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Gewerbelärm-Kontingentierung gemäß Entwurf DIN 45691 - PEUTZ ...

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<strong>Kontingentierung</strong> <strong>Gewerbelärm</strong> <strong>gemäß</strong> <strong>Entwurf</strong> <strong>DIN</strong> <strong>45691</strong><br />

Seminarbeitrag vom 21.02.2006<br />

1 Einleitung<br />

Im Rahmen der städtebaulichen Planung ist das sogenannte<br />

Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen. Hierbei sind<br />

grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen bei Planungen<br />

zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren.<br />

Dieses Vorsorgeprinzip führt i.d.R. dazu, dass bei<br />

der Planung von Gewerbegebieten oder auch von<br />

Wohnnutzungen im Umfeld von gewerblichen Betrieben<br />

Regelungen zum Schallschutz erforderlich werden. In<br />

der Vergangenheit hat sich der Abstandserlass (in<br />

NRW) als ein einfaches und effektives Gliederungsinstrument<br />

bei der Planungsrechtlichen Absicherung von<br />

Gewerbeflächen erwiesen. Bei einer Vielzahl von Gewerbebetrieben<br />

innerhalb eines beplanten Bereiches ist<br />

aber aus Sicht des Schallimmissionsschutzes eine dezidiertere<br />

Gliederung erforderlich.<br />

Bemessungsgrundlage in Genehmigungsverfahren von<br />

genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen<br />

Anlagen ist die TA Lärm. Diese technische<br />

Anleitung Lärm sollte daher auch bereits bei der Gliederung<br />

eines Gewerbegebietes bei den schalltechnischen<br />

Betrachtungen einfließen.<br />

2 Grundlagen der TA Lärm, Begriffe<br />

Den Regularien der TA Lärm vom 26. August 1998 liegt<br />

eine akzeptorbezogene Vorgehensweise bei der Ermittlung<br />

und Beurteilung der Schallimmissionen zu Grunde.<br />

Ziel einer Beurteilung <strong>gemäß</strong> TA Lärm ist die Einhaltung<br />

der unter Ziffer 6.1 genannten Immissionsrichtwerte<br />

für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden aus der<br />

Summe aller Immissionen, die von allen Anlagen hervorgerufen<br />

werden, für die die TA Lärm gilt. Eine solche<br />

Vorgehensweise macht es erforderlich für die maßgeblichen<br />

Immissionsorte die Vorbelastung aus vorhandenen<br />

Anlagen, die Zusatzbelastung einer neuen Anlage<br />

sowie die Gesamtbelastung zu ermitteln. Als Fremdgeräusche<br />

werden alle Geräusche bezeichnet, die nicht<br />

von der zu beurteilenden Anlage ausgehen.<br />

Die Richtwerte der TA Lärm bezogen auf die Beurteilungspegel<br />

(IRW) und auf zulässige Geräuschspitzen<br />

(L max ) sind zusammenfassend in der nachfolgenden<br />

Tabelle aufgeführt.<br />

Wochentag<br />

Beurteilungszeitraum<br />

Beurteilungszeit<br />

TA-Lärm<br />

WR WA MI GE GI<br />

IRW Lmax IRW Lmax IRW Lmax IRW Lmax IRW Lmax<br />

tags 6 Uhr - 22 Uhr 16 Std. 50 80 55 85 60 90 65 95 70 100<br />

nachts 22 Uhr - 6 Uhr 1 Std. 35 55 40 60 45 65 50 70 70 90<br />

Die Summenbetrachtung aller gewerblichen Anlagen<br />

wird bei der Planung von Gewerbegebieten die Frage<br />

auf, welchen Beitrag jeder einzelne Gewerbebetrieb zu<br />

der Gesamtbelastung beisteuern darf. Bei der Planung<br />

großflächiger Gebiete soll gerade nicht der Fall auftreten,<br />

dass "wer zuerst kommt, malt zuerst" und später<br />

geplante Betriebe ggf. schalltechnisch nicht mehr möglich<br />

sind.<br />

Aus diesem Grundsatz heraus hat sich ein Verfahren<br />

der <strong>Kontingentierung</strong> von zulässigen Schallemissionen,<br />

d.h. einer Festlegung von Schallgrößen, die auf den<br />

Grundstücken entstehen dürfen, entwickelt.<br />

3 Prinzip der <strong>Gewerbelärm</strong>kontingentierung<br />

Zur Regelung zulässiger Schallemissionen als Gliederungsinstrument<br />

von Gewerbe- und Industriegebieten<br />

hat sich in den vergangenen Jahren das Verfahren<br />

einer Ermittlung von sogenannten immissionswirksamen<br />

flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP)<br />

entwickelt. Diese Vorgehensweise ist gängige Praxis<br />

bei schalltechnischen Untersuchungen im Zuge der<br />

Bauleitplanung und Festsetzungen in Bebauungsplänen,<br />

aber bislang allerdings nicht normativ geregelt.<br />

Eine <strong>Kontingentierung</strong> zulässiger Schallemissionen<br />

erfolgt mit den Zielen:<br />

• Einhaltung von Richtwerten außerhalb des Plangebietes<br />

aus der Summe aller Grundstücke;<br />

• Koppelung der zulässigen Schallemissionen an<br />

die Fläche des Gewerbegrundstückes, d.h. größere<br />

Grundstücke dürfen mehr Schall emittieren<br />

als kleinere;<br />

• Rechtsichere Festsetzungen zur Vermeidung von<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen innerhalb des<br />

Bebauungsplanes:<br />

• Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebietseinstufungen<br />

für alle relevanten Immissionsorte<br />

in der Nachbarschaft.<br />

Mit dem <strong>Entwurf</strong> der <strong>DIN</strong> <strong>45691</strong> Geräuschkontingentierung<br />

wird eine einheitliche Vorgehensweise und Nomenklatur<br />

definiert.<br />

Innerhalb der <strong>DIN</strong> <strong>45691</strong> und im weiteren werden folgende<br />

Abkürzungen und Begriffe verwendet:<br />

L GI,j = Gesamtimmissionswert, einzuhalten aus der<br />

Gesamtnutzung aller Betriebe auch außerhalb<br />

des Plangebietes am Immissionsort j<br />

L vor,j = Beurteilungspegel der Summe aller auf dem<br />

Immissionsort j einwirkenden Geräuschen von<br />

bereits bestehenden Betrieben und Anlagen<br />

außerhalb des Bebauungsplangebietes (vorhandene<br />

Vorbelastung) einschließlich der<br />

Immissionskontingente für noch nicht bestehende<br />

Betriebe und Anlagen außerhalb des<br />

Bebauungsplangebietes (planerische Vorbelastung)<br />

L Pl,j = Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den<br />

Immissionsort j einwirkenden Geräusche von<br />

Peutz Consult GmbH – www.peutz.de<br />

Kolberger Straße 19 – 40599 Düsseldorf – Tel: 0211 / 999 582 60 – Fax: 0211 / 999 582 70 – E-Mail: dus@peutz.de<br />

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<strong>Kontingentierung</strong> <strong>Gewerbelärm</strong> <strong>gemäß</strong> <strong>Entwurf</strong> <strong>DIN</strong> <strong>45691</strong><br />

Seminarbeitrag vom 21.02.2006<br />

Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen<br />

an diesen nicht überschreiten darf<br />

L IK,i,j = Immissionskontingent, Wert den der Beurteilungspegel<br />

aller auf dem Immissionsort j einwirkenden<br />

Geräusche von Betrieben und Anlagen<br />

auf der Teilfläche i zusammen nicht ü-<br />

berschreiten darf<br />

L EK,i = Emissionskontingent, Pegel der Schallleistung,<br />

die bei gleichmäßiger Verteilung auf der<br />

Teilfläche i, bei ungerichteter Abstrahlung und<br />

ungehindeter verlustloser Schallausbreitung je<br />

m² höchstens abgestrahlt werden darf (bisherige<br />

Bezeichnung immissionswirksamer flächenbezogener<br />

Schalleistungspegel – IFSP)<br />

L EK, zus = Zusatzkontingent, Zuschlag zum Emissionskontingent<br />

z.B. bei Berücksichtigung einer<br />

Richtungsabhängigkeit.<br />

Plangebiet = Gesamtheit der Teilflächen S i , für die<br />

Geräuschkontingente bestimmt werden<br />

Teilfläche = Teil S i<br />

4 <strong>Gewerbelärm</strong>kontingentierung im Bebauungsplanverfahren<br />

Für die durchzuführende Ermittlung der zulässigen<br />

Emissionskontingente ist eine Unterteilung des Plangebietes<br />

zum einen aus schalltechnischer Sicht und zum<br />

anderen aus planerischen Gesichtspunkten in Teilflächen<br />

erforderlich.<br />

Planungswerte maximal ausgeschöpft, aber nicht überschritten<br />

werden.<br />

Das Berechnungsverfahren einer freien ungehinderten<br />

Schallausbreitung wurde gewählt, um das Verfahren<br />

von erst später vorliegenden Details, wie Quellenlage,<br />

Quellenhöhe, Richtwirkungen, etc., unabhängig zu machen.<br />

Dies bedeutet natürlich auch, dass in diesem<br />

Untersuchungsschritt für die Festlegung der Emissionskontingente<br />

im Bebauungsplanverfahren, keine Schallschutzmaßnahmen<br />

wie Schallschutzwälle oder –wände<br />

zu diesem Zeitpunkt einfließen. Solche auch im Bebauungsplan<br />

vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen und<br />

deren Minderung der <strong>Gewerbelärm</strong>immissionen gehen<br />

aber im zweiten Untersuchungsschritt bei dem Nachweis<br />

der Einhaltung der Anforderungen des Bebauungsplanes<br />

im Rahmen einer Untersuchung zur Baugenehmigung<br />

ein. Aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes<br />

ist es daher auch bei der Festlegung der<br />

Emissionskontingente sinnvoll, die planerische Voraussetzung<br />

für die mögliche Errichtung von aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />

zu schaffen.<br />

Eine Prinzipdarstellung der Vorgehensweise im Rahmen<br />

der Bauleitplanung zeigt die nachfolgende Grafik.<br />

L EK -Festsetzung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

(Wie verteilt man den zulässigen Gesamtlärm<br />

so auf die Teilflächen, dass die L GI in der<br />

Nachbarschaft eingehalten werden?)<br />

Schalltechnisch darf für die Berechnungen die Flächendiagonale<br />

einer Teilfläche höchsten halb so groß wie<br />

der Abstand zu den Immissionsorten sein. Für Gewerbegebietsflächen<br />

in der Nähe von Immissionsorten ist<br />

daher bei der schalltechnischen Untersuchung eine<br />

kleinteiligere Gliederung vorzusehen.<br />

Planerisch ist oftmals die Zulässigkeit bzw. der Ausschluss<br />

von Nutzungen und die Aufteilung von Erschließungsstraßen,<br />

etc., vorgegeben, was bei der<br />

Gliederung der Teilflächen bereits berücksichtigt werden<br />

kann. Bei der praktischen Umsetzung sollte die<br />

schalltechnische Gliederung diese Belange berücksichtigen.<br />

In einem ersten Untersuchungsschritt wird die so untergliederten<br />

Teilflächen mit einem Emissionskontingent,<br />

d.h. Schallleistungspegel je Quadratmeter Fläche belegt<br />

und eine Ausbreitungsberechnung zu den Immissionsorten<br />

durchgeführt. Hierbei wird eine freie ungehinderte<br />

Schallausbreitung, alleine unter Berücksichtigung<br />

des Abstandsmaßes (= Minderung durch Abstand<br />

S = 10 • 4πs² durchgeführt. Die so an den Immissionsorten<br />

ermittelten Immissionswerte aus der Summe aller<br />

Teilflächen werden dann mit den einzuhaltenden Planungswerten<br />

L Pl verglichen. Dieses Verfahren wird zur<br />

Feststellung der maximal möglichen Emissionskontingente<br />

iterativ derart durchgeführt, dass an allen relevanten<br />

Immissionsorten im Umfeld die einzuhaltenden<br />

Bilder: Peutz Consult GmbH<br />

Eine textliche Festsetzung im Bebauungsplan kann wie<br />

nachfolgend aufgeführt aussehen. Hierbei wurde das<br />

gesamte Gewerbegebiet in 10 Teilflächen unterteilt.<br />

4.1 Festsetzung im Bebauungsplan:<br />

Geräuschkontingentierung in den Gewerbegebieten (§1<br />

Abs. 4 Satz1 Nr. 2 BauNVO) und in den Sondergebieten<br />

(§11 Abs. 2 BauNVO)<br />

Zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte<br />

der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten<br />

außerhalb des Plangebietes werden für die Teilflächen<br />

des Bebauungsplangebietes Emissionskontingente<br />

L EK <strong>gemäß</strong> <strong>Entwurf</strong> der <strong>DIN</strong> <strong>45691</strong> vom Mai 2005<br />

festgesetzt.<br />

Peutz Consult GmbH – www.peutz.de<br />

Kolberger Straße 19 – 40599 Düsseldorf – Tel: 0211 / 999 582 60 – Fax: 0211 / 999 582 70 – E-Mail: dus@peutz.de<br />

Simrockallee 2 – 53173 Bonn-Bad Godesberg – Tel: 0228 / 96 10 555 – Fax: 0228 / 96 10 554 – E-Mail: bonn@peutz.de Seite 2


<strong>Kontingentierung</strong> <strong>Gewerbelärm</strong> <strong>gemäß</strong> <strong>Entwurf</strong> <strong>DIN</strong> <strong>45691</strong><br />

Seminarbeitrag vom 21.02.2006<br />

In den jeweiligen Teilflächen, die in der Nebenzeichnung<br />

eingetragen sind, sind Anlagen und Betriebe zulässig,<br />

deren Schallemissionen die folgenden Emissionskontingente<br />

pro m² (L EK ) nicht überschreiten.<br />

Die Überprüfung der Einhaltung der Festsetzung hat<br />

<strong>gemäß</strong> Abschnitt 5 des <strong>Entwurf</strong>es der <strong>DIN</strong> <strong>45691</strong> vom<br />

Mai 2005 zu erfolgen.<br />

5 Vorgehensweise beim Bauantrag / Genehmigungsantrag<br />

Bei der Einreichung eines Bauantrages oder eines Genehmigungsantrages<br />

ist i.d.R. bei schalltechnisch relevanten<br />

Nutzungen nachzuweisen, dass die Anforderungen<br />

des Bebauungsplanes eingehalten werden. Hierzu<br />

erfolgt eine Betrachtung in zwei Schritten:<br />

1. Ermittlung des zulässigen Immissionskontingentes<br />

auf Grundlage der Festsetzung des Bebauungsplanes<br />

für das in Anspruch genommene<br />

Baugrundstück unter Berücksichtigung der gleichen<br />

Ausbreitungsberechnung bei freier und ungehinderter<br />

Schallausbreitung wie im Bebauungsplanverfahren<br />

auch. Ergebnis dieses Untersuchungsschrittes<br />

ist eine Festlegung der einzuhaltenden<br />

Immissionskontingente an allen Immissionsorten,<br />

die durch die beantragte Nutzung<br />

bezogen auf die tatsächlich in Anspruch genommene<br />

Fläche einzuhalten sind. Die Vorgehensweise<br />

dieses ersten Schrittes ist in der nachfolgenden<br />

Grafik dargestellt.<br />

Immissionskontingent für Baugrundstück ermitteln (wie<br />

laut darf der Betrieb in der Umgebung sein?)<br />

2. Im zweiten Schritt ist festzustellen, welche Beurteilungspegel<br />

sind tatsächlich durch die geplante<br />

Betriebsnutzung zu erwarten. Mittels einer detaillierten<br />

Prognose <strong>gemäß</strong> TA Lärm wird die Einhaltung<br />

des unter 1. ermittelten Immissionskontingentes<br />

für die tatsächliche Nutzung überprüft. Bei<br />

dieser detaillierten Immissionsprognose gehen<br />

dann alle Schallausbreitungsbedingungen, Quellengeometrie,<br />

Quellenlage und –höhe, etc., mit<br />

ein. Gleichfalls werden bei dieser Prognose alle<br />

Schallschutzmaßnahmen, wie z.B. Schallschutzwände<br />

oder –wälle, etc., mit berücksichtigt. Die<br />

so ermittelten Beurteilungspegel für die Betriebsnutzung<br />

werden dann mit den zulässigen Immissionskontingenten<br />

verglichen. Sofern diese überschritten<br />

werden, sind ggf. weitere Schallschutzmaßnahmen<br />

auf dem Betriebsgrundstück erforderlich.<br />

Eine grafische Darstellung dieser Betrachtung<br />

zeigt das nachfolgende Bild.<br />

Überprüfung auf Einhaltung des L IK für tatsächliche<br />

Nutzung (muss der Betrieb Schallschutzmaßnahmen<br />

vorsehen? Wenn ja, welche?)<br />

Sofern an allen Immissionsorten dann das zulässige<br />

Immissionskontingent eingehalten wird, werden die<br />

Anforderungen des Bebauungsplanes erfüllt. Durch<br />

eine analoge Vorgehensweise bei allen geplanten Betriebsnutzungen<br />

innerhalb des Bebauungsplangebietes<br />

werden dann in der Summe die Anforderungen der TA<br />

Lärm eingehalten.<br />

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<strong>Kontingentierung</strong> <strong>Gewerbelärm</strong> <strong>gemäß</strong> <strong>Entwurf</strong> <strong>DIN</strong> <strong>45691</strong><br />

Seminarbeitrag vom 21.02.2006<br />

6 Zusammenfassung<br />

Auf Grundlage der im <strong>Entwurf</strong> vorliegenden <strong>DIN</strong> <strong>45691</strong><br />

Geräuschkontingentierung wurde das Verfahren der<br />

schalltechnischen Gliederung von Gewerbegebieten<br />

mittels Immissionskontingenten vorgestellt.<br />

Das Verfahren der Geräuschkontingentierung dient<br />

dazu, die zulässigen Schallimmissionen an den Nachbargebäuden<br />

mit einer Festsetzung bezogen auf die<br />

Gewerbegebietsfläche selber zu begrenzen. Da eine<br />

direkte Festsetzung von Richtwerten an den i.d.R. außerhalb<br />

des Plangebietes gelegenen Immissionsorten<br />

innerhalb eines Bebauungsplanes nicht möglich ist,<br />

wurde dieses Verfahren als Hilfsmittel einer Festsetzung<br />

von Geräuschemissionen im Bebauungsplan entwickelt.<br />

Mit diesen Geräuschemissionen bezogen auf<br />

jeden Quadratmeter der Gewerbegebietsfläche werden<br />

dann mit einer einfachen Ausbreitungsberechnung zu<br />

den Immissionsorten die schalltechnisch alleine nur<br />

relevanten Immissionskontingente für die in Anspruch<br />

genommene Fläche berechnet. Im Rahmen einer detaillierten<br />

Schallprognose bei Vorliegen der Planung zur<br />

tatsächlichen Nutzung ist ein Nachweis der Einhaltung<br />

dieser Immissionskontingente zu erbringen.<br />

Das Verfahren der <strong>DIN</strong> <strong>45691</strong> ist bereits seit mehreren<br />

Jahren nur unter dem Namen immissionswirksamer<br />

flächenbezogener Schallleistungspegel anstatt Emissionskontingent<br />

gebräuchlich. Die Anwendung der <strong>DIN</strong><br />

und der hierin angesprochenen Detailfragen im Anhang<br />

werden im Laufe der Zeit auch unter Prüfung der rechtlichen<br />

Aspekte weiter Einfluss in schalltechnischen<br />

Untersuchungen zu Bebauungsplänen finden.<br />

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