ABFALLSATZUNG - Pfungstadt
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Stand: 28.05.2008<br />
7. Änderung<br />
Z A W<br />
Zweckverband<br />
Abfall- und Wertstoffeinsammlung<br />
für den<br />
Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />
- <strong>ABFALLSATZUNG</strong> -
Abfallsatzung des ZAW<br />
Gemäß §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember<br />
1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S.<br />
420), in Verbindung mit den §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342), § 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />
zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 05.11.2002 (GVBl. I S. 659) und §§ 1 - 5a und 10 des Hess. Gesetzes<br />
über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I. S. 225), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes<br />
Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg (ZAW) in<br />
ihrer Sitzung am 18. Dezember 2002 auf der Grundlage des § 4 der Verbandssatzung des ZAW<br />
vom 29. September 1992 folgende Satzung beschlossen, die durch Beschluss der Verbandsversammlung<br />
am 09.12.2003 (Erste Änderung), am 02.12.2004 (Zweite Änderung), am 15.12.2005<br />
(Dritte Änderung), am 13.12.2006 (Vierte Änderung), am 21.06.2007 (Fünfte Änderung), am<br />
05.12.2007 (Sechste Änderung) und am 28.05.2008 (Siebte Änderung) geändert wurde:<br />
1. Abschnitt:<br />
Allgemeine Bestimmungen zur Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des ZAW<br />
§ 1 Aufgaben der Abfallentsorgung<br />
(1) Der ZAW betreibt in seinem Gebiet die Abfallentsorgung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts-<br />
und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), des Hessischen<br />
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom<br />
23.05.1997 in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.<br />
(2) Die Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln der im Verbandsgebiet angefallenen und<br />
überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle<br />
an den oder die Entsorgungspflichtigen.<br />
(3) Der ZAW kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen.<br />
(4) Um die Möglichkeit der Abfallverwertung weitestgehend nutzen zu können, sind die im<br />
Verbandsgebiet anfallenden Abfälle nach verwertbaren Fraktionen getrennt bereitzustellen<br />
und anzuliefern, soweit entsprechende Einsammlungssysteme angeboten werden. Besonderer<br />
Wert ist dabei auf die Sortenreinheit der getrennt zu sammelnden Altstoffe zu legen.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich<br />
(1) Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete<br />
Entsorgung zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der<br />
Umwelt, geboten ist. Bewegliche Sachen, die der Besitzer dem ZAW oder den von ihm beauftragten<br />
Dritten überlässt, sind auch im Falle der Verwertung Abfälle, bis sie oder die aus<br />
ihnen gewonnenen Stoffe oder erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden.<br />
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(2) Begriffsbestimmung für Abfälle<br />
a) Hausmüll<br />
Dazu gehören insbesondere die in Haushaltungen mit Ausnahme des Sperrmülls üblicherweise<br />
anfallenden festen Abfälle, soweit sie zum Einfüllen in die bei der Müllabfuhr<br />
ortsüblichen Gefäße passen.<br />
b) Gewerbliche Siedlungsabfälle<br />
Darunter fallen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die<br />
in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom<br />
10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere<br />
- gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund<br />
ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie<br />
- Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die nicht im Rahmen der privaten<br />
Lebensführung gemäß Buchstabe a) anfallen.<br />
c) Papier, Pappe, Kartonage<br />
Dazu gehören im Rahmen dieser Satzung alle unverschmutzten, unbeschichteten Papierprodukte<br />
wie z. B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Hefte, Schreibund<br />
Computerpapier sowie Verkaufsverpackungen, Pappe und alle Kartonagen ohne<br />
Fremdstoffe.<br />
d) Kompostierbare Garten- und Küchenabfälle<br />
Das sind insbesondere Pflanzenreste, die bei der Zubereitung von Speisen anfallen,<br />
Speisereste, die nach ihrer Art und Menge zur Kompostierung geeignet sind sowie Gartenabfälle,<br />
die sich insbesondere aus Laub und Pflanzenschnitt sowie kleineren Ästen<br />
mit einem Umfang von weniger als 15 cm und Zweigen zusammensetzen.<br />
e) Sonderabfallkleinmengen<br />
Das sind Abfälle, die wegen ihrer Art oder Beschaffenheit besonders behandelt und entsorgt<br />
werden müssen und die in Haushaltungen sowie in kleinen Mengen (insgesamt<br />
maximal 2.000 kg pro Jahr und Anfallstelle) in Gewerbebetrieben, Schulen, öffentlichen<br />
Einrichtungen und sonstigen Dienstleistungsbereichen anfallen.<br />
f) Sperrmüll<br />
Darunter fallen alle Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände aus Haushaltungen, die<br />
aufgrund ihres Volumens nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen untergebracht werden<br />
können oder deren Entleerung erschweren.<br />
g) Bauabfälle<br />
Auf den im Bereich der Verbandsmitglieder eingerichteten Bauabfallsammelstellen<br />
können folgende Bauabfälle aus privaten Haushaltungen in Kleinmengen bis zu 1,6 cbm<br />
abgegeben werden:<br />
A. Baustellenabfall - brennbar -<br />
Verpackungsmaterialien wie z.B. Zementsäcke, Folien, Pappe und leere Farbeimer, Tapeten,<br />
Bodenbelegmaterial, Teppiche, Teppichböden, Styropor, Bitumenbahnen, Verschalungen,<br />
Kunststoffverkleidungen, Heraklit-Platten, Laminat<br />
B. Baustellenabfall - nicht brennbar, gemischt -<br />
Bauabfallgemische, Gipskartonplatten (Rigips), Verbundmaterialien, sonstige Gemische,<br />
sperrige Abfälle mit Überlängen (über 1,2m)<br />
C. Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien<br />
Beton mit oder ohne Armierung, Pflastersteine, Naturstein, Kalksandstein, Dachziegel,<br />
Tonmauerziegel, Porotonziegel, Fliesen, Sanitärkeramik ohne Armaturen, Bodengemische,<br />
Sandgemische, Erdaushub, Altschotter, Asphalt (teerfrei)<br />
D. Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien (Porenbeton)<br />
Leichtbausteine, Porenbeton (Ytong), Bimsstein, Fermacell<br />
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E. Altholz - unbehandelt, leicht behandelt -<br />
Pressspanholz, Naturhölzer, lasierte Hölzer, Einwegpaletten, Küchen-Arbeitsplatten<br />
F. Altholz - stark behandelt, imprägniert -<br />
kesseldruckimprägniertes Garten- und Konstruktionsholz, Palisaden, Außentüren mit<br />
Rahmen, Fenster ohne Glas<br />
G. Eisenschrott<br />
Fahrräder, Drahtzäune, Dachrinnen, Armaturen, Bleirohre, Metallwerkzeuge, Metallstühle,<br />
Gitterroste<br />
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG aufgeführten<br />
Abfälle.<br />
§ 3 Ausschluss von der Einsammlung<br />
(1) Der Abfalleinsammlung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung<br />
von der Einsammlung ausgeschlossen sind.<br />
(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind<br />
a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />
insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle i. S. d. § 41 Abs. 1 KrW-/<br />
AbfG so weit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch<br />
die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung<br />
durch den ZAW bzw. dessen Beauftragte eingesammelt werden können,<br />
b) Schlämme,<br />
c) Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen<br />
Rechtsverordnung unterliegen,<br />
d) Abfälle gemäß § 3 Abs. 2 HAKA,<br />
e) Eis und Schnee,<br />
f) Erdaushub,<br />
g) Abfälle aus landwirtschaftlicher Produktion,<br />
h) Bauschutt und Baustellenabfälle, so weit letztere nicht in die bereitgestellten Abfallgefäße<br />
eingebracht oder im Bringsystem gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe e) entsorgt werden<br />
können.<br />
i) Speiseabfälle, die gemäß Durchführungsverordnung des Landes Hessen vom<br />
31.03.1998 (StAnz. S.1480 v. 25.05.1998) in dafür zugelassenen Anlagen zu entsorgen<br />
sind.<br />
(3) Über die allgemeinen Regelungen der Absätze 1 und 2 hinaus, kann der ZAW im Einzelfall<br />
mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle vom Einsammeln, Befördern und ggf.<br />
Behandeln ganz oder teilweise ausschließen, wenn diese nach ihrer Art und Menge nicht mit<br />
den in den Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können.<br />
(4) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern<br />
dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere<br />
sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung<br />
nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten zentralen Trägern anzudienen, Abfälle nach<br />
§ 3 Abs. 3 HAKA der vom Landkreis durchgeführten Sonderabfallkleinmengensammlung<br />
zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben.<br />
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§ 4 Benutzungsrecht<br />
Zur Benutzung der Entsorgungseinrichtungen des ZAW sind alle Eigentümer von Grundstücken<br />
im Verbandsgebiet, auf denen Abfälle anfallen, berechtigt. Den Grundstückseigentümern stehen<br />
Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte<br />
gleich. Die Berechtigten haben den jeweiligen Nutzern der Grundstücke (Mieter, Pächter<br />
usw.) die Möglichkeit zu eröffnen, an der öffentlichen Müllabfuhr in gewünschtem, satzungskonformem<br />
Umfang teilzunehmen.<br />
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) An die Abfallentsorgungseinrichtungen des ZAW sind anzuschließen:<br />
a) Jedes im Verbandsgebiet liegende Grundstück, wenn dieses bewohnt wird oder hierauf<br />
aus anderen Gründen Abfälle anfallen,<br />
b) Andere Herkunftsbereiche als private Haushaltungen, die nach der Gewerbeabfallverordnung<br />
vom 19.06.2002 in der jeweils gültigen Fassung Restmüllgefäße für die kommunale<br />
Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung vorzuhalten haben,<br />
c) Die Städte und Gemeinden im Verbandsgebiet mit den in ihrem Tätigkeitsbereich eingesammelten<br />
Abfällen.<br />
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt, ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster<br />
oder im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück)<br />
desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Den<br />
Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung<br />
des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich.<br />
(3) Als Gewerbebetrieb im Sinne dieser Satzung gilt jede natürliche oder juristische Person, die<br />
Gebäude oder Gebäudeteile gewerblich nutzt und bei der örtlich zuständigen Kommune ein<br />
Gewerbe angemeldet hat sowie Freiberufler.<br />
(4) Der Anschlusspflichtige hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der<br />
Stadt/Gemeinde mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer.<br />
(5) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige dem ZAW bzw. der Stadt/Gemeinde alle für die<br />
Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.<br />
(6) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht von der<br />
Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung<br />
zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen.<br />
Dies gilt nicht für<br />
a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer<br />
Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,<br />
b) Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />
und schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />
c) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />
d) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, so<br />
weit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden<br />
öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern,<br />
e) pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von<br />
pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975<br />
(GVBl. I S. 174) zugelassen ist.<br />
Seite 6
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind entsprechend den Regelungen im<br />
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) möglich:<br />
a) Für Besitzer der in § 3 dieser Satzung ausgeschlossenen Abfälle,<br />
b) Für Besitzer von Abfällen, die unter eine Verordnung nach § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG<br />
fallen,<br />
c) Für Besitzer von Abfällen, deren Entsorgung durch Einzelfallentscheidung nach<br />
§ 27Abs. 2 KrW-/AbfG geregelt ist,<br />
d) Für die Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, denen die Entsorgung nach § 28 Abs. 2<br />
KrW-/AbfG übertragen worden ist,<br />
e) Für Gewerbebetriebe in Bezug auf das Bioabfallgefäß, sofern diese aufgrund gesetzlicher<br />
Vorschriften Speiseabfälle nicht über Bioabfallgefäße des ZAW entsorgen dürfen.<br />
Der insoweit mit dem Verwerter geschlossene, privatrechtliche Vertrag ist dem ZAW<br />
als Nachweis vorzulegen.<br />
(2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer<br />
Abfälle (Bioabfallgefäß) aufzustellen, kann der ZAW auf Antrag eine Ausnahme<br />
zulassen, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos<br />
alle nach § 5 Abs. 6 auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle<br />
ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die Ausbringung des<br />
Produkts eine eigene, gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je<br />
Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen und endet am<br />
31.12.2008. Eine Verlängerung kann anschließend für 3 Jahre zugelassen werden. Nach dem<br />
31.12.2008 gestellte Neuanträge erhalten eine Befreiung bis längstens zum Ende des jeweiligen<br />
Verlängerungszeitraumes. Einzelne Nutzer von Gemeinschaftsbioabfallgefäßen bzw.<br />
Mieter von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, bei denen Bioabfallgefäße vorhanden sind,<br />
sind nicht antragsberechtigt. Wohnungseigentümer nach dem WEG sind nur dann antragsberechtigt,<br />
wenn im Aufteilungsplan der Wohnanlage ein Sondereigentum an einem Grundstücksteil<br />
in entsprechender Größe ausgewiesen ist.<br />
2. Abschnitt:<br />
Organisation der Einsammlung, Verwertung<br />
§ 7 Einsammlungssysteme<br />
(1) Der ZAW führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und Bringsystem durch.<br />
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle - sofern sie gesetzes- und satzungskonform bereitgestellt<br />
werden - beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.<br />
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder<br />
zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.<br />
Seite 7
§ 8 Getrennte Einsammlung verwertbarer und sperriger Abfälle im Holsystem<br />
(1) Der ZAW sammelt in haushaltsüblichem Umfang im Holsystem folgende verwertbaren oder<br />
sperrigen Abfälle ein:<br />
a) Papier, Pappe, Kartonage,<br />
b) kompostierbare Garten- und Küchenabfälle,<br />
c) sperrige Abfälle bis zu 4 cbm,<br />
d) Elektro- und Elektronikgeräte (ohne Leuchtstoffröhren).<br />
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten verwertbaren Abfälle sind in den dazu bestimmten<br />
Gefäßen ("Blaue Tonne"), die in den Nenngrößen von 120, 240 und 1100 Liter zugelassen<br />
sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen in diesen Gefäßen zur Abfuhr<br />
unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen. Die Abfuhr erfolgt<br />
mindestens zwölfmal jährlich.<br />
(3) Die im Absatz 1 Buchstabe b) genannten verwertbaren Abfälle sind in den dazu bestimmten<br />
Gefäßen ("Grüne Tonne"), die in den Nenngrößen von 120 und 240 Liter zugelassen sind,<br />
vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen in diesen Gefäßen zur Abfuhr unter<br />
Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen. Die Abfuhr erfolgt zweiwöchentlich.<br />
(4) In die Bioabfallgefäße dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die nach Art, Menge oder<br />
Zusammensetzung auf den Bioabfallkompostierungsanlagen nicht verarbeitet werden können.<br />
Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den ZAW oder die von ihm mit der<br />
Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr der mit nicht zur Abfuhr zugelassenen Abfällen befüllten<br />
Bioabfallgefäße zu verweigern. Neben nicht kompostierfähigen Abfällen sind ausdrücklich<br />
die im Handel als kompostierfähig angebotenen Kunststoffbeutel und Tierstreumaterialien<br />
ausgeschlossen, da diese im Rahmen der Einsammlung nicht als solche erkannt<br />
werden können.<br />
(5) Die Abfuhr eines fehlbefüllten Bioabfallgefäßes ist im Rahmen der Restmüllabfuhr möglich,<br />
wenn das Gefäß mit einer Banderole gemäß § 21 Abs. 7 versehen ist.<br />
(6) Die Einsammlung der in Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten sperrigen Abfälle sowie<br />
der Elektrogeräte erfolgt durch "Abfuhr auf Abruf" im Rahmen der Sperrmüll- und Elektroschrottabfuhr.<br />
Die Sperrmüllabfuhr kann auch als „Express-Service-Abfuhr“ innerhalb von<br />
drei Werktagen erfolgen. Die Anmeldung wird vom ZAW entgegengenommen. An den vorgesehenen<br />
Abfuhrtagen sind die sperrigen Abfälle sowie die Elektrogeräte eindeutig getrennt<br />
vom Abfallbesitzer zur Abfuhr unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung<br />
bereitzustellen.<br />
§ 9 Getrennte Einsammlung verwertbarer sowie besonders<br />
behandlungsbedürftiger Abfälle im Bringsystem<br />
(1) Der ZAW sammelt in haushaltsüblichem Umfang im Bringsystem folgende Abfälle:<br />
a) Altbatterien,<br />
b) Elektro- und Elektronikgeräte,<br />
c) Sonderabfallkleinmengen,<br />
d) Bauabfälle in kleinen Mengen bis 1,6 cbm pro Anlieferung.<br />
(2) Der ZAW stellt zur Einsammlung der im Absatz 1 Buchstabe a) genannten Abfälle Sammelbehälter<br />
an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die bei einschlägigen Geschäften eingerichteten<br />
Sammelstellen können ebenfalls genutzt werden. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften<br />
zur Kennzeichnung der Batteriearten, die jeweils in einen Behälter eingegeben<br />
werden dürfen. Andere Abfälle dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden<br />
Seite 8
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben b) und d) genannten Abfälle können vom Abfallbesitzer zu einer<br />
Annahmestelle verbracht und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung<br />
überlassen werden. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Kühl- und Gefriergeräte<br />
aus privaten Haushaltungen im Verbandsgebiet werden nur auf dem Recyclinghof<br />
Weiterstadt kostenlos angenommen. Alle übrigen Elektro- und Elektronikgeräte werden<br />
auf den kommunalen Sammelstellen kostenlos angenommen. Die Annahmestellen und deren<br />
Öffnungszeiten sind auf dem amtlichen Abfallkalender angegeben.<br />
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Abfälle werden vom ZAW durch entsprechend qualifiziertes<br />
Personal mit speziellen Sammelfahrzeugen eingesammelt. Die Abfälle sind vom<br />
Abfallbesitzer zum Sammelfahrzeug zu bringen und dem dort anwesenden Personal zu überlassen.<br />
Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Sammeltermine, die Sammelstellen<br />
und die jeweiligen Regelungen über Mengenbegrenzungen werden jährlich veröffentlicht.<br />
(5) Die Einsammlung weiterer Wertstoffe und Abfälle in einzelnen Gemeinden und Städten<br />
unterliegt dann den Regelungen dieser Satzung, wenn sie entsprechend § 14 Abs. 1 der Verbandssatzung<br />
vom ZAW gebilligt und öffentlich bekannt gemacht werden.<br />
§ 10 Einsammlung des Restmülls<br />
(1) Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden und<br />
nicht Sonderabfall sind, werden als Restmüll bezeichnet und im Holsystem eingesammelt.<br />
(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in dem ihm zugeteilten Gefäß zu sammeln und an den<br />
Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen.<br />
(3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 12 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:<br />
a) 50 Liter d) 120 Liter g) 1100 Liter<br />
b) 60 Liter e) 240 Liter<br />
c) 80 Liter f) 770 Liter<br />
mit der Einschränkung, dass Buchstabe f) nur in der Stadt Griesheim gilt.<br />
(4) Bei Gefäßan- und -ummeldungen sowie beim Austausch von beschädigten Gefäßen werden<br />
die Gefäßgrößen 50, 60, 80, 120, 240 und 1100 Liter ausgegeben.<br />
(5) Auf Antrag kann der ZAW ein Müllschleusensystem für 1100-Liter-Restmüllgefäße zulassen.<br />
(6) Die Restmüllabfuhr erfolgt zweiwöchentlich. Auf Antrag können Gefäße mit 1100 Liter<br />
Inhalt auch wöchentlich abgefahren werden.<br />
(7) Zugelassen als Restmüllgefäße sind auch Behältnisse mit 10, 20 und 30 cbm Fassungsvermögen<br />
mit und ohne Verdichtung ("Container").<br />
(8) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die nach § 3 dieser Satzung<br />
von der Entsorgung ausgeschlossen sind oder die nach § 8 und § 9 getrennt gesammelt werden.<br />
Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den ZAW oder die von ihm mit der<br />
Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus<br />
dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit<br />
bleibt in diesem Falle unberührt.<br />
Seite 9
§ 11 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />
Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen<br />
und Plätzen anfallen, stellen die Städte und Gemeinden Behälter (Papierkörbe und andere Sammelgefäße)<br />
auf. Die Besitzer der auf diesen öffentlichen Grundstücken entstehenden Abfälle sind<br />
verpflichtet, diese Behälter zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Speiseabfälle, Papiertaschentücher,<br />
Zigarettenkippen, Hundekot, Pferdeäpfel usw., nicht aber für Abfälle, die an anderer Stelle<br />
angefallen und deshalb in grundstücksbezogene Gefäße eingegeben werden müssen.<br />
§ 12 Abfall- und Wertstoffgefäße<br />
(1) Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden,<br />
stellt der ZAW den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen<br />
gemäß § 5 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen<br />
und für Verluste.<br />
(2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Ihre Deckel sind geschlossen<br />
zu halten. Die Gefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich ihre Deckel gut schließen<br />
lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet.<br />
(3) Aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungsarten wird bei den Restmüllgefäßen unterschieden<br />
zwischen Kleingefäßen (50 bis 240 Liter), Großgefäßen (770 und 1100 Liter),<br />
Müllschleusen (Schleusensystem für 1100 Liter) und Containern (10 bis 30 cbm).<br />
(4) Eine Abfuhr kann nur erfolgen, wenn die folgenden Bruttogewichte auf Grundlage der Festlegung<br />
maximaler Füllgewichte gemäß DIN-EN 840-1 (Kleingefäße) bzw. DIN-EN 840-3<br />
(Großgefäße) nicht überschritten werden:<br />
a) 50-Liter-Müllsack 20 Kg,<br />
b) 50-Liter-Restmüllgefäß 29 Kg,<br />
c) 60-Liter-Restmüllgefäß 34 Kg,<br />
d) 80-Liter-Restmüllgefäß 43 Kg,<br />
e) 120-Liter-Restmüll-, Papier- und Bioabfallgefäß 59 Kg,<br />
f) 240-Liter-Restmüll-, Papier- und Bioabfallgefäß 111 Kg,<br />
g) 1.100-Liter-Restmüll- und Papiergefäß - Kunststoff 505 Kg,<br />
h) 1.100-Liter-Restmüll- und Papiergefäß - Metall 550 Kg.<br />
(5) Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe. In die grauen Gefäße ist<br />
der Restmüll, in die grünen Gefäße sind die kompostierbaren Abfälle und in die blauen Gefäße<br />
ist die Fraktion Papier, Pappe, Kartonage einzufüllen.<br />
(6) Für die elektronische Erfassung der Anzahl der Entleerungen der Restmüll-Kleingefäße sind<br />
von den Gebührenpflichtigen die zugestellten Strichcodeetiketten entsprechend den Klebehinweisen<br />
an den Gefäßen anzubringen, intakt zu halten und bei Abmeldung zu entwerten.<br />
Auf den Deckeln der Restmüll-Großgefäße sind die jährlich mit den Gebührenbescheiden<br />
zugesandten Gebührenmarken anzubringen, intakt zu halten und bei Abmeldung zu entfernen.<br />
(7) Papier- und Bioabfallgefäße werden bei den Abfuhren nur berücksichtigt, wenn die entsprechende<br />
Kennmarke mit Angabe der Gefäßgröße und der Wertstoffart auf dem Deckel angebracht<br />
ist. Bei Abmeldung sind die Kennmarken zu entfernen.<br />
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(8) Die Abfallklein- und -großgefäße sind an den öffentlich bekannt gegebenen Abfuhrtagen<br />
und -zeiten an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - so weit keine Gehwege<br />
vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung eindeutig<br />
bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar<br />
beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den<br />
Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.<br />
(9) Die Gefäße werden bei der Abfuhr manuell und/oder mechanisch gekippt. Sofern sich der<br />
Inhalt der Gefäße trotz einmaligem Nachrütteln aufgrund von witterungsbedingten Einflüssen<br />
oder nicht satzungsgemäßer Befüllung nicht oder nicht vollständig löst, besteht kein Anspruch<br />
auf Entsorgung des im Gefäß verbliebenen Restes.<br />
(10) In besonderen Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen<br />
angefahren werden können - kann der ZAW in Abstimmung mit dem jeweiligen Magistrat/<br />
Gemeindevorstand bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen<br />
sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Einsammlung zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
(11) Müllsäcke können ausnahmsweise anstelle von oder zusätzlich zu den Abfallgefäßen zugelassen<br />
werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück nur vorübergehend geringe<br />
Abfallmengen anfallen oder wenn vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in<br />
den Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. Die Nutzung von Müllsäcken wird<br />
auch bei öffentlichen Veranstaltungen zugelassen. Die Müllsäcke sind bei den Stadt- und<br />
Gemeindeverwaltungen zu beziehen. Eingesammelt werden nur die vom ZAW ausgegebenen<br />
Müllsäcke.<br />
§ 13 Gefäßvolumenzuteilung bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken<br />
(1) Die Zuteilung der Restmüllgefäße erfolgt durch die auf den Abfuhrkalendern genannten<br />
Stellen nach Bedarf, wobei pro Bewohner ein Mindestgefäßvolumen für den Restmüll von<br />
12 Litern pro Monat angesetzt wird. Bewohner in diesem Sinne ist jeder beim Einwohnermeldeamt<br />
gemeldete Einwohner. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens<br />
das kleinste zugelassene Abfallgefäß vorgehalten werden.<br />
(2) Eigentümer direkt benachbarter und zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke können sich<br />
zu einer Entsorgungsgemeinschaft zusammenschließen. Der Antrag auf Zusammenschluss<br />
zu einer Entsorgungsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des ZAW.<br />
(3) Aus dem formlosen, von den Eigentümern unterschriebenen Antrag muss ersichtlich sein:<br />
a) die Lage der betroffenen Grundstücke (Kopie des amtlichen Lageplanes, Abzeichnung<br />
der Flurkarte),<br />
b) die Absichtserklärung der beteiligten Grundstückseigentümer,<br />
c) die Verpflichtungserklärung eines der beteiligten Grundstückseigentümer, die Einhaltung<br />
der Bestimmungen dieser Satzung zu gewährleisten und die Zahlungspflicht für die<br />
gesamte auf die Abfallgemeinschaft entfallende Gebühr zu übernehmen.<br />
(4) Jeder Haushalt hat Anspruch auf ein Papiergefäßvolumen von 240 Litern.<br />
(5) Das dem Anschlusspflichtigen zustehende Bioabfallgefäßvolumen gemäß § 8 Abs. 3 richtet<br />
sich nach dem vorhandenen Restmüllgefäß. Als gebührenfreie Grundversorgung gilt ein Gefäßvolumen<br />
von 120 Liter je 60 Liter Restmüllvolumen.<br />
(6) Änderungen im Gefäßbedarf bzw. Änderungen, die das Mindestgefäßvolumen betreffen hat<br />
der Anschlusspflichtige unverzüglich der auf dem amtlichen Abfuhrkalender angeführten<br />
Stelle mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.<br />
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(7) Reicht das nach den obigen Festlegungen bereitgestellte Restmüllgefäßvolumen wiederholt<br />
nicht aus, so ist der ZAW berechtigt, zusätzliche Restmüllgefäße von Amts wegen aufzustellen<br />
und die dafür anfallenden Gebühren dem Grundstückseigentümer zu belasten.<br />
§ 14 Gefäßvolumenzuteilung bei gewerblich genutzten Grundstücken<br />
(1) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen<br />
wird der Gefäßbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten<br />
ermittelt. Die Zuteilung der Gefäße erfolgt durch den ZAW.<br />
(2) Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Restmüllgefäßvolumen von 12 Litern pro Monat<br />
zur Verfügung gestellt, sofern ein konkreter Nachweis über die Verwertung der übrigen<br />
Wertstoffe, insbesondere Bioabfall, Grünschnitt, Papier, Pappe und Kartonage vorliegt.<br />
(3) Liegen die nach Absatz 2 erforderlichen Nachweise nicht vor, sind die entsprechenden<br />
Wertstoffgefäße des ZAW zu nutzen.<br />
(4) Die Einwohnergleichwerte werden nach der Art des angemeldeten Gewerbes ermittelt. Befasst<br />
sich ein Unternehmen mit mehreren Tätigkeiten, so sind die jeweiligen Werte zu addieren.<br />
(5) Im Einzelnen gelten für Restmüll folgende Regelungen:<br />
Unternehmen/Institution<br />
Bemessungsgrundlage<br />
Einwohnergleichwert<br />
Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtugen Je Platz 1<br />
Schulen, Kindergärten Je drei Plätze 1<br />
Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände,<br />
Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige<br />
der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie-<br />
und Versicherungsvertreter, private Dienstleistungsunternehmen<br />
Je 3 Beschäftigte 1<br />
Speisewirtschaften, Imbissstuben Je Beschäftigten 4<br />
Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft Je Beschäftigten 2<br />
konzessioniert sind, Eisdielen<br />
Beherbergungsbetriebe Je 4 Betten 1<br />
Lebensmittel- und Groß- und Einzelhandel Je Beschäftigten 2<br />
Sonstige Groß- und Einzelhandel Je Beschäftigten 0,5<br />
Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe Je Beschäftigten 0,5<br />
(6) Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert<br />
aufgerundet.<br />
(7) Beschäftigte im Sinne des Absatz 2 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer,<br />
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitsund<br />
Aushilfskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit<br />
tätig sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.<br />
(8) Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen werden die Einwohnergleichwerte vom ZAW als<br />
Einzelfallregelung festgelegt. Die tatsächliche Nutzung der jeweiligen Einrichtung wird dabei<br />
zu Grunde gelegt. Analog wird auch bei den Gewerbetreibenden verfahren, die nicht<br />
nach Absatz 2 und 4 behandelt werden können.<br />
(9) Im Rahmen der Grundversorgung stellt der ZAW auf Antrag des Abfallerzeugers ein<br />
240 Liter Papiergefäß zur Verfügung. Zusätzliches Papiervolumen ist bis zum Volumen<br />
derRestmülltonnen frei; für darüber hinausgehendes Volumen wird eine Gebühr gem.<br />
§ 21 Abs. 5 erhoben. Die Gefäße werden monatlich im Rahmen der Papierabfuhr geleert.<br />
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(10) Für Grünschnitt und haushaltsübliche Mengen von Bioabfällen stellt der ZAW auf Antrag<br />
des Abfallerzeugers Bioabfallgefäße im Rahmen der Grundversorgung gem. §13 Abs. 5 und<br />
darüber hinaus gegen eine Gebühr nach § 21 Abs. 6 zur Verfügung. Diese Gefäße werden<br />
zweiwöchentlich im Rahmen der Bioabfuhr geleert.<br />
(11) Ausgeschlossen von der kommunalen Bioabfuhr sind Speiseabfälle, die gemäß Durchführungsverordnung<br />
des Landes Hessen vom 31.03.1998 (StAnz. S.1480 v. 25.05.1998) in dafür<br />
zugelassenen Anlagen zu entsorgen sind.<br />
(12) Die Regelungen des § 13 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.<br />
§ 15 Gefäßvolumen bei gemischt genutzten Grundstücken<br />
(1) Wird ein Grundstück sowohl zu Wohn- als auch zu gewerblichen Zwecken genutzt, wird das<br />
nach § 14 ermittelte Mindest-Restmüllgefäßvolumen zu dem nach Einwohnern ermittelten<br />
Volumen nach § 13 addiert.<br />
(2) Die Gefäßzuteilung erfolgt von den auf den Abfuhrkalendern bekannt gegebenen Stellen.<br />
(3) Die Restmüllgebühr richtet sich nach den Gebührensätzen in § 21 Abs. 1 bis 3.<br />
§ 16 Bereitstellung sperriger Abfälle<br />
(1) Sperrige Abfälle und Elektrogeräte sind - eindeutig getrennt - an den festgesetzten Abfuhrterminen<br />
an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand<br />
aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 12 Abs. 8 sind entsprechend zu beachten.<br />
(2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle und Elektrogeräte werden mit der<br />
Bereitstellung Eigentum des ZAW. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu<br />
durchsuchen, umzulagern oder Gegenstände hinzuzufügen.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen von der Stadt/<br />
Gemeinde oder vom ZAW öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen außerhalb<br />
von Abfallbehältern zur Einsammlung bereitgestellt werden.<br />
§ 17 Einsammlungstermine<br />
Die Bekanntgabe der regelmäßigen Einsammlungstermine für Abfälle und Wertstoffe sowie der<br />
sonstigen Annahmestellen und Sammelbehälter erfolgt durch Veröffentlichung in einem Abfallkalender,<br />
der auf allen angeschlossenen Grundstücken vor Beginn des Kalenderjahres verteilt<br />
wird.<br />
§ 18 Allgemeine Pflichten<br />
(1) Den Beauftragten des ZAW ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung<br />
befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und zu den Gebäuden, mit Ausnahme<br />
von Wohnungen im Sinne des Artikels 13 GG, zu gewähren, auf oder in denen Abfälle<br />
anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der<br />
Stadt/Gemeinde/dem Landkreis ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />
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(2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung<br />
bereitgestellt werden, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen.<br />
(3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige<br />
Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung<br />
Verpflichtete zu beseitigen.<br />
(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der ZAW ist<br />
nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.<br />
§ 19 Unterbrechung der Abfalleinsammlung<br />
Der ZAW sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung,<br />
die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung oder in anderer geeigneter<br />
Weise den Betroffenen mitgeteilt werden können.<br />
3. Abschnitt:<br />
Gebühren<br />
§ 20 Gebührengrundsätze<br />
(1) Zur Deckung des Aufwandes, der bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben<br />
entsteht, erhebt der ZAW Gebühren. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Die Gebühr für die bedarfsorientierte Abfuhr der Restmüll-Kleingefäße setzt sich zusammen<br />
aus einer Grundgebühr und einer Entleerungsgebühr.<br />
(3) Gebührenmaßstab für die Grundgebühr der Restmüll-Kleingefäße ist das auf jedem anschlusspflichtigen<br />
Grundstück gemäß §§ 13 bis 15 zur Verfügung stehende Restmüllgefäßvolumen.<br />
(4) Ab der 13. Entleerung eines Restmüll-Kleingefäßes im Kalenderjahr wird eine Entleerungsgebühr<br />
erhoben. Gebührenmaßstab sind Anzahl und Größe der Restmüllgefäße und die Häufigkeit<br />
der zusätzlichen Entleerungen.<br />
(5) Bei der ersten Festsetzung der Vorauszahlung bei den Restmüll-Kleingefäßen und beim<br />
Wechsel der Gefäßgröße werden im Gebührenbescheid zunächst zwei zusätzliche Entleerungen<br />
je Gefäß - bezogen auf das Kalenderjahr - veranschlagt. Erfolgt die Gefäßan- oder<br />
-ummeldung nicht zum Jahresbeginn, werden die Zusatzentleerungen anteilmäßig, auf ganze<br />
Zahlen gerundet, berücksichtigt. Die Abrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich in Anspruch<br />
genommenen Leerungen innerhalb des Kalenderjahres, mindestens jedoch für eine<br />
Entleerung im Monat. Eine Verrechnung von Mehr-/Minderleerungen wird im Folgebescheid<br />
vorgenommen. Bei der Festsetzung der Vorauszahlung für die Entleerungsgebühr<br />
künftiger Abrechnungszeiträume wird die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen des<br />
Vorjahres zugrunde gelegt. Gebührenrelevante Veränderungen innerhalb eines Kalenderjahres<br />
führen zu einem gesonderten Bescheid.<br />
(6) Gebührenmaßstab für die Nutzung von Restmüll-Großgefäßen ist das auf jedem anschlusspflichtigen<br />
Grundstück gemäß §§ 13 bis 15 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für<br />
Restmüll.<br />
(7) Im Kalenderjahr sind je Haushalt 2 Sperrmüllabfuhren gebührenfrei. Für jede weitere Abfuhr<br />
und die „Express-Service-Abfuhr“ nach § 8 Absatz 6 Satz 2 wird eine Leistungsgebühr<br />
erhoben.<br />
Seite 14
(8) In der Restmüll-Grundgebühr ist die Grundversorgung mit Papier- und Bioabfallgefäßvolumen<br />
enthalten. Darüber hinaus bereitgestelltes Volumen ist gebührenpflichtig.<br />
(9) Auf Antrag kann der ZAW die bedarfsorientierte Containerabfuhr gemäß § 12 Abs. 3 zulassen.<br />
Der ZAW stellt für die Abfuhr auf Abruf Normalcontainer mit einem Fassungsvermögen<br />
von 10, 20 oder 30 cbm sowie Presscontainer mit einem Fassungsvermögen von 10 und<br />
20 cbm zur Verfügung. Die Gebühren werden halbjährlich in Rechnung gestellt. Als Sicherheit<br />
hat der Gebührenschuldner beim ZAW eine Bürgschaft eines anerkannten Kreditinstituts<br />
in Höhe der halbjährlich zu erwartenden Gebühren zu hinterlegen.<br />
(10) Die Gebühren für die Anlieferung von Abfall- und Wertstoffen nach § 9 Abs. 1 Buchstabe<br />
e) auf kommunalen Sammelstellen werden nach § 23 von den Städten und Gemeinden bzw.<br />
örtlichen Betreibern erhoben.<br />
(11) Für die auf ein Müllschleusensystem umgerüsteten 1100-Liter-Restmüllgefäße wird eine<br />
Grundgebühr je Schleuse und eine Leistungsgebühr je Einfüllvorgang bzw. Chipkartenbenutzung<br />
erhoben.<br />
(12) Die Chipkarten für die Leistungsgebühr werden an die Nutzer unter Beachtung folgender<br />
Kriterien ausgegeben:<br />
Anzahl der Personen<br />
Anzahl der zu zahlenden<br />
Einfüllvorgänge im Jahr<br />
Kategorie A bis 5 Personen 48<br />
Kategorie B bis 8 Personen 84<br />
Kategorie C bis 12 Personen 120<br />
Bei Eigentümer- bzw. Mieterwechsel wird die tatsächliche Zahl der Einfüllvorgänge, mindestens<br />
jedoch pro Monat ein Zwölftel der jährlichen Mindestbefüllungen berechnet. Bei der<br />
Festsetzung der Vorauszahlung werden im Gebührenbescheid zunächst die nach den vorgenannten<br />
Kategorien festgelegten Mindesteinfüllvorgänge berechnet. Darüber hinausgehende<br />
Einfüllvorgänge werden im Folgebescheid abgerechnet.<br />
§ 21 Gebühren für Abfall- und Wertstoffgefäße<br />
(1) Die Grundgebühr für Restmüll-Kleingefäße beträgt monatlich für ein<br />
50-Liter-Gefäß 8,00 €<br />
60-Liter-Gefäß 9,60 €<br />
80-Liter-Gefäß 12,80 €<br />
120-Liter-Gefäß 19,20 €<br />
240-Liter-Gefäß 38,40 €<br />
Mit der Grundgebühr sind bei den Restmüll-Kleingefäßen von den angebotenen 26 Entleerungen<br />
im Jahr (§ 10 Abs. 5 Satz 1) eine Entleerung pro Monat und alle weiteren abfallwirtschaftlichen<br />
Leistungen abgegolten, soweit keine anderen Gebühren nach dieser Satzung erhoben<br />
werden.<br />
(2) Die ab der 13. Entleerung der Restmüll-Kleingefäße zu erhebende Entleerungsgebühr beträgt<br />
für jede in Anspruch genommene Entleerung bei einem<br />
50-Liter-Gefäß 8,00 €<br />
60-Liter-Gefäß 9,60 €<br />
80-Liter-Gefäß 12,80 €<br />
120-Liter-Gefäß 19,20 €<br />
240-Liter-Gefäß 38,40 €<br />
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(3) Als Entsorgungsgebühr für Restmüll-Großgefäße werden erhoben:<br />
a) bei einem 770-Liter-Gefäß bei zweiwöchentlicher Abfuhr 184,40 € monatlich<br />
b) bei einem 1100-Liter-Gefäß<br />
- bei zweiwöchentlicher Abfuhr 263,50 € monatlich<br />
- bei wöchentlicher Abfuhr 426,60 € monatlich<br />
(4) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 5,60 € abgegeben.<br />
(5) Für zusätzlich bereitgestelltes Papiergefäßvolumen gemäß § 20 Abs. 8 werden je 10 Liter<br />
und Monat 7,5 Cent berechnet.<br />
(6) Für zusätzlich bereitgestelltes Bioabfallgefäßvolumen gemäß § 20 Abs. 8 werden je 120<br />
Liter monatlich 1,70 € berechnet.<br />
(7) Die Gebühr für die Abfuhr eines fehlbefüllten Bioabfallgefäßes im Rahmen der Restmüllabfuhr<br />
richtet sich nach der Gebühr nach Absatz 2 und wird beim Erwerb der Banderolen fällig.<br />
(8) Gebührenpflichtige, die vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 Abs. 2 befreit sind<br />
(Eigenkompostierer), erhalten eine Gebührenermäßigung auf die nach § 21 Abs. 1 zu erhebende<br />
Abfallgebühr von 2,60 € monatlich ab dem jeweiligen Monatsersten, der auf die Abmeldung<br />
des Bioabfallgefäßes folgt. Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist eine<br />
zeitlich durchgehende, ordnungsgemäße Eigenkompostierung nach § 6 Abs. 2. Die Verrechnung<br />
erfolgt mit dem Folgebescheid. Die Gebührenermäßigung nach Satz 1 erhalten auf<br />
Nachweis auch Gebührenpflichtige, die unter die Regelungen des § 6 Abs. 1 Buchstaben e)<br />
sowie § 14 Abs. 2 in Bezug auf Bioabfall und Grünschnitt fallen.<br />
(9) Eine Gebührenermäßigung auf die nach § 21 Abs. 1 bis 3 festzusetzenden Gebühren in Bezug<br />
auf die eigenständige Papierverwertung gemäß § 14 Abs. 2 wird - bei Vorliegen der entsprechenden<br />
Nachweise - in Höhe von 7,5 Cent je 10 Liter und Monat des im Rahmen der<br />
Grundversorgung zustehenden Papiergefäßvolumens gewährt.<br />
(10) Bei einem auf ein Müllschleusensystem umgerüsteten 1.100-Liter-Restmüllgefäß beträgt die<br />
monatliche Grundgebühr bei zweiwöchentlicher Abfuhr 103,50 € und bei wöchentlicher Abfuhr<br />
156,50 €. Die Leistungsgebühr je Einfüllvorgang 1,20 €. Für die Berechnung der Leistungsgebühr<br />
werden mindestens 27 Wohn- bzw. Geschäftseinheiten zugrunde gelegt.<br />
(11) Auf Antrag können 1.100-Liter-Restmüll- und Papiergefäße außerhalb der in den Abfallkalendern<br />
genannten Terminen zusätzlich entleert werden. Die Zusatzgebühr für ein 1.100-<br />
Liter Restmüllgefäß beträgt 144,93 € und für ein 1.100-Liter Papiergefäß 15,16 €. Für die<br />
Abfuhr eines fehlbefüllten 1.100-Liter Papiergefäßes wird eine Gebühr von 144,93 € erhoben.<br />
§ 22 Gebühren für Containerabfuhren auf Abruf<br />
Für jede Containerart und -größe fällt eine Grund- und eine Leistungsgebühr an. Die Grundgebühr<br />
unterteilt sich in Miete je Monat und Abfuhrkosten je Abfahrt. Sie beträgt:<br />
Miete je Monat Kosten je Abfuhr<br />
a) für einen 10 cbm Normalcontainer 27,80 € 85,20 €,<br />
b) für einen 20 cbm Normalcontainer 40,80 € 108,70 €,<br />
c) für einen 30 cbm Normalcontainer 47,30 € 124,40 €,<br />
d) für einen 10 cbm Presscontainer 238,20 € 108,70 €,<br />
e) für einen 20 cbm Presscontainer 249,60 € 124,40 €.<br />
Die Leistungsgebühr ist gewichtsabhängig und richtet sich nach den Festsetzungen des Betreibers<br />
der sachlich und örtlich zuständigen Entsorgungsanlage. Der dort erhobene Grundpreis wird<br />
anteilmäßig weiter berechnet.<br />
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§ 23 Gebühren auf Bauabfallsammelstellen<br />
(1) Für die Anlieferung von Bauabfällen nach § 9 Abs. 1 Buchstabe d) auf kommunalen Sammelstellen<br />
werden von den Städten und Gemeinden bzw. den mit dem Betrieb der Sammelstellen<br />
beauftragten privaten Betreibern bei der Entgegennahme eigenverantwortlich und anteilig<br />
Gebühren erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,00 €.<br />
(2) Die Gebühren für die Fraktionen A - G (§ 2 Abs. 2 Buchstabe g) betragen:<br />
Fraktion<br />
€ / 100 Liter<br />
A. Baustellenabfall, brennbar 3,50<br />
B. Baustellenabfall, nicht brennbar, gemischt 7,50<br />
C. Bauschutt, schwer 3,50<br />
D. Bauschutt, leicht 3,50<br />
E. Altholz, unbehandelt, leicht behandelt 1,00<br />
F. Altholz, stark behandelt 2,00<br />
G. Eisenschrott 0,00<br />
(3) Die Gebühren nach Absatz 2 gelten nur bei Annahmestellen in Städten und Gemeinden, die<br />
eine Vereinbarung mit dem ZAW geschlossen haben.<br />
§ 24 Leistungsgebühr für zusätzliche Sperrmüllabfuhren<br />
(1) Ab der dritten Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr wird eine Leistungsgebühr<br />
in Höhe von 90,00 € erhoben.<br />
(2) Die Leistungsgebühr für die „Express-Service-Abfuhr“ beträgt 90,00 €.<br />
(3) Erfolgt die dritte und jede weitere Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr als<br />
„Express-Service-Abfuhr“, wird eine Leistungsgebühr in Höhe von 180,00 € erhoben.<br />
(4) Die Leistungsgebühren nach den Absätzen 1 bis 3 werden in einem gesonderten Bescheid<br />
festgesetzt.<br />
§ 25 Verwaltungsgebühren<br />
(1) Für die erstmalige Genehmigung des Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
nach § 6 Abs. 2 sowie für die An-, Um- und Abmeldung von Restmüll-, Altpapier-<br />
und Bioabfallgefäßen wird jeweils eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € im Sinne des<br />
§ 9 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) erhoben.<br />
(2) Die Verwaltungsgebühren werden im Folgebescheid festgesetzt.<br />
§ 26 Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit der Gebühr<br />
(1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte.<br />
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel<br />
im Grundstückseigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung<br />
nach § 5 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b) an die öffentliche Müllabfuhr angeschlossene<br />
Gewerbebetriebe.<br />
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(3) Gebührenpflichtig ist, unbeschadet des Absatzes 1, die Person, die eine gebührenpflichtige<br />
Abfuhr nach § 24 Absatz 1 oder eine „Express-Service-Abfuhr“ beantragt hat.<br />
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats nach Anmeldung bzw. der Zuteilung<br />
der Abfallgefäße und endet mit Ablauf des Monats der Rückgabe bzw. der ordnungsgemäßen<br />
Abmeldung.<br />
(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 3 entsteht mit der Terminvereinbarung der Abfuhr nach §<br />
24 Absatz 1 und der „Express-Service-Abfuhr“.<br />
(6) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der ZAW<br />
erhebt die Gebühr vierteljährlich zu folgenden Fälligkeiten: 15. Februar, 15. Mai, 15. August<br />
und 15. November. Auf Antrag kann halbjährliche Zahlweise mit Fälligkeiten 15. März und<br />
15. September oder jährliche Zahlweise mit Fälligkeit 15. Juni vom ZAW zugelassen werden.<br />
Die in den Gebührenbescheiden festgesetzten Beträge und Fälligkeiten können nur<br />
durch einen Folgebescheid verändert werden.<br />
(7) Die Gebühren nach § 23 entstehen jeweils mit der Anlieferung und sind sofort fällig. Gebührenpflichtig<br />
ist insoweit die Person, die die Abfallstoffe anliefert und sich auf Verlangen<br />
auszuweisen hat.<br />
4. Abschnitt:<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 27 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen<br />
der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte<br />
gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
§ 28 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 5 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,<br />
2. entgegen § 5 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Stadt/Gemeinde mitteilt,<br />
3. entgegen § 5 Abs. 6 Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung<br />
überlässt,<br />
4. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 andere als die zugelassenen Abfälle in die Abfallgefäße eingibt,<br />
5. entgegen § 9 Abs. 3 und 4 den Anweisungen des Personals der Annahmestellen nicht<br />
Folge leistet,<br />
6. entgegen § 10 Abs. 1 zu verwertende Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallgefäße<br />
nach § 8 Abs. 2 und 3, sondern in das Restmüllgefäß eingibt,<br />
7. entgegen § 11 Abfälle, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straße, Wegen<br />
und Plätzen angefallen sind, nicht in die dafür aufgestellten Behälter gibt bzw. diese<br />
Behälter für nicht dort angefallene Abfälle nutzt,<br />
8. entgegen § 12 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,<br />
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9. entgegen § 12 Abs. 8 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,<br />
10. die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der Abfall- und Wertstoffgefäße nach §§ 13<br />
bis 15 nicht gegenüber dem ZAW abgibt.<br />
11. entgegen § 13 Abs. 6 bzw. § 14 Abs. 12 Änderungen im Bedarf an Abfallgefäßen der<br />
auf den Abfuhrkalendern aufgeführten Stelle nicht unverzüglich mitteilt,<br />
12. entgegen § 16 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfällen Gegenstände<br />
entnimmt oder hinzufügt,<br />
13. entgegen § 18 Abs. 1 den Beauftragten des ZAW den Zutritt zum Grundstück oder zu<br />
Gebäuden verwehrt,<br />
14. entgegen § 18 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50,00 € bis zu 50.000,00 € geahndet<br />
werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit<br />
gezogen hat, übersteigen.<br />
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung;<br />
zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten ist der Verbandsvorstand.<br />
§ 29 Inkrafttreten<br />
Die Abfallsatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abfallsatzung des<br />
ZAW in der Fassung der 18. Änderungssatzung außer Kraft.<br />
Messel, den 18.12.2002<br />
Inkrafttreten der 1. Änderung: 01.01.2004<br />
Inkrafttreten der 2. Änderung: 01.01.2005<br />
Inkrafttreten der 3. Änderung: 01.01.2006<br />
Inkrafttreten der 4. Änderung: 01.01.2007<br />
Inkrafttreten der 5. Änderung: 01.10.2007<br />
Inkrafttreten der 6. Änderung: 01.01.2008<br />
Inkrafttreten der 7. Änderung: 01.07.2008<br />
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