der</strong>e Hinweise auf <strong>der</strong> Verpackung .<br />
• Wenn bekannt ist, dass ein Bestandteil als beispielsweise zu 60% aktiv geliefert wird, sollt e<br />
die Konzentration des im Produkt vorhandenen aktiven Bestandteils mitgeteilt werden .<br />
Ebenso sollte sich die Angabe <strong>der</strong> Konzentration auf wasserfreie Bestandteile beziehen, nicht<br />
auf ihre Hydrate .<br />
• Phosphate sollten in % P multipliziert mit 4 ausgedrückt werden, wobei P <strong>der</strong> Phosphor ist ,<br />
<strong>der</strong> aus den im Produkt enthaltenen anorganischen Phosphaten stammt. Dies entspricht de r<br />
Angabe des Phosphatgehalts in Form von Natriumtripolyphosphat .<br />
• Salze von EDTA und NTA sollten als die Säuren EDTA bzw . NTA ausgedrückt werden .<br />
• "Polycarboxylate" sollten als Bezugnahme auf Homo- und Copolymere <strong>der</strong> Acrylsäur e<br />
verstanden und als Na-Salz ausgedrückt werden .<br />
• Um den Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Verordnung zu genügen muss <strong>der</strong> Hersteller prüfen, ob einer<br />
<strong>der</strong> allergenen Duftstoffe, die in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Stoffe in Anhang III, Teil 1 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
76/768/EWG aufgeführt sind, in einem Duftstoff, einschließlich ätherischer Öle ,<br />
vorkommen, die dem Detergens beigefügt werden . Die Liste ist in Anhang 1 diese s<br />
Dokuments abgedruckt . Falls ja, muss die entsprechende zugesetzte Konzentration jede s<br />
spezifizierten allergenen Duftstoffes über 0,01 Gewichtsprozent unter Verwendung <strong>der</strong> INCI-<br />
Nomenklatur angegeben werden . Listen typischer Bestandteile ätherischer Öle sind von<br />
Duftstofflieferanten o<strong>der</strong> EFFA erhältlich .<br />
• Der Verordnung zufolge müssen ggf. zugesetzte Konservierungsstoffe unabhängig von ihre r<br />
Konzentration aufgeführt werden . Die Hersteller müssen sich daher anhand <strong>der</strong> Spezifikation<br />
o<strong>der</strong> des Sicherheitsdatenblatts vergewissern, ob <strong>der</strong> Hersteller/Lieferant einem Bestandteil ,<br />
z. B. einem Tensid, o<strong>der</strong> einer Zubereitung Konservierungsmittel zugesetzt hat und diese<br />
folglich im Detergens enthalten sind, unabhängig von <strong>der</strong> Menge . Spuren von<br />
Konservierungsstoffen müssen als Inhaltsstoffe gekennzeichnet werden, sofern <strong>der</strong> Herstelle r<br />
<strong>der</strong> Zubereitung nicht nachweisen kann, dass diese Spuren technisch unvermeidbar un d<br />
technologisch unwirksam sind und selbst bei sensibilisierten Personen kein e<br />
gesundheitsschädlichen Folgen haben .<br />
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22. Februar 2005<br />
Bei <strong>der</strong> Auflistung von Konservierungsstoffen sollte die INCI-Nomenklatur verwende t<br />
werden. Eine Liste <strong>der</strong> INCI-Bezeichnungen für Konservierungsstoffe, die gemä ß<br />
Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 als Produktart 6 notifiziert wurden, ist in Anhang 2 diese s<br />
Dokuments enthalten. Falls es (noch) keine INCI-Bezeichnung für einen bestimmten<br />
Konservierungsstoff gibt, kann <strong>der</strong> Lieferant eine solche beantragen . Als vorübergehende<br />
Lösung kann die Bezeichnung des Stoffes in Anhang I <strong>zur</strong> Richtlinie 67/548/EWG übe r<br />
gefährliche Stoffe verwendet werden.<br />
• Der "Sollgehalt" des Bestandteils, wie in <strong>der</strong> Produktherstellungsspezifikation angegeben ,<br />
sollte verwendet werden, um den Gewichtsanteil in Prozent zu ermitteln, dem <strong>der</strong> Bestandtei l<br />
zuzuordnen ist .<br />
• Jedes Biozid-Produkt (im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 98/8/EG), das in <strong>der</strong> Zusammensetzung eine s<br />
Produkts enthalten ist, das eine desinfizierende Wirkung haben soll, muss al s<br />
Desinfektionsmittel gekennzeichnet werden .<br />
• Institutionelle & industrielle Produkte :<br />
Bei Detergenzien, die im industriellen Bereich verwendet werden sollen und nicht de r<br />
Allgemeinheit <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden, gelten die oben genannten Anfor<strong>der</strong>ungen fü r<br />
die Produktkennzeichnung nicht, wenn die entsprechenden Informationen in Form vo n<br />
technischen Datenblättern, Sicherheitsdatenblättern o<strong>der</strong> auf ähnlich angemessene Weise zu r<br />
Verfügung gestellt werden .<br />
Professionelle/institutionelle Produkte, die über den einschlägigen Großandel vertriebe n<br />
werden können (z .B. Cash & Carry) sollten als institutionelle/industrielle Produkte<br />
angesehen werden und durch den Vermerk "Nur für berufsmäßige Verwen<strong>der</strong>" auf dem<br />
Etikett kenntlich gemacht werden . Die Hersteller müssen in den Fällen allerdings darauf<br />
achten, ob die Produkte in die Hände <strong>der</strong> Allgemeinheit gelangen können (beispielsweise in<br />
den Län<strong>der</strong>n, in denen auch Nicht-Fachkräfte Zugang zu den Fachgeschäften haben) . In<br />
diesen Fällen sollen die Hersteller zusätzliche Informationen auf dem Etikett <strong>zur</strong> Verfügun g<br />
stellen, um einen angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten .<br />
Soll ein institutionelles/industrielles Produkt auch die Allgemeinheit erreichen, so sollten die<br />
für Verbraucher bestimmten Packungen in voller Übereinstimmung mit den "Haushalts"-<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Verordnung gekennzeichnet werden .<br />
6 . Kennzeichnung <strong>der</strong> Dosierungsangaben für Waschmitte l<br />
Anhang VII B <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g enthält Regeln für die Kennzeichnung <strong>der</strong><br />
Verpackungen von Waschmitteln, die an die Allgemeinheit verkauft werden :<br />
"Gemäß Artikel 11 Absatz 4 gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Kennzeichnung de r<br />
Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die Verpackung von<br />
Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und <strong>zur</strong> Verwendung als Waschmitte l<br />
bestimmt sind, trägt folgende Informationen :<br />
— Empfohlene Mengen und/o<strong>der</strong> Dosierungsanleitung in Milliliter o<strong>der</strong> Gramm für ein e<br />
normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unte r<br />
Berücksichtigung von ein o<strong>der</strong> zwei Waschgängen.<br />
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22. Februar 2005<br />
— Bei Vollwaschmitteln die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfüllungen ("normal "<br />
verschmutzte Textilien), bei Feinwaschmitteln die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfüllunge n<br />
(leicht verschmutzte Textilien), die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2, 5<br />
mmol CaCO 3/l) gewaschen werden können .<br />
— Das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Millilite r<br />
o<strong>der</strong> Gramm angegeben, <strong>der</strong> Messbecher ist mit Markierungen versehen, die <strong>der</strong> Dosierung des<br />
Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mitte l<br />
und hart entsprechen .<br />
Gemäß <strong>der</strong> Begriffsbestimmung <strong>der</strong> Entscheidung 1999/476/EG <strong>der</strong> Kommission vom 10 . Jun i<br />
1999 <strong>zur</strong> Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens fü r<br />
Waschmittel' ist unter normaler Waschmaschinenfüllung bei Vollwaschmitteln 4,5 kg Gewebe i m<br />
Trockenzustand und bei Feinwaschmitteln 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand zu verstehen. Ein<br />
Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, solange die Angaben des Herstellers nicht i n<br />
erster Linie Aspekte <strong>der</strong> Gewebepflege betonen (z .B. Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche<br />
Fasern und Farben) . "<br />
6.1.<strong>Leitlinien</strong> fürdieKennzeichnung<strong>der</strong>Dosierun g<br />
• Empfohlene Mengen und/o<strong>der</strong> Dosierungsanleitungen für eine normal e<br />
Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart sind anzugeben .<br />
Um eine konsistente Auslegung zu gewährleisten sollten folgende Definitionen verwende t<br />
werden :<br />
weiches Wasser :
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Verpackung Sätze enthalten werden, die die Eignung fir beispielsweise empfindliche Fasern,<br />
Wolle und Seide, Feinwäsche o<strong>der</strong> Niedrigtemperaturwäsche angeben .<br />
Wenn Zweifel hinsichtlich <strong>der</strong> primären Eignung o<strong>der</strong> des primären Zwecks des Produkt s<br />
bestehen, d.h. ob es sich um ein "Vollwaschmittel" o<strong>der</strong> ein "Feinwaschmittel" o<strong>der</strong> ei n<br />
"Voll- und Feinwaschmittel" handelt, ist davon auszugehen, dass es sich um ei n<br />
"Vollwaschmittel" handelt, was die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfüllungen betrifft ,<br />
die damit gewaschen werden können .<br />
Die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfillungen, die mit dem Packungsinhalt bei mittlere m<br />
Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO 3/1) gewaschen werden können, ist anzugeben . Der<br />
Wasserhärtegrad von 2,5 mmol CaCO 3/1 ist eine pragmatische Zahl, die in <strong>der</strong><br />
<strong>Detergenzienverordnun</strong>g <strong>zur</strong> Anwendung in <strong>der</strong> gesamten EU festgelegt wird, im Einklan g<br />
mit <strong>der</strong> Entscheidung 1999/476/EG <strong>der</strong> Kommission vom 10 . Juni 1999 <strong>zur</strong> Festlegung vo n<br />
Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel . Es ist klar, das s<br />
in einigen Mitgliedstaaten 2,5 mmol CaCO 3/1 möglicherweise nicht <strong>der</strong> am weitesten<br />
verbreitete Wasserhärtegrad für die dortigen Verbraucher ist . Die Verwendung dieser<br />
gemeinsamen Basis in allen Mitgliedstaaten auf allen Verpackungen wird jedoch daz u<br />
beitragen, die Transparenz zwischen den Marken und Verpackungsgrößen auf dem EU-<br />
Markt zu verbessern .<br />
Die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenladungen sollte deutlich angegeben werden ,<br />
vorzugsweise an herausragen<strong>der</strong> Stelle auf <strong>der</strong> Packungsvor<strong>der</strong>seite, und kann mit einem<br />
angemessenen Zeichen/Logo, z .B . einem Wäschekorb (siehe Anhang 3), versehen werden .<br />
• Gegebenenfalls mitgelieferte Messbecher sollten mit einer Messskala (in ml) mit ausreichen d<br />
kleinen Unterteilungen (z .B. in 20m1) versehen sein, damit alle Verbraucher für normal e<br />
Waschmaschinenfillungen bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart genau dosiere n<br />
können. Bei Pulvern ist eine Entsprechung ml/g auf <strong>der</strong> Packung anzugeben .<br />
• Institutionelle & industrielle Produkte :<br />
Bei Detergenzien, die im industriellen Bereich verwendet und nicht <strong>der</strong> Allgemeinheit zu r<br />
Verfügung gestellt werden, entfallen die obigen Anfor<strong>der</strong>ungen in Bezug auf die<br />
Kennzeichnung <strong>der</strong> Dosierung .<br />
7.Zusätzliche Kennzeichnungsbestimmungen nach <strong>der</strong><br />
<strong>Detergenzienverordnun</strong> g<br />
11
22 . Februar 2005<br />
Laut Artikel 11 Absatz 2 <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g müssen folgende Angaben leserlich ,<br />
deutlich und unverwischbar auf den Verpackungen angebracht sein, in denen die Detergenzie n<br />
dem Verbraucher angeboten werden :<br />
• Name und Handelsname des Erzeugnisses ;<br />
• Name, Handelsname o<strong>der</strong> Warenzeichen sowie vollständige Anschrift und Telefonnumme r<br />
des Wirtschaftsteilnehmers, <strong>der</strong> für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist ;<br />
• Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und Telefonnummer, unter <strong>der</strong> das in Artikel 9<br />
Absatz 3 genannte Datenblatt erhältlich ist .<br />
Die gleichen Angaben müssen in allen Begleitpapieren von lose beför<strong>der</strong>ten Detergenzien<br />
enthalten sein .<br />
Obwohl dies im <strong>der</strong>zeitigen Text <strong>der</strong> Verordnung nicht ausdrücklich gefor<strong>der</strong>t wird, wird i m<br />
Hinblick auf eine vorgesehene zukünftige Än<strong>der</strong>ung, die nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnun g<br />
erörtert werden soll, empfohlen, auf <strong>der</strong> Verpackung auch die Internetadresse anzugeben, unter<br />
<strong>der</strong> (Anhang VIID, siehe Punkt 8.3 dieses Dokuments) <strong>der</strong> Hersteller eine einfachere Fassun g<br />
des Datenblatts über die Inhaltsstoffe einstellen wird .<br />
Hersteller, die Blindversuche durchführen müssen, müssen Aufzeichnungen über die Mengen<br />
und die zeitliche Dauer führen und bereit sein, diese Information auf Anfrage den Behörden zu r<br />
Verfügung zu stellen .<br />
8.Informationspflichten<br />
8.1.DerzeitigePraxis<br />
Seit vielen Jahren teilen Unternehmen, die Detergenzien und Reinigungsprodukte in Verkeh r<br />
bringen, Einzelheiten ihrer Produkte auf freiwilliger Basis an nationale Giftinformationszentren<br />
mit. Giftinformationszentren geben Behandlungsempfehlungen im Falle von Unfällen ode r<br />
Missbrauch. Da dieses System gut etabliert ist, wird empfohlen, die Praxis unabhängig von<br />
zusätzlichen Verpflichtungen gemäß <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g, die nachfolgend beschriebe n<br />
werden, beizubehalten .<br />
8.2. Neues Datenblatt über Inhaltsstoffe für medizinisches Persona l<br />
Nach Artikel 9 Absatz 3 müssen Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, auf Anfrag e<br />
unverzüglich und kostenfrei allen Angehörigen des medizinischen Personals ein Datenblatt <strong>zur</strong><br />
Verfügung, in dem alle Inhaltsstoffe nach Anhang VII Abschnitt C verzeichnet sind ; diese<br />
Informationen sind nur für medizinische Zwecke bestimmt. In Anhang VII Abschnitt C heißt es :<br />
"Folgende Bestimmungen gelten für die Angabe von Inhaltsstoffen auf dem in Artikel 9 Absatz 3<br />
genannten Datenblatt.<br />
Auf dem Datenblatt sind <strong>der</strong> Name des Detergens und des Herstellers aufgeführt .<br />
Alle Inhaltsstoffe werden verzeichnet; sie werden entsprechend ihrem Gewichtsanteil in<br />
absteigen<strong>der</strong> Reihenfolge genannt; dabei wird das Verzeichnis in die nachstehende n<br />
Gewichtsanteile in Prozent eingeteilt :<br />
— 10 % und darüber,<br />
12
22. Februar 2005<br />
- 1 % und darüber, jedoch weniger als 10 % ,<br />
— 0,1 % und darüber, jedoch weniger als 1 % ,<br />
— unter 0,1 %.<br />
Verunreinigungen zählen nicht als Inhaltsstoffe .<br />
Für jeden Inhaltsstoff sind die chemische o<strong>der</strong> IUPAC2)-Bezeichnung, die CAS-Nummer und,<br />
falls verfügbar, die INCI3-Bezeichnung sowie die Bezeichnung im Europäischen Arzneibùch<br />
anzugeben . "<br />
Darüber hinaus müssen nach Artikel 11 Absatz 2 "auf den Verpackungen, in denen di e<br />
Detergenzien dem Verbraucher angeboten werden" alle Angaben <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden ,<br />
die erfor<strong>der</strong>lich sind, um festzustellen, wo das Datenblatt überInhaltsstoffe erhältlich ist .<br />
8 .2 .1 . Leitfaden zum Datenblatt über Inhaltsstoff e<br />
• Der "Verbraucher" ist als "Nutzer" anzusehen und die erfor<strong>der</strong>lichen Informationen sind<br />
daher sowohl auf <strong>der</strong> Verpackung <strong>der</strong> Produkte, die an die Allgemeinheit verkauft werden al s<br />
auch auf Produkten für den institutionellen und industriellen Bereich erfor<strong>der</strong>lich .<br />
• Im Datenblatt über Inhaltsstoffe sollten alle Inhaltsstoffe des in Verkehr gebrachte n<br />
Produkts, außer Verunreinigungen, angegeben werden . Bei den Inhaltsstoffen handelt es sich<br />
normalerweise um die vom Hersteller <strong>zur</strong> Erzeugung des Endprodukts zugesetzten Stoffe .<br />
Falls jedoch bekannt ist, dass es während <strong>der</strong> Herstellung des Produkts zu Wechselwirkungen<br />
zwischen Inhaltsstoffen kommt, sollten daraus entstehende chemische Produkt e<br />
berücksichtigt und in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Inhaltsstoffe genannt werden .<br />
• Die Einbeziehung von Inhaltsstoffen wie Duft- und Farbstoffen in ein Produkt sollte im<br />
eigentlichen Datenblatt berücksichtigt werden, d.h. ihr Vorhandensein sollte mit den<br />
Begriffen "Duftstoff" und/o<strong>der</strong> "Farbstoff(e)" gekennzeichnet werden . Die allergenen<br />
Duftstoffe, die die Produktkennzeichnungsbestimmungen in Anhang VILA unterliegen (d.h .<br />
bei Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent) sollten ebenfalls im Datenblatt über<br />
Inhaltsstoffe angegeben werden, wenn sie im Produkt enthalten sind .<br />
• Es sei darauf hingewiesen, dass die Pflicht, ein Datenblatt über Inhaltsstoffe fü r<br />
medizinisches Personal <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen, darauf ausgerichtet ist ,<br />
Produktinformationen bereitzustellen, die nur für medizinische Zwecke bestimmt sind .<br />
`Medizinisches Personal' wird definiert als `ein approbierter praktischer Arzt o<strong>der</strong> eine unter<br />
<strong>der</strong> Leitung eines approbierten praktischen Arztes arbeitende Person, dessen/<strong>der</strong>en Tätigkei t<br />
darin besteht, Patienten zu versorgen, Diagnosen zu stellen o<strong>der</strong> Behandlunge n<br />
vorzunehmen, und <strong>der</strong>/die durch die berufliche Schweigepflicht gebunden ist' .<br />
• Der Hersteller hat das Recht, Nachweise über die medizinische Qualifikation de s<br />
Antragstellers zu verlangen. Während <strong>der</strong> Überprüfung dieser Nachweise legt <strong>der</strong> Herstelle r<br />
die öffentlich verfügbaren Daten vor (siehe 8 .3 .1) .<br />
• "Unverzüglich" <strong>zur</strong> Verfügung stellen ist dahingehend auszulegen, dass die Daten so schnel l<br />
wie praktisch möglich bereitgestellt werden.<br />
8.3.VeröffentlichungdesVerzeichnissesvonInhaltsstoffe n<br />
In Anhang VII Abschnitt D heißt es :<br />
2 Internationale Union für reine und angewandte Chemi e<br />
International Nomenclature Cosmetic Ingredient (internationale Nomenklatur für die Bestandteil e<br />
kosmetischer Mittel)<br />
13
22. Februar 2005<br />
"Die Hersteller stellen auf einer Website das oben erwähnte Datenblatt über Inhaltsstoffe mit<br />
Ausnahme folgen<strong>der</strong> Angaben <strong>zur</strong> Verfügung :<br />
— Gewichtsanteile in Prozent,<br />
— Bestandteile <strong>der</strong> Duftstoffe und ätherischen Öle ,<br />
— Bestandteile <strong>der</strong> Farbstoffe .<br />
Diese Verpflichtung gilt nicht für Detergenzien für den industriellen o<strong>der</strong> institutionelle n<br />
Bereich, die Tenside enthalten, o<strong>der</strong> für Tenside, die für Detergenzien <strong>zur</strong> Verwendung für de n<br />
industriellen o<strong>der</strong> institutionellen Bereich bestimmt sind, für die ein technisches Datenblatt ode r<br />
ein Sicherheitsdatenblatt vorliegt . "<br />
8.3 .1 . <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Inhaltsstoffe :<br />
• Der Hersteller muss <strong>der</strong> Allgemeinheit auf einer Website eine vereinfachte Fassung de s<br />
Datenblatts über Inhaltsstoffe wie oben beschrieben <strong>zur</strong> Verfügung stellen . In diesem Fal l<br />
wird empfohlen, die Inhaltsstoffe in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Konzentration aufzuführen, in <strong>der</strong><br />
sie im Produkt vorhanden sind, z .B . von <strong>der</strong> höchsten bis <strong>zur</strong> niedrigsten Konzentration .<br />
Allergene Duftstoffe, die den Anfor<strong>der</strong>ungen über die Verpackungskennzeichnung nach<br />
Anhang VII .A unterliegen (d .h. in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent )<br />
sollten ebenfalls auf <strong>der</strong> Website angegeben werden, falls sie im Produkt enthalten sind .<br />
• Für jeden Inhaltsstoff ist die INCI-Bezeichnung anzugeben, falls verfügbar . Falls nicht<br />
verfügbar ist gegebenenfalls die Bezeichnung im Europäischen Arzneibuch anzugeben . Falls<br />
keine dieser Bezeichnung verfügbar ist, ist die chemische o<strong>der</strong> IUPAC-Bezeichnun g<br />
anzugeben.<br />
(Diese Leitlinie nimmt eine zukünftige Än<strong>der</strong>ung des <strong>der</strong>zeitigen Wortlauts von Anhang VII<br />
D als sicher an) .<br />
• Der Hersteller muss auf einer Website das öffentliche Verzeichnis <strong>der</strong> Inhaltsstoffe zu r<br />
Verfügung stellen. Die Webadresse ist nicht vorgeschrieben und dem Hersteller vorbehalten .<br />
Es wird empfohlen, die Auswahl auf <strong>der</strong> Grundlage eines logischen Zugangs zu treffen, z .B .<br />
über eine Website für das Produkt o<strong>der</strong> den Hersteller . Der Hersteller kann ferner erwägen ,<br />
gemeinsame Vereinbarungen mit an<strong>der</strong>en Herstellern zu treffen, z .B. mit Hilfe de s<br />
Industrieverband, um eine Website für eine allgemeine Datenbank über Produktinhaltsstoff e<br />
zu schaffen .<br />
• Eine Website ist vorgeschrieben, nicht freiwillig . Ihre Adresse sollte auf dem Etikett<br />
erscheinen. Dieser letztgenannte Punkt ist im <strong>der</strong>zeitigen Stadium nicht unbedingt<br />
erfor<strong>der</strong>lich, wird jedoch im Hinblick auf eine vorgesehene zukünftige Än<strong>der</strong>ung in diese m<br />
Sinne, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erörtert werden soll, dringend empfohlen .<br />
Die Informationen auf <strong>der</strong> Website müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden .<br />
Befindet sich eine Website jedoch in <strong>der</strong> Entwicklung o<strong>der</strong> wird sie aktualisiert, so sollte n<br />
die Verbraucher in <strong>der</strong> Lage sein, die Informationen über die auf dem Etikett angegebene<br />
Telefonnummer zu erhalten.<br />
• Der Hersteller muss auf einer Website Daten "<strong>zur</strong> Verfügung stellen" ; dies ist dahingehen d<br />
auszulegen, dass das öffentliche Verzeichnis <strong>der</strong> Inhaltsstoffe auf einer Website (kostenlos )<br />
"aufgeführt" wird .<br />
• Im Hinblick auf eine vorgesehene zukünftige Än<strong>der</strong>ung des <strong>der</strong>zeitigen Wortlauts vo n<br />
Anhang VII D, die nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnung erörtert werden soll und di e<br />
Möglichkeit bekräftigen wird, lediglich die INCI-Bezeichnungen fir alle Inhaltsstoffe<br />
anzugeben, muss ein Link <strong>zur</strong> Website <strong>der</strong> Kommission über kosmetische Produkt e<br />
angegeben werden, die eine Entsprechungstabelle zwischen INCI-Bezeichnung und CAS-<br />
14
22. Februar 2005<br />
Nummern enthält . Die Adresse dieser Website ist :<br />
http ://pharmacos.eudra.org/F3/inci/index .htm .<br />
• Informationen über ein Produkt sollten zwei Jahre nach <strong>der</strong> letztmaligen Herstellung de s<br />
Produkts auf <strong>der</strong> Website beibehalten werden . Der Hersteller sollte ferner überlegen, au f<br />
welche Weise die Produkte und ihre Varianten mit <strong>der</strong> Website-Information verlinkt werde n<br />
sollen .<br />
15
22. Februar 2005<br />
Anhang! . Allergene Duftstoffe als Inhaltsstoffe<br />
Die folgenden Inhaltsstoffe erscheinen im Verzeichnis von Stoffen in Anhang III, Teil 1 <strong>der</strong><br />
Richtlinie 76/768/EWG (INCI-Bezeichnungen in Klammern) .<br />
o Amylcinnamal (AMYL CINNAMAL)<br />
o Benzylalkohol (BENZYL ALCOHOL )<br />
o Cinnamylalkohol (CINNAMYL ALCOHOL )<br />
o Citral (CITRAL)<br />
o Eugenol (EUGENOL)<br />
o Hydroxycitronellal (HYDROXYCITRONELLAL )<br />
o Isoeugenol (ISOEUGENOL)<br />
o Amylcinnamylalkohol (AIVIYLCINNAMYL ALCOHOL)<br />
o Benzylsalicylat (BENZYL SALICYLATE)<br />
o Cinnamal (CINNAMAL )<br />
o Coumarin (COUMARIN )<br />
o Geraniol (GERANIOL)<br />
o 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexencarboxaldehyd<br />
(HYDROXYISOHEXYL 3 -CYCLOHEXENE CARBOXALDEHYDE )<br />
o Anisylalkohol (ANISE ALCOHOL )<br />
o Benzylcinnamat (BENZYL CINNAMATE )<br />
o Farnesol (FARNESOL)<br />
o 2-(4-tert-Butylbenzyl) -propionaldehyd (BUTYLPHENYL<br />
METHYLPROPIONAL)<br />
o Linalool (LINALOOL )<br />
o Benzylbenzoat (BENZYL BENZOATE)<br />
o Citronellol (CITRONELLOL )<br />
o Hexylcinnamaldehyd (HEXYL CINNAMAL )<br />
o d-Limonen (LIMONENE )<br />
o Methylheptincarbonat (METHYL 2-OCTYNOATE)<br />
o 3-Methyl-4-(2,6,6 -trimethyl-2-cyclohexen- l -yl)-3-buten-2-on<br />
(ALPHA-ISOMETHYL IONONE )<br />
o Eichenmoosextrakt (EVERNIA PRUNASTRI EXTRACT)<br />
o Baummoosextrakt (EVERNIA FURFURACEA EXTRACT)<br />
16
Anhang2.INCI-Bezeichnungen von Konservierungsstoffen, die üblicherweise in<br />
Reinigungsprodukten verwendet werden .<br />
22 . Februar 2005<br />
Teil A: Notifiziert als Produktart 6 gemäß Verordnung (EG) Nr . 2032/2003 : Die notifizierte n<br />
Wirkstoffe und ihre CAS-Nummern sind zu finden in Anhang II von VO (EG) Nr. 2032/200 3<br />
(http://europa.eu .int/eur-lex/pri/en/oj/dat/2003 /1_307/1_3 0720031124en00010096 .pdf)<br />
Chemische Bezeichnung (auf Deutsch)<br />
nach Anhang II, Verordnung (EG) Nr.<br />
CAS-<br />
Nummer INCI-Bezeichnung<br />
2032/2003<br />
Ameisensäure<br />
64-18-6<br />
FORMIC ACID<br />
N-(3 - Aminopropyl)-N-dodecyl-propan-1,3 -<br />
diamin<br />
2372-82-9<br />
LAURYLAMINE<br />
DIPROPYLENEDIAMIN E<br />
1,2- Benzisothiazol-3(211)-on<br />
2634-33-5<br />
BENZISOTHIAZOLINONE<br />
Benzoesäure<br />
65-85-0<br />
BENZOIC ACID<br />
2- Benzyl-4-chlorphenol<br />
120-32-1<br />
CHLOROPHEN E<br />
14548-60-8<br />
Benzyloxymethanol<br />
BENZYLHEMIFORMA L<br />
1,3- Bis-(hydroxymethyl)-5,5-dimethyl-2,4 -<br />
6440-58-0<br />
imidazolidin-2,4-dion<br />
DMDM HYDANTOIN<br />
2- Brom-(2-brommethyl)pentandinitril ;<br />
35691-65-7 METHYLDIBROMO<br />
{ 1,2-Dibrom-2,4-dicyanobutan}<br />
GLUTARONITRILE<br />
52-51-7<br />
2-BROMO-2 -<br />
2- Brom-2-nitropropan- 1 ,3 -diol<br />
NITROPROPANE- 1 ,3 -DIOL<br />
Calciumsorbat<br />
7492-55-9<br />
CALCIUM SORBAT E<br />
Captan 133-06-2 CAPTAN<br />
123-03-5 CETYLPYRIDINIU M<br />
Cetylpyridiniumchlorid<br />
CHLORIDE<br />
HYDROXYDICHLORODI P<br />
5- Chlor-2-(4-chlorphenoxy)-phenol<br />
HENYL ETHER<br />
26172-55-4<br />
METHYLCHLOROISOTHIA<br />
5- Chlor-2-methyl-3(21])-isothiazolinon<br />
ZOLINONE<br />
4- Chlor-3,5-dimethylphenol<br />
88-04-0<br />
CHLOROXYLENOL<br />
4- Chlor-m-kresol<br />
59-50-7<br />
p-CHLORO-m-CRESO L<br />
2- Chloracetamid<br />
79-07-2<br />
CHLOROACETAMID E<br />
1777-82-8<br />
DICHLOROBENZYL<br />
2,4- Dichlorbenzylalkohol<br />
ALCOHO L<br />
Dichlorophen<br />
97-23-4<br />
DICHLOROPHENE<br />
7173-51-5<br />
DIDECYLDIMONIUM<br />
Didecyldimethylammoniumchlorid<br />
CHLORIDE<br />
16731-55-8<br />
POTASSIU M<br />
Dikaliumdisulfit<br />
METABISULFITE<br />
4,4- Dimethyloxazolidin ;<br />
51200-87-4<br />
{4,4-Dimethyl-1,3-oxazolidin}<br />
DIMETHYL OXAZOLIDINE<br />
Dinatriumdisulfit 7681-57-4<br />
SODIUM METABISULFITE<br />
2527-58-4<br />
DITHIOMETHYLBENZAM I<br />
2,2'- Dithiobis[N-methylbenzamid]<br />
DE<br />
Ethanol<br />
64-17-5<br />
ALCOHO L<br />
Ethyldihydro-1H,3H,5H-oxazolo-[3 ,4 -<br />
7747-35-5<br />
c]oxazol ;<br />
7-<br />
7a- {5-Ethyl-3,7-dioxa-1 -<br />
ETHYLBICYCLOOXAZOLI<br />
azabicyclo[3 .3 .0]octan}<br />
DINE<br />
1 7
Chemische Bezeichnung (aufDeutsch)<br />
nach Anhang II, Verordnung (EG) Nr.<br />
2032/2003<br />
Formaldehy d<br />
{Methanal }<br />
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2Hisothiazol-3-on<br />
und 2-methyl-2Hisothiazol-3-on<br />
D- Gluconsäure Verbindung mit N,N' ' -Bis(4-<br />
chlorphenyl)-3,12-diimino-2,4,11,13 -<br />
tetra zatetradec andiamidin ;<br />
{ 1,1'-Hexamethylenbis[5-(4-chlorphenyl)-<br />
CAS-<br />
Nummer<br />
50-00-0<br />
22. Februar 2005<br />
INCI-Bezeichnung<br />
FORMALDEHYD E<br />
26172-55-4<br />
METHYLCHLOROISOTHI A<br />
ZOLINONE ,<br />
METHYLISOTHIAZOLIN O<br />
NE<br />
18472-51-0<br />
CHLORHEXIDINE<br />
DIGLUCONAT E<br />
biguanidium]digluconat}<br />
Glyoxal 1°7-22-2 GLYOXA L<br />
2,4- Hexadiensäure<br />
11°44-1<br />
SORBIC ACI D<br />
Hydroxyl-2-pyridon<br />
822-89-9 HYDROXYPYRIDINONE<br />
55406-53-6 IODOPROPYNYL<br />
3- Iod-3 -propinylbutyl carbamat<br />
BUTYLCARBAMATE<br />
13707-65-8 POTASSIUM o-<br />
Kalium-o-phenylphenolat<br />
PHENYLPHENAT E<br />
Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat ;<br />
24634-61-5<br />
{Kaliumsorbat}<br />
POTASSIUM SORBATE<br />
Kaliumsulfit 10117-38-1 POTASSIUM SULFIT E<br />
Methanamin-3 -chlorallyl chl orid ;<br />
{ 1 -(3 -Chlorallyl-3,5,7-triaza-1-azonia -<br />
adamantanchlorid}<br />
4080-31-3<br />
QUATERNIUM- 1 5<br />
2682-20-4<br />
METHYLISOTHIAZOLIN O<br />
2- Methyl-3 (2H)-i sothiazol inon<br />
NE<br />
L-<br />
50-21-5<br />
(+)- Milchsäure<br />
LACTIC ACI D<br />
Natriumbenzoat<br />
532-32-1<br />
SODIUM BENZOATE<br />
Natrium p-chlor-m-kresolat<br />
59-50-7 SODIUM p-CHLORO-m -<br />
CRESOL<br />
Natriumhydrogensulfit<br />
7631-90-5<br />
SODIUM BISULFIT E<br />
Natrium-N-hydroxymethyl-aminoacetat<br />
70161-44-3<br />
SODIUM<br />
HYDROXYMETHYLGLYC I<br />
NATE<br />
132-27-4 SODIUM o -<br />
Natrium-o-phenylphenolat<br />
PHENYLPHENATE<br />
Natriumsulfit<br />
7757-83-7<br />
SODIUM SULFITE<br />
126-11-4 TRISHYDROXYMETHYL<br />
NITROMETHANE<br />
Nitromethylidintrimethanol<br />
2- Octyl-2H-isothiazol-3 -on 26530-20-1 OCTYLISOTHIAZOLINON E<br />
1,5- Pentandial<br />
111-30-8<br />
GLUTARAL<br />
2- Phenoxyethanol<br />
122-99-6 PHENOXYETHANO L<br />
o- Phenylphenol 90-43-7 o-PHENYLPHENO L<br />
Pyridin-2-thiol- 1 -oxid, Natriumsalz<br />
3811-73-2<br />
SODIUM PYRITHIONE<br />
Pyrithionzink<br />
13463-41-7<br />
ZINC PYRITHIONE<br />
Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />
Benzyl-C 12- 1 4-alkyldimethyl-, Chloride<br />
8001-54-5<br />
BENZALKONIU M<br />
CHLORIDE<br />
1 8
Chemische Bezeichnung (aufDeutsch)<br />
nach Anhang II, Verordnung (EG) Nr.<br />
2032/2003<br />
Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />
Benzyl-C12-16-alkyldimethyl-, Chloride<br />
Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />
Benzyl-C12-18-alkyldimethyl-, Chloride<br />
Quaternäre Ammoniumverbindungen, [2 -<br />
[[2-[(2-Carboxyethyl)(2 -<br />
hydroxyethyl)amino] ethyl]amino]-2 -<br />
oxoethyl]kokosalkyl-dimethyl, Hydroxide ,<br />
Innere Salze<br />
Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di -<br />
CAS-<br />
Nummer<br />
22 . Februar 2005<br />
INCI-Bezeichnung<br />
8001-54-5<br />
BENZALKONIUM<br />
CHLORIDE<br />
8001-54-5<br />
BENZALKONIUM<br />
CHLORIDE<br />
100085-64-1<br />
COCOBETAINAMIDO<br />
AMPHOPROPIONAT E<br />
68424-95-3<br />
DICAPRYL/DICAPRYLYL D<br />
IMONIUM CHLORIDE<br />
C8-10-alkyldimethyl-, Chloride<br />
Salicylsäure<br />
69-72-7<br />
SALICYLIC ACID<br />
Silberchlorid<br />
7783-90-6<br />
SILVER CHLORID E<br />
Thiabendazol<br />
148-79-8<br />
THIABENDAZOLE<br />
Tosylchloramidnatrium<br />
127-65-1<br />
CHLORAMINE T<br />
Wasserstoffperoxid<br />
7722-84-1<br />
HYDROGEN PEROXIDE<br />
Teil B . Beispiele für INCI-Bezeichnungen von Biozid-Produkten, identifiziert nach Verordnung<br />
(EG) Nr. 2032/2003 .<br />
Diese Produkte dürfen nur bis zum 31. August 2006 als Konservierungsmittel für<br />
Detergenzien benutzt werden :<br />
Chemische Bezeichnung (auf<br />
Deutsch)<br />
CAS-<br />
Nummer INCI-Bezeichnung<br />
Benzotriazol<br />
95-14-7<br />
BENZOTRIAZOL<br />
Benzylalkohol<br />
100-51-6<br />
BENZYL ALCOHO L<br />
30007-47-7<br />
5-BROMO-5-NITRO-1,3 -<br />
5- Brom-5-nitro-1,3-dioxan<br />
DIOXANE<br />
3-(p- Chlorphenoxy)1,2-propandiol<br />
104-29-0<br />
CHLORPHENESIN<br />
Ethanol, 2,2 '-Iminobis-, N-<br />
Kokosalkyl<strong>der</strong>ivate<br />
61791-31-9<br />
COCAMIDE DEA<br />
Farnesol<br />
4602-84-0<br />
FARNESOL<br />
Hexadecyltrimethylaminiumbromid<br />
57-09-0<br />
CETRIMONIUM BROMID E<br />
Hexadecyltrimethylaminiumchlorid<br />
112-02-7<br />
CETRIMONIUM CHLORID E<br />
1,1'- Hexamethylenbis[5-(4-chlorphenyl) -<br />
biguanidium]diacetat<br />
56-95-1<br />
CHLORHEXIDINE<br />
DIACETATE<br />
1,1'- Hexamethylenbis[5-(4-chlorphenyl) -<br />
biguanidium] dihydrochlorid<br />
003697-42-5<br />
CHLORHEXIDINE<br />
DIHYDROCHLORIDE<br />
p- Hydroxybenzoesäure-ethylester<br />
120-47-8<br />
ETHYLPARABEN<br />
p- Hydroxybenzoesäure-isobutylester<br />
4247-02-3<br />
ISOBUTYLPARABE N<br />
p- Hydroxybenzoesäure-methylester<br />
99-76-3<br />
METHYLPARABEN<br />
Kaliumbenzoat<br />
582-25-2<br />
POTASSIUM BENZOATE<br />
Natriumformiat<br />
141-53-7<br />
SODIUM FORMATE<br />
Natriumpropionat 137 -40 -6 SODIUM PROPIONAT E<br />
Natriumsalicylat 54 -21 - 7 SODIUM SALICYLATE<br />
Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />
(hydriertes Talg-alkyl)trimethyl-, Chloride<br />
61788-78-1<br />
HYDROGENATE D<br />
TALLOWTRIMONIU M<br />
1 9
Chemische Bezeichnung (auf<br />
Deutsch)<br />
22. Februar 2005<br />
CAS-<br />
Nummer INCI-Bezeichnung<br />
CHLORIDE<br />
6 1 7 89-1 8-2<br />
COCOTRIMONIU M<br />
CHLORIDE<br />
61789-77-3<br />
DICOCODIMONIUM<br />
CHLORIDE<br />
Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />
Kokosalkyltrimethyl-, Chloride<br />
Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di -<br />
kokosalkyldimethyl-, Chloride<br />
Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />
61789-80-8<br />
Bis(hydrierte Talg-alkyl)dimethyl- ,<br />
Chloride<br />
QUATERNIUM- 1 8<br />
Quaternäre Ammoniumverbindungen,<br />
61790-41-8 SOYTRIMONIUM<br />
Trimethylsojaalkyl-, Chloride<br />
CHLORIDE<br />
Propionsäure 79-09-4<br />
PROPIONIC ACID<br />
Eine Entsprechungstabelle mit CAS-Nummern und INCI-Bezeichnungen ist auch zu finde n<br />
unter http:llpharmacos.eudra.orglF3lcosmeticlincilincialf.htm<br />
Updates zum INC! Register sind vor kurzem vom SCCNFP verabschiedet worden . Diese Update s<br />
können auf <strong>der</strong> folgenden Webseite eingesehen werden :<br />
http://europa .eu.int/comm/health/ph risk/committees/sccp/sccpopinionsen.htm<br />
20
Anhang 3 . Dosierungsschema - Beispiele<br />
22 . Februar 2005<br />
1. Wasserhärtegrad :<br />
Empfohlene Mengen und/o<strong>der</strong> Dosierungsanleitung für eine normal e<br />
Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart sind<br />
erfor<strong>der</strong>lich. Um eine konsistente Auslegung sicherzustellen sind folgende Definitione n<br />
zugrunde zu legen :<br />
weich :
22. Februar 2005<br />
Feinwaschmittel – Wäschemenge 2,5 K g<br />
• Zwei Verschmutzungsgrade<br />
weich<br />
Empfindliche<br />
Fasern<br />
ein Fleck<br />
Empfindlich e<br />
Fasern<br />
zwei Flecke<br />
mittel xx ml ( 1<br />
Messbecher)<br />
hart<br />
• Ein Verschmutzungsgrad<br />
weich<br />
Empfindlich e<br />
Fasern<br />
ein Flec k<br />
mittel xx ml ( 1<br />
Messbecher )<br />
hart<br />
Inhalts des Tabellenfelds : Produktmenge in ml . Bei Pulvern sollte die ml/g -<br />
Entsprechung auf <strong>der</strong> Verpackung angegeben werden.<br />
NB : Die Verwendung des Messbechers <strong>zur</strong> Kennzeichnung <strong>der</strong> Dosierung zusätzlich zu<br />
<strong>der</strong> in ml ausgedrückten Menge ist freiwillig . Wenn sie verwendet wird, könnte sie durc h<br />
einen Messbecher <strong>zur</strong> Flüssigdosierung, Zeichen für vordosierte Produkte (Pulver ode r<br />
flüssige Mittel) ersetzt werde n<br />
3. Darstellung des Verschmutzungsgrades und <strong>der</strong> Faserart :<br />
Verschmutzungsgrade werden durch 1, 2 o<strong>der</strong> 3 Flecken dargestellt . Die Darstellung <strong>der</strong><br />
Fasern für Vollwaschmittel und Feinwaschmittel wird unterschiedlich sein (Form). Die<br />
tatsächliche Gestaltung bleibt den Unternehmen überlassen .<br />
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Beispiele für die Unterscheidung von Faserarten :<br />
22. Februar 2005<br />
4. Darstellung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Waschmaschinenfüllungen auf <strong>der</strong> Verpackun g<br />
Die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfüllungen, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem<br />
Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO 3/1) gewaschen werden können, muss angegeben werden .<br />
Der Wasserhärtegrad von 2,5 mmol CaCO 3/1 ist eine pragmatische Angabe, die in de r<br />
<strong>Detergenzienverordnun</strong>g <strong>zur</strong> Verwendung in <strong>der</strong> gesamten EU festgelegt wurde, im Einklan g<br />
mit <strong>der</strong> Entscheidung 1999/476/EG <strong>der</strong> Kommission vom 10 . Juni 1999 <strong>zur</strong> Festlegung von<br />
Umweltkriterien Mr die Vergabe des EG-Umweltzeichens fir Waschmittel. Es ist bekannt ,<br />
dass in einigen Mitgliedstaaten 2,5 mmol CaCO3/1 vielleicht nicht <strong>der</strong> häufigste<br />
Wasserhärtegrad für die dortigen Verbraucher ist . Die Verwendung dieser gemeinsamen<br />
Basis in allen Mitgliedstaaten wird jedoch dazu beitragen, die Transparenz zwischen Marke n<br />
und Verpackungsgrößen im EU-Markt zu verbessern .<br />
Die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfüllungen sollte deutlich angegeben werden ,<br />
vorzugsweise an herausragen<strong>der</strong> Stelle auf <strong>der</strong> Packungsvor<strong>der</strong>seite, und kann mit einem<br />
angemessenen Zeichen/Logo verbunden sein, z .B. einem Wäschekorb .<br />
Entwürfe des Wäschekorb-Zeichens : (00 ist die Zahl <strong>der</strong> normalen<br />
Waschmaschinenfüllungen für diese Packung)<br />
Die Entscheidung, welches Zeichen benutzt wird, bleibt dem Unternehmen überlassen .<br />
In Anbetracht des sehr weichen Wassers in einigen skandinavischen Län<strong>der</strong>n und <strong>der</strong> dort bereit s<br />
gängigen Praxis, die Zahl <strong>der</strong> Waschmaschinenfüllungen anzugeben, die bei weichem Wasse r<br />
gewaschen werden können anstatt bei mittlerem Wasserhärtegrad, sollte auf <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite de r<br />
Packung sowohl die Zahl <strong>der</strong> Waschmaschinenfüllungen bei weichem Wasser als auch die Zahl<br />
<strong>der</strong> normalen europäischen Waschmaschinenfüllungen für diese Packung zu finden sein .<br />
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