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ABFALLSATZUNG - Pfungstadt

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Stand: 28.05.2008<br />

7. Änderung<br />

Z A W<br />

Zweckverband<br />

Abfall- und Wertstoffeinsammlung<br />

für den<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />

- <strong>ABFALLSATZUNG</strong> -


Abfallsatzung des ZAW<br />

Gemäß §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember<br />

1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S.<br />

420), in Verbindung mit den §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342), § 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />

zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 05.11.2002 (GVBl. I S. 659) und §§ 1 - 5a und 10 des Hess. Gesetzes<br />

über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I. S. 225), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes<br />

Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg (ZAW) in<br />

ihrer Sitzung am 18. Dezember 2002 auf der Grundlage des § 4 der Verbandssatzung des ZAW<br />

vom 29. September 1992 folgende Satzung beschlossen, die durch Beschluss der Verbandsversammlung<br />

am 09.12.2003 (Erste Änderung), am 02.12.2004 (Zweite Änderung), am 15.12.2005<br />

(Dritte Änderung), am 13.12.2006 (Vierte Änderung), am 21.06.2007 (Fünfte Änderung), am<br />

05.12.2007 (Sechste Änderung) und am 28.05.2008 (Siebte Änderung) geändert wurde:<br />

1. Abschnitt:<br />

Allgemeine Bestimmungen zur Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des ZAW<br />

§ 1 Aufgaben der Abfallentsorgung<br />

(1) Der ZAW betreibt in seinem Gebiet die Abfallentsorgung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), des Hessischen<br />

Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom<br />

23.05.1997 in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Die Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln der im Verbandsgebiet angefallenen und<br />

überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle<br />

an den oder die Entsorgungspflichtigen.<br />

(3) Der ZAW kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen.<br />

(4) Um die Möglichkeit der Abfallverwertung weitestgehend nutzen zu können, sind die im<br />

Verbandsgebiet anfallenden Abfälle nach verwertbaren Fraktionen getrennt bereitzustellen<br />

und anzuliefern, soweit entsprechende Einsammlungssysteme angeboten werden. Besonderer<br />

Wert ist dabei auf die Sortenreinheit der getrennt zu sammelnden Altstoffe zu legen.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich<br />

(1) Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete<br />

Entsorgung zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der<br />

Umwelt, geboten ist. Bewegliche Sachen, die der Besitzer dem ZAW oder den von ihm beauftragten<br />

Dritten überlässt, sind auch im Falle der Verwertung Abfälle, bis sie oder die aus<br />

ihnen gewonnenen Stoffe oder erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden.<br />

Seite 3


(2) Begriffsbestimmung für Abfälle<br />

a) Hausmüll<br />

Dazu gehören insbesondere die in Haushaltungen mit Ausnahme des Sperrmülls üblicherweise<br />

anfallenden festen Abfälle, soweit sie zum Einfüllen in die bei der Müllabfuhr<br />

ortsüblichen Gefäße passen.<br />

b) Gewerbliche Siedlungsabfälle<br />

Darunter fallen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die<br />

in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom<br />

10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere<br />

- gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund<br />

ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie<br />

- Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die nicht im Rahmen der privaten<br />

Lebensführung gemäß Buchstabe a) anfallen.<br />

c) Papier, Pappe, Kartonage<br />

Dazu gehören im Rahmen dieser Satzung alle unverschmutzten, unbeschichteten Papierprodukte<br />

wie z. B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Hefte, Schreibund<br />

Computerpapier sowie Verkaufsverpackungen, Pappe und alle Kartonagen ohne<br />

Fremdstoffe.<br />

d) Kompostierbare Garten- und Küchenabfälle<br />

Das sind insbesondere Pflanzenreste, die bei der Zubereitung von Speisen anfallen,<br />

Speisereste, die nach ihrer Art und Menge zur Kompostierung geeignet sind sowie Gartenabfälle,<br />

die sich insbesondere aus Laub und Pflanzenschnitt sowie kleineren Ästen<br />

mit einem Umfang von weniger als 15 cm und Zweigen zusammensetzen.<br />

e) Sonderabfallkleinmengen<br />

Das sind Abfälle, die wegen ihrer Art oder Beschaffenheit besonders behandelt und entsorgt<br />

werden müssen und die in Haushaltungen sowie in kleinen Mengen (insgesamt<br />

maximal 2.000 kg pro Jahr und Anfallstelle) in Gewerbebetrieben, Schulen, öffentlichen<br />

Einrichtungen und sonstigen Dienstleistungsbereichen anfallen.<br />

f) Sperrmüll<br />

Darunter fallen alle Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände aus Haushaltungen, die<br />

aufgrund ihres Volumens nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen untergebracht werden<br />

können oder deren Entleerung erschweren.<br />

g) Bauabfälle<br />

Auf den im Bereich der Verbandsmitglieder eingerichteten Bauabfallsammelstellen<br />

können folgende Bauabfälle aus privaten Haushaltungen in Kleinmengen bis zu 1,6 cbm<br />

abgegeben werden:<br />

A. Baustellenabfall - brennbar -<br />

Verpackungsmaterialien wie z.B. Zementsäcke, Folien, Pappe und leere Farbeimer, Tapeten,<br />

Bodenbelegmaterial, Teppiche, Teppichböden, Styropor, Bitumenbahnen, Verschalungen,<br />

Kunststoffverkleidungen, Heraklit-Platten, Laminat<br />

B. Baustellenabfall - nicht brennbar, gemischt -<br />

Bauabfallgemische, Gipskartonplatten (Rigips), Verbundmaterialien, sonstige Gemische,<br />

sperrige Abfälle mit Überlängen (über 1,2m)<br />

C. Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien<br />

Beton mit oder ohne Armierung, Pflastersteine, Naturstein, Kalksandstein, Dachziegel,<br />

Tonmauerziegel, Porotonziegel, Fliesen, Sanitärkeramik ohne Armaturen, Bodengemische,<br />

Sandgemische, Erdaushub, Altschotter, Asphalt (teerfrei)<br />

D. Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien (Porenbeton)<br />

Leichtbausteine, Porenbeton (Ytong), Bimsstein, Fermacell<br />

Seite 4


E. Altholz - unbehandelt, leicht behandelt -<br />

Pressspanholz, Naturhölzer, lasierte Hölzer, Einwegpaletten, Küchen-Arbeitsplatten<br />

F. Altholz - stark behandelt, imprägniert -<br />

kesseldruckimprägniertes Garten- und Konstruktionsholz, Palisaden, Außentüren mit<br />

Rahmen, Fenster ohne Glas<br />

G. Eisenschrott<br />

Fahrräder, Drahtzäune, Dachrinnen, Armaturen, Bleirohre, Metallwerkzeuge, Metallstühle,<br />

Gitterroste<br />

(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG aufgeführten<br />

Abfälle.<br />

§ 3 Ausschluss von der Einsammlung<br />

(1) Der Abfalleinsammlung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung<br />

von der Einsammlung ausgeschlossen sind.<br />

(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind<br />

a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle i. S. d. § 41 Abs. 1 KrW-/<br />

AbfG so weit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch<br />

die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung<br />

durch den ZAW bzw. dessen Beauftragte eingesammelt werden können,<br />

b) Schlämme,<br />

c) Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen<br />

Rechtsverordnung unterliegen,<br />

d) Abfälle gemäß § 3 Abs. 2 HAKA,<br />

e) Eis und Schnee,<br />

f) Erdaushub,<br />

g) Abfälle aus landwirtschaftlicher Produktion,<br />

h) Bauschutt und Baustellenabfälle, so weit letztere nicht in die bereitgestellten Abfallgefäße<br />

eingebracht oder im Bringsystem gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe e) entsorgt werden<br />

können.<br />

i) Speiseabfälle, die gemäß Durchführungsverordnung des Landes Hessen vom<br />

31.03.1998 (StAnz. S.1480 v. 25.05.1998) in dafür zugelassenen Anlagen zu entsorgen<br />

sind.<br />

(3) Über die allgemeinen Regelungen der Absätze 1 und 2 hinaus, kann der ZAW im Einzelfall<br />

mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle vom Einsammeln, Befördern und ggf.<br />

Behandeln ganz oder teilweise ausschließen, wenn diese nach ihrer Art und Menge nicht mit<br />

den in den Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können.<br />

(4) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern<br />

dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere<br />

sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung<br />

nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten zentralen Trägern anzudienen, Abfälle nach<br />

§ 3 Abs. 3 HAKA der vom Landkreis durchgeführten Sonderabfallkleinmengensammlung<br />

zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben.<br />

Seite 5


§ 4 Benutzungsrecht<br />

Zur Benutzung der Entsorgungseinrichtungen des ZAW sind alle Eigentümer von Grundstücken<br />

im Verbandsgebiet, auf denen Abfälle anfallen, berechtigt. Den Grundstückseigentümern stehen<br />

Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte<br />

gleich. Die Berechtigten haben den jeweiligen Nutzern der Grundstücke (Mieter, Pächter<br />

usw.) die Möglichkeit zu eröffnen, an der öffentlichen Müllabfuhr in gewünschtem, satzungskonformem<br />

Umfang teilzunehmen.<br />

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) An die Abfallentsorgungseinrichtungen des ZAW sind anzuschließen:<br />

a) Jedes im Verbandsgebiet liegende Grundstück, wenn dieses bewohnt wird oder hierauf<br />

aus anderen Gründen Abfälle anfallen,<br />

b) Andere Herkunftsbereiche als private Haushaltungen, die nach der Gewerbeabfallverordnung<br />

vom 19.06.2002 in der jeweils gültigen Fassung Restmüllgefäße für die kommunale<br />

Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung vorzuhalten haben,<br />

c) Die Städte und Gemeinden im Verbandsgebiet mit den in ihrem Tätigkeitsbereich eingesammelten<br />

Abfällen.<br />

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt, ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster<br />

oder im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück)<br />

desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Den<br />

Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung<br />

des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich.<br />

(3) Als Gewerbebetrieb im Sinne dieser Satzung gilt jede natürliche oder juristische Person, die<br />

Gebäude oder Gebäudeteile gewerblich nutzt und bei der örtlich zuständigen Kommune ein<br />

Gewerbe angemeldet hat sowie Freiberufler.<br />

(4) Der Anschlusspflichtige hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der<br />

Stadt/Gemeinde mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer.<br />

(5) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige dem ZAW bzw. der Stadt/Gemeinde alle für die<br />

Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.<br />

(6) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht von der<br />

Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung<br />

zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen.<br />

Dies gilt nicht für<br />

a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer<br />

Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,<br />

b) Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />

c) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

d) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, so<br />

weit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden<br />

öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern,<br />

e) pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von<br />

pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975<br />

(GVBl. I S. 174) zugelassen ist.<br />

Seite 6


§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind entsprechend den Regelungen im<br />

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) möglich:<br />

a) Für Besitzer der in § 3 dieser Satzung ausgeschlossenen Abfälle,<br />

b) Für Besitzer von Abfällen, die unter eine Verordnung nach § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG<br />

fallen,<br />

c) Für Besitzer von Abfällen, deren Entsorgung durch Einzelfallentscheidung nach<br />

§ 27Abs. 2 KrW-/AbfG geregelt ist,<br />

d) Für die Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, denen die Entsorgung nach § 28 Abs. 2<br />

KrW-/AbfG übertragen worden ist,<br />

e) Für Gewerbebetriebe in Bezug auf das Bioabfallgefäß, sofern diese aufgrund gesetzlicher<br />

Vorschriften Speiseabfälle nicht über Bioabfallgefäße des ZAW entsorgen dürfen.<br />

Der insoweit mit dem Verwerter geschlossene, privatrechtliche Vertrag ist dem ZAW<br />

als Nachweis vorzulegen.<br />

(2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer<br />

Abfälle (Bioabfallgefäß) aufzustellen, kann der ZAW auf Antrag eine Ausnahme<br />

zulassen, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos<br />

alle nach § 5 Abs. 6 auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle<br />

ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die Ausbringung des<br />

Produkts eine eigene, gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je<br />

Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen und endet am<br />

31.12.2008. Eine Verlängerung kann anschließend für 3 Jahre zugelassen werden. Nach dem<br />

31.12.2008 gestellte Neuanträge erhalten eine Befreiung bis längstens zum Ende des jeweiligen<br />

Verlängerungszeitraumes. Einzelne Nutzer von Gemeinschaftsbioabfallgefäßen bzw.<br />

Mieter von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, bei denen Bioabfallgefäße vorhanden sind,<br />

sind nicht antragsberechtigt. Wohnungseigentümer nach dem WEG sind nur dann antragsberechtigt,<br />

wenn im Aufteilungsplan der Wohnanlage ein Sondereigentum an einem Grundstücksteil<br />

in entsprechender Größe ausgewiesen ist.<br />

2. Abschnitt:<br />

Organisation der Einsammlung, Verwertung<br />

§ 7 Einsammlungssysteme<br />

(1) Der ZAW führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und Bringsystem durch.<br />

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle - sofern sie gesetzes- und satzungskonform bereitgestellt<br />

werden - beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.<br />

(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder<br />

zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.<br />

Seite 7


§ 8 Getrennte Einsammlung verwertbarer und sperriger Abfälle im Holsystem<br />

(1) Der ZAW sammelt in haushaltsüblichem Umfang im Holsystem folgende verwertbaren oder<br />

sperrigen Abfälle ein:<br />

a) Papier, Pappe, Kartonage,<br />

b) kompostierbare Garten- und Küchenabfälle,<br />

c) sperrige Abfälle bis zu 4 cbm,<br />

d) Elektro- und Elektronikgeräte (ohne Leuchtstoffröhren).<br />

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten verwertbaren Abfälle sind in den dazu bestimmten<br />

Gefäßen ("Blaue Tonne"), die in den Nenngrößen von 120, 240 und 1100 Liter zugelassen<br />

sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen in diesen Gefäßen zur Abfuhr<br />

unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen. Die Abfuhr erfolgt<br />

mindestens zwölfmal jährlich.<br />

(3) Die im Absatz 1 Buchstabe b) genannten verwertbaren Abfälle sind in den dazu bestimmten<br />

Gefäßen ("Grüne Tonne"), die in den Nenngrößen von 120 und 240 Liter zugelassen sind,<br />

vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen in diesen Gefäßen zur Abfuhr unter<br />

Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen. Die Abfuhr erfolgt zweiwöchentlich.<br />

(4) In die Bioabfallgefäße dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die nach Art, Menge oder<br />

Zusammensetzung auf den Bioabfallkompostierungsanlagen nicht verarbeitet werden können.<br />

Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den ZAW oder die von ihm mit der<br />

Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr der mit nicht zur Abfuhr zugelassenen Abfällen befüllten<br />

Bioabfallgefäße zu verweigern. Neben nicht kompostierfähigen Abfällen sind ausdrücklich<br />

die im Handel als kompostierfähig angebotenen Kunststoffbeutel und Tierstreumaterialien<br />

ausgeschlossen, da diese im Rahmen der Einsammlung nicht als solche erkannt<br />

werden können.<br />

(5) Die Abfuhr eines fehlbefüllten Bioabfallgefäßes ist im Rahmen der Restmüllabfuhr möglich,<br />

wenn das Gefäß mit einer Banderole gemäß § 21 Abs. 7 versehen ist.<br />

(6) Die Einsammlung der in Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten sperrigen Abfälle sowie<br />

der Elektrogeräte erfolgt durch "Abfuhr auf Abruf" im Rahmen der Sperrmüll- und Elektroschrottabfuhr.<br />

Die Sperrmüllabfuhr kann auch als „Express-Service-Abfuhr“ innerhalb von<br />

drei Werktagen erfolgen. Die Anmeldung wird vom ZAW entgegengenommen. An den vorgesehenen<br />

Abfuhrtagen sind die sperrigen Abfälle sowie die Elektrogeräte eindeutig getrennt<br />

vom Abfallbesitzer zur Abfuhr unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung<br />

bereitzustellen.<br />

§ 9 Getrennte Einsammlung verwertbarer sowie besonders<br />

behandlungsbedürftiger Abfälle im Bringsystem<br />

(1) Der ZAW sammelt in haushaltsüblichem Umfang im Bringsystem folgende Abfälle:<br />

a) Altbatterien,<br />

b) Elektro- und Elektronikgeräte,<br />

c) Sonderabfallkleinmengen,<br />

d) Bauabfälle in kleinen Mengen bis 1,6 cbm pro Anlieferung.<br />

(2) Der ZAW stellt zur Einsammlung der im Absatz 1 Buchstabe a) genannten Abfälle Sammelbehälter<br />

an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die bei einschlägigen Geschäften eingerichteten<br />

Sammelstellen können ebenfalls genutzt werden. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften<br />

zur Kennzeichnung der Batteriearten, die jeweils in einen Behälter eingegeben<br />

werden dürfen. Andere Abfälle dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden<br />

Seite 8


(3) Die in Absatz 1 Buchstaben b) und d) genannten Abfälle können vom Abfallbesitzer zu einer<br />

Annahmestelle verbracht und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung<br />

überlassen werden. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Kühl- und Gefriergeräte<br />

aus privaten Haushaltungen im Verbandsgebiet werden nur auf dem Recyclinghof<br />

Weiterstadt kostenlos angenommen. Alle übrigen Elektro- und Elektronikgeräte werden<br />

auf den kommunalen Sammelstellen kostenlos angenommen. Die Annahmestellen und deren<br />

Öffnungszeiten sind auf dem amtlichen Abfallkalender angegeben.<br />

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Abfälle werden vom ZAW durch entsprechend qualifiziertes<br />

Personal mit speziellen Sammelfahrzeugen eingesammelt. Die Abfälle sind vom<br />

Abfallbesitzer zum Sammelfahrzeug zu bringen und dem dort anwesenden Personal zu überlassen.<br />

Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Sammeltermine, die Sammelstellen<br />

und die jeweiligen Regelungen über Mengenbegrenzungen werden jährlich veröffentlicht.<br />

(5) Die Einsammlung weiterer Wertstoffe und Abfälle in einzelnen Gemeinden und Städten<br />

unterliegt dann den Regelungen dieser Satzung, wenn sie entsprechend § 14 Abs. 1 der Verbandssatzung<br />

vom ZAW gebilligt und öffentlich bekannt gemacht werden.<br />

§ 10 Einsammlung des Restmülls<br />

(1) Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden und<br />

nicht Sonderabfall sind, werden als Restmüll bezeichnet und im Holsystem eingesammelt.<br />

(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in dem ihm zugeteilten Gefäß zu sammeln und an den<br />

Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen.<br />

(3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 12 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:<br />

a) 50 Liter d) 120 Liter g) 1100 Liter<br />

b) 60 Liter e) 240 Liter<br />

c) 80 Liter f) 770 Liter<br />

mit der Einschränkung, dass Buchstabe f) nur in der Stadt Griesheim gilt.<br />

(4) Bei Gefäßan- und -ummeldungen sowie beim Austausch von beschädigten Gefäßen werden<br />

die Gefäßgrößen 50, 60, 80, 120, 240 und 1100 Liter ausgegeben.<br />

(5) Auf Antrag kann der ZAW ein Müllschleusensystem für 1100-Liter-Restmüllgefäße zulassen.<br />

(6) Die Restmüllabfuhr erfolgt zweiwöchentlich. Auf Antrag können Gefäße mit 1100 Liter<br />

Inhalt auch wöchentlich abgefahren werden.<br />

(7) Zugelassen als Restmüllgefäße sind auch Behältnisse mit 10, 20 und 30 cbm Fassungsvermögen<br />

mit und ohne Verdichtung ("Container").<br />

(8) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die nach § 3 dieser Satzung<br />

von der Entsorgung ausgeschlossen sind oder die nach § 8 und § 9 getrennt gesammelt werden.<br />

Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den ZAW oder die von ihm mit der<br />

Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus<br />

dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit<br />

bleibt in diesem Falle unberührt.<br />

Seite 9


§ 11 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />

Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen<br />

und Plätzen anfallen, stellen die Städte und Gemeinden Behälter (Papierkörbe und andere Sammelgefäße)<br />

auf. Die Besitzer der auf diesen öffentlichen Grundstücken entstehenden Abfälle sind<br />

verpflichtet, diese Behälter zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Speiseabfälle, Papiertaschentücher,<br />

Zigarettenkippen, Hundekot, Pferdeäpfel usw., nicht aber für Abfälle, die an anderer Stelle<br />

angefallen und deshalb in grundstücksbezogene Gefäße eingegeben werden müssen.<br />

§ 12 Abfall- und Wertstoffgefäße<br />

(1) Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden,<br />

stellt der ZAW den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen<br />

gemäß § 5 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen<br />

und für Verluste.<br />

(2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Ihre Deckel sind geschlossen<br />

zu halten. Die Gefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich ihre Deckel gut schließen<br />

lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet.<br />

(3) Aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungsarten wird bei den Restmüllgefäßen unterschieden<br />

zwischen Kleingefäßen (50 bis 240 Liter), Großgefäßen (770 und 1100 Liter),<br />

Müllschleusen (Schleusensystem für 1100 Liter) und Containern (10 bis 30 cbm).<br />

(4) Eine Abfuhr kann nur erfolgen, wenn die folgenden Bruttogewichte auf Grundlage der Festlegung<br />

maximaler Füllgewichte gemäß DIN-EN 840-1 (Kleingefäße) bzw. DIN-EN 840-3<br />

(Großgefäße) nicht überschritten werden:<br />

a) 50-Liter-Müllsack 20 Kg,<br />

b) 50-Liter-Restmüllgefäß 29 Kg,<br />

c) 60-Liter-Restmüllgefäß 34 Kg,<br />

d) 80-Liter-Restmüllgefäß 43 Kg,<br />

e) 120-Liter-Restmüll-, Papier- und Bioabfallgefäß 59 Kg,<br />

f) 240-Liter-Restmüll-, Papier- und Bioabfallgefäß 111 Kg,<br />

g) 1.100-Liter-Restmüll- und Papiergefäß - Kunststoff 505 Kg,<br />

h) 1.100-Liter-Restmüll- und Papiergefäß - Metall 550 Kg.<br />

(5) Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe. In die grauen Gefäße ist<br />

der Restmüll, in die grünen Gefäße sind die kompostierbaren Abfälle und in die blauen Gefäße<br />

ist die Fraktion Papier, Pappe, Kartonage einzufüllen.<br />

(6) Für die elektronische Erfassung der Anzahl der Entleerungen der Restmüll-Kleingefäße sind<br />

von den Gebührenpflichtigen die zugestellten Strichcodeetiketten entsprechend den Klebehinweisen<br />

an den Gefäßen anzubringen, intakt zu halten und bei Abmeldung zu entwerten.<br />

Auf den Deckeln der Restmüll-Großgefäße sind die jährlich mit den Gebührenbescheiden<br />

zugesandten Gebührenmarken anzubringen, intakt zu halten und bei Abmeldung zu entfernen.<br />

(7) Papier- und Bioabfallgefäße werden bei den Abfuhren nur berücksichtigt, wenn die entsprechende<br />

Kennmarke mit Angabe der Gefäßgröße und der Wertstoffart auf dem Deckel angebracht<br />

ist. Bei Abmeldung sind die Kennmarken zu entfernen.<br />

Seite 10


(8) Die Abfallklein- und -großgefäße sind an den öffentlich bekannt gegebenen Abfuhrtagen<br />

und -zeiten an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - so weit keine Gehwege<br />

vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung eindeutig<br />

bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar<br />

beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den<br />

Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.<br />

(9) Die Gefäße werden bei der Abfuhr manuell und/oder mechanisch gekippt. Sofern sich der<br />

Inhalt der Gefäße trotz einmaligem Nachrütteln aufgrund von witterungsbedingten Einflüssen<br />

oder nicht satzungsgemäßer Befüllung nicht oder nicht vollständig löst, besteht kein Anspruch<br />

auf Entsorgung des im Gefäß verbliebenen Restes.<br />

(10) In besonderen Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen<br />

angefahren werden können - kann der ZAW in Abstimmung mit dem jeweiligen Magistrat/<br />

Gemeindevorstand bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen<br />

sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Einsammlung zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

(11) Müllsäcke können ausnahmsweise anstelle von oder zusätzlich zu den Abfallgefäßen zugelassen<br />

werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück nur vorübergehend geringe<br />

Abfallmengen anfallen oder wenn vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in<br />

den Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. Die Nutzung von Müllsäcken wird<br />

auch bei öffentlichen Veranstaltungen zugelassen. Die Müllsäcke sind bei den Stadt- und<br />

Gemeindeverwaltungen zu beziehen. Eingesammelt werden nur die vom ZAW ausgegebenen<br />

Müllsäcke.<br />

§ 13 Gefäßvolumenzuteilung bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken<br />

(1) Die Zuteilung der Restmüllgefäße erfolgt durch die auf den Abfuhrkalendern genannten<br />

Stellen nach Bedarf, wobei pro Bewohner ein Mindestgefäßvolumen für den Restmüll von<br />

12 Litern pro Monat angesetzt wird. Bewohner in diesem Sinne ist jeder beim Einwohnermeldeamt<br />

gemeldete Einwohner. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens<br />

das kleinste zugelassene Abfallgefäß vorgehalten werden.<br />

(2) Eigentümer direkt benachbarter und zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke können sich<br />

zu einer Entsorgungsgemeinschaft zusammenschließen. Der Antrag auf Zusammenschluss<br />

zu einer Entsorgungsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des ZAW.<br />

(3) Aus dem formlosen, von den Eigentümern unterschriebenen Antrag muss ersichtlich sein:<br />

a) die Lage der betroffenen Grundstücke (Kopie des amtlichen Lageplanes, Abzeichnung<br />

der Flurkarte),<br />

b) die Absichtserklärung der beteiligten Grundstückseigentümer,<br />

c) die Verpflichtungserklärung eines der beteiligten Grundstückseigentümer, die Einhaltung<br />

der Bestimmungen dieser Satzung zu gewährleisten und die Zahlungspflicht für die<br />

gesamte auf die Abfallgemeinschaft entfallende Gebühr zu übernehmen.<br />

(4) Jeder Haushalt hat Anspruch auf ein Papiergefäßvolumen von 240 Litern.<br />

(5) Das dem Anschlusspflichtigen zustehende Bioabfallgefäßvolumen gemäß § 8 Abs. 3 richtet<br />

sich nach dem vorhandenen Restmüllgefäß. Als gebührenfreie Grundversorgung gilt ein Gefäßvolumen<br />

von 120 Liter je 60 Liter Restmüllvolumen.<br />

(6) Änderungen im Gefäßbedarf bzw. Änderungen, die das Mindestgefäßvolumen betreffen hat<br />

der Anschlusspflichtige unverzüglich der auf dem amtlichen Abfuhrkalender angeführten<br />

Stelle mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.<br />

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(7) Reicht das nach den obigen Festlegungen bereitgestellte Restmüllgefäßvolumen wiederholt<br />

nicht aus, so ist der ZAW berechtigt, zusätzliche Restmüllgefäße von Amts wegen aufzustellen<br />

und die dafür anfallenden Gebühren dem Grundstückseigentümer zu belasten.<br />

§ 14 Gefäßvolumenzuteilung bei gewerblich genutzten Grundstücken<br />

(1) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen<br />

wird der Gefäßbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten<br />

ermittelt. Die Zuteilung der Gefäße erfolgt durch den ZAW.<br />

(2) Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Restmüllgefäßvolumen von 12 Litern pro Monat<br />

zur Verfügung gestellt, sofern ein konkreter Nachweis über die Verwertung der übrigen<br />

Wertstoffe, insbesondere Bioabfall, Grünschnitt, Papier, Pappe und Kartonage vorliegt.<br />

(3) Liegen die nach Absatz 2 erforderlichen Nachweise nicht vor, sind die entsprechenden<br />

Wertstoffgefäße des ZAW zu nutzen.<br />

(4) Die Einwohnergleichwerte werden nach der Art des angemeldeten Gewerbes ermittelt. Befasst<br />

sich ein Unternehmen mit mehreren Tätigkeiten, so sind die jeweiligen Werte zu addieren.<br />

(5) Im Einzelnen gelten für Restmüll folgende Regelungen:<br />

Unternehmen/Institution<br />

Bemessungsgrundlage<br />

Einwohnergleichwert<br />

Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtugen Je Platz 1<br />

Schulen, Kindergärten Je drei Plätze 1<br />

Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände,<br />

Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige<br />

der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie-<br />

und Versicherungsvertreter, private Dienstleistungsunternehmen<br />

Je 3 Beschäftigte 1<br />

Speisewirtschaften, Imbissstuben Je Beschäftigten 4<br />

Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft Je Beschäftigten 2<br />

konzessioniert sind, Eisdielen<br />

Beherbergungsbetriebe Je 4 Betten 1<br />

Lebensmittel- und Groß- und Einzelhandel Je Beschäftigten 2<br />

Sonstige Groß- und Einzelhandel Je Beschäftigten 0,5<br />

Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe Je Beschäftigten 0,5<br />

(6) Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert<br />

aufgerundet.<br />

(7) Beschäftigte im Sinne des Absatz 2 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer,<br />

Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitsund<br />

Aushilfskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit<br />

tätig sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.<br />

(8) Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen werden die Einwohnergleichwerte vom ZAW als<br />

Einzelfallregelung festgelegt. Die tatsächliche Nutzung der jeweiligen Einrichtung wird dabei<br />

zu Grunde gelegt. Analog wird auch bei den Gewerbetreibenden verfahren, die nicht<br />

nach Absatz 2 und 4 behandelt werden können.<br />

(9) Im Rahmen der Grundversorgung stellt der ZAW auf Antrag des Abfallerzeugers ein<br />

240 Liter Papiergefäß zur Verfügung. Zusätzliches Papiervolumen ist bis zum Volumen<br />

derRestmülltonnen frei; für darüber hinausgehendes Volumen wird eine Gebühr gem.<br />

§ 21 Abs. 5 erhoben. Die Gefäße werden monatlich im Rahmen der Papierabfuhr geleert.<br />

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(10) Für Grünschnitt und haushaltsübliche Mengen von Bioabfällen stellt der ZAW auf Antrag<br />

des Abfallerzeugers Bioabfallgefäße im Rahmen der Grundversorgung gem. §13 Abs. 5 und<br />

darüber hinaus gegen eine Gebühr nach § 21 Abs. 6 zur Verfügung. Diese Gefäße werden<br />

zweiwöchentlich im Rahmen der Bioabfuhr geleert.<br />

(11) Ausgeschlossen von der kommunalen Bioabfuhr sind Speiseabfälle, die gemäß Durchführungsverordnung<br />

des Landes Hessen vom 31.03.1998 (StAnz. S.1480 v. 25.05.1998) in dafür<br />

zugelassenen Anlagen zu entsorgen sind.<br />

(12) Die Regelungen des § 13 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.<br />

§ 15 Gefäßvolumen bei gemischt genutzten Grundstücken<br />

(1) Wird ein Grundstück sowohl zu Wohn- als auch zu gewerblichen Zwecken genutzt, wird das<br />

nach § 14 ermittelte Mindest-Restmüllgefäßvolumen zu dem nach Einwohnern ermittelten<br />

Volumen nach § 13 addiert.<br />

(2) Die Gefäßzuteilung erfolgt von den auf den Abfuhrkalendern bekannt gegebenen Stellen.<br />

(3) Die Restmüllgebühr richtet sich nach den Gebührensätzen in § 21 Abs. 1 bis 3.<br />

§ 16 Bereitstellung sperriger Abfälle<br />

(1) Sperrige Abfälle und Elektrogeräte sind - eindeutig getrennt - an den festgesetzten Abfuhrterminen<br />

an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand<br />

aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 12 Abs. 8 sind entsprechend zu beachten.<br />

(2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle und Elektrogeräte werden mit der<br />

Bereitstellung Eigentum des ZAW. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu<br />

durchsuchen, umzulagern oder Gegenstände hinzuzufügen.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen von der Stadt/<br />

Gemeinde oder vom ZAW öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen außerhalb<br />

von Abfallbehältern zur Einsammlung bereitgestellt werden.<br />

§ 17 Einsammlungstermine<br />

Die Bekanntgabe der regelmäßigen Einsammlungstermine für Abfälle und Wertstoffe sowie der<br />

sonstigen Annahmestellen und Sammelbehälter erfolgt durch Veröffentlichung in einem Abfallkalender,<br />

der auf allen angeschlossenen Grundstücken vor Beginn des Kalenderjahres verteilt<br />

wird.<br />

§ 18 Allgemeine Pflichten<br />

(1) Den Beauftragten des ZAW ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung<br />

befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und zu den Gebäuden, mit Ausnahme<br />

von Wohnungen im Sinne des Artikels 13 GG, zu gewähren, auf oder in denen Abfälle<br />

anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der<br />

Stadt/Gemeinde/dem Landkreis ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />

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(2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung<br />

bereitgestellt werden, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen.<br />

(3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige<br />

Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung<br />

Verpflichtete zu beseitigen.<br />

(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der ZAW ist<br />

nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.<br />

§ 19 Unterbrechung der Abfalleinsammlung<br />

Der ZAW sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung,<br />

die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung oder in anderer geeigneter<br />

Weise den Betroffenen mitgeteilt werden können.<br />

3. Abschnitt:<br />

Gebühren<br />

§ 20 Gebührengrundsätze<br />

(1) Zur Deckung des Aufwandes, der bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben<br />

entsteht, erhebt der ZAW Gebühren. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Die Gebühr für die bedarfsorientierte Abfuhr der Restmüll-Kleingefäße setzt sich zusammen<br />

aus einer Grundgebühr und einer Entleerungsgebühr.<br />

(3) Gebührenmaßstab für die Grundgebühr der Restmüll-Kleingefäße ist das auf jedem anschlusspflichtigen<br />

Grundstück gemäß §§ 13 bis 15 zur Verfügung stehende Restmüllgefäßvolumen.<br />

(4) Ab der 13. Entleerung eines Restmüll-Kleingefäßes im Kalenderjahr wird eine Entleerungsgebühr<br />

erhoben. Gebührenmaßstab sind Anzahl und Größe der Restmüllgefäße und die Häufigkeit<br />

der zusätzlichen Entleerungen.<br />

(5) Bei der ersten Festsetzung der Vorauszahlung bei den Restmüll-Kleingefäßen und beim<br />

Wechsel der Gefäßgröße werden im Gebührenbescheid zunächst zwei zusätzliche Entleerungen<br />

je Gefäß - bezogen auf das Kalenderjahr - veranschlagt. Erfolgt die Gefäßan- oder<br />

-ummeldung nicht zum Jahresbeginn, werden die Zusatzentleerungen anteilmäßig, auf ganze<br />

Zahlen gerundet, berücksichtigt. Die Abrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich in Anspruch<br />

genommenen Leerungen innerhalb des Kalenderjahres, mindestens jedoch für eine<br />

Entleerung im Monat. Eine Verrechnung von Mehr-/Minderleerungen wird im Folgebescheid<br />

vorgenommen. Bei der Festsetzung der Vorauszahlung für die Entleerungsgebühr<br />

künftiger Abrechnungszeiträume wird die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen des<br />

Vorjahres zugrunde gelegt. Gebührenrelevante Veränderungen innerhalb eines Kalenderjahres<br />

führen zu einem gesonderten Bescheid.<br />

(6) Gebührenmaßstab für die Nutzung von Restmüll-Großgefäßen ist das auf jedem anschlusspflichtigen<br />

Grundstück gemäß §§ 13 bis 15 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für<br />

Restmüll.<br />

(7) Im Kalenderjahr sind je Haushalt 2 Sperrmüllabfuhren gebührenfrei. Für jede weitere Abfuhr<br />

und die „Express-Service-Abfuhr“ nach § 8 Absatz 6 Satz 2 wird eine Leistungsgebühr<br />

erhoben.<br />

Seite 14


(8) In der Restmüll-Grundgebühr ist die Grundversorgung mit Papier- und Bioabfallgefäßvolumen<br />

enthalten. Darüber hinaus bereitgestelltes Volumen ist gebührenpflichtig.<br />

(9) Auf Antrag kann der ZAW die bedarfsorientierte Containerabfuhr gemäß § 12 Abs. 3 zulassen.<br />

Der ZAW stellt für die Abfuhr auf Abruf Normalcontainer mit einem Fassungsvermögen<br />

von 10, 20 oder 30 cbm sowie Presscontainer mit einem Fassungsvermögen von 10 und<br />

20 cbm zur Verfügung. Die Gebühren werden halbjährlich in Rechnung gestellt. Als Sicherheit<br />

hat der Gebührenschuldner beim ZAW eine Bürgschaft eines anerkannten Kreditinstituts<br />

in Höhe der halbjährlich zu erwartenden Gebühren zu hinterlegen.<br />

(10) Die Gebühren für die Anlieferung von Abfall- und Wertstoffen nach § 9 Abs. 1 Buchstabe<br />

e) auf kommunalen Sammelstellen werden nach § 23 von den Städten und Gemeinden bzw.<br />

örtlichen Betreibern erhoben.<br />

(11) Für die auf ein Müllschleusensystem umgerüsteten 1100-Liter-Restmüllgefäße wird eine<br />

Grundgebühr je Schleuse und eine Leistungsgebühr je Einfüllvorgang bzw. Chipkartenbenutzung<br />

erhoben.<br />

(12) Die Chipkarten für die Leistungsgebühr werden an die Nutzer unter Beachtung folgender<br />

Kriterien ausgegeben:<br />

Anzahl der Personen<br />

Anzahl der zu zahlenden<br />

Einfüllvorgänge im Jahr<br />

Kategorie A bis 5 Personen 48<br />

Kategorie B bis 8 Personen 84<br />

Kategorie C bis 12 Personen 120<br />

Bei Eigentümer- bzw. Mieterwechsel wird die tatsächliche Zahl der Einfüllvorgänge, mindestens<br />

jedoch pro Monat ein Zwölftel der jährlichen Mindestbefüllungen berechnet. Bei der<br />

Festsetzung der Vorauszahlung werden im Gebührenbescheid zunächst die nach den vorgenannten<br />

Kategorien festgelegten Mindesteinfüllvorgänge berechnet. Darüber hinausgehende<br />

Einfüllvorgänge werden im Folgebescheid abgerechnet.<br />

§ 21 Gebühren für Abfall- und Wertstoffgefäße<br />

(1) Die Grundgebühr für Restmüll-Kleingefäße beträgt monatlich für ein<br />

50-Liter-Gefäß 8,00 €<br />

60-Liter-Gefäß 9,60 €<br />

80-Liter-Gefäß 12,80 €<br />

120-Liter-Gefäß 19,20 €<br />

240-Liter-Gefäß 38,40 €<br />

Mit der Grundgebühr sind bei den Restmüll-Kleingefäßen von den angebotenen 26 Entleerungen<br />

im Jahr (§ 10 Abs. 5 Satz 1) eine Entleerung pro Monat und alle weiteren abfallwirtschaftlichen<br />

Leistungen abgegolten, soweit keine anderen Gebühren nach dieser Satzung erhoben<br />

werden.<br />

(2) Die ab der 13. Entleerung der Restmüll-Kleingefäße zu erhebende Entleerungsgebühr beträgt<br />

für jede in Anspruch genommene Entleerung bei einem<br />

50-Liter-Gefäß 8,00 €<br />

60-Liter-Gefäß 9,60 €<br />

80-Liter-Gefäß 12,80 €<br />

120-Liter-Gefäß 19,20 €<br />

240-Liter-Gefäß 38,40 €<br />

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(3) Als Entsorgungsgebühr für Restmüll-Großgefäße werden erhoben:<br />

a) bei einem 770-Liter-Gefäß bei zweiwöchentlicher Abfuhr 184,40 € monatlich<br />

b) bei einem 1100-Liter-Gefäß<br />

- bei zweiwöchentlicher Abfuhr 263,50 € monatlich<br />

- bei wöchentlicher Abfuhr 426,60 € monatlich<br />

(4) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 5,60 € abgegeben.<br />

(5) Für zusätzlich bereitgestelltes Papiergefäßvolumen gemäß § 20 Abs. 8 werden je 10 Liter<br />

und Monat 7,5 Cent berechnet.<br />

(6) Für zusätzlich bereitgestelltes Bioabfallgefäßvolumen gemäß § 20 Abs. 8 werden je 120<br />

Liter monatlich 1,70 € berechnet.<br />

(7) Die Gebühr für die Abfuhr eines fehlbefüllten Bioabfallgefäßes im Rahmen der Restmüllabfuhr<br />

richtet sich nach der Gebühr nach Absatz 2 und wird beim Erwerb der Banderolen fällig.<br />

(8) Gebührenpflichtige, die vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 Abs. 2 befreit sind<br />

(Eigenkompostierer), erhalten eine Gebührenermäßigung auf die nach § 21 Abs. 1 zu erhebende<br />

Abfallgebühr von 2,60 € monatlich ab dem jeweiligen Monatsersten, der auf die Abmeldung<br />

des Bioabfallgefäßes folgt. Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist eine<br />

zeitlich durchgehende, ordnungsgemäße Eigenkompostierung nach § 6 Abs. 2. Die Verrechnung<br />

erfolgt mit dem Folgebescheid. Die Gebührenermäßigung nach Satz 1 erhalten auf<br />

Nachweis auch Gebührenpflichtige, die unter die Regelungen des § 6 Abs. 1 Buchstaben e)<br />

sowie § 14 Abs. 2 in Bezug auf Bioabfall und Grünschnitt fallen.<br />

(9) Eine Gebührenermäßigung auf die nach § 21 Abs. 1 bis 3 festzusetzenden Gebühren in Bezug<br />

auf die eigenständige Papierverwertung gemäß § 14 Abs. 2 wird - bei Vorliegen der entsprechenden<br />

Nachweise - in Höhe von 7,5 Cent je 10 Liter und Monat des im Rahmen der<br />

Grundversorgung zustehenden Papiergefäßvolumens gewährt.<br />

(10) Bei einem auf ein Müllschleusensystem umgerüsteten 1.100-Liter-Restmüllgefäß beträgt die<br />

monatliche Grundgebühr bei zweiwöchentlicher Abfuhr 103,50 € und bei wöchentlicher Abfuhr<br />

156,50 €. Die Leistungsgebühr je Einfüllvorgang 1,20 €. Für die Berechnung der Leistungsgebühr<br />

werden mindestens 27 Wohn- bzw. Geschäftseinheiten zugrunde gelegt.<br />

(11) Auf Antrag können 1.100-Liter-Restmüll- und Papiergefäße außerhalb der in den Abfallkalendern<br />

genannten Terminen zusätzlich entleert werden. Die Zusatzgebühr für ein 1.100-<br />

Liter Restmüllgefäß beträgt 144,93 € und für ein 1.100-Liter Papiergefäß 15,16 €. Für die<br />

Abfuhr eines fehlbefüllten 1.100-Liter Papiergefäßes wird eine Gebühr von 144,93 € erhoben.<br />

§ 22 Gebühren für Containerabfuhren auf Abruf<br />

Für jede Containerart und -größe fällt eine Grund- und eine Leistungsgebühr an. Die Grundgebühr<br />

unterteilt sich in Miete je Monat und Abfuhrkosten je Abfahrt. Sie beträgt:<br />

Miete je Monat Kosten je Abfuhr<br />

a) für einen 10 cbm Normalcontainer 27,80 € 85,20 €,<br />

b) für einen 20 cbm Normalcontainer 40,80 € 108,70 €,<br />

c) für einen 30 cbm Normalcontainer 47,30 € 124,40 €,<br />

d) für einen 10 cbm Presscontainer 238,20 € 108,70 €,<br />

e) für einen 20 cbm Presscontainer 249,60 € 124,40 €.<br />

Die Leistungsgebühr ist gewichtsabhängig und richtet sich nach den Festsetzungen des Betreibers<br />

der sachlich und örtlich zuständigen Entsorgungsanlage. Der dort erhobene Grundpreis wird<br />

anteilmäßig weiter berechnet.<br />

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§ 23 Gebühren auf Bauabfallsammelstellen<br />

(1) Für die Anlieferung von Bauabfällen nach § 9 Abs. 1 Buchstabe d) auf kommunalen Sammelstellen<br />

werden von den Städten und Gemeinden bzw. den mit dem Betrieb der Sammelstellen<br />

beauftragten privaten Betreibern bei der Entgegennahme eigenverantwortlich und anteilig<br />

Gebühren erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,00 €.<br />

(2) Die Gebühren für die Fraktionen A - G (§ 2 Abs. 2 Buchstabe g) betragen:<br />

Fraktion<br />

€ / 100 Liter<br />

A. Baustellenabfall, brennbar 3,50<br />

B. Baustellenabfall, nicht brennbar, gemischt 7,50<br />

C. Bauschutt, schwer 3,50<br />

D. Bauschutt, leicht 3,50<br />

E. Altholz, unbehandelt, leicht behandelt 1,00<br />

F. Altholz, stark behandelt 2,00<br />

G. Eisenschrott 0,00<br />

(3) Die Gebühren nach Absatz 2 gelten nur bei Annahmestellen in Städten und Gemeinden, die<br />

eine Vereinbarung mit dem ZAW geschlossen haben.<br />

§ 24 Leistungsgebühr für zusätzliche Sperrmüllabfuhren<br />

(1) Ab der dritten Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr wird eine Leistungsgebühr<br />

in Höhe von 90,00 € erhoben.<br />

(2) Die Leistungsgebühr für die „Express-Service-Abfuhr“ beträgt 90,00 €.<br />

(3) Erfolgt die dritte und jede weitere Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr als<br />

„Express-Service-Abfuhr“, wird eine Leistungsgebühr in Höhe von 180,00 € erhoben.<br />

(4) Die Leistungsgebühren nach den Absätzen 1 bis 3 werden in einem gesonderten Bescheid<br />

festgesetzt.<br />

§ 25 Verwaltungsgebühren<br />

(1) Für die erstmalige Genehmigung des Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

nach § 6 Abs. 2 sowie für die An-, Um- und Abmeldung von Restmüll-, Altpapier-<br />

und Bioabfallgefäßen wird jeweils eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € im Sinne des<br />

§ 9 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) erhoben.<br />

(2) Die Verwaltungsgebühren werden im Folgebescheid festgesetzt.<br />

§ 26 Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel<br />

im Grundstückseigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung<br />

nach § 5 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b) an die öffentliche Müllabfuhr angeschlossene<br />

Gewerbebetriebe.<br />

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(3) Gebührenpflichtig ist, unbeschadet des Absatzes 1, die Person, die eine gebührenpflichtige<br />

Abfuhr nach § 24 Absatz 1 oder eine „Express-Service-Abfuhr“ beantragt hat.<br />

(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats nach Anmeldung bzw. der Zuteilung<br />

der Abfallgefäße und endet mit Ablauf des Monats der Rückgabe bzw. der ordnungsgemäßen<br />

Abmeldung.<br />

(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 3 entsteht mit der Terminvereinbarung der Abfuhr nach §<br />

24 Absatz 1 und der „Express-Service-Abfuhr“.<br />

(6) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der ZAW<br />

erhebt die Gebühr vierteljährlich zu folgenden Fälligkeiten: 15. Februar, 15. Mai, 15. August<br />

und 15. November. Auf Antrag kann halbjährliche Zahlweise mit Fälligkeiten 15. März und<br />

15. September oder jährliche Zahlweise mit Fälligkeit 15. Juni vom ZAW zugelassen werden.<br />

Die in den Gebührenbescheiden festgesetzten Beträge und Fälligkeiten können nur<br />

durch einen Folgebescheid verändert werden.<br />

(7) Die Gebühren nach § 23 entstehen jeweils mit der Anlieferung und sind sofort fällig. Gebührenpflichtig<br />

ist insoweit die Person, die die Abfallstoffe anliefert und sich auf Verlangen<br />

auszuweisen hat.<br />

4. Abschnitt:<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 27 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte<br />

gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

§ 28 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 5 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,<br />

2. entgegen § 5 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Stadt/Gemeinde mitteilt,<br />

3. entgegen § 5 Abs. 6 Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung<br />

überlässt,<br />

4. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 andere als die zugelassenen Abfälle in die Abfallgefäße eingibt,<br />

5. entgegen § 9 Abs. 3 und 4 den Anweisungen des Personals der Annahmestellen nicht<br />

Folge leistet,<br />

6. entgegen § 10 Abs. 1 zu verwertende Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallgefäße<br />

nach § 8 Abs. 2 und 3, sondern in das Restmüllgefäß eingibt,<br />

7. entgegen § 11 Abfälle, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straße, Wegen<br />

und Plätzen angefallen sind, nicht in die dafür aufgestellten Behälter gibt bzw. diese<br />

Behälter für nicht dort angefallene Abfälle nutzt,<br />

8. entgegen § 12 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,<br />

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9. entgegen § 12 Abs. 8 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,<br />

10. die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der Abfall- und Wertstoffgefäße nach §§ 13<br />

bis 15 nicht gegenüber dem ZAW abgibt.<br />

11. entgegen § 13 Abs. 6 bzw. § 14 Abs. 12 Änderungen im Bedarf an Abfallgefäßen der<br />

auf den Abfuhrkalendern aufgeführten Stelle nicht unverzüglich mitteilt,<br />

12. entgegen § 16 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfällen Gegenstände<br />

entnimmt oder hinzufügt,<br />

13. entgegen § 18 Abs. 1 den Beauftragten des ZAW den Zutritt zum Grundstück oder zu<br />

Gebäuden verwehrt,<br />

14. entgegen § 18 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50,00 € bis zu 50.000,00 € geahndet<br />

werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit<br />

gezogen hat, übersteigen.<br />

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung;<br />

zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist der Verbandsvorstand.<br />

§ 29 Inkrafttreten<br />

Die Abfallsatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abfallsatzung des<br />

ZAW in der Fassung der 18. Änderungssatzung außer Kraft.<br />

Messel, den 18.12.2002<br />

Inkrafttreten der 1. Änderung: 01.01.2004<br />

Inkrafttreten der 2. Änderung: 01.01.2005<br />

Inkrafttreten der 3. Änderung: 01.01.2006<br />

Inkrafttreten der 4. Änderung: 01.01.2007<br />

Inkrafttreten der 5. Änderung: 01.10.2007<br />

Inkrafttreten der 6. Änderung: 01.01.2008<br />

Inkrafttreten der 7. Änderung: 01.07.2008<br />

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