A.I.S.E.-Leitlinien zur Umsetzung der Detergenzienverordnun g
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22 . Februar 2005<br />
• von ihren Tensidlieferanten innerhalb und außerhalb <strong>der</strong> EU eine schriftliche Bestätigun g<br />
(auf dem Sicherheitsdatenblatt o<strong>der</strong> einem spezifischen Dokument) verlangen, dass di e<br />
verwendeten Tenside in Bezug auf die vollständige Bioabbaubarkeit ohne weiter e<br />
Beschränkung in Verkehr gebracht werden können (gemäß Artikel 4 Absatz 1) .<br />
• Wenn die Kriterien für die vollständige Bioabbaubarkeit nicht erfüllt sind, so sin d<br />
Ausnahmen nur für bestimmte Tenside in Detergenzien möglich, die in industriellen ode r<br />
institutionellen Bereichen in Anwendungen benutzt werden, die in Artikel 6 Absatz 1<br />
genauer definiert werden . Zu diesem Zweck<br />
nmuss eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden, dass die Tenside de m<br />
Zulässigkeitskriterium für die biologische Primärabbaubarkeit nach Anhang II<br />
entsprechen, das bei einer Rate von 80% liegt ;<br />
nmuss eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Ausnahmegenehmigung für da s<br />
betreffende Tensid vorliegen .<br />
5.Kennzeichnung<strong>der</strong>Inhaltsstoffe<br />
5.1. Was hatsich geän<strong>der</strong>t?<br />
Die Kennzeichnung <strong>der</strong> Inhaltsstoffe von Detergenzien und Reinigungsprodukten nac h<br />
Empfehlung 89/542/EWG wird weitgehend übernommen und in <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g<br />
zwingend vorgeschrieben . Darüber hinaus sind folgende Angaben erfor<strong>der</strong>lich :<br />
• "optische Aufheller" und "Duftstoffe" werden als weitere Kategorien von Bestandteilen<br />
aufgeführt, die unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben sind ;<br />
• Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben, wenn möglic h<br />
mit ihrer INCI-Bezeichnung (INCI : International Nomenclature of Cosmetic Ingredients –<br />
internationale Nomenklatur für die Angabe <strong>der</strong> Bestandteile kosmetischer Mittel) ;<br />
• bestimmte Duftstoffe in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent sind auf <strong>der</strong><br />
Verpackung <strong>der</strong> Detergenzien unter Angabe ihrer INCI-Bezeichnung aufzuführen .<br />
5.2. Welche Bestandteile sind auf <strong>der</strong> Kennzeichnung anzugeben ?<br />
Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sind in Artikel 11<br />
Anhang VII A festgelegt; dort heißt es :<br />
und<br />
"Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung <strong>der</strong> Verpackungen vo n<br />
Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die nachstehenden Gewichtsanteile i n<br />
Prozent:<br />
— unter 5 %,<br />
— 5 % und darüber, jedoch weniger als 15 % ,<br />
— 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 % ,<br />
— 30 % und darüber ,<br />
werden <strong>zur</strong> Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in<br />
Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind :<br />
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