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Studienordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für die ...

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1<br />

<strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> <strong>der</strong> Pädagogischen <strong>Hochschule</strong> <strong>Karlsruhe</strong><br />

für <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>ngänge<br />

Lehramt an Grund- und Hauptschulen<br />

Europalehramt an Grund und Hauptschulen<br />

Teilzeitstu<strong>die</strong>ngang an Grund- und Hauptschulen<br />

vom 1. August 2006<br />

Grundlage: Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I (GHPO I) vom 22. Juli 2003<br />

Vorbemerkung:<br />

Um <strong>die</strong> <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> überschaubar zu halten wurde darauf verzichtet, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Prüfungsordnung<br />

befindlichen Inhalte des Kerncurriculums in <strong>die</strong> Anlage I <strong>der</strong> <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> aufzunehmen.<br />

Die curricularen Angaben beziehen sich somit nur auf <strong>die</strong> Bereiche oberhalb des<br />

Kerncurriculums. Ein Gesamtüberblick ergibt sich in Verbindung mit den Stu<strong>die</strong>nplänen.<br />

Auf Grund von § 8 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG) hat <strong>der</strong><br />

Senat <strong>der</strong> Pädagogischen <strong>Hochschule</strong> <strong>Karlsruhe</strong> am 18. Juli 2006 folgende <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong><br />

für das Lehramt an Grund und Hauptschulen, für das Europalehramt an Grund und Hauptschulen<br />

sowie für den Teilzeitstu<strong>die</strong>ngang an Grund und Hauptschulen beschlossen.<br />

Glie<strong>der</strong>ung:<br />

a) Allgemeine Bestimmungen<br />

b) Anlage 1: Stu<strong>die</strong>ninhalte (oberhalb des Kerncurriculums)<br />

c) Anlage 3: Erweiterungsstu<strong>die</strong>ngänge (gem. § 28 Abs. 1 GHPOI)<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Glie<strong>der</strong>ung und Dauer des Studiums<br />

(1) Die Regelstu<strong>die</strong>nzeit des Studiums des Lehramtes für Grund- und Hauptschule beträgt 6<br />

Semester. Das Studium glie<strong>der</strong>t sich in ein Fundamentum und ein darauf aufbauendes<br />

Hauptstudium. Der Übergang zwischen den Stu<strong>die</strong>nabschnitten ist fließend. Die Staatsprüfung<br />

kann auch vor Ablauf <strong>der</strong> Regelstu<strong>die</strong>nzeit abgelegt werden, sofern <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Zulassung<br />

zur Prüfung erfor<strong>der</strong>lichen Leistungen nachgewiesen sind.<br />

(2) Die Lehrinhalte sind modular aufgebaut. Ein Modul bildet eine fachwissenschaftliche<br />

und/o<strong>der</strong> didaktische Inhaltseinheit. Verschiedene Module können unterschiedliche Zeitumfänge<br />

umfassen.


2<br />

§ 2 Fundamentum<br />

(1) Das Fundamentum umfasst in <strong>der</strong> Regel zwei Semester und <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> Vermittlung von<br />

Grundlagenwissen und wissenschaftlicher Methodenkompetenz. Ebenfalls sind grundlegende<br />

Aspekte <strong>der</strong> Grund- und Hauptschuldidaktik sowie Einblicke in das Schulleben zu vermitteln.<br />

Das Fundamentum umfasst <strong>die</strong> Grundlagenmodule <strong>der</strong> nachstehenden Bereiche und ist<br />

in den folgenden zeitlichen Umfängen zu stu<strong>die</strong>ren:<br />

Erziehungswissenschaftlicher Bereich<br />

a) Erziehungswissenschaft<br />

Allgemeine Pädagogik / Schulpädagogik,<br />

b) Pädagogische Psychologie<br />

Modul 1<br />

6 SWS<br />

Modul 1 2 SWS<br />

Grundlagenpflichtfach Theologie Modul 1 2 SWS<br />

Grundlagenwahlfach<br />

jeweils 2 SWS<br />

a) Philosophie o<strong>der</strong><br />

Modul 1<br />

b) Soziologie/Politikwissenschaft o<strong>der</strong><br />

c) evangelische Theologie / Religionspädagogik<br />

o<strong>der</strong><br />

katholische Theologie/Religionspädagogik<br />

sowie in den unterrichtsbezogenen Fächern<br />

Deutsch Modul 1 6 SWS<br />

Mathematik Modul 1 6 SWS<br />

dem vom Stu<strong>die</strong>renden zu wählenden weiteren Fach Modul 1 6 SWS<br />

Fundamentum gemäß GHPO I Summe 30 SWS<br />

(2) Um ein Studium in <strong>der</strong> Regelstu<strong>die</strong>nzeit abschließen zu können, sollten in beiden Semestern<br />

über den Zeitumfang des Fundamentums hinaus weitere Lehrveranstaltungen belegt<br />

werden. Pro Semester wird das Studium von mindestens 20 SWS empfohlen.<br />

§ 3 Unterrichtsfachbezogene Wissenschaftsdisziplinen (Fächer)<br />

(1) Mathematik, Deutsch und ein weitere Fach sind im Fundamentum mit jeweils 6 SWS zu<br />

stu<strong>die</strong>ren.<br />

(2) Das weitere Fach ist vor Beginn des Studiums zu wählen. Weiteres Fach können alle<br />

nach stehenden Wissenschaftsdisziplinen sein:<br />

Biologie<br />

Chemie<br />

Englisch<br />

Ethik<br />

Französisch<br />

Geographie<br />

Geschichte<br />

Haushalt/Textil<br />

Informatik<br />

Kunst<br />

Musik<br />

Physik<br />

Politikwissenschaft<br />

Sport<br />

Technik<br />

Theologie/Religionspädagogik, evangelisch<br />

Theologie/Religionspädagogik, katholisch<br />

Wirtschaftslehre


3<br />

§ 4 Fächerwahl Hauptstudium<br />

Aus den in § 3 genannten Wissenschaftsdisziplinen werden <strong>die</strong> Fächer des Hauptstudiums<br />

gewählt (Hauptfach und ein Fächerverbund mit Leitfach, und affinem Fach). Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Fächerwahl gelten folgende Einschränkungen:<br />

- Ethik kann als Hauptfach o<strong>der</strong> im Fächerverbund (Leitfach o<strong>der</strong> affines Fach) nur im<br />

Schwerpunkt Hauptschule gewählt werden.<br />

- Informatik kann nur im Schwerpunkt Hauptschule und nur als Leitfach o<strong>der</strong> affines Fach<br />

gewählt werden.<br />

- Politikwissenschaft kann nur im Fächerverbund (Leitfach o<strong>der</strong> affines Fach) gewählt werden.<br />

- Die Fächer Technik und Wirtschaftslehre können im Schwerpunkt Grundschule nur im Fächerverbund<br />

(Leitfach o<strong>der</strong> affines Fach) gewählt werden.<br />

- Im Schwerpunkt Grundschule umfassen <strong>die</strong> Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte,<br />

Physik, Politikwissenschaft, Technik und Wirtschaftslehre Anteile des Sachunterrichts<br />

(gemäß Anlage 1 GHPO I). Diese gruppieren sich in einen naturwissenschaftlichen<br />

(Biologie, Chemie, Physik und Technik) und einen sozialwissenschaftlichen (Geographie,<br />

Geschichte, Politikwissenschaft und Wirtschaftslehre) Schwerpunkt.<br />

- Die Schulfach bezogenen Wissenschaftsdisziplinen Evangelische Theologie/ Religionspädagogik<br />

o<strong>der</strong> katholische Theologie / Religionspädagogik kann nur wählen, wer <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Konfession angehört. Dies gilt nicht für das Grundlagenwahlfach Theologie.<br />

§ 5 Übergang in das Hauptstudium<br />

(1) Am Ende des Fundamentums wird <strong>die</strong> endgültige Wahl des Stufenschwerpunkts (Grundschule<br />

o<strong>der</strong> Hauptschule) getroffen.<br />

(2) Fächerkombinationen für den Schwerpunkt Grundschule und für den Schwerpunkt Hauptschule<br />

sind:<br />

1. ein Hauptfach gemäß § 3;<br />

2. ein Fächerverbund gemäß § 6 Abs. 2, aus dem ein Fach als Leitfach und ein Fach als<br />

affines Fach stu<strong>die</strong>rt werden.<br />

(3) Mindestens ein Fundamentumspflichtfach (Mathematik, Deutsch) und das weitere Fach<br />

sind im Hauptstudium als Hauptfach o<strong>der</strong> im Fächerverbund (Leitfach o<strong>der</strong> affines Fach) zu<br />

stu<strong>die</strong>ren. Ein Fundamentumsfach ist als Leitfach zu stu<strong>die</strong>ren.<br />

(4) Im Hauptstudium werden <strong>der</strong> Erziehungswissenschaftliche Bereich (Allgemeine Pädagogik,<br />

Schulpädagogik, und Pädagogische Psychologie) und das Grundlagenwahlfach fortgeführt.<br />

§ 6 Fächerverbünde<br />

(1) Fächerverbünde führen Themenbereiche aus verschiedenen Fachgebieten und Disziplinen<br />

zusammen.<br />

(2) Fächerverbünde sind:<br />

1. Verbund Ästhetische Erziehung (Kunst, Musik, Sport, evangelische Theologie/Reli-


4<br />

gionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik),<br />

2. Mathematisch-Naturwissenschaftlicher Verbund (Biologie, Chemie, Haushalt/Textil,<br />

Informatik, Mathematik, Physik, Technik, evangelische Theologie / Religionspädagogik,<br />

katholische Theologie/Religionspädagogik),<br />

3. Sozialwissenschaftlicher Verbund (Ethik, Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft,<br />

evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie / Religionspädagogik,<br />

Wirtschaftslehre),<br />

4. Verbund Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch, evangelische Theologie / Religionspädagogik,<br />

katholische Theologie/Religionspädagogik).<br />

(3) Fächer aus unterschiedlichen Fächerverbünden können (gem. § 7 Absatz 1 Nr. 2 GHPO<br />

I) kombiniert werden. An <strong>der</strong> Pädagogischen <strong>Hochschule</strong> <strong>Karlsruhe</strong> ist <strong>die</strong> nachstehende fächerverbundübergreifende<br />

Kombinationen stu<strong>die</strong>rbar:<br />

Technik – Wirtschaftslehre<br />

Das Modul Einführung in <strong>die</strong> Fächerverbünde wird im Fächerverbund des Leitfaches<br />

erbracht.<br />

Im Europa-Lehramt kann Deutsch als affines Fach mit allen Sachfächern kombiniert<br />

werden.<br />

§ 7 Curricularer Rahmen<br />

(1) Das Studium des Lehramtes für Grund- und Hauptschule umfasst maximal 120 SWS.<br />

(2) Das Studium des Erziehungswissenschaftlichen Bereichs umfasst 36 SWS. Diese verteilen<br />

sich wie folgt:<br />

- Pädagogik 20 SWS<br />

- Pädagogische Psychologie 8 SWS<br />

- Grundlagenpflichtfach (Theologie) 2 SWS<br />

- Grundlagenwahlfach 6 SWS<br />

Philosophie o<strong>der</strong> Soziologie/Politikwissenschaft o<strong>der</strong> Theologie<br />

(3) Die curricularen Verpflichtungen in den unterrichtsfachbezogenen Wissenschaftsdisziplinen<br />

(Fächer) betragen:<br />

- Hauptfach 35 SWS,<br />

- Leitfach 30 SWS (24 SWS in vier Fachmodulen, 6 SWS Einführung in den<br />

Fächerverbund)<br />

- affines Fach 18 SWS<br />

- Sprecherziehung 1 SWS<br />

Wird das Studium einer Wissenschaftsdisziplin erst nach dem Fundamentum begonnen, reduziert<br />

sich sein Umfang um 6 SWS.<br />

(4) Die in Anlage 1 <strong>der</strong> GHPO I festgelegten Module bilden das Kerncurriculum. Darüber hinaus<br />

gehende Inhalte <strong>der</strong> unterrichtsfachbezogenen Wissenschaftsdisziplinen werden in <strong>der</strong><br />

Anlage I <strong>die</strong>ser <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> definiert, entwe<strong>der</strong> als Modul 5 und Modul 6 o<strong>der</strong> als freies<br />

Modul.<br />

§ 8 Schwerpunkt Grundschule<br />

(1) Der Schwerpunkt Grundschule konstituiert sich durch ein geson<strong>der</strong>tes schulstufenbezogenes<br />

Lehrangebot, das <strong>die</strong> Module des Kerncurriculums ergänzt. Dieses wird in den Unterrichtsfach<br />

bezogenen Wissenschaftsdisziplinen in den jeweiligen Modulen 2 und 3 vermittelt.<br />

(2) In den Sachunterrichtsdisziplinen umfasst Modul 2 <strong>die</strong> Sachunterrichtsdidaktik.


5<br />

Modul 3 beinhaltet ein Grundlagenmodul eines <strong>der</strong> Fächer des an<strong>der</strong>en Schwerpunktes (Gegenmodul).<br />

Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt: Biologie, Chemie, Physik, Technik.<br />

Sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt: Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft, Wirtschaftslehre.<br />

(3) Das Lehrangebot in den Sachunterrichtsfächern umfasst <strong>die</strong> folgenden Module:<br />

F<br />

M Fach M SU M SUGegen M Fach M Fach M Fach<br />

▲<br />

aF --- Beginn nach F<br />

<br />

aF ---------------------------- Beginn im F<br />

<br />

LF ------------------------------------------------Beginn im F plus Fvb<br />

<br />

HF -------------------------------------------------------------- Beginn nach F<br />

<br />

HF ---------------------------------------------------------------------------------- Beginn im<br />

M Fach = Modul des Faches; M SU = Schulstufendidaktikmodul Sachunterricht<br />

M SUGegen = Fachmodul aus einem Sachunterrichtsfach des an<strong>der</strong>en Schwerpunktes<br />

F = Fundamentum, Fvb = Modul Einführung in den Fächerverbund<br />

aF = affines Fach; LF = Leitfach; HF = Hauptfach,<br />

(4) Beim Studium von zwei Sachunterrichtsfächern ist das Sachunterrichtsmodul in integrativer<br />

Form (M SU) und in Projektform zu stu<strong>die</strong>ren.<br />

(5) Beim Studium von zwei Sachunterrichtsfächern aus einem Schwerpunkt ist<br />

das Gegenmodul nur einmal zu stu<strong>die</strong>ren. Statt dessen ist ein weiteres Fachmodul zu stu<strong>die</strong>ren.<br />

(6) Beim Studium von zwei Sachunterrichtsfächern aus verschiedenen Schwerpunkten ist<br />

kein Gegenmodul zu stu<strong>die</strong>ren (da Gegenfach). Stattdessen ist ein weiteres Fachmodul zu<br />

stu<strong>die</strong>ren.<br />

§ 9 Akademische Zwischenprüfung<br />

Es gelten <strong>die</strong> Regelungen <strong>der</strong> GHPO I (§ 8) und <strong>der</strong> Akademischen Prüfungsordnung <strong>der</strong><br />

Pädagogischen <strong>Hochschule</strong> <strong>Karlsruhe</strong>.<br />

§ 10 Akademische Teilprüfung<br />

(1) Die akademische Teilprüfung ist<br />

- in <strong>der</strong> Erziehungswissenschaft,<br />

- im Hauptfach,<br />

- im Leitfach und<br />

- im affinen Fach abzulegen.<br />

(2) Die akademische Teilprüfung besteht


6<br />

- in Erziehungswissenschaft,<br />

- im Hauptfach und<br />

- im Leitfach<br />

aus jeweils zwei Modulprüfungen:<br />

- eine Modulprüfung aus den Inhalten <strong>der</strong> jeweiligen Module 2, falls Modul 1 bereits<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Zwischenprüfung war<br />

o<strong>der</strong><br />

- eine Modulprüfung aus den Inhalten <strong>der</strong> jeweiligen Module 2 und 1 falls Modul 1<br />

noch nicht<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Zwischenprüfung war.<br />

Darüber hinaus ist eine Modulprüfung aus den Inhalten des jeweiligen Moduls 3 abzulegen,<br />

<strong>die</strong> ggf. fachpraktische Anteile einschließt.<br />

(3) Im affinen Fach findet ausschließlich eine akademische Teilprüfung statt, <strong>die</strong> aus zwei<br />

Modulprüfungen besteht:<br />

- Je eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2 und des Moduls 3, falls das affine<br />

Fach bereits im Fundamentum stu<strong>die</strong>rt wurde.<br />

- Je eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 1 und des Moduls 2, falls das affine<br />

Fach erst im Hauptstudium gewählt wurde. Die Prüfung des Moduls 1 als Teilprüfung kann<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Zwischenprüfung erfolgen.<br />

(4) Die inhaltlichen und formalen Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> akademische Teilprüfung in Erziehungswissenschaft,<br />

im Hauptfach, im Leitfach (unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Grundlagen des<br />

gewählten Fächerverbunds) und im affinen Fach ergeben sich aus Anlage 1 <strong>der</strong> GHPO I. Im<br />

Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen <strong>der</strong> GHPO I und <strong>der</strong> Akademischen Prüfungsordnung.<br />

§ 11 Leistungsnachweise<br />

(1) In<br />

- Pädagogische Psychologie,<br />

- dem Grundlagenwahlfach<br />

- dem Hauptfach<br />

ist je ein Hauptseminarschein zu erwerben.<br />

(2) In Pädagogischer Psychologie und dem Grundlagenwahlfach ist <strong>der</strong> Hauptseminarschein<br />

aus einer Lehrveranstaltung des zweiten Moduls, im Hauptfach aus einer Lehrveranstaltung<br />

des 4. o<strong>der</strong> 5. (ggf. des 6.) Moduls zu erwerben. Die angewandten Arbeitsverfahren <strong>die</strong>nen<br />

<strong>der</strong> Vorbereitung auf <strong>die</strong> wissenschaftliche Hausarbeit zum 1. Staatsexamen.<br />

§ 12 Schulpraktische Stu<strong>die</strong>n<br />

(1) Die schulpraktischen Stu<strong>die</strong>n <strong>die</strong>nen <strong>der</strong> Einführung in <strong>die</strong> Unterrichtstätigkeit und beziehen<br />

sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle, sozialpsychologische und<br />

methodische Fragen des Unterrichts. Sie erfolgen in <strong>der</strong> Regel an Grund- und Hauptschulen<br />

sowie Son<strong>der</strong>schulen unter Anleitung eines Kooperationslehrers bzw. einer Kooperationslehrerin<br />

o<strong>der</strong> im Blockpraktikum auch eines Mentors bzw. einer Mentorin. Die Betreuung <strong>der</strong> Tagespraktika<br />

erfolgt in <strong>der</strong> Regel durch hauptamtliche Lehrende. Die schulpraktischen Stu<strong>die</strong>n<br />

erstrecken sich auf schulpraxisbezogene Lehrveranstaltungen, Tagespraktika und Blockpraktika.<br />

(2) Lehrveranstaltungen<br />

Im Rahmen des Stu<strong>die</strong>nbereiches Schulpraktische Stu<strong>die</strong>n sind <strong>die</strong> folgenden Lehrveranstaltungen<br />

zu absolvieren:<br />

1. Eine schulpraxisbezogene Lehrveranstaltung im erziehungswissenschaftlichen Bereich


7<br />

2. Eine schulpraxisbezogene Lehrveranstaltung im Hauptfach<br />

3. Eine schulpraxisbezogene Lehrveranstaltung im Leitfach<br />

Ausnahme: Wird ein Tagesfachpraktikum im affinen Fach absolviert, so bezieht sich eine<br />

schulpraxisbezogene Lehrveranstaltung auf das affine Fach statt auf das Haupt- o<strong>der</strong> Leitfach.<br />

Alle drei Lehrveranstaltungen sind Teil des definierten Stundenumfangs von 120 SWS.<br />

(3) Praktika<br />

1. Ein schulpädagogisches Einführungspraktikum (im zweiten o<strong>der</strong> dritten Semester) wird als<br />

Tagespraktikum abgeleistet. Anstelle <strong>die</strong>ses Tagespraktikums kann nach Genehmigung auch<br />

ein Blockpraktikum von mindestens dreiwöchiger Dauer durchgeführt werden. Es findet in<br />

<strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit an Grund- und Hauptschulen innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland statt und wird begutachtet.<br />

2. Ein erstes fachdidaktisches Tagespraktikum (Tagesfachpraktikum) findet im Hauptfach<br />

o<strong>der</strong> im Leitfach statt (im dritten, vierten o<strong>der</strong> fünften Semester).<br />

3. Ein zweites fachdidaktisches Tagespraktikum (Tagesfachpraktikum) findet im Leitfach o<strong>der</strong><br />

im Hauptfach statt (im vierten, fünften o<strong>der</strong> sechsten Semester).<br />

Ausnahme I: Wird evangelische o<strong>der</strong> katholische Theologie/Religionspädagogik als affines<br />

Fach im Fächerverbund stu<strong>die</strong>rt, kann eines <strong>der</strong> Tagesfachpraktika im affinen Fach absolviert<br />

werden.<br />

Ausnahme II: Kann aufgrund <strong>der</strong> Überlast im Haupt- o<strong>der</strong> Leitfach das Tagesfachpraktikum<br />

nicht in <strong>der</strong> Regelstu<strong>die</strong>nzeit abgeleistet werden, so kann bei vorhandenen Betreuungskapazitäten<br />

eines <strong>der</strong> Tagesfachpraktika in einem nichttheologischen affinen Fach absolviert werden.<br />

4. Blockpraktikum I<br />

Das Blockpraktikum I umfasst vier Wochen in <strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit nach dem zweiten<br />

o<strong>der</strong> dritten Semester. Es findet an Grund- und Hauptschulen o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>schulen innerhalb<br />

<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, nach Genehmigung auch an Privatschulen o<strong>der</strong> Schulen<br />

im Ausland (Klassenstufen 1 bis 10) statt.<br />

5. Blockpraktikum II<br />

Das Blockpraktikum II umfasst vier Wochen in <strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit und kann frühestens<br />

nach dem vierten Semester an Grund- und Hauptschulen innerhalb von Baden-Württemberg<br />

abgeleistet werden. Das Akademische Auslandsamt bietet Praktikumsplätze im Ausland an,<br />

<strong>die</strong> im Bewerbungsverfahren vergeben werden.<br />

(4) Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

Die Stu<strong>die</strong>renden reflektieren im Portfolio „Schulpraktische Stu<strong>die</strong>n“ in schriftlicher Form ihre<br />

Erwartungen an das Praktikum, <strong>die</strong> Beobachtungen im Schulalltag, den hospitierten Unterricht,<br />

eigene Unterrichtsversuche, <strong>die</strong> Besprechungen, sowie rückblickend das jeweilige<br />

Praktikum in einer Theorie und Praxis vermittelnden Weise.<br />

Bei nicht ausreichen<strong>der</strong> Beherrschung <strong>der</strong> deutschen Sprache kann ein erfolgreicher Abschluss<br />

eines begutachteten Praktikums nicht bescheinigt werden.<br />

Die beiden vierwöchigen Blockpraktika finden in unterschiedlichen Schularten (Grundschule,<br />

Hauptschule) statt.<br />

Praktika, <strong>die</strong> nicht erfolgreich absolviert werden, können einmal wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

(5) Teilzeitstu<strong>die</strong>ngang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen<br />

Im Teilzeitstu<strong>die</strong>ngang gelten für <strong>die</strong> beiden Tagesfachpraktika <strong>die</strong> Bedingungen wie beim<br />

Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Für das Einführungspraktikum und <strong>die</strong> beiden Blockpraktika<br />

sind auf Antrag abweichende Regelungen zur Sicherung eines erfolgreichen Stu<strong>die</strong>nverlaufs<br />

von berufstätigen Stu<strong>die</strong>renden im Teilzeitstu<strong>die</strong>ngang möglich. Bei Stu<strong>die</strong>renden<br />

mit Fachlehrerstatus bezieht sich eines <strong>der</strong> Tagesfachpraktika auf <strong>die</strong> Grundschule und das<br />

an<strong>der</strong>e auf <strong>die</strong> Hauptschule.<br />

(6) Europalehramt (GHS)<br />

Der Ablauf <strong>der</strong> schulpraktischen Stu<strong>die</strong>n entspricht dem des Lehramts an Grund- und Hauptschulen<br />

mit folgen<strong>der</strong> Ausnahme: Mindestens in einem Praktikum müssen Formen des bilin-


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gualen Lehrens und Lernens realisiert werden.<br />

§ 13 Europalehramt an Grund- und Hauptschulen<br />

(1) Der grundständige Stu<strong>die</strong>ngang für das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen verbindet<br />

das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit Europäischen Kulturstu<strong>die</strong>n<br />

und Bilingualem Lehren und Lernen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Zielsprache Englisch o<strong>der</strong><br />

Französisch.<br />

(2) Die Regelstu<strong>die</strong>nzeit beträgt einschließlich eines verbindlichen Auslandssemesters acht<br />

Semester. Die Obergrenze <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 SWS. Im<br />

Auslandssemester nachgewiesene Stu<strong>die</strong>n und Leistungsnachweise sind in einem Umfang<br />

bis zu 20 SWS anzuerkennen.<br />

(3) Englisch o<strong>der</strong> Französisch ist als Hauptfach zu wählen.<br />

(4) Leitfach und affines Fach sind Fächer aus einem nach § 6 zu wählenden Fächerverbund.<br />

Deutsch, Englisch und Französisch können nicht Leitfach sein.<br />

Mathematik kann im Fächerverbund, Deutsch als affines Fach in allen Fächerverbünden stu<strong>die</strong>rt<br />

werden.<br />

Die im Modul Einführung in <strong>die</strong> Fächerverbünde zu erfor<strong>der</strong>lichen Lehrveranstaltungen sind<br />

im Fächerverbund des Leitfaches zu erbringen.<br />

Fächerverbund übergreifende Kombinationen sind in § 6 Abs. 3 geregelt.<br />

(5) Der curriculare Rahmen <strong>der</strong> Fächer ist in Anlage 1.1 <strong>die</strong>ser <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> geregelt. Er<br />

beträgt in den europalehramtsspezifischen Stu<strong>die</strong>nbereichen:<br />

- Europäische Kulturstu<strong>die</strong>n: 18 SWS<br />

- Bilinguales Lehren und Lernen: 18 SWS<br />

Die Inhalte sind im Kerncurriculum definiert. Sie sind in Anlage 4 <strong>der</strong> Prüfungsordnung und<br />

in Anlage 1.1 <strong>der</strong> <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> in Verbindung mit dem Stu<strong>die</strong>nplan dargestellt.<br />

(6) Die Akademischen Zwischenprüfung ist in § 9 geregelt. In den Bereichen Europäische<br />

Kulturstu<strong>die</strong>n und Bilinguales Lehren und Lernen ist keine Akademische Zwischenprüfung<br />

abzulegen.<br />

(7) Die akademische Teilprüfung ist in § 10 geregelt.<br />

Darüber hinaus umfasst <strong>die</strong> akademische Teilprüfung<br />

- in den Europäischen Kulturstu<strong>die</strong>n zwei Modulprüfungen (Modul 1 und 2, jeweils auf <strong>der</strong><br />

Grundlage des gesamten Moduls).<br />

- im Bilingualen Lehren und Lernen eine Modulprüfung. Sie wird nach dem Auslandssemester<br />

in <strong>der</strong> Zielsprache über ein Projekt aus Modul 1 abgelegt.<br />

(8) Zusätzlich zu den im § 11 enthaltenen Angaben sind folgende Hauptseminarscheine zu<br />

erbringen<br />

- im Leitfach (Modul 4),<br />

- in den Europäischen Kulturstu<strong>die</strong>n (Modul 3),<br />

- im Bilingualen Lehren und Lernen (Modul 2).<br />

(9) Das Thema <strong>der</strong> wissenschaftlichen Hausarbeit soll auf das Europalehramt an Grund- und<br />

Hauptschulen bezogen sein. Die Arbeit kann in <strong>der</strong> gewählten Zielsprache verfasst werden.<br />

(10) Prüfungsfächer <strong>der</strong> Staatsprüfung sind:<br />

a) <strong>der</strong> Erziehungswissenschaftliche Bereich,<br />

b) <strong>die</strong> Fremdsprache als Hauptfach,<br />

c) das Leitfach als Bilingualfach unter Einbeziehung <strong>der</strong> Grundlagen des Fächerverbunds.<br />

Im affinen Fach geht das Ergebnis <strong>der</strong> Teilprüfung in <strong>die</strong> Staatsprüfung ein.


9<br />

(11) Spezielle Regelungen zu den schulpraktischen Stu<strong>die</strong>n finden sich in § 12 Absatz 6.<br />

§ 14 Teilzeitstu<strong>die</strong>ngang<br />

(1) Die Regelstu<strong>die</strong>nzeit im Teilzeitstu<strong>die</strong>ngang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen<br />

beträgt einschließlich <strong>der</strong> Prüfungszeit neun Semester.<br />

(2) Die Akademische Zwischenprüfung muss bis zum Ende des dritten Semesters abgelegt<br />

sein. Ist <strong>die</strong> Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wie<strong>der</strong>holungsprüfungen bis zum Ende<br />

des fünften Semesters nicht bestanden, geht <strong>der</strong> Prüfungsanspruch verloren.<br />

(3) Im Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen für den Stu<strong>die</strong>ngang Lehramt an Grund- und Hauptschulen.<br />

§ 15 Sprecherziehung<br />

Alle Stu<strong>die</strong>renden absolvieren eine einstündige Lehrveranstaltung zur Sprecherziehung<br />

(gem. § 10 Ziff. 6 GHPO I). In ihr werden Übungen zur Atem-, Sprech- und Stimmbildung sowie<br />

zur praktischen, ästhetischen und rhetorischen Kommunikation durchgeführt. Für Stu<strong>die</strong>rende<br />

des Faches Deutsch werden zusätzliche Lehrveranstaltungen zur Sprecherziehung<br />

angeboten.<br />

§ 16 Erweiterungsstu<strong>die</strong>n<br />

Wer <strong>die</strong> erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (ggf. für Grundschulen<br />

o<strong>der</strong> Hauptschulen) absolviert hat, kann in den in § 3 genannten Wissenschaftsdisziplinen<br />

eine Erweiterungsprüfung als Hauptfach, Leitfach o<strong>der</strong> affines Fach absolvieren. Die<br />

Einschränkungen <strong>der</strong> Fächerwahl gem. § 4 sind zu berücksichtigen. Mit dem Studium des<br />

Erweiterungsfaches kann nach <strong>der</strong> erfolgreich absolvierten Zwischenprüfung begonnen werden.<br />

An <strong>der</strong> pädagogischen <strong>Hochschule</strong> <strong>Karlsruhe</strong> können nachstehende Erweiterungsfächer<br />

(gem. Anlage 3, GHPO I) stu<strong>die</strong>rt werden:<br />

- Interkulturelle Bildung und Mehrsprachigkeit<br />

- Me<strong>die</strong>npädagogik<br />

- Europaorientierte Stu<strong>die</strong>n in Politikwissenschaft und Geschichte<br />

Die jeweiligen Bestimmungen befinden sich in Anlage 2 <strong>die</strong>ser <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong>.<br />

§ 13 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong><br />

<strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> vom 22. Juni 1999 außer Kraft.<br />

<strong>Karlsruhe</strong>, den 1. August 2006


Prof. Dr. Liesel Hermes<br />

Rektorin<br />

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