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A.I.S.E.-Leitlinien zur Umsetzung der Detergenzienverordnun g

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22. Februar 2005<br />

A.I.S.E.-<strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Detergenzienverordnun</strong> g<br />

Biologische Abbaubarkeit von Tenside n<br />

und<br />

AnhangVII(Kennzeichnung und Datenblatt über di e<br />

Inhaltsstoffe)<br />

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäische n<br />

Parlaments und des Rates vom 31 . März 2004 übe r<br />

Detergenzien .<br />

(Veröffentlicht im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union, L 104, vom 8. April<br />

2004)<br />

1


22. Februar 2005<br />

INHALT :<br />

A.I.S .E.-<strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g 1<br />

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 .<br />

März 2004 über Detergenzien 1<br />

1. HINTERGRUND 3<br />

2. INKRAFTTRETEN 3<br />

3. ANWENDUNGSBEREICHDESBEGRIFFSDETERGENS 3<br />

4. BIOABBAUBARKEIT VON TENSIDEN (DIE IN DETERGENZIEN VERWENDE T<br />

WERDEN) 4<br />

4.1.GRUNDLEGENDEANDERUNGEN 4<br />

4.2. AUSNAHMEN FÜR TENSIDE, DIE ALS BIOZID-PRODUKTE VERWENDET WERDEN 5<br />

4.3. LEITLINIEN FÜR HERSTELLER, DIE DETERGENZIEN IN VERKEHR BRINGEN 5<br />

5. KENNZEICHNUNG DERINHALTSSTOFFE 6<br />

5.1 . WASHAT SICH GEÄNDERT? 6<br />

5.2. WELCHE BESTANDTEILE SIND AUF DER KENNZEICHNUNG ANZUGEBEN? 6<br />

5.3. LEITLINIEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG DER BESTANDTEILE 7<br />

6. KENNZEICHNUNG DER DOSIERUNGSANGABENFÜRWASCHMITTEL 9<br />

6.1. LEITLINIEN FÜRDIE KENNZEICHNUNG DER DOSIERUNG 1 0<br />

7. ZUSÄTZLICHE KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN NACH DE R<br />

DETERGENZIENVERORDNUNG 1 1<br />

8. INFORMATIONSPFLICHTEN 12<br />

8.1.DERZEITIGEPRAXIS 1 2<br />

8.2. NEUES DATENBLATT ÜBER INHALTSSTOFFE FÜR MEDIZINISCHES PERSONAL . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2<br />

8.2.1.Leitfaden zum Datenblatt über Inhaltsstoffe 13<br />

8.3 . VERÖFFENTLICHUNG DES VERZEICHNISSES VON INHALTSSTOFFEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 3<br />

8.3.1.<strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Inhaltsstoffe : 14<br />

ANHÄNGE<br />

Anhang 1 . Allergene Duftstoffe als Inhaltsstoffe<br />

Anhang 2. INCI-Bezeichnungen von Konservierungsstoffe n<br />

Anhang 3 . Dosierungsschema - Beispiele<br />

2


22 . Februar 2005<br />

1 . Hintergrund<br />

Die <strong>Detergenzienverordnun</strong>g wurde am B . April 2004 veröffentlicht und tritt am B . Oktober 200 5<br />

in Kraft. Als Verordnung ist sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar rechtskräftig und bietet de n<br />

Mitgliedstaaten keinen Auslegungsspielraum . Die Verordnung enthält Bestimmungen über :<br />

• endgültige Anfor<strong>der</strong>ungen bezüglich <strong>der</strong> biologischen Abbaubarkeit (sowohl was da s<br />

Ausmaß als auch die angewandten Methodiken angeht) aller Tenside (anionische ,<br />

nichtionische, kationische und amphotere), die in Detergenzien vorkommen ;<br />

• die Information des Verbrauchers durch die Kennzeichnung <strong>der</strong> Inhaltsstoffe und Websites ;<br />

• Informationen, über die <strong>der</strong> Hersteller verfügen muss und die Angehörigen vo n<br />

Gesundheitsberufen und den zuständigen Behörden auf Anfrage <strong>zur</strong> Verfügung zu stelle n<br />

sind;<br />

• eine Überprüfung <strong>der</strong> Verwendung von Phosphaten bis spätestens April 2007 im Hinblick<br />

auf ihre Reduzierung ;<br />

• eine Bewertung <strong>der</strong> anaeroben biologischen Abbaubarkeit von Tensiden und de s<br />

biologischen Abbaus <strong>der</strong> organischen Inhaltsstoffe von Detergenzien bis April 2009 .<br />

Obwohl alles unternommen wurde, um sicherzustellen, dass die in diesen Leitlinie n<br />

enthaltenen Ratschläge und Auslegungen korrekt sind, weist A .I.S.E. darauf hin, dass kein e<br />

Verantwortung für etwaige Fehler o<strong>der</strong> Auslassungen o<strong>der</strong> für Verluste o<strong>der</strong> Schäde n<br />

jeglicher Art übernommen werden kann, die aus ihrer Anwendung entstehen.<br />

2. Inkrafttrete n<br />

Die Bestimmungen <strong>der</strong> Verordnung gelten für alle Detergenzien, die ab B . Oktober 2005 in<br />

Verkehr gebracht werden . In Artikel 2 <strong>der</strong> Verordnung wird `Inverkehrbringen' definiert al s<br />

"Einführung in den Gemeinschaftsmarkt und damit Bereitstellung für Dritte, gleich ob gege n<br />

o<strong>der</strong> ohne Entgelt. Die Einfuhr in das Zollgebiet <strong>der</strong> Gemeinschaft gilt als Inverkehrbringen ."<br />

Bei <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> Ad Hoc-Arbeitsgruppe am B . Oktober 2004 wurde beschlossen, die s<br />

dahingehend auszulegen, dass damit <strong>der</strong> Augenblick gemeint ist, in dem das Eigentum an de m<br />

Detergens vom Hersteller auf den Verbraucher übergeht . Das bedeutet, dass jedes Produkt, das<br />

die Kontrolle (Eigentum) des Herstellers am o<strong>der</strong> nach dem B . Oktober 2005 verlässt, <strong>der</strong><br />

Verordnung entsprechen muss . Den Herstellern wird jedoch empfohlen, sich bei ihre m<br />

nationalen Verband zu vergewissern, dass diese Auslegung auf <strong>der</strong> lokalen nationalen Eben e<br />

akzeptiert wird .<br />

3. AnwendungsbereichdesBegriffsDetergens<br />

3


22 . Februar 2005<br />

Der Begriff "Detergenzien" gilt für alle Produkte, die <strong>zur</strong> Reinigung von Textilien o<strong>der</strong> harte n<br />

Oberflächen verwendet werden, mit an<strong>der</strong>en Worten alle `Detergenzien/Reinigungsprodukte' ,<br />

die eine Reinigungsfunktion erfüllen .<br />

Unter an<strong>der</strong>em werden in Artikel 2 <strong>der</strong> Verordnung folgende Begriffe definiert :<br />

`Detergens' bezeichnet einen Stoff o<strong>der</strong> eine Zubereitung, welcher/welche Seifen und/ode r<br />

an<strong>der</strong>e Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien<br />

können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformt e<br />

Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke o<strong>der</strong> institutionelle o<strong>der</strong> industrielle Zwecke<br />

vertrieben o<strong>der</strong> verwendet werden .<br />

An<strong>der</strong>e Produkte, die zu den Detergenzien zählen, sind:<br />

• `Waschhilfsmittel' zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen o<strong>der</strong> Bleichen vo n<br />

Kleidungsstücken, Haushaltswäsche usw. ;<br />

• `Wäscheweichspüler' <strong>zur</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die<br />

Textilwäsche ergänzen ;<br />

• `Putzmittel' wie Haushaltsallzweckreiniger und/o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Mittel <strong>zur</strong> Reinigung von<br />

Oberflächen (z.B. Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und<br />

entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate usw .) ;<br />

• `an<strong>der</strong>e Wasch- und Reinigungsmittel' für alle an<strong>der</strong>en Wasch- und Reinigungsprozesse .<br />

`Waschen' bedeutet das Reinigen von Wäsche, Textilerzeugnissen, Geschirr und an<strong>der</strong>en harten<br />

Oberflächen.<br />

`Reinigung' bezeichnet den Vorgang gemäß <strong>der</strong> Definition in EN ISO 862 .<br />

`Tensid' bezeichnet in Detergenzien verwendete organische Stoffe und/o<strong>der</strong> Zubereitungen mi t<br />

grenzflächenaktivierenden Eigenschaften, die aus einer o<strong>der</strong> mehreren hydrophilen und eine r<br />

o<strong>der</strong> mehreren hydrophoben Gruppen solcher Art und Größe bestehen, dass sie die Fähigkeit<br />

besitzen, die Oberflächenspannung von Wasser zu verringern, monomolekulare Streuungs- o<strong>der</strong><br />

Adsorptionsschichten an <strong>der</strong> Wasser/Luft-Grenzfläche zu bilden, Emulsionen und/o<strong>der</strong><br />

Mikroemulsionen und/o<strong>der</strong> Micellen zu bilden und sich an Wasser/Festkörper-Grenzfläche n<br />

anzulagern.<br />

4. Bioabbaubarkeit von Tensiden (die in Detergenzien verwende t<br />

werden)<br />

4.1.Grundlegende Än<strong>der</strong>unge n<br />

Die <strong>Detergenzienverordnun</strong>g enthält zwei grundlegende Än<strong>der</strong>ungen hinsichtlich de r<br />

Bioabbaubarkeit von Tensiden, die in Detergenzien verwendet werden :<br />

• in Zukunft muss die vollständigeaerobeBioabbaubarkeit von Tensiden, die i n<br />

Detergenzien verwendet werden, nachgewiesen werden ;<br />

• die Abbaubarkeitskriterien gelten auch für kationische und amphotere Tenside .<br />

4


22. Februar 2005<br />

(Früher wurden nur Anfor<strong>der</strong>ungen bezüglich <strong>der</strong> primären Bioabbaubarkeit anionischer und<br />

nichtionischer Tenside vorgegeben) .<br />

Vorzugsweise sind die in Anhang III A aufgeführten Prüfmethoden zu benutzen. Das Kriteriu m<br />

für die vollständige Bioabbaubarkeit ist eine Mineralisierung von 60% ("Endabbaubarkeit" i n<br />

Kohlendioxid, Wasser und Mineralsalze) innerhalb von 28 Tagen . "Bei angemessener<br />

Begründung" kann eine <strong>der</strong> in Anhang III B aufgeführten Methoden auf Antrag angewandt<br />

werden.<br />

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 kann eine Ausnahme für Tenside beantragt werden, die für<br />

Detergenzien für den industriellen o<strong>der</strong> institutionellen Bereich bestimmt sind und die da s<br />

Kriterium <strong>der</strong> vollständigen Bioabbaubarkeit nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraum s<br />

erfüllen .<br />

• Zu diesem Zweck muss nachgewiesen werden, dass die primäre Bioabbaubarkeit vo n<br />

Tensiden innerhalb des vorgegebenen Zeitraums bei mindestens 80% liegt . Methoden <strong>zur</strong><br />

Prüfung <strong>der</strong> primären Bioabbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien sind in Anhang II<br />

aufgeführt. Was die Bioabbaubarkeit von anionischen und nichtionischen Tenside n<br />

angeht, so entspricht sie dem vor Einführung <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g geltende n<br />

Standard .<br />

• Für diese Ausnahmegenehmigung sind Prüfungen gemäß Anhang IV in eine r<br />

"abgestuften Vorgehensweise" durchzuführen . Technische <strong>Leitlinien</strong> für die abgestuft e<br />

Vorgehensweise sind spätestens rechtzeitig zum Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnun g<br />

festzulegen.<br />

4.2. Ausnahmen für Tenside, die als Biozid-Wirkstoffe verwendet werden<br />

Nach Artikel 3 Absatz 1 <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g gilt:<br />

"Tenside, die zugleich Wirkstoffe im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 98/8/EG (Biozid-Produkte-Richtlinie )<br />

sind und als Desinfektionsmittel verwendet werden, sind von den Bestimmungen <strong>der</strong> Anhänge II,<br />

III, IV und VIII dieser Verordnung ausgenommen . "<br />

Dazu müssen diese Tenside :<br />

• in Anhang I & IA <strong>der</strong> Biozid-Produkt-Richtlinie als Biozid aufgeführt sein ;<br />

• Bestandteile von Biozid-Produkten sein, die gemäß <strong>der</strong> Biozid-Produkt-Richtlinie zugelasse n<br />

sind, o<strong>der</strong> die gemäß <strong>der</strong> Zehnjahres-Übergangsregelungen <strong>der</strong> Biozid-Produkt-Richtlini e<br />

zulässig sind .<br />

Ist das Biozid-Produkt gleichzeitig ein Detergens im Sinne <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g, s o<br />

gelten für die an<strong>der</strong>en in <strong>der</strong> Zubereitung enthaltenen Tenside sowie für die Kennzeichnung di e<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g .<br />

4.3. <strong>Leitlinien</strong> für Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen<br />

Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, sollten nunmehr im Hinblick auf di e<br />

Bioabbaubarkeit <strong>der</strong> in diesen Produkten enthaltenen Tenside :<br />

5


22 . Februar 2005<br />

• von ihren Tensidlieferanten innerhalb und außerhalb <strong>der</strong> EU eine schriftliche Bestätigun g<br />

(auf dem Sicherheitsdatenblatt o<strong>der</strong> einem spezifischen Dokument) verlangen, dass di e<br />

verwendeten Tenside in Bezug auf die vollständige Bioabbaubarkeit ohne weiter e<br />

Beschränkung in Verkehr gebracht werden können (gemäß Artikel 4 Absatz 1) .<br />

• Wenn die Kriterien für die vollständige Bioabbaubarkeit nicht erfüllt sind, so sin d<br />

Ausnahmen nur für bestimmte Tenside in Detergenzien möglich, die in industriellen ode r<br />

institutionellen Bereichen in Anwendungen benutzt werden, die in Artikel 6 Absatz 1<br />

genauer definiert werden . Zu diesem Zweck<br />

nmuss eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden, dass die Tenside de m<br />

Zulässigkeitskriterium für die biologische Primärabbaubarkeit nach Anhang II<br />

entsprechen, das bei einer Rate von 80% liegt ;<br />

nmuss eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Ausnahmegenehmigung für da s<br />

betreffende Tensid vorliegen .<br />

5.Kennzeichnung<strong>der</strong>Inhaltsstoffe<br />

5.1. Was hatsich geän<strong>der</strong>t?<br />

Die Kennzeichnung <strong>der</strong> Inhaltsstoffe von Detergenzien und Reinigungsprodukten nac h<br />

Empfehlung 89/542/EWG wird weitgehend übernommen und in <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g<br />

zwingend vorgeschrieben . Darüber hinaus sind folgende Angaben erfor<strong>der</strong>lich :<br />

• "optische Aufheller" und "Duftstoffe" werden als weitere Kategorien von Bestandteilen<br />

aufgeführt, die unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben sind ;<br />

• Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben, wenn möglic h<br />

mit ihrer INCI-Bezeichnung (INCI : International Nomenclature of Cosmetic Ingredients –<br />

internationale Nomenklatur für die Angabe <strong>der</strong> Bestandteile kosmetischer Mittel) ;<br />

• bestimmte Duftstoffe in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent sind auf <strong>der</strong><br />

Verpackung <strong>der</strong> Detergenzien unter Angabe ihrer INCI-Bezeichnung aufzuführen .<br />

5.2. Welche Bestandteile sind auf <strong>der</strong> Kennzeichnung anzugeben ?<br />

Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sind in Artikel 11<br />

Anhang VII A festgelegt; dort heißt es :<br />

und<br />

"Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung <strong>der</strong> Verpackungen vo n<br />

Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die nachstehenden Gewichtsanteile i n<br />

Prozent:<br />

— unter 5 %,<br />

— 5 % und darüber, jedoch weniger als 15 % ,<br />

— 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 % ,<br />

— 30 % und darüber ,<br />

werden <strong>zur</strong> Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in<br />

Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind :<br />

6


—Phosphate,<br />

— Phosphonate,<br />

- anionische Tenside,<br />

-<br />

kationische Tenside,<br />

— amphotere Tenside,<br />

- nichtionische Tenside ,<br />

— Bleichmittel auf Sauerstoffbasis ,<br />

— Bleichmittel auf Chlorbasis ,<br />

-<br />

EDTA und dessen Salze ,<br />

— NTA (Nitrilotriessigsäure) und <strong>der</strong>en Salze,<br />

-<br />

Phenole und Halogenphenole ,<br />

Paradichlorbenzol,<br />

— aromatische Kohlenwasserstoffe,<br />

aliphatische Kohlenwasserstoffe ,<br />

— halogenierte Kohlenwasserstoffe ,<br />

— Seife,<br />

-<br />

Zeolithe,<br />

— Polycarboxylate .<br />

22. Februar 2005<br />

Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihre r<br />

Konzentration anzugeben .<br />

— Enzyme,<br />

— Desinfektionsmittel,<br />

— optische Aufheller,<br />

Duftstoffe .<br />

Gegebenenfalls beigefügte Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentratio n<br />

anzugeben; dabei ist wenn möglich die gemeinsame Nomenklatur gemäß Artikel 8 <strong>der</strong> Richtlini e<br />

76/768/EWG vom 27. Juli 1976 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

über kosmetische Mittel zu verwenden .<br />

Werden allergene Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

76/768/EWG in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und de s<br />

Rates <strong>zur</strong> Einbeziehung <strong>der</strong> allergenen Parfümzusatzstoffe aus dem erstmalig vo m<br />

Wissenschaftlichen Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) in<br />

seiner Stellungnahme SCCNFP/0017/98 erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, als solche i n<br />

einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie unter Verwendun g<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> genannten Richtlinie verwendeten Nomenklatur anzugeben ; Gleiches gilt für alle<br />

an<strong>der</strong>en Duftstoffe, die später im Wege <strong>der</strong> Anpassung an den technischen Fortschritt in Anhan g<br />

III Teil 1 <strong>der</strong> Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden .<br />

Legt <strong>der</strong> SCCNFP zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzeln e<br />

Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission gemäß<br />

Artikel 12 Absatz 2 vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,0 1<br />

Gewichtsprozent anzunehmen.<br />

Bei Detergenzien, die ausschließlich im industriellen Bereich verwendet und nicht <strong>der</strong><br />

Allgemeinheit <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden, brauchen die oben genannten Anfor<strong>der</strong>ungen nich t<br />

erfüllt zu sein, falls gleichwertige Informationen mittels technischer Datenblätter ,<br />

Sicherheitsdatenblätter o<strong>der</strong> auf eine ähnliche geeignete Weise angegeben werden . "<br />

5.3.<strong>Leitlinien</strong> fürdieKennzeichnung<strong>der</strong>Bestandteile<br />

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22. Februar 2005<br />

"Verpackung" im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die vom Verbraucher erworbene und<br />

gehandhabte einzelne Produktpackung . Die Kennzeichnung <strong>der</strong> an den Großhändler gelieferten<br />

äußeren Verpackung ist damit nicht gemeint – auch nicht die Kennzeichnung <strong>der</strong> einzelne n<br />

Einheit (sofern es sich dabei nicht beispielsweise um ein frei stehendes Muster handelt) o<strong>der</strong> di e<br />

unmittelbare Verpackung, z .B. (<strong>der</strong> Schlauchbeutel einer Tablette o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Behälter einer WC-<br />

Reinigertablette im Falle von Produkten, die als Einzeldosis verkauft werden). Die<br />

Kennzeichnung <strong>der</strong> Verpackung muss im Produktionsstadium des Produkts erfolgen, d .h. ab<br />

Fabrik .<br />

Es wird empfohlen, die Verpackungskennzeichnung auf leicht erkennbare, leicht lesbare und<br />

daher standardisierte Art vorzunehmen. Um diese Ziele zu erfüllen wird empfohlen, folgende<br />

Vereinbarungen einzuhalten :<br />

• Der Bestandteil, o<strong>der</strong> die Bezeichnung <strong>der</strong> chemischen Klasse wie oben ausgeführt, sind stet s<br />

anzugeben .<br />

• Die vereinbarte Liste soll <strong>zur</strong> Bekanntgabe von vorhandenen Inhaltsstoffen dienen, sie sol l<br />

nicht <strong>der</strong>en Fehlen mitteilen .<br />

• Erläuterungen zum Zweck/<strong>zur</strong> Funktion <strong>der</strong> Bestandteile sollten in <strong>der</strong> spezifizierten List e<br />

nicht erscheinen, können jedoch in einem deutlich unterscheidbaren Teil <strong>der</strong> Auflistung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Verpackung angegeben werden .<br />

• Falls eine <strong>der</strong> vier angegeben Konzentrationsspannen keine Bestandteile enthält, s o<br />

kann/können diese Konzentration(en) bei <strong>der</strong> Kennzeichnung weggelassen werden, um di e<br />

unnötige Vergeudung von Platz zu vermeiden .<br />

• Die Schrift sollte so leicht lesbar sein wie an<strong>der</strong>e Hinweise auf <strong>der</strong> Verpackung .<br />

• Wenn bekannt ist, dass ein Bestandteil als beispielsweise zu 60% aktiv geliefert wird, sollt e<br />

die Konzentration des im Produkt vorhandenen aktiven Bestandteils mitgeteilt werden .<br />

Ebenso sollte sich die Angabe <strong>der</strong> Konzentration auf wasserfreie Bestandteile beziehen, nicht<br />

auf ihre Hydrate .<br />

• Phosphate sollten in % P multipliziert mit 4 ausgedrückt werden, wobei P <strong>der</strong> Phosphor ist ,<br />

<strong>der</strong> aus den im Produkt enthaltenen anorganischen Phosphaten stammt. Dies entspricht de r<br />

Angabe des Phosphatgehalts in Form von Natriumtripolyphosphat .<br />

• Salze von EDTA und NTA sollten als die Säuren EDTA bzw . NTA ausgedrückt werden .<br />

• "Polycarboxylate" sollten als Bezugnahme auf Homo- und Copolymere <strong>der</strong> Acrylsäur e<br />

verstanden und als Na-Salz ausgedrückt werden .<br />

• Um den Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Verordnung zu genügen muss <strong>der</strong> Hersteller prüfen, ob einer<br />

<strong>der</strong> allergenen Duftstoffe, die in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Stoffe in Anhang III, Teil 1 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

76/768/EWG aufgeführt sind, in einem Duftstoff, einschließlich ätherischer Öle ,<br />

vorkommen, die dem Detergens beigefügt werden . Die Liste ist in Anhang 1 diese s<br />

Dokuments abgedruckt . Falls ja, muss die entsprechende zugesetzte Konzentration jede s<br />

spezifizierten allergenen Duftstoffes über 0,01 Gewichtsprozent unter Verwendung <strong>der</strong> INCI-<br />

Nomenklatur angegeben werden . Listen typischer Bestandteile ätherischer Öle sind von<br />

Duftstofflieferanten o<strong>der</strong> EFFA erhältlich .<br />

• Der Verordnung zufolge müssen ggf. zugesetzte Konservierungsstoffe unabhängig von ihre r<br />

Konzentration aufgeführt werden . Die Hersteller müssen sich daher anhand <strong>der</strong> Spezifikation<br />

o<strong>der</strong> des Sicherheitsdatenblatts vergewissern, ob <strong>der</strong> Hersteller/Lieferant einem Bestandteil ,<br />

z. B. einem Tensid, o<strong>der</strong> einer Zubereitung Konservierungsmittel zugesetzt hat und diese<br />

folglich im Detergens enthalten sind, unabhängig von <strong>der</strong> Menge . Spuren von<br />

Konservierungsstoffen müssen als Inhaltsstoffe gekennzeichnet werden, sofern <strong>der</strong> Herstelle r<br />

<strong>der</strong> Zubereitung nicht nachweisen kann, dass diese Spuren technisch unvermeidbar un d<br />

technologisch unwirksam sind und selbst bei sensibilisierten Personen kein e<br />

gesundheitsschädlichen Folgen haben .<br />

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22. Februar 2005<br />

Bei <strong>der</strong> Auflistung von Konservierungsstoffen sollte die INCI-Nomenklatur verwende t<br />

werden. Eine Liste <strong>der</strong> INCI-Bezeichnungen für Konservierungsstoffe, die gemä ß<br />

Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 als Produktart 6 notifiziert wurden, ist in Anhang 2 diese s<br />

Dokuments enthalten. Falls es (noch) keine INCI-Bezeichnung für einen bestimmten<br />

Konservierungsstoff gibt, kann <strong>der</strong> Lieferant eine solche beantragen . Als vorübergehende<br />

Lösung kann die Bezeichnung des Stoffes in Anhang I <strong>zur</strong> Richtlinie 67/548/EWG übe r<br />

gefährliche Stoffe verwendet werden.<br />

• Der "Sollgehalt" des Bestandteils, wie in <strong>der</strong> Produktherstellungsspezifikation angegeben ,<br />

sollte verwendet werden, um den Gewichtsanteil in Prozent zu ermitteln, dem <strong>der</strong> Bestandtei l<br />

zuzuordnen ist .<br />

• Jedes Biozid-Produkt (im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 98/8/EG), das in <strong>der</strong> Zusammensetzung eine s<br />

Produkts enthalten ist, das eine desinfizierende Wirkung haben soll, muss al s<br />

Desinfektionsmittel gekennzeichnet werden .<br />

• Institutionelle & industrielle Produkte :<br />

Bei Detergenzien, die im industriellen Bereich verwendet werden sollen und nicht de r<br />

Allgemeinheit <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden, gelten die oben genannten Anfor<strong>der</strong>ungen fü r<br />

die Produktkennzeichnung nicht, wenn die entsprechenden Informationen in Form vo n<br />

technischen Datenblättern, Sicherheitsdatenblättern o<strong>der</strong> auf ähnlich angemessene Weise zu r<br />

Verfügung gestellt werden .<br />

Professionelle/institutionelle Produkte, die über den einschlägigen Großandel vertriebe n<br />

werden können (z .B. Cash & Carry) sollten als institutionelle/industrielle Produkte<br />

angesehen werden und durch den Vermerk "Nur für berufsmäßige Verwen<strong>der</strong>" auf dem<br />

Etikett kenntlich gemacht werden . Die Hersteller müssen in den Fällen allerdings darauf<br />

achten, ob die Produkte in die Hände <strong>der</strong> Allgemeinheit gelangen können (beispielsweise in<br />

den Län<strong>der</strong>n, in denen auch Nicht-Fachkräfte Zugang zu den Fachgeschäften haben) . In<br />

diesen Fällen sollen die Hersteller zusätzliche Informationen auf dem Etikett <strong>zur</strong> Verfügun g<br />

stellen, um einen angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten .<br />

Soll ein institutionelles/industrielles Produkt auch die Allgemeinheit erreichen, so sollten die<br />

für Verbraucher bestimmten Packungen in voller Übereinstimmung mit den "Haushalts"-<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Verordnung gekennzeichnet werden .<br />

6 . Kennzeichnung <strong>der</strong> Dosierungsangaben für Waschmitte l<br />

Anhang VII B <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g enthält Regeln für die Kennzeichnung <strong>der</strong><br />

Verpackungen von Waschmitteln, die an die Allgemeinheit verkauft werden :<br />

"Gemäß Artikel 11 Absatz 4 gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Kennzeichnung de r<br />

Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die Verpackung von<br />

Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und <strong>zur</strong> Verwendung als Waschmitte l<br />

bestimmt sind, trägt folgende Informationen :<br />

— Empfohlene Mengen und/o<strong>der</strong> Dosierungsanleitung in Milliliter o<strong>der</strong> Gramm für ein e<br />

normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unte r<br />

Berücksichtigung von ein o<strong>der</strong> zwei Waschgängen.<br />

9


22. Februar 2005<br />

— Bei Vollwaschmitteln die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfüllungen ("normal "<br />

verschmutzte Textilien), bei Feinwaschmitteln die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfüllunge n<br />

(leicht verschmutzte Textilien), die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2, 5<br />

mmol CaCO 3/l) gewaschen werden können .<br />

— Das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Millilite r<br />

o<strong>der</strong> Gramm angegeben, <strong>der</strong> Messbecher ist mit Markierungen versehen, die <strong>der</strong> Dosierung des<br />

Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mitte l<br />

und hart entsprechen .<br />

Gemäß <strong>der</strong> Begriffsbestimmung <strong>der</strong> Entscheidung 1999/476/EG <strong>der</strong> Kommission vom 10 . Jun i<br />

1999 <strong>zur</strong> Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens fü r<br />

Waschmittel' ist unter normaler Waschmaschinenfüllung bei Vollwaschmitteln 4,5 kg Gewebe i m<br />

Trockenzustand und bei Feinwaschmitteln 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand zu verstehen. Ein<br />

Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, solange die Angaben des Herstellers nicht i n<br />

erster Linie Aspekte <strong>der</strong> Gewebepflege betonen (z .B. Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche<br />

Fasern und Farben) . "<br />

6.1.<strong>Leitlinien</strong> fürdieKennzeichnung<strong>der</strong>Dosierun g<br />

• Empfohlene Mengen und/o<strong>der</strong> Dosierungsanleitungen für eine normal e<br />

Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart sind anzugeben .<br />

Um eine konsistente Auslegung zu gewährleisten sollten folgende Definitionen verwende t<br />

werden :<br />

weiches Wasser :


22. Februar 2005<br />

Verpackung Sätze enthalten werden, die die Eignung fir beispielsweise empfindliche Fasern,<br />

Wolle und Seide, Feinwäsche o<strong>der</strong> Niedrigtemperaturwäsche angeben .<br />

Wenn Zweifel hinsichtlich <strong>der</strong> primären Eignung o<strong>der</strong> des primären Zwecks des Produkt s<br />

bestehen, d.h. ob es sich um ein "Vollwaschmittel" o<strong>der</strong> ein "Feinwaschmittel" o<strong>der</strong> ei n<br />

"Voll- und Feinwaschmittel" handelt, ist davon auszugehen, dass es sich um ei n<br />

"Vollwaschmittel" handelt, was die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfüllungen betrifft ,<br />

die damit gewaschen werden können .<br />

Die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfillungen, die mit dem Packungsinhalt bei mittlere m<br />

Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO 3/1) gewaschen werden können, ist anzugeben . Der<br />

Wasserhärtegrad von 2,5 mmol CaCO 3/1 ist eine pragmatische Zahl, die in <strong>der</strong><br />

<strong>Detergenzienverordnun</strong>g <strong>zur</strong> Anwendung in <strong>der</strong> gesamten EU festgelegt wird, im Einklan g<br />

mit <strong>der</strong> Entscheidung 1999/476/EG <strong>der</strong> Kommission vom 10 . Juni 1999 <strong>zur</strong> Festlegung vo n<br />

Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel . Es ist klar, das s<br />

in einigen Mitgliedstaaten 2,5 mmol CaCO 3/1 möglicherweise nicht <strong>der</strong> am weitesten<br />

verbreitete Wasserhärtegrad für die dortigen Verbraucher ist . Die Verwendung dieser<br />

gemeinsamen Basis in allen Mitgliedstaaten auf allen Verpackungen wird jedoch daz u<br />

beitragen, die Transparenz zwischen den Marken und Verpackungsgrößen auf dem EU-<br />

Markt zu verbessern .<br />

Die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenladungen sollte deutlich angegeben werden ,<br />

vorzugsweise an herausragen<strong>der</strong> Stelle auf <strong>der</strong> Packungsvor<strong>der</strong>seite, und kann mit einem<br />

angemessenen Zeichen/Logo, z .B . einem Wäschekorb (siehe Anhang 3), versehen werden .<br />

• Gegebenenfalls mitgelieferte Messbecher sollten mit einer Messskala (in ml) mit ausreichen d<br />

kleinen Unterteilungen (z .B. in 20m1) versehen sein, damit alle Verbraucher für normal e<br />

Waschmaschinenfillungen bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart genau dosiere n<br />

können. Bei Pulvern ist eine Entsprechung ml/g auf <strong>der</strong> Packung anzugeben .<br />

• Institutionelle & industrielle Produkte :<br />

Bei Detergenzien, die im industriellen Bereich verwendet und nicht <strong>der</strong> Allgemeinheit zu r<br />

Verfügung gestellt werden, entfallen die obigen Anfor<strong>der</strong>ungen in Bezug auf die<br />

Kennzeichnung <strong>der</strong> Dosierung .<br />

7.Zusätzliche Kennzeichnungsbestimmungen nach <strong>der</strong><br />

<strong>Detergenzienverordnun</strong> g<br />

11


22 . Februar 2005<br />

Laut Artikel 11 Absatz 2 <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g müssen folgende Angaben leserlich ,<br />

deutlich und unverwischbar auf den Verpackungen angebracht sein, in denen die Detergenzie n<br />

dem Verbraucher angeboten werden :<br />

• Name und Handelsname des Erzeugnisses ;<br />

• Name, Handelsname o<strong>der</strong> Warenzeichen sowie vollständige Anschrift und Telefonnumme r<br />

des Wirtschaftsteilnehmers, <strong>der</strong> für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist ;<br />

• Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und Telefonnummer, unter <strong>der</strong> das in Artikel 9<br />

Absatz 3 genannte Datenblatt erhältlich ist .<br />

Die gleichen Angaben müssen in allen Begleitpapieren von lose beför<strong>der</strong>ten Detergenzien<br />

enthalten sein .<br />

Obwohl dies im <strong>der</strong>zeitigen Text <strong>der</strong> Verordnung nicht ausdrücklich gefor<strong>der</strong>t wird, wird i m<br />

Hinblick auf eine vorgesehene zukünftige Än<strong>der</strong>ung, die nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnun g<br />

erörtert werden soll, empfohlen, auf <strong>der</strong> Verpackung auch die Internetadresse anzugeben, unter<br />

<strong>der</strong> (Anhang VIID, siehe Punkt 8.3 dieses Dokuments) <strong>der</strong> Hersteller eine einfachere Fassun g<br />

des Datenblatts über die Inhaltsstoffe einstellen wird .<br />

Hersteller, die Blindversuche durchführen müssen, müssen Aufzeichnungen über die Mengen<br />

und die zeitliche Dauer führen und bereit sein, diese Information auf Anfrage den Behörden zu r<br />

Verfügung zu stellen .<br />

8.Informationspflichten<br />

8.1.DerzeitigePraxis<br />

Seit vielen Jahren teilen Unternehmen, die Detergenzien und Reinigungsprodukte in Verkeh r<br />

bringen, Einzelheiten ihrer Produkte auf freiwilliger Basis an nationale Giftinformationszentren<br />

mit. Giftinformationszentren geben Behandlungsempfehlungen im Falle von Unfällen ode r<br />

Missbrauch. Da dieses System gut etabliert ist, wird empfohlen, die Praxis unabhängig von<br />

zusätzlichen Verpflichtungen gemäß <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g, die nachfolgend beschriebe n<br />

werden, beizubehalten .<br />

8.2. Neues Datenblatt über Inhaltsstoffe für medizinisches Persona l<br />

Nach Artikel 9 Absatz 3 müssen Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, auf Anfrag e<br />

unverzüglich und kostenfrei allen Angehörigen des medizinischen Personals ein Datenblatt <strong>zur</strong><br />

Verfügung, in dem alle Inhaltsstoffe nach Anhang VII Abschnitt C verzeichnet sind ; diese<br />

Informationen sind nur für medizinische Zwecke bestimmt. In Anhang VII Abschnitt C heißt es :<br />

"Folgende Bestimmungen gelten für die Angabe von Inhaltsstoffen auf dem in Artikel 9 Absatz 3<br />

genannten Datenblatt.<br />

Auf dem Datenblatt sind <strong>der</strong> Name des Detergens und des Herstellers aufgeführt .<br />

Alle Inhaltsstoffe werden verzeichnet; sie werden entsprechend ihrem Gewichtsanteil in<br />

absteigen<strong>der</strong> Reihenfolge genannt; dabei wird das Verzeichnis in die nachstehende n<br />

Gewichtsanteile in Prozent eingeteilt :<br />

— 10 % und darüber,<br />

12


22. Februar 2005<br />

- 1 % und darüber, jedoch weniger als 10 % ,<br />

— 0,1 % und darüber, jedoch weniger als 1 % ,<br />

— unter 0,1 %.<br />

Verunreinigungen zählen nicht als Inhaltsstoffe .<br />

Für jeden Inhaltsstoff sind die chemische o<strong>der</strong> IUPAC2)-Bezeichnung, die CAS-Nummer und,<br />

falls verfügbar, die INCI3-Bezeichnung sowie die Bezeichnung im Europäischen Arzneibùch<br />

anzugeben . "<br />

Darüber hinaus müssen nach Artikel 11 Absatz 2 "auf den Verpackungen, in denen di e<br />

Detergenzien dem Verbraucher angeboten werden" alle Angaben <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden ,<br />

die erfor<strong>der</strong>lich sind, um festzustellen, wo das Datenblatt überInhaltsstoffe erhältlich ist .<br />

8 .2 .1 . Leitfaden zum Datenblatt über Inhaltsstoff e<br />

• Der "Verbraucher" ist als "Nutzer" anzusehen und die erfor<strong>der</strong>lichen Informationen sind<br />

daher sowohl auf <strong>der</strong> Verpackung <strong>der</strong> Produkte, die an die Allgemeinheit verkauft werden al s<br />

auch auf Produkten für den institutionellen und industriellen Bereich erfor<strong>der</strong>lich .<br />

• Im Datenblatt über Inhaltsstoffe sollten alle Inhaltsstoffe des in Verkehr gebrachte n<br />

Produkts, außer Verunreinigungen, angegeben werden . Bei den Inhaltsstoffen handelt es sich<br />

normalerweise um die vom Hersteller <strong>zur</strong> Erzeugung des Endprodukts zugesetzten Stoffe .<br />

Falls jedoch bekannt ist, dass es während <strong>der</strong> Herstellung des Produkts zu Wechselwirkungen<br />

zwischen Inhaltsstoffen kommt, sollten daraus entstehende chemische Produkt e<br />

berücksichtigt und in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Inhaltsstoffe genannt werden .<br />

• Die Einbeziehung von Inhaltsstoffen wie Duft- und Farbstoffen in ein Produkt sollte im<br />

eigentlichen Datenblatt berücksichtigt werden, d.h. ihr Vorhandensein sollte mit den<br />

Begriffen "Duftstoff" und/o<strong>der</strong> "Farbstoff(e)" gekennzeichnet werden . Die allergenen<br />

Duftstoffe, die die Produktkennzeichnungsbestimmungen in Anhang VILA unterliegen (d.h .<br />

bei Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent) sollten ebenfalls im Datenblatt über<br />

Inhaltsstoffe angegeben werden, wenn sie im Produkt enthalten sind .<br />

• Es sei darauf hingewiesen, dass die Pflicht, ein Datenblatt über Inhaltsstoffe fü r<br />

medizinisches Personal <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen, darauf ausgerichtet ist ,<br />

Produktinformationen bereitzustellen, die nur für medizinische Zwecke bestimmt sind .<br />

`Medizinisches Personal' wird definiert als `ein approbierter praktischer Arzt o<strong>der</strong> eine unter<br />

<strong>der</strong> Leitung eines approbierten praktischen Arztes arbeitende Person, dessen/<strong>der</strong>en Tätigkei t<br />

darin besteht, Patienten zu versorgen, Diagnosen zu stellen o<strong>der</strong> Behandlunge n<br />

vorzunehmen, und <strong>der</strong>/die durch die berufliche Schweigepflicht gebunden ist' .<br />

• Der Hersteller hat das Recht, Nachweise über die medizinische Qualifikation de s<br />

Antragstellers zu verlangen. Während <strong>der</strong> Überprüfung dieser Nachweise legt <strong>der</strong> Herstelle r<br />

die öffentlich verfügbaren Daten vor (siehe 8 .3 .1) .<br />

• "Unverzüglich" <strong>zur</strong> Verfügung stellen ist dahingehend auszulegen, dass die Daten so schnel l<br />

wie praktisch möglich bereitgestellt werden.<br />

8.3.VeröffentlichungdesVerzeichnissesvonInhaltsstoffe n<br />

In Anhang VII Abschnitt D heißt es :<br />

2 Internationale Union für reine und angewandte Chemi e<br />

International Nomenclature Cosmetic Ingredient (internationale Nomenklatur für die Bestandteil e<br />

kosmetischer Mittel)<br />

13


22. Februar 2005<br />

"Die Hersteller stellen auf einer Website das oben erwähnte Datenblatt über Inhaltsstoffe mit<br />

Ausnahme folgen<strong>der</strong> Angaben <strong>zur</strong> Verfügung :<br />

— Gewichtsanteile in Prozent,<br />

— Bestandteile <strong>der</strong> Duftstoffe und ätherischen Öle ,<br />

— Bestandteile <strong>der</strong> Farbstoffe .<br />

Diese Verpflichtung gilt nicht für Detergenzien für den industriellen o<strong>der</strong> institutionelle n<br />

Bereich, die Tenside enthalten, o<strong>der</strong> für Tenside, die für Detergenzien <strong>zur</strong> Verwendung für de n<br />

industriellen o<strong>der</strong> institutionellen Bereich bestimmt sind, für die ein technisches Datenblatt ode r<br />

ein Sicherheitsdatenblatt vorliegt . "<br />

8.3 .1 . <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Inhaltsstoffe :<br />

• Der Hersteller muss <strong>der</strong> Allgemeinheit auf einer Website eine vereinfachte Fassung de s<br />

Datenblatts über Inhaltsstoffe wie oben beschrieben <strong>zur</strong> Verfügung stellen . In diesem Fal l<br />

wird empfohlen, die Inhaltsstoffe in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Konzentration aufzuführen, in <strong>der</strong><br />

sie im Produkt vorhanden sind, z .B . von <strong>der</strong> höchsten bis <strong>zur</strong> niedrigsten Konzentration .<br />

Allergene Duftstoffe, die den Anfor<strong>der</strong>ungen über die Verpackungskennzeichnung nach<br />

Anhang VII .A unterliegen (d .h. in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent )<br />

sollten ebenfalls auf <strong>der</strong> Website angegeben werden, falls sie im Produkt enthalten sind .<br />

• Für jeden Inhaltsstoff ist die INCI-Bezeichnung anzugeben, falls verfügbar . Falls nicht<br />

verfügbar ist gegebenenfalls die Bezeichnung im Europäischen Arzneibuch anzugeben . Falls<br />

keine dieser Bezeichnung verfügbar ist, ist die chemische o<strong>der</strong> IUPAC-Bezeichnun g<br />

anzugeben.<br />

(Diese Leitlinie nimmt eine zukünftige Än<strong>der</strong>ung des <strong>der</strong>zeitigen Wortlauts von Anhang VII<br />

D als sicher an) .<br />

• Der Hersteller muss auf einer Website das öffentliche Verzeichnis <strong>der</strong> Inhaltsstoffe zu r<br />

Verfügung stellen. Die Webadresse ist nicht vorgeschrieben und dem Hersteller vorbehalten .<br />

Es wird empfohlen, die Auswahl auf <strong>der</strong> Grundlage eines logischen Zugangs zu treffen, z .B .<br />

über eine Website für das Produkt o<strong>der</strong> den Hersteller . Der Hersteller kann ferner erwägen ,<br />

gemeinsame Vereinbarungen mit an<strong>der</strong>en Herstellern zu treffen, z .B. mit Hilfe de s<br />

Industrieverband, um eine Website für eine allgemeine Datenbank über Produktinhaltsstoff e<br />

zu schaffen .<br />

• Eine Website ist vorgeschrieben, nicht freiwillig . Ihre Adresse sollte auf dem Etikett<br />

erscheinen. Dieser letztgenannte Punkt ist im <strong>der</strong>zeitigen Stadium nicht unbedingt<br />

erfor<strong>der</strong>lich, wird jedoch im Hinblick auf eine vorgesehene zukünftige Än<strong>der</strong>ung in diese m<br />

Sinne, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erörtert werden soll, dringend empfohlen .<br />

Die Informationen auf <strong>der</strong> Website müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden .<br />

Befindet sich eine Website jedoch in <strong>der</strong> Entwicklung o<strong>der</strong> wird sie aktualisiert, so sollte n<br />

die Verbraucher in <strong>der</strong> Lage sein, die Informationen über die auf dem Etikett angegebene<br />

Telefonnummer zu erhalten.<br />

• Der Hersteller muss auf einer Website Daten "<strong>zur</strong> Verfügung stellen" ; dies ist dahingehen d<br />

auszulegen, dass das öffentliche Verzeichnis <strong>der</strong> Inhaltsstoffe auf einer Website (kostenlos )<br />

"aufgeführt" wird .<br />

• Im Hinblick auf eine vorgesehene zukünftige Än<strong>der</strong>ung des <strong>der</strong>zeitigen Wortlauts vo n<br />

Anhang VII D, die nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnung erörtert werden soll und di e<br />

Möglichkeit bekräftigen wird, lediglich die INCI-Bezeichnungen fir alle Inhaltsstoffe<br />

anzugeben, muss ein Link <strong>zur</strong> Website <strong>der</strong> Kommission über kosmetische Produkt e<br />

angegeben werden, die eine Entsprechungstabelle zwischen INCI-Bezeichnung und CAS-<br />

14


22. Februar 2005<br />

Nummern enthält . Die Adresse dieser Website ist :<br />

http ://pharmacos.eudra.org/F3/inci/index .htm .<br />

• Informationen über ein Produkt sollten zwei Jahre nach <strong>der</strong> letztmaligen Herstellung de s<br />

Produkts auf <strong>der</strong> Website beibehalten werden . Der Hersteller sollte ferner überlegen, au f<br />

welche Weise die Produkte und ihre Varianten mit <strong>der</strong> Website-Information verlinkt werde n<br />

sollen .<br />

15


22. Februar 2005<br />

Anhang! . Allergene Duftstoffe als Inhaltsstoffe<br />

Die folgenden Inhaltsstoffe erscheinen im Verzeichnis von Stoffen in Anhang III, Teil 1 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 76/768/EWG (INCI-Bezeichnungen in Klammern) .<br />

o Amylcinnamal (AMYL CINNAMAL)<br />

o Benzylalkohol (BENZYL ALCOHOL )<br />

o Cinnamylalkohol (CINNAMYL ALCOHOL )<br />

o Citral (CITRAL)<br />

o Eugenol (EUGENOL)<br />

o Hydroxycitronellal (HYDROXYCITRONELLAL )<br />

o Isoeugenol (ISOEUGENOL)<br />

o Amylcinnamylalkohol (AIVIYLCINNAMYL ALCOHOL)<br />

o Benzylsalicylat (BENZYL SALICYLATE)<br />

o Cinnamal (CINNAMAL )<br />

o Coumarin (COUMARIN )<br />

o Geraniol (GERANIOL)<br />

o 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexencarboxaldehyd<br />

(HYDROXYISOHEXYL 3 -CYCLOHEXENE CARBOXALDEHYDE )<br />

o Anisylalkohol (ANISE ALCOHOL )<br />

o Benzylcinnamat (BENZYL CINNAMATE )<br />

o Farnesol (FARNESOL)<br />

o 2-(4-tert-Butylbenzyl) -propionaldehyd (BUTYLPHENYL<br />

METHYLPROPIONAL)<br />

o Linalool (LINALOOL )<br />

o Benzylbenzoat (BENZYL BENZOATE)<br />

o Citronellol (CITRONELLOL )<br />

o Hexylcinnamaldehyd (HEXYL CINNAMAL )<br />

o d-Limonen (LIMONENE )<br />

o Methylheptincarbonat (METHYL 2-OCTYNOATE)<br />

o 3-Methyl-4-(2,6,6 -trimethyl-2-cyclohexen- l -yl)-3-buten-2-on<br />

(ALPHA-ISOMETHYL IONONE )<br />

o Eichenmoosextrakt (EVERNIA PRUNASTRI EXTRACT)<br />

o Baummoosextrakt (EVERNIA FURFURACEA EXTRACT)<br />

16


Anhang2.INCI-Bezeichnungen von Konservierungsstoffen, die üblicherweise in<br />

Reinigungsprodukten verwendet werden .<br />

22 . Februar 2005<br />

Teil A: Notifiziert als Produktart 6 gemäß Verordnung (EG) Nr . 2032/2003 : Die notifizierte n<br />

Wirkstoffe und ihre CAS-Nummern sind zu finden in Anhang II von VO (EG) Nr. 2032/200 3<br />

(http://europa.eu .int/eur-lex/pri/en/oj/dat/2003 /1_307/1_3 0720031124en00010096 .pdf)<br />

Chemische Bezeichnung (auf Deutsch)<br />

nach Anhang II, Verordnung (EG) Nr.<br />

CAS-<br />

Nummer INCI-Bezeichnung<br />

2032/2003<br />

Ameisensäure<br />

64-18-6<br />

FORMIC ACID<br />

N-(3 - Aminopropyl)-N-dodecyl-propan-1,3 -<br />

diamin<br />

2372-82-9<br />

LAURYLAMINE<br />

DIPROPYLENEDIAMIN E<br />

1,2- Benzisothiazol-3(211)-on<br />

2634-33-5<br />

BENZISOTHIAZOLINONE<br />

Benzoesäure<br />

65-85-0<br />

BENZOIC ACID<br />

2- Benzyl-4-chlorphenol<br />

120-32-1<br />

CHLOROPHEN E<br />

14548-60-8<br />

Benzyloxymethanol<br />

BENZYLHEMIFORMA L<br />

1,3- Bis-(hydroxymethyl)-5,5-dimethyl-2,4 -<br />

6440-58-0<br />

imidazolidin-2,4-dion<br />

DMDM HYDANTOIN<br />

2- Brom-(2-brommethyl)pentandinitril ;<br />

35691-65-7 METHYLDIBROMO<br />

{ 1,2-Dibrom-2,4-dicyanobutan}<br />

GLUTARONITRILE<br />

52-51-7<br />

2-BROMO-2 -<br />

2- Brom-2-nitropropan- 1 ,3 -diol<br />

NITROPROPANE- 1 ,3 -DIOL<br />

Calciumsorbat<br />

7492-55-9<br />

CALCIUM SORBAT E<br />

Captan 133-06-2 CAPTAN<br />

123-03-5 CETYLPYRIDINIU M<br />

Cetylpyridiniumchlorid<br />

CHLORIDE<br />

HYDROXYDICHLORODI P<br />

5- Chlor-2-(4-chlorphenoxy)-phenol<br />

HENYL ETHER<br />

26172-55-4<br />

METHYLCHLOROISOTHIA<br />

5- Chlor-2-methyl-3(21])-isothiazolinon<br />

ZOLINONE<br />

4- Chlor-3,5-dimethylphenol<br />

88-04-0<br />

CHLOROXYLENOL<br />

4- Chlor-m-kresol<br />

59-50-7<br />

p-CHLORO-m-CRESO L<br />

2- Chloracetamid<br />

79-07-2<br />

CHLOROACETAMID E<br />

1777-82-8<br />

DICHLOROBENZYL<br />

2,4- Dichlorbenzylalkohol<br />

ALCOHO L<br />

Dichlorophen<br />

97-23-4<br />

DICHLOROPHENE<br />

7173-51-5<br />

DIDECYLDIMONIUM<br />

Didecyldimethylammoniumchlorid<br />

CHLORIDE<br />

16731-55-8<br />

POTASSIU M<br />

Dikaliumdisulfit<br />

METABISULFITE<br />

4,4- Dimethyloxazolidin ;<br />

51200-87-4<br />

{4,4-Dimethyl-1,3-oxazolidin}<br />

DIMETHYL OXAZOLIDINE<br />

Dinatriumdisulfit 7681-57-4<br />

SODIUM METABISULFITE<br />

2527-58-4<br />

DITHIOMETHYLBENZAM I<br />

2,2'- Dithiobis[N-methylbenzamid]<br />

DE<br />

Ethanol<br />

64-17-5<br />

ALCOHO L<br />

Ethyldihydro-1H,3H,5H-oxazolo-[3 ,4 -<br />

7747-35-5<br />

c]oxazol ;<br />

7-<br />

7a- {5-Ethyl-3,7-dioxa-1 -<br />

ETHYLBICYCLOOXAZOLI<br />

azabicyclo[3 .3 .0]octan}<br />

DINE<br />

1 7


Chemische Bezeichnung (aufDeutsch)<br />

nach Anhang II, Verordnung (EG) Nr.<br />

2032/2003<br />

Formaldehy d<br />

{Methanal }<br />

Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2Hisothiazol-3-on<br />

und 2-methyl-2Hisothiazol-3-on<br />

D- Gluconsäure Verbindung mit N,N' ' -Bis(4-<br />

chlorphenyl)-3,12-diimino-2,4,11,13 -<br />

tetra zatetradec andiamidin ;<br />

{ 1,1'-Hexamethylenbis[5-(4-chlorphenyl)-<br />

CAS-<br />

Nummer<br />

50-00-0<br />

22. Februar 2005<br />

INCI-Bezeichnung<br />

FORMALDEHYD E<br />

26172-55-4<br />

METHYLCHLOROISOTHI A<br />

ZOLINONE ,<br />

METHYLISOTHIAZOLIN O<br />

NE<br />

18472-51-0<br />

CHLORHEXIDINE<br />

DIGLUCONAT E<br />

biguanidium]digluconat}<br />

Glyoxal 1°7-22-2 GLYOXA L<br />

2,4- Hexadiensäure<br />

11°44-1<br />

SORBIC ACI D<br />

Hydroxyl-2-pyridon<br />

822-89-9 HYDROXYPYRIDINONE<br />

55406-53-6 IODOPROPYNYL<br />

3- Iod-3 -propinylbutyl carbamat<br />

BUTYLCARBAMATE<br />

13707-65-8 POTASSIUM o-<br />

Kalium-o-phenylphenolat<br />

PHENYLPHENAT E<br />

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat ;<br />

24634-61-5<br />

{Kaliumsorbat}<br />

POTASSIUM SORBATE<br />

Kaliumsulfit 10117-38-1 POTASSIUM SULFIT E<br />

Methanamin-3 -chlorallyl chl orid ;<br />

{ 1 -(3 -Chlorallyl-3,5,7-triaza-1-azonia -<br />

adamantanchlorid}<br />

4080-31-3<br />

QUATERNIUM- 1 5<br />

2682-20-4<br />

METHYLISOTHIAZOLIN O<br />

2- Methyl-3 (2H)-i sothiazol inon<br />

NE<br />

L-<br />

50-21-5<br />

(+)- Milchsäure<br />

LACTIC ACI D<br />

Natriumbenzoat<br />

532-32-1<br />

SODIUM BENZOATE<br />

Natrium p-chlor-m-kresolat<br />

59-50-7 SODIUM p-CHLORO-m -<br />

CRESOL<br />

Natriumhydrogensulfit<br />

7631-90-5<br />

SODIUM BISULFIT E<br />

Natrium-N-hydroxymethyl-aminoacetat<br />

70161-44-3<br />

SODIUM<br />

HYDROXYMETHYLGLYC I<br />

NATE<br />

132-27-4 SODIUM o -<br />

Natrium-o-phenylphenolat<br />

PHENYLPHENATE<br />

Natriumsulfit<br />

7757-83-7<br />

SODIUM SULFITE<br />

126-11-4 TRISHYDROXYMETHYL<br />

NITROMETHANE<br />

Nitromethylidintrimethanol<br />

2- Octyl-2H-isothiazol-3 -on 26530-20-1 OCTYLISOTHIAZOLINON E<br />

1,5- Pentandial<br />

111-30-8<br />

GLUTARAL<br />

2- Phenoxyethanol<br />

122-99-6 PHENOXYETHANO L<br />

o- Phenylphenol 90-43-7 o-PHENYLPHENO L<br />

Pyridin-2-thiol- 1 -oxid, Natriumsalz<br />

3811-73-2<br />

SODIUM PYRITHIONE<br />

Pyrithionzink<br />

13463-41-7<br />

ZINC PYRITHIONE<br />

Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />

Benzyl-C 12- 1 4-alkyldimethyl-, Chloride<br />

8001-54-5<br />

BENZALKONIU M<br />

CHLORIDE<br />

1 8


Chemische Bezeichnung (aufDeutsch)<br />

nach Anhang II, Verordnung (EG) Nr.<br />

2032/2003<br />

Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />

Benzyl-C12-16-alkyldimethyl-, Chloride<br />

Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />

Benzyl-C12-18-alkyldimethyl-, Chloride<br />

Quaternäre Ammoniumverbindungen, [2 -<br />

[[2-[(2-Carboxyethyl)(2 -<br />

hydroxyethyl)amino] ethyl]amino]-2 -<br />

oxoethyl]kokosalkyl-dimethyl, Hydroxide ,<br />

Innere Salze<br />

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di -<br />

CAS-<br />

Nummer<br />

22 . Februar 2005<br />

INCI-Bezeichnung<br />

8001-54-5<br />

BENZALKONIUM<br />

CHLORIDE<br />

8001-54-5<br />

BENZALKONIUM<br />

CHLORIDE<br />

100085-64-1<br />

COCOBETAINAMIDO<br />

AMPHOPROPIONAT E<br />

68424-95-3<br />

DICAPRYL/DICAPRYLYL D<br />

IMONIUM CHLORIDE<br />

C8-10-alkyldimethyl-, Chloride<br />

Salicylsäure<br />

69-72-7<br />

SALICYLIC ACID<br />

Silberchlorid<br />

7783-90-6<br />

SILVER CHLORID E<br />

Thiabendazol<br />

148-79-8<br />

THIABENDAZOLE<br />

Tosylchloramidnatrium<br />

127-65-1<br />

CHLORAMINE T<br />

Wasserstoffperoxid<br />

7722-84-1<br />

HYDROGEN PEROXIDE<br />

Teil B . Beispiele für INCI-Bezeichnungen von Biozid-Produkten, identifiziert nach Verordnung<br />

(EG) Nr. 2032/2003 .<br />

Diese Produkte dürfen nur bis zum 31. August 2006 als Konservierungsmittel für<br />

Detergenzien benutzt werden :<br />

Chemische Bezeichnung (auf<br />

Deutsch)<br />

CAS-<br />

Nummer INCI-Bezeichnung<br />

Benzotriazol<br />

95-14-7<br />

BENZOTRIAZOL<br />

Benzylalkohol<br />

100-51-6<br />

BENZYL ALCOHO L<br />

30007-47-7<br />

5-BROMO-5-NITRO-1,3 -<br />

5- Brom-5-nitro-1,3-dioxan<br />

DIOXANE<br />

3-(p- Chlorphenoxy)1,2-propandiol<br />

104-29-0<br />

CHLORPHENESIN<br />

Ethanol, 2,2 '-Iminobis-, N-<br />

Kokosalkyl<strong>der</strong>ivate<br />

61791-31-9<br />

COCAMIDE DEA<br />

Farnesol<br />

4602-84-0<br />

FARNESOL<br />

Hexadecyltrimethylaminiumbromid<br />

57-09-0<br />

CETRIMONIUM BROMID E<br />

Hexadecyltrimethylaminiumchlorid<br />

112-02-7<br />

CETRIMONIUM CHLORID E<br />

1,1'- Hexamethylenbis[5-(4-chlorphenyl) -<br />

biguanidium]diacetat<br />

56-95-1<br />

CHLORHEXIDINE<br />

DIACETATE<br />

1,1'- Hexamethylenbis[5-(4-chlorphenyl) -<br />

biguanidium] dihydrochlorid<br />

003697-42-5<br />

CHLORHEXIDINE<br />

DIHYDROCHLORIDE<br />

p- Hydroxybenzoesäure-ethylester<br />

120-47-8<br />

ETHYLPARABEN<br />

p- Hydroxybenzoesäure-isobutylester<br />

4247-02-3<br />

ISOBUTYLPARABE N<br />

p- Hydroxybenzoesäure-methylester<br />

99-76-3<br />

METHYLPARABEN<br />

Kaliumbenzoat<br />

582-25-2<br />

POTASSIUM BENZOATE<br />

Natriumformiat<br />

141-53-7<br />

SODIUM FORMATE<br />

Natriumpropionat 137 -40 -6 SODIUM PROPIONAT E<br />

Natriumsalicylat 54 -21 - 7 SODIUM SALICYLATE<br />

Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />

(hydriertes Talg-alkyl)trimethyl-, Chloride<br />

61788-78-1<br />

HYDROGENATE D<br />

TALLOWTRIMONIU M<br />

1 9


Chemische Bezeichnung (auf<br />

Deutsch)<br />

22. Februar 2005<br />

CAS-<br />

Nummer INCI-Bezeichnung<br />

CHLORIDE<br />

6 1 7 89-1 8-2<br />

COCOTRIMONIU M<br />

CHLORIDE<br />

61789-77-3<br />

DICOCODIMONIUM<br />

CHLORIDE<br />

Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />

Kokosalkyltrimethyl-, Chloride<br />

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di -<br />

kokosalkyldimethyl-, Chloride<br />

Quaternäre Ammoniumverbindungen ,<br />

61789-80-8<br />

Bis(hydrierte Talg-alkyl)dimethyl- ,<br />

Chloride<br />

QUATERNIUM- 1 8<br />

Quaternäre Ammoniumverbindungen,<br />

61790-41-8 SOYTRIMONIUM<br />

Trimethylsojaalkyl-, Chloride<br />

CHLORIDE<br />

Propionsäure 79-09-4<br />

PROPIONIC ACID<br />

Eine Entsprechungstabelle mit CAS-Nummern und INCI-Bezeichnungen ist auch zu finde n<br />

unter http:llpharmacos.eudra.orglF3lcosmeticlincilincialf.htm<br />

Updates zum INC! Register sind vor kurzem vom SCCNFP verabschiedet worden . Diese Update s<br />

können auf <strong>der</strong> folgenden Webseite eingesehen werden :<br />

http://europa .eu.int/comm/health/ph risk/committees/sccp/sccpopinionsen.htm<br />

20


Anhang 3 . Dosierungsschema - Beispiele<br />

22 . Februar 2005<br />

1. Wasserhärtegrad :<br />

Empfohlene Mengen und/o<strong>der</strong> Dosierungsanleitung für eine normal e<br />

Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart sind<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Um eine konsistente Auslegung sicherzustellen sind folgende Definitione n<br />

zugrunde zu legen :<br />

weich :


22. Februar 2005<br />

Feinwaschmittel – Wäschemenge 2,5 K g<br />

• Zwei Verschmutzungsgrade<br />

weich<br />

Empfindliche<br />

Fasern<br />

ein Fleck<br />

Empfindlich e<br />

Fasern<br />

zwei Flecke<br />

mittel xx ml ( 1<br />

Messbecher)<br />

hart<br />

• Ein Verschmutzungsgrad<br />

weich<br />

Empfindlich e<br />

Fasern<br />

ein Flec k<br />

mittel xx ml ( 1<br />

Messbecher )<br />

hart<br />

Inhalts des Tabellenfelds : Produktmenge in ml . Bei Pulvern sollte die ml/g -<br />

Entsprechung auf <strong>der</strong> Verpackung angegeben werden.<br />

NB : Die Verwendung des Messbechers <strong>zur</strong> Kennzeichnung <strong>der</strong> Dosierung zusätzlich zu<br />

<strong>der</strong> in ml ausgedrückten Menge ist freiwillig . Wenn sie verwendet wird, könnte sie durc h<br />

einen Messbecher <strong>zur</strong> Flüssigdosierung, Zeichen für vordosierte Produkte (Pulver ode r<br />

flüssige Mittel) ersetzt werde n<br />

3. Darstellung des Verschmutzungsgrades und <strong>der</strong> Faserart :<br />

Verschmutzungsgrade werden durch 1, 2 o<strong>der</strong> 3 Flecken dargestellt . Die Darstellung <strong>der</strong><br />

Fasern für Vollwaschmittel und Feinwaschmittel wird unterschiedlich sein (Form). Die<br />

tatsächliche Gestaltung bleibt den Unternehmen überlassen .<br />

22


Beispiele für die Unterscheidung von Faserarten :<br />

22. Februar 2005<br />

4. Darstellung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Waschmaschinenfüllungen auf <strong>der</strong> Verpackun g<br />

Die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfüllungen, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem<br />

Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO 3/1) gewaschen werden können, muss angegeben werden .<br />

Der Wasserhärtegrad von 2,5 mmol CaCO 3/1 ist eine pragmatische Angabe, die in de r<br />

<strong>Detergenzienverordnun</strong>g <strong>zur</strong> Verwendung in <strong>der</strong> gesamten EU festgelegt wurde, im Einklan g<br />

mit <strong>der</strong> Entscheidung 1999/476/EG <strong>der</strong> Kommission vom 10 . Juni 1999 <strong>zur</strong> Festlegung von<br />

Umweltkriterien Mr die Vergabe des EG-Umweltzeichens fir Waschmittel. Es ist bekannt ,<br />

dass in einigen Mitgliedstaaten 2,5 mmol CaCO3/1 vielleicht nicht <strong>der</strong> häufigste<br />

Wasserhärtegrad für die dortigen Verbraucher ist . Die Verwendung dieser gemeinsamen<br />

Basis in allen Mitgliedstaaten wird jedoch dazu beitragen, die Transparenz zwischen Marke n<br />

und Verpackungsgrößen im EU-Markt zu verbessern .<br />

Die Zahl <strong>der</strong> normalen Waschmaschinenfüllungen sollte deutlich angegeben werden ,<br />

vorzugsweise an herausragen<strong>der</strong> Stelle auf <strong>der</strong> Packungsvor<strong>der</strong>seite, und kann mit einem<br />

angemessenen Zeichen/Logo verbunden sein, z .B. einem Wäschekorb .<br />

Entwürfe des Wäschekorb-Zeichens : (00 ist die Zahl <strong>der</strong> normalen<br />

Waschmaschinenfüllungen für diese Packung)<br />

Die Entscheidung, welches Zeichen benutzt wird, bleibt dem Unternehmen überlassen .<br />

In Anbetracht des sehr weichen Wassers in einigen skandinavischen Län<strong>der</strong>n und <strong>der</strong> dort bereit s<br />

gängigen Praxis, die Zahl <strong>der</strong> Waschmaschinenfüllungen anzugeben, die bei weichem Wasse r<br />

gewaschen werden können anstatt bei mittlerem Wasserhärtegrad, sollte auf <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite de r<br />

Packung sowohl die Zahl <strong>der</strong> Waschmaschinenfüllungen bei weichem Wasser als auch die Zahl<br />

<strong>der</strong> normalen europäischen Waschmaschinenfüllungen für diese Packung zu finden sein .<br />

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