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A.I.S.E.-Leitlinien zur Umsetzung der Detergenzienverordnun g

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22 . Februar 2005<br />

• von ihren Tensidlieferanten innerhalb und außerhalb <strong>der</strong> EU eine schriftliche Bestätigun g<br />

(auf dem Sicherheitsdatenblatt o<strong>der</strong> einem spezifischen Dokument) verlangen, dass di e<br />

verwendeten Tenside in Bezug auf die vollständige Bioabbaubarkeit ohne weiter e<br />

Beschränkung in Verkehr gebracht werden können (gemäß Artikel 4 Absatz 1) .<br />

• Wenn die Kriterien für die vollständige Bioabbaubarkeit nicht erfüllt sind, so sin d<br />

Ausnahmen nur für bestimmte Tenside in Detergenzien möglich, die in industriellen ode r<br />

institutionellen Bereichen in Anwendungen benutzt werden, die in Artikel 6 Absatz 1<br />

genauer definiert werden . Zu diesem Zweck<br />

nmuss eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden, dass die Tenside de m<br />

Zulässigkeitskriterium für die biologische Primärabbaubarkeit nach Anhang II<br />

entsprechen, das bei einer Rate von 80% liegt ;<br />

nmuss eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Ausnahmegenehmigung für da s<br />

betreffende Tensid vorliegen .<br />

5.Kennzeichnung<strong>der</strong>Inhaltsstoffe<br />

5.1. Was hatsich geän<strong>der</strong>t?<br />

Die Kennzeichnung <strong>der</strong> Inhaltsstoffe von Detergenzien und Reinigungsprodukten nac h<br />

Empfehlung 89/542/EWG wird weitgehend übernommen und in <strong>der</strong> <strong>Detergenzienverordnun</strong>g<br />

zwingend vorgeschrieben . Darüber hinaus sind folgende Angaben erfor<strong>der</strong>lich :<br />

• "optische Aufheller" und "Duftstoffe" werden als weitere Kategorien von Bestandteilen<br />

aufgeführt, die unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben sind ;<br />

• Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben, wenn möglic h<br />

mit ihrer INCI-Bezeichnung (INCI : International Nomenclature of Cosmetic Ingredients –<br />

internationale Nomenklatur für die Angabe <strong>der</strong> Bestandteile kosmetischer Mittel) ;<br />

• bestimmte Duftstoffe in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent sind auf <strong>der</strong><br />

Verpackung <strong>der</strong> Detergenzien unter Angabe ihrer INCI-Bezeichnung aufzuführen .<br />

5.2. Welche Bestandteile sind auf <strong>der</strong> Kennzeichnung anzugeben ?<br />

Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sind in Artikel 11<br />

Anhang VII A festgelegt; dort heißt es :<br />

und<br />

"Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung <strong>der</strong> Verpackungen vo n<br />

Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die nachstehenden Gewichtsanteile i n<br />

Prozent:<br />

— unter 5 %,<br />

— 5 % und darüber, jedoch weniger als 15 % ,<br />

— 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 % ,<br />

— 30 % und darüber ,<br />

werden <strong>zur</strong> Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in<br />

Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind :<br />

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